Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101122/2025
Beschwerde gegen Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG - Abweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101122/2025vom 02.09.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
***10***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 19.2.2024 bis 4.7.2024 (gew.GF). Es liegen keine Banküberweisungen an ihn vor. Im Zuge der Verhandlung am 19.8.2025 wurde durch den Zeugen ***2*** eine Bestätigung (Briefkopf der Bf.) vorgelegt, wonach Herr "***10*** ist bezahlt a konto 7.500€ um 17.06.2024 strebersdorf. Unterschreiben ***10***, ***33***, ***2***". Es sind drei Unterschriften vorhanden, zudem ein Stempel der Bf. mit einer (unleserlichen/keiner Person zuordenbaren) Unterschrift.
Lohnzettel ("Nettoabrechnungen") hinsichtlich der angeführten Arbeitnehmer liegen (bis auf ***38***) teilweise vor.
Im Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 waren keine Arbeitnehmer (mit Ausnahme des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***10***) bei der Bf. zur Sozialversicherung gemeldet. Im August 2024 waren nur ***35*** und ***36*** (ab 22.8.2024) gemeldet, ***33*** wurde am 22.8.2024 angemeldet, jedoch am 29.8.2024 rückwirkend wieder abgemeldet.
***33*** nahm am 7.5.2024 an einer Besprechung mit der Fa. ***13*** teil, obwohl er nicht als Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet war.
Es liegen Rechnungen der Fa. ***13*** und ***14*** (Materiallieferungen) an die Bf. für den Leistungszeitraum März bis Mai 2024 und August 2024 vor.
Es erfolgten Abbuchungen und Ausgaben für Diesel in nicht unbeträchtlicher Höhe für die Monate März bis Mai 2024 vor. Aus der Buchhaltung ist ein "Kfz-Aufwand LKW" im Monat Mai 2024 ersichtlich.
Es gab keine Leiharbeiter.
Zu Rechnungen und Rahmenvereinbarungen
Es liegen nachfolgende Rahmenvereinbarungen vor:
Rahmenvereinbarung vom 14.3.2024 zwischen der ***14*** und der Bf., Vertragsgegenstand: Fassadenarbeiten. Dieser Vertrag wurde weder von der Auftraggeberin noch von der Bf. unterfertigt.
Rahmenvertrag 2024 vom 8.3.2024 zwischen der ***13*** und der Bf., Gewerk: Fassadenarbeiten. Verhandlungsgespräche lt. Pkt.1.3. mit Hr. ***18*** und Herrn ***2***. Unterfertigt von beiden Vertragsparteien.
Rahmenvertrag 2024/2025 zwischen der ***64***, Fassadensanierung BVH ***52*** Wien. Der Vertrag wurde am 11.12.2024 nur von Bf. unterfertigt, nicht von der Auftraggeberin.
Die von der Bf. vorgelegten Rechnungen der ***14*** sowohl an die Bf. als auch an die ***12*** vor, weisen dieselbe Mailadresse auf (***43***).
Es liegen folgende Rechnungen von der ***14*** an die Bf. für Materiallieferungen und für diverse Bauvorhaben mit Leistungszeiträumen März bis Mai 2024 vor:
15.5.2024, ReNr. 107-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum März 2024, Fassaden- und Sockeldämmplatten, € 7.682,40 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 114-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Baumit Silikontop, € 1.933,80 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 117-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Baumit Silikoncolor, € 453,00 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 116-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Fassaden- und Sockeldämmplatten, € 6.890,40 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 113-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Kantenschutz, Klebespachtel, Fassaden- und Sockeldämmplatten, usw, € 9.928,79 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 115-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Kantenschutz, Klebespachtel, Sockeleinschubprofil, usw, € 7.692, 73 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 110-2024, Materiallieferung BVH ***47***, ***71*** Leistungszeitraum März 2024, Baumit Silikon Color, Klebespachtel, € 480,47 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 111-2024, Materiallieferung BVH ***47***, ***71*** Leistungszeitraum März 2024, Baumit Fassadenplatten, € 360,36 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 112-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Baumit Silikontop usw, € 3.731,16 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 109-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Fassaden- Sockeldämmplatten, € 1.429,56 (inkl. USt)
15.5.2024, ReNr. 108-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Baumit Sockeleinschubprofil, Textilglasgitter usw, € 1.897,27 (inkl. USt)
Ebenso liegen Rechnungen der Bf. an ***14*** für Fassadenarbeiten vor, die auch den Leistungszeitraum Mai 2024 betreffen, vor:
4.6.2024, ReNr.5-2024, 1.Teilrechnung, BVH ***51***, Leistungszeitraum 25.5.24-4.6.24, Fassadenarbeiten, € 21.125,00 (netto/brutto),
7.6.2024, ReNr.6-2024, 2.Teilrechnung, BVH ***51***, Leistungszeitraum 29.5.24-7.6.24, Fassadenarbeiten, € 14.625,00 (netto/brutto),
13.6.2024, ReNr.7-2024, 2.Teilrechnung, BVH Neunkirchen, Leistungszeitraum 25.5.24-13.6.24, EPS-F- Plus Picken, € 16.000,00 (netto/brutto)
13.6.2024, ReNr.9-2024, 3.Teilrechnung, BVH Neunkirchen, Leistungszeitraum 25.5.24-17.7.24, EPS-F- Plus Picken, € 75.377,07 (netto/brutto), offener Betrag: € 59.120,07
Eine Aufstellung der ***14*** vom 30.1.2025, listet die Rechnungen der Bf. sowie die Ausgangsrechnungen der ***14*** im Jahr 2024 auf. Es sind Forderungen der Bf. iHv € 212.400,00 und Forderungen der ***14*** iHv € 120.090,10 ersichtlich.
Überweisungen der ***14*** an die Bf. erfolgten ab Juni 2024 in Teilbeträgen.
Durch die ***14*** wurden AGH Zahlungen an die ÖGK geleistet.
Des weiteren stellte die Bf. Rechnungen an die ***13*** betreffend Fassadenarbeiten, welche unter anderem auch den Leistungszeitraum März-Mai 2024 betreffen:
25.3.24, Re-1-2024, BVH Wr. Neudorf, ***48***, LZR 11.3.-25.3.24, € 58.503,25 (brutto/netto).
2.4.2024, Re-2-2024, BVH ***53***, Wien, LZR 25.3.-2.4.24, Regiestunden, Material, € 930,00 (brutto/netto).
3.6.2024, Re-4-2024, BVH ***70*** 1.TR, LZR 21.5.24-3.6.24, € 5.218,14 (brutto/netto), handschriftlich korrigiert auf € 5.000,00
8.7.2024, Re- 8-2024, Schlussrechnung , LZR 21.5.2024-5.7.2024, BVH ***70***, ***17*** 75-81, € 6.398,55 (brutto/netto), handschriftliche Korrekturen
8.7.2024, Re-8 -2024, Schussrechnung, BVH Sauerbrunn, LZR 21.5.24-5.7.24, Müllraum, € 4.420,50 (brutto/netto), offener Gesamtbetrag € 5.358,64
13.9.2024, Re10-2024, 1.TR., BVH Wr. Neudorf, ***48***, LZR August-September 2024, € 23.100,00 (brutto/netto)., handschriftliche Korrekturen
24.9.2024, Re-11-2024, BVH ***70*** ***17*** 75-81, LZR Sept. 2024, Fassadenarbeiten, € 16.926 (brutto/netto).
14.11.2024, ReNr.15 Schlusrechnung, ***48*** Strasse 3 Nr.4, LZR August -November 2024, € 194.474,79, Abzug für Mineralwolle € 13.900, Abzug für Dübel € 3500, abzgl. Teilrechnungen, Betrag € 63.584,05 (brutto/netto).
Überweisungen der ***13*** an die Bf. liegen ab April 2024 vor.
Rechnung der Bf. an ***64***:
- 3.1.2025, Re2-2025, BVH ***52*** Wien, LZR Dez 2024, Pauschale 31.500.-
Überweisungen der ***64*** an die Bf. erfolgten im Jänner 2025 iHv € 6.000,00 und im März 2025 iHv. € 8.000,00.
Es wird festgestellt, dass die Leistungen durch die Bf. laut den Rechnungen und auch im angeführten Leistungszeitraum erbracht wurden. Auch den Materiallieferungen liegen Leistungen der Bf. zugrunde.
Zu Beitrags-/Abgabenzahlungen der Bf. bei ÖGK, BUAK und FA
In den Monaten März bis Mai und August wurden Leistungen durch die Bf. auf den diversen Baustellen erbracht. Dafür benötigte Arbeitnehmer wurden von ihr beschäftigt, sie wurden jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Es erfolgten am 9.4.2024 Anmeldungen von drei Arbeitnehmern (***35***, ***33*** und ***38***) mit Beginn der Beschäftigung 9.3.2024 und wurden diese Anmeldungen in der Folge rückwirkend storniert.
Im August 2024 waren nur ***35*** und ***36*** (ab 22.8.2024 aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei) gemeldet, ***33*** wurde am 22.8.2024 angemeldet, jedoch am 29.8.2024 rückwirkend wieder abgemeldet.
Bei der ÖGK wurden durch die Bf. seit dem Kontobeginn keine Beitragszahlungen entrichtet. Die Beiträge wurden ausschließlich und fortlaufend durch Zahlungen gem. § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG (AGH-(Arbeitgeberhaftung) Zahlungen) beglichen.
Die AGH-Zahlungen am Beitragskonto der Bf. bei der ÖGK beliefen sich in Summe auf € 51.750,64 und erfolgten diese für die Monate 3/2024, 5-6/2024, 8-11/2024.
Es wurden Guthaben aus den AGH Zahlungen nach Anträgen der Bf. am 5.8.2024 iHv. € 11.500,00 und am 15.11.2024 iHv. 14.240,48 an die Bf. ausbezahlt.
Wegen den einlangenden AGH-Zahlungen, BUAK Zahlungen und Beitrags-Rückverrechnungen bestand am Beitragskonto der Bf. ein Guthaben (Stand 11.3.2025 iHv € 1.405,47, Stand: 27.5.2025 iHv. € 1.431,03).
Es erfolgten durch die Bf. immer wieder Anmeldungen von Arbeitnehmern, obwohl sie keine Beitragszahlungen leistete.
Die Arbeitnehmer der Bf. wurden nicht der BUAK gemeldet. Aufgrund von Erhebungen der BUAK erfolgte eine Einbeziehung (Einbeziehungsinformation vom 25.11.2024) der Arbeitnehmer zur BUAK und eine Forderung in Höhe € 6.764,92. Zusammen mit den Forderungen von Oktober 2024- Jänner 2025 (fällig zwischen 16.12.2024 und 17.3.2025) bestehen Beitragsrückstände und eine Gesamtforderung iHv von € 21.068,85 (Stand 6.6.2025). Zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides betrugen die fälligen Zuschlagsvorschreibungen €11.693,99 (Zuschläge zum Lohn, exklusiv Zinsen und Kosten).
Der Bf. wurde durch das Finanzamt Österreich eine UID Nr. (UID: ***65***) am 11.3.2024 erteilt, welche am 15.2.2025 durch das Finanzamt Österreich wieder beschränkt wurde. Nach einer neuerlichen Erteilung am 5.5.2025 erfolgte eine weitere Beschränkung (bis dato) am 14.6.2025.
Beim Finanzamt Österreich wurden durch die Bf. lediglich für die Monate 05/2024 und 06/2024 steuerbare Umsätze gemeldet. Die gemeldeten Umsätze (Bauleistungen) für Mai 2025 betrugen € 76.339,43. In diesem Zeitraum waren keine Arbeitnehmer (ausgenommen der gewerberechtliche Geschäftsführer) bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet.
Ein bestehendes Guthaben iHv. € 11.187,78 wurde am 2.8.2024 an die Bf. ausbezahlt.
Ab 10/2024 erfolgten keinerlei Meldungen betreffend Umsatzsteuer. Erst im Juni 2025 erfolgten Umsatzsteuervoranmeldungen zu den Zeiträumen 10/2024 bis 5/2025 .
Die Meldung der Lohnabgaben erfolgte erstmals im September 2024, dies für die Monate: 2/2024 bis 7/2024, wobei festgestellt wird, dass die gemeldeten Lohnabgaben für 2-5/2024 lediglich den gewerberechtlichen Geschäftsführer betreffen. Die Meldung der Lohnabgaben erfolgte jedenfalls nicht in der richtigen Höhe.
Im Monat 8/2024 erfolgte keine Meldung. In den Monaten 9/2024-3/2025 wurden Lohnabgaben gemeldet.
Die gemeldeten (Lohn-)Abgaben wurden nicht durch die Bf. entrichtet. Abgabenrückstände wurden im Wesentlichen mit Forderungspfändungen aus den AGH-Zahlungen ausgeglichen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides lag ein Abgabenrückstand iHv.ca. € 2.400,00 vor.
Ein noch bestehender Abgabenrückstand wurde Anfang Juni 2025 beglichen. Derzeit besteht am Abgabenkonto ein Guthaben.
