Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1081
Inländischer Betriebstättenverlustvortrag bei deutscher Verlust-Organschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/16-IV/4/97vom 17.06.1997
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 869 wurde ausgeführt, dass nach
österreichischem innerstaatlichem Recht eine Zusammenfassung von Einkommen
verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG
(Organschaft) möglich ist. § 9 KStG wurde in diesem Zusammenhang als
körperschaftsteuerliches Sonderrecht gesehen, das nur auf inländische
Organschaften abstellt und damit im allgemeinen eine
Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen
Rechtsvorschriften nicht zulässt.
Damit wird aber im Ergebnis klargestellt, dass für die
Beurteilung, ob eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige
deutsche Kapitalgesellschaft über ausreichende ausländische
Einkünfte zur Gegenverrechnung mit österreichischen
Betriebstättenverlusten verfügt, nur auf die Einkommenslage dieses
Steuerpflichtigen und nicht auf jene einer Personengesellschaft abgestellt wird,
die als Organträger in Deutschland fungiert. Solange daher die deutsche
Kapitalgesellschaft so hohe Welteinkünfte erzielt, dass darin der
österreichische Betriebstättenverlust Deckung findet, lässt
§ 102 EStG eine Verlustverwertung in Österreich nicht zu.
Unter EAS 683 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, dass bei
Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkung für Steuerausländer
auf die Einkommensentwicklung in einem ausländischen Organkreis zu achten
ist, dies allerdings nur dann, wenn sich sonst eine internationale
Verlustdoppelverwertung ergeben würde. Denn dies wäre ein der
gesetzlichen Intention des § 102 EStG zuwiderlaufendes
Ergebnis.
Es ist aber umgekehrt auch einzuräumen, dass dann,
wenn sich infolge der deutschen Organschaftsbesteuerung beständig nur
Weltverluste ergeben und folglich der Österreich-Verlust auf Dauer - trotz
positiver künftiger Inlandseinkünfte - in beiden Staaten von der
steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen wäre, ebenfalls ein
sachlich unbefriedigendes Ergebnis eintreten würde. Berücksichtigt man
in diesem Zusammenhang die Aussagen unter EAS 622, dass eine
entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann
vorliegt, wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen
(doppelt) besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn
beide Staaten dem Grunde nach
abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen, dann ist nicht
ausgeschlossen, dass derartige Fälle einer Doppelbesteuerung (i.w.S.) im
Wege von § 48 BAO geheilt werden. Dies kann allerdings nicht im Rahmen des
EAS-Verfahrens geschehen, sondern müsste nach Prüfung der
Gegebenheiten im Einzelfall unter Mitbefassung der zuständigen
Abgabenbehörde entschieden werden.
17. Juni
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/16-IV/4/97
- Stammnummer
- 14581
- Gültig
- 17.06.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF