Gemäß der Verordnung BGBl.II Nr. 97/2001 sind ab 1998 entstandene inländische Betriebstättenverluste deutscher Unternehmen in Österreich im Wege des Verlustvortrages verwertbar; allerdings nur insoweit, als dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Wird ein im Jahr 1998 in Österreich angefallener Verlust im…
…der Jahre 1 und 2, sonach -1500, in Österreich vortragsfähig werden. Die Verwertung des nach den vorstehenden Ausführungen in Österreich vortragsfähigen Betriebstättenverlustvolumens im Fall einer späteren Betriebstätteneinbringung in eine österreichische GmbH richtet sich nach den Grundsätzen des § 21 UmgrStG. 31. Mai 1999 Für den Bundesminister…
…einem deutschen Finanzamt bestätigt, dass die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden, dann sind die Verluste nach österreichischem Recht in Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen…
Eröffnet eine deutsche GmbH im Jahr 2002 in Österreich eine Zweigniederlassung dann tritt sie damit in die österreichische Steuerpflicht ein; diese Steuerpflicht erfasst allerdings nicht das Gesamteinkommen der deutschen GmbH, sondern beschränkt sich auf die Besteuerung der betrieblichen Ergebnisse der inländischen Betriebstätte (beschränkte Steuerpflicht). Der…
Eine deutsche Kapitalgesellschaft, die in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste erleidet, hat gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nur dann Anspruch auf Verlustvortrag, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte der deutschen Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Sinn…
…in Deutschland betriebliche Verluste erlitten, die nach Aufgabe des deutschen Betriebes und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf deutscher Seite nicht mehr verwertet werden konnten, dann können diese Verluste auch auf österreichischer Seite die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Denn gemäß Artikel 4 i.V. mit Art…
Auf Grund des am 24.8.2000 unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass Verluste, die deutsche Unternehmer ab dem Veranlagungsjahr 1998 in österreichischen Betriebstätten erleiden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts im Wege des Verlustvortrages in Österreich berücksichtigt werden (Lit. b des Schlussprotokolls zu…
…BGBl. II Nr. 97/2001, wird auf der Grundlage von § 48 BAO der Inhalt des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 umgesetzt. Darnach besteht u.a. für Inlandsbetriebstätten deutscher Unternehmer für ab 1998 anfallenden Verluste ungeachtet der Höhe der übrigen Welteinkünfte des deutschen Unternehmers…
In EAS.2339 wurde unter Anderem Folgendes ausgeführt: "Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg vewertet werden…
…werden kann. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf § 2a Abs. 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes hingewiesen, wonach trotz Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Verwertung österreichischer Betriebstättenverluste durch Verlustausgleich und Verlustvortrag in Deutschland erwirkt werden. 31. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Nov. 1990, AÖF 291/1990, nur dann von Relevanz sein, wenn das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen eine dem Art. 24 Abs. 3 OECD-MA nachgebildete Betriebstättennichtdiskriminierungsklausel enthielte. Dies ist aber in dem aus dem Jahr 1954 stammenden Abkommen nicht der Fall. 7. Juli 1997 Für den…
Für das Problem der steuerlichen Verwertbarkeit der in österreichischen Betriebstätten deutscher Unternehmen erlittenen Verluste wurde im Schlußprotokoll zu Artikel 24 des am 2. September 1999 paraphierten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens eine Lösung gefunden. Nach dieser Lösung wird Österreich für die ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (abweichendes…
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart…
…österreichischer Betriebsverlust von rund 30.000 S verblieb und andererseits für die Zeit Oktober bis Jahresende ein deutscher Betriebsverlust von rund 180.000 S erlitten wurde, dann ist 1999 nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) nicht nur der österreichische…
…nur dem Ziele dient, eine doppelte Besteuerung (die auch in einer doppelten Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bestehen kann) zu vermeiden. Hierzu bedürfte es aber einer vorhergehenden österreichisch-deutschen Verständigung, die von dem in Deutschland ansässigen Bauunternehmen in Deutschland initiiert werden müsste. 23. Juli 2001 Für den…
Im Rahmen von österreichisch-deutschen Verhandlungen über einer Revision des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, dass für Verluste, die ab 1998 in inländischen Betriebstätten deutscher Unternehmen anfallen, die Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich auch dann in Österreich gegeben sein soll, wenn die Welteinkünfte des deutschen…
…Fällen geschaffene Verlustvortragsmöglichkeit nichts zu ändern. Denn diese durch das EStG bewirkte Erweiterung der Verlustverwertungsmöglichkeit bezieht sich nur auf Inlandsverluste. Ist aber bereits nach österreichischem innerstaatlichem Recht eine Berücksichtigung von Auslandsverlusten ausgeschlossen, kann diese nicht im Wege des in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Progressionsvorbehaltes herbeigeführt werden. Abschn…
…Diese Vortragsfähigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der beschränkt Steuerpflichtige in der Folge in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Wird daher von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt, dass die Verlustüberhänge der Jahre 1993 bis 1997 in Deutschland aus verfahrensrechtlichen (zB Eintritt der Festsetzungsverjährung) oder materiellrechtlichen (zB…
…ausgewirkt hat, einmal im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich und ein zweitesmal im Wege des Verlustvortrages in Deutschland. Die österreichische Rechtsordnung sieht aber derzeit keine rechtliche Handhabe vor, den negativen Progressionsvorbehalt des Jahres 1 unter den gegebenen Umständen im Jahr 3 rückgängig zu machen…
Wird eine deutsche verlustbringende GMBH (Betriebsgesellschaft), die auch in ihrer österreichischen Betriebstätte 1997 einen Verlust in Höhe von S 1 Mio. erlitten hat, mit Wirkung ab 1.1.1998 auf ihre deutsche Mutter-GmbH&Co KG (Besitzgesellschaft) umgewandelt, dann ist folgendes zu beachten: Art. II…