Zum Feststellungsverfahren Scheinunternehmen
Wegen des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens wurde am 13.11.2024 eine Verdachtsmitteilung iSd § 8 Abs 4 SBBG am Firmensitz der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 1180 Wien durch Organe der Finanzpolizei Team 27 zugestellt. Am 19.11.2024 erfolgte ein Widerspruch von der Bf (dazu ausführlich im Verfahrensgang die auszugweise Wiedergabe der Niederschrift mit der hr. GF der Bf.).
Der hier bekämpfte Feststellungsbescheid wurde am 13.1.2025 erlassen und festgestellt, dass gegenständlicher Rechtsträger ab 18.11.2023 als ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG gilt.
Laut belangter Behörde liegen gemäß § 8 Abs. 3 SBBG folgende Anhaltspunkte vor:
• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse
• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern
• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten
• Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung
Die Zustellung erfolgte ohne Rückschein durch Aufkleben auf die Wohnungstüre an der Firmenadresse der Bf.
Die dagegen am 29.1.2025 erhobene Beschwerde war fristgerecht.
Die die Beschwerde als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 wurde durch die belangte Behörde gem. § 299 BAO am 24.3.2025 aufgehoben und erging am selben Tag eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Vorlageantrag wurde fristgerecht am 26.3.2025 gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 24.6.2025 und 19.8.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor dem BFG statt (dazu ausführlich im Verfahrensgang die auszugweise Wiedergabe der jeweiligen Niederschriften).
Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 3 SBBG
1) Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten (§ 8 Abs 3 Z 1 SBBG)
Es liegen folgende Auffälligkeiten:
Baustellenkontrolle der Finanzpolizei am 22.8.2024, bei welcher sich einerseits die Arbeitnehmer der Kontrolle durch Flucht entzogen, andererseits festgestellt wurde, dass eine Anmeldung von zwei Personen erst nach Kontrollbeginn erfolgte. Zudem rückwirkendes Storno der Anmeldung einer der beiden Personen.
Ähnlicher Firmenname der Bf. mit der ***12***, über welche ab Juni 2024 ein Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen in der Folge geschlossen wurde. Deren ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter wurde als Arbeitnehmer bei der Bf. angemeldet.
Ermittlungen der Finanzpolizei mit dem Ergebnis, dass die Bf. die gleichen Arbeitnehmer beschäftigt, wie dies bereits die ***12*** tat. Ebenso, dass auch gleiche (Haupt-)Auftraggeber (***14***, ***13***) vorhanden sind.
Verspätete Anmeldungen von Arbeitnehmern und in der Folge wieder rückwirkende Abmeldung der Arbeitnehmer
Keine Beitragszahlungen bei der ÖGK durch die Bf., Begleichung des Kontos nur mit AGH Zahlungen
Keine Meldung der Arbeitnehmer bei der BUAK bzw. in der Folge Beitragsrückstände bei der BUAK.
Keine Meldung von Lohnabgaben.
Ein Teil der vorhandenen Rechnungen betrifft Leistungszeiträume, in denen keine Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet waren, jedoch die Leistungen von der Bf. erbracht wurden.
Hohe Barbehebungen bzw. Überweisungen vom Firmenkonto, welche nicht dem Betrieb zugordnet bzw. belegt werden können.
2) Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift (§ 8 Abs 3 Z 3 SBBG)
Die Bf. verfügt über keine Homepage und ist auch auf diversen Plattformen im
Internet wie "FirmenABC", wirtschaft.at, firmeninfo.at sowie der WKO Liste Firmen A-Z nur mit der Adresse sowie der Firmenbuchnummer zu finden. Weder im Internet noch in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung sind weitere Kontaktdaten zur Bf. wie etwa eine E-Mail Adresse oder Handynummer hinterlegt.
Sowohl bei der Nachschau am 4.11.2024, als auch bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung am 13.11.2024 konnte niemand persönlich angetroffen werden, es gab keinen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit, ebensowenig eine Kennzeichnung der Firma an der Wohnungstüre, Klingelbord oder Briefkasten. Auch bei Zustellung des Feststellungsbescheides am 20.1.2024 war niemand anwesend.
Ein Mietvertrag mit der Bf. liegt nicht vor, ein Büro ist nicht vorhanden.
3) Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen
Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen (§ 8 Abs 3 Z 5 SBBG)
Betriebsvermögen konnte nicht festgestellt werden, ein Anlagenverzeichnis ist nicht existent. Am Firmenkonto sind die Ein- und Ausgänge monatlich nahezu ident, sodass der Kontostand nur wenige Euro im Plus ist. Die Ausgänge bestehen neben Lohnüberweisungen und Abbuchungen für Tanken vor allem aus hohen Barabhebungen und Überweisungen von vorgeblichen Schulden.
Ein an der Firmenadresse laut Firmenbuch als Büro eingerichtetes Zimmer befindet sich in der Privatwohnung der ***3***. Mietaufwände sind in der Buchhaltung nicht vorhanden, auch keine Aufwendungen für Internet, Strom oder Ähnliches. Ein Firmensitz ist nicht existent.
Die Bf. besaß kein Lager, ein Kfz wurde erst im November 2024 von der Bf. gekauft.
4) Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung (§ 8 Abs 3 Z 6 SBBG)
Durch die Bf. wurden keinerlei Beitragszahlungen bei der ÖGK, BUAK geleistet, auch keine Lohnabgaben beim Finanzamt Österreich.
Ab Februar 2024 wurden immer wieder Arbeitnehmer an- und abgemeldet. Eine Begleichung der Beiträge bei der ÖGK erfolgte nur über AGH Zahlungen. Zudem ließ sich die Bf. Guthaben aus den AGH Zahlungen von der ÖGK auszahlen.
Aus den vorliegenden Rechnungen ergibt sich, dass Leistungen der Bf. in Zeiträumen (März bis Mai 2024, August 2024) erbracht wurde, die dafür benötigten Arbeitnehmer aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Bei der BUAK wurden die Arbeitnehmer zuerst nicht gemeldet, danach wurden keine Beiträge bezahlt. Es liegt ein Beitragsrückstand iHv. € 21.068,85 zum Stand 6.6.2025 vor. Zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides betrugen die fälligen Zuschlagsvorschreibungen € 11.693,99 (Zuschläge zum Lohn, exklusiv Zinsen und Kosten)
5) Eine Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung liegt nicht vor. Die Leistungen wurden durch die Bf. laut den vorliegenden Rechnungen und in den angeführten Zeiträumen erbracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 11.4.2025 vorgelegten umfangreichen Unterlagen, den durch die Verfahrensparteien im Zuge ihrer Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 24.6.2025 und 19.8.2025 getätigten Ausführungen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. ***3*** und des Zeugen ***2*** und den durch ihn im Zuge seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen.
Zudem wurden vom das Bundesfinanzgericht Abfragen des Abgabensystem des Bundes, Sozialversicherungsabfragen, Abfragen des Gewerberegisters, des ZMR, des Firmenbuches und der Ediktsdatei durchgeführt.
Zur ***Bf1***
Die Feststellungen hinsichtlich der ***Bf1*** sowie ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin ***3*** ergeben sich aus den Angaben im österreichischen Firmenbuch, sowie den im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen von Datenbanken (Gewerbeinformationssystem, Grunddatenverwaltung, Zentrales Melderegister, Sozialversicherung).
Die Feststellung, wonach die Bf. dem ***2*** am 6.12.2023 eine umfassende Vollmacht erteilte, ergibt sich aus der vorliegenden, notariell beglaubigten Urkunde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines Firmenschildes an der Firmenadresse (laut Firmenbuch) der Bf. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Verdachtsmitteilung am 13.11.2024 ergeben sich aus den jeweiligen Aktenvermerken der Finanzpolizei samt Fotos. Dass in der Folge eine Kennzeichnung stattfand, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei zur Nachschau am 2.12.2024. Fest steht jedoch, dass von Firmengründung bis jedenfalls 13.11.2024 kein Hinweis auf die Bf. an der laut Firmenbuch eingetragenen Adresse gegeben war. Dies wird auch durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin in ihrer Aussage vom 19.11.2024 bestätigt, in welcher sie angab, dass sie nicht gewusst habe, dass ein Unternehmen am Standort zu kennzeichnen sei, sie dies nun vor ein paar Tagen aber gemacht habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Geschäftsverkehr ungewöhnlich ist, dass an der Zustelladresse laut Firmenbuch, keine Anzeichen für das Unternehmen, das dort seinen Sitz bzw. seine Zustelladresse haben soll, erkennbar sind und dieser Umstand jedenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Scheinunternehmens iS des § 8 SBBG ist.
