Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1863
Internationaler Kostenersatzvertrag bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/25-IV/4/01vom 02.07.2001
Wortlaut laut Findok
Hat sich die österreichische
Konzerntochtergesellschaft des XY US-Konzerns durch ein "Agreement to Reimburse
Expenses of XY Employees Stock Option Plan" dazu verpflichtet, die Kosten aus
der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an einem konzerninternen Mitarbeitermodell zu
übernehmen, dann wird dieser Aufwand nach Maßgabe des Artikels 9 des
DBA-USA und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht in
Österreich gewinnmindernd zu berücksichtigen sein. Denn wenn ein
österreichischer Arbeitgeber sich dafür entscheidet, dass die
Gehaltsbezüge seiner ausschließlich für ihn tätigen
Mitarbeiter durch Leistungen eines Dritten (hier: durch Erfüllung von
Verpflichtungen aus der Einräumung von Aktienoptionsrechten durch die
US-Konzerngesellschaft) aufgebessert werden, dann entspricht es dem
Fremdverhaltensgrundsatz, dass die dem Dritten erwachsenden Kosten (Differenz
zwischen dem Aktien-Börsenkurs am Optionsausübungstag und dem
seinerzeitigen Preis für die Erlangung des Optionsrechtes sowie die
aliquoten allgemeinen Kosten wie z.B. Planerstellung und damit
zusammenhängende Beratungsaufwendungen oder bezughabende interne
Verwaltungskosten) vom österreichischen Arbeitgeber ersetzt werden. Wie der
Dritte die Vorfinanzierung des Aufwandes bewerkstelligt (durch Erwerb eigener
Aktien oder durch Ausgabe junger Aktien im Wege einer Kapitalerhöhung) ist
für die Abzugsfähigkeit des Kostenersatzes durch den Arbeitgeber
unerheblich.
Die Abzugsfähigkeit auf österreichischer Seite
hat nach Maßgabe des einschlägigen österreichischen
Steuerrechtes zu erfolgen. Ist die Vertragsgestaltung mit der US-Gesellschaft
handelsrechtlich so zu werten, dass sich die Mitarbeiter ihre finanziellen
Ansprüche aus dem Mitarbeitermodell in der "Vesting Period" (Zeitraum
zwischen Einräumung und erstmaliger Ausübungsmöglichkeit der
Optionsrechte) durch ihre laufende Arbeitsleistung "erdienen" und ist folglich
in diesem Zeitraum aus handelsrechtlicher Sicht der Aufbau einer
Personalkostenrückstellung zwingend geboten, dann wird nach dem Prinzip der
Maßgeblicheit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz diese
Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen sein. Denn zwingendes Steuerrecht
steht der Berücksichtigung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten im handelsrechtlich gebotenen Ausmaß nicht entgegen. Im
vorliegenden Fall geht es um die vertraglich nachweisbare Entstehung einer
ungewissen Verpflichtung für die zu erwartende künftige
Inanspruchnahme durch die US-Konzerngesellschaft. Es liegt sonach kein Fall
einer (steuerlich unzulässigen) bloßen Aufwandrückstellung vor.
02. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/25-IV/4/01
- Stammnummer
- 2162
- Gültig
- 02.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF