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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2213

§ 48 BAO-Verordnung und ausländische Vorjahresverluste

geltende FassungEAS-AuskunftK 1076/1-IV/4/03vom 15.01.2003

Wortlaut laut Findok

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft vor dem Jahr 2002 in einer ausländischen Betriebstätte einen - in Österreich gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ausgeglichenen - Verlust erlitten und erzielt diese Gesellschaft im Jahr 2002 (sonach ab Wirksamkeitsbeginn der § 48 BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002) in dieser ausländischen Betriebstätte einen Gewinn, dann kann dieser Gewinn gemäß § 3 der Verordnung nur insoweit von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, als dies nicht zu einer Doppelverwertung der ausländischen Verluste führt. Wird daher der vor 2002 erlittene Auslandsverlust bei der ausländischen Besteuerung im Jahr 2002 in Abzug gebracht, dann ist der ausländische Gewinn dieses Jahres gemäß § 3 der Verordnung insoweit nicht mehr in Österreich von der Besteuerung zu befreien, als dieser Verlust in den Vorjahren die österreichische Steuerbemessungsgrundlage vermindert hat. Im Ergebnis ist damit im Wirkungsbereich der Verordnung jene Rechtslage geschaffen, die der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) für die vergleichbaren DBA-Anwendungsfälle vorgezeichnet hat. 15. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AuslandsverlusteBetriebstättenverlusteVerlustdoppelverwertung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1076/1-IV/4/03
Stammnummer
36146
Gültig
15.01.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF