Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2213
§ 48 BAO-Verordnung und ausländische Vorjahresverluste
geltende FassungEAS-AuskunftK 1076/1-IV/4/03vom 15.01.2003
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Kapitalgesellschaft vor dem Jahr 2002 in einer
ausländischen Betriebstätte
einen - in Österreich gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ausgeglichenen - Verlust erlitten und erzielt diese Gesellschaft im Jahr
2002 (sonach ab Wirksamkeitsbeginn der
§ 48 BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002) in dieser ausländischen
Betriebstätte einen Gewinn, dann kann dieser Gewinn gemäß
§
3 der Verordnung nur insoweit von der österreichischen Besteuerung
freigestellt werden, als dies nicht zu einer Doppelverwertung der
ausländischen Verluste führt.
Wird daher der vor 2002 erlittene Auslandsverlust bei der
ausländischen Besteuerung im Jahr 2002 in Abzug gebracht, dann ist der
ausländische Gewinn dieses Jahres gemäß
§ 3 der Verordnung
insoweit nicht mehr in Österreich von der Besteuerung zu befreien, als
dieser Verlust in den Vorjahren die österreichische
Steuerbemessungsgrundlage vermindert hat. Im Ergebnis ist damit im
Wirkungsbereich der Verordnung jene Rechtslage geschaffen, die der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) für die vergleichbaren
DBA-Anwendungsfälle vorgezeichnet hat.
15.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1076/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36146
- Gültig
- 15.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF