IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf (FN 123 gelöscht), AdressBf, über die Beschwerde vom 2.5.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom 29.03.2012, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39, 1220 Wien, vom 25.09.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28.08…
…auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto oder bar. Festgestellt wurde, dass bei behaupteter Barzahlung diese an Herrn AB erfolgte und nicht an den Geschäftsführer. Die Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache…
…vom Amt für Betrugsbekämpfung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.06.2022 festgestellte Scheinunternehmerschaft der Bf bestätigt und die dagegen am 07.07.2022 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung hat das BFG im Wesentlichen mit der Unauffindbarkeit des Geschäftsführers (organschaftlichen Vertreters), Herrn ***6***…
…dass die Subunternehmen mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gelten würden. Des Weiteren spreche die Unauffindbarkeit von für das Subunternehmen tätigen Personen an der der Abgabenbehörde zuletzt bekanntgegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zu den…
…auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto oder bar. Festgestellt wurde, dass bei behaupteter Barzahlung diese an Herrn ***8*** erfolgte und nicht an den Geschäftsführer. Die Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache…
…Es sei daher am 20.08.2021 am Firmensitz ***1***, die Verdachtsmitteilung hinterlegt worden. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Zusammenfassend lägen folgende Anhaltspunkte vor: Unauffindbarkeit von Personen, die für das Unternehmen tätig seien, an der zuletzt bekannt gegebenen oder im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift Unmöglichkeit…
…entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019)…
…dass betreffend die vorgelegten Rechnungen weder eine Adresse gefehlt hatte, noch eine Adresse angegeben war, die zur Unauffindbarkeit des Unternehmens geführt hätte; bei der Anschrift der Beschwerdeführerin war lediglich die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben worden. Damit blieb aber die Leistungsempfängerin (= Beschwerdeführerin)…
…Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im…
…VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 25.5…
…Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im…
…illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der…
…illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der…
…Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte (…
…illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der…
…die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger war, sind beispielsweise deren Unauffindbarkeit und Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse; ebenso wenig stellt die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw deren nicht ausforschbarer Kontaktperson eine hinreichende Empfängerbenennung dar (zB VwGH 28.5.1997, 94…
…Der derzeitige Beitragsrückstand beläuft sich auf € 11.693,99. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz …
… 8 SBBG gilt. Laut belangter Behörde liegen gemäß § 8 Abs. 3 SBBG folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse…
…Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im…