Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2282
Nachversteuerung deutscher Betriebstättenverluste wegen Doppelverwertung
geltende FassungEAS-Auskunft04 1481/1-IV/4/03vom 06.05.2003
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Österreich
ansässiger Abgabepflichtiger seinen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
geführten Betrieb im Oktober 1999 nach Deutschland verlegt, wobei
einerseits nach Gegenverrechnung mit hierbei aufgedeckten stillen Reserven noch
ein österreichischer Betriebsverlust von rund 30.000 S verblieb und
andererseits für die Zeit Oktober bis Jahresende ein deutscher
Betriebsverlust von rund 180.000 S erlitten wurde, dann ist 1999 nach der
Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) nicht nur der
österreichische Betriebsverlust, sondern auch der deutsche Verlust mit den
positiven Inlandseinkünften (rund 50.000 S aus inländischer
Liegenschaftsvermietung) auszugleichen. Es tritt damit im Jahr 1999 eine
Auslandsverlustverwertung in Höhe von 20.000 S [50.000 (inl. V+V) - 30.000
(inl. GW-Verlust) = 20.000] ein.
Auch im Folgejahr 2000 sind die deutschen Betriebsverluste
(rund 360.000 S) mit den inländischen Vermietungseinkünften (50.000 S)
auszugleichen. Damit hat sich der Betrag der nach der VwGH-Judikatur
zulässigen Verwertung der Deutschland-Verluste bei der Veranlagung des
Jahres 2000 auf 70.000 S erhöht.
Wenn nun im Jahr 2001 in Deutschland ein
Betriebstättengewinn von rund 450.000 S anfällt und nach deutschem
Recht in dieser Höhe die deutschen Vorjahresverluste (180.000 + 360.000 =
540.000) vorgetragen und damit zu einem deutschen Einkommen im Jahr 2001 von 0
führen, dann haben sich damit die deutschen Verluste in Höhe von
70.000 S sowohl in Deutschland als auch in Österreich
bemessungsgrundlagenmindernd ausgewirkt. 70.000 S sind damit doppelt verwertet
worden, sodass auf der Grundlage der genannten VwGH-Judikatur der deutsche
Betriebstättengewinn im Jahr 2001 gemäß dem DBA-Deutschland
nicht mit 450.000 S sondern nur mit 380.000 S steuerfrei zu stellen ist
(Erfassung der Deutschlandeinkünfte mit 70.000 S bei KZ 330 und der
freizustellenden Deutschlandeinkünfte mit 380.000 S bei KZ 440). Die
österreichischen Vermietungseinkünfte des Jahres 2001 unterliegen
ungeschmälert der österreichischen Besteuerung (50.000 S bei KZ
370).
06. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1481/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36258
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF