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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2282

Nachversteuerung deutscher Betriebstättenverluste wegen Doppelverwertung

geltende FassungEAS-Auskunft04 1481/1-IV/4/03vom 06.05.2003

Wortlaut laut Findok

Hat ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger seinen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführten Betrieb im Oktober 1999 nach Deutschland verlegt, wobei einerseits nach Gegenverrechnung mit hierbei aufgedeckten stillen Reserven noch ein österreichischer Betriebsverlust von rund 30.000 S verblieb und andererseits für die Zeit Oktober bis Jahresende ein deutscher Betriebsverlust von rund 180.000 S erlitten wurde, dann ist 1999 nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) nicht nur der österreichische Betriebsverlust, sondern auch der deutsche Verlust mit den positiven Inlandseinkünften (rund 50.000 S aus inländischer Liegenschaftsvermietung) auszugleichen. Es tritt damit im Jahr 1999 eine Auslandsverlustverwertung in Höhe von 20.000 S [50.000 (inl. V+V) - 30.000 (inl. GW-Verlust) = 20.000] ein. Auch im Folgejahr 2000 sind die deutschen Betriebsverluste (rund 360.000 S) mit den inländischen Vermietungseinkünften (50.000 S) auszugleichen. Damit hat sich der Betrag der nach der VwGH-Judikatur zulässigen Verwertung der Deutschland-Verluste bei der Veranlagung des Jahres 2000 auf 70.000 S erhöht. Wenn nun im Jahr 2001 in Deutschland ein Betriebstättengewinn von rund 450.000 S anfällt und nach deutschem Recht in dieser Höhe die deutschen Vorjahresverluste (180.000 + 360.000 = 540.000) vorgetragen und damit zu einem deutschen Einkommen im Jahr 2001 von 0 führen, dann haben sich damit die deutschen Verluste in Höhe von 70.000 S sowohl in Deutschland als auch in Österreich bemessungsgrundlagenmindernd ausgewirkt. 70.000 S sind damit doppelt verwertet worden, sodass auf der Grundlage der genannten VwGH-Judikatur der deutsche Betriebstättengewinn im Jahr 2001 gemäß dem DBA-Deutschland nicht mit 450.000 S sondern nur mit 380.000 S steuerfrei zu stellen ist (Erfassung der Deutschlandeinkünfte mit 70.000 S bei KZ 330 und der freizustellenden Deutschlandeinkünfte mit 380.000 S bei KZ 440). Die österreichischen Vermietungseinkünfte des Jahres 2001 unterliegen ungeschmälert der österreichischen Besteuerung (50.000 S bei KZ 370). 06. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

NachversteuerungVerlustverwertungVerlustdoppelverwertungVerlustausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1481/1-IV/4/03
Stammnummer
36258
Gültig
06.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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