Wenn die handelsrechtliche Geschäftsführerin weiters darauf hinweist, dass die Firma ohnedies im Internet angeführt sei, so ist zu entgegnen, dass sich aus einer durch das BFG durchgeführten Internetrecherche ergeben hat, dass weder eine Homepage der Gesellschaft existent ist noch Kontaktinformationen, Informationen über die Gesellschaft oder deren Tätigkeiten auf diversen Internetseiten auffindbar sind.
Die Feststellung wonach kein Mietvertrag der Bf. an der Adresse des Firmensitzes vorliegt, ergeben sich aus dem Mietvertrag selbst, welcher lediglich auf die handelsrechtliche Geschäftsführerin als Mieterin lautet, aus der Information der Hausverwaltung, sowie aus dem Nichtvorhandensein eines Mietaufwandes in den Buchhaltungsunterlagen der Bf. Trotz der Behauptung des Vorliegens eines geänderten Mietvertrages - lautend auf die Bf. - wurde ein solcher nie vorgelegt.
Das im Zuge der angekündigten Nachschau am 2.12.2024 in der Wohnung der ***3*** vorgefundene Zimmer mit Schreibtisch und PC sowie diversen Unterlagen, kann nach Ansicht des Gerichtes höchstens als Arbeitszimmer, aber keinesfalls als Büro der Firma angesehen werden. Ein Schreibtisch, ein PC, ein Aktenbock und ein paar Firmenunterlagen machen ein Zimmer in einer Privatwohnung (auch wenn es jene der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. ist) und vor allem im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden Umständen (keine Kennzeichnung der Firma, kein Mietvertrag usw.) noch nicht zu einem Firmenbüro und noch weniger zu einem Firmensitz. Es wird im Übrigen angezweifelt, ob das als Büro eingerichtete Zimmer zu einem früheren Zeitpunkt - also vor der durch die belangte Behörde für den 2.12.2024 angekündigten Nachschau - auch als Arbeitszimmer/Büro genutzt wurde.
Dies unter anderem auch deshalb, weil von den Organen der Finanzpolizei geforderte Unterlagen, welche die handelsrechtliche Geschäftsführerin laut eigenen Angaben am 19.11.2024 zu Hause aufbewahre, wieder nicht vorlegen konnte, dieses Mal mit der Begründung, dass sie beim Steuerberater (bei welchem bereits aufgrund der Nachschau am 4.11.2024 bekannt war, dass sie sich dort nicht befinden) liegen würden.
Das BFG ist der Ansicht, dass es sich bei der im Firmenbuch genannten Adresse nicht um den Firmensitz handelt.
Im Übrigen handelte es sich bei dieser Nachschau am 2.12.2024 um das einzige Mal, an dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin (wieder in Anwesenheit des ***2***) an der Adresse des Firmensitzes angetroffen werden konnte. Im Zeitpunkt der Nachschau, der Zustellungen der Verdachtsmitteilung und auch des Feststellungsbescheides war niemand auffindbar. Die Behauptung der Bf. in der Beschwerde, wonach die handelsrechtliche Geschäftsführerin deshalb nicht am Firmensitz anzutreffen sei, weil sie sich immer draussen und auf Baustellen aufhalte, ist jedenfalls völlig unglaubhaft, da sie weder selbst Bauarbeiten ausführt, noch diese persönlich auf den Baustellen kontrolliert und im Übrigen auch gegenüber den Auftraggebern nicht oder nur gelegentlich in Erscheinung getreten ist. Unabhängig davon wäre nicht einmal eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihr möglich (gewesen), da sie nicht im Besitz des Firmenhandys ist.
Dass keine Arbeitnehmer an der Adresse laut Firmenbuch (selbst, wenn an dieser Adresse tatsächlich ein Firmensitz vorhanden gewesen wäre, was wie oben ausgeführt nach Ansicht des BFG nicht der Fall ist) angetroffen werden konnten, ist für das BFG insofern nicht unrealistisch, da die tatsächliche Tätigkeit der Bf. auf Baustellen durchgeführt wird und es nachvollziehbar ist, dass die Arbeiter sohin - da das Material ebenfalls direkt auf die Baustellen geliefert wird und nicht vom Firmensitz abgeholt werden muss - ihre Tätigkeit direkt auf den Baustellen beginnen.
Dass die Bf. ein Lager besitzt, wurde erstmals in der Zeugenaussage des ***2*** am 19.8.2025 erwähnt. Das BFG schließt nicht aus, dass die Bf. mittlerweile ein Lager hat, die Angabe des Zeugen, wonach es bereits seit 8-9 Monaten ein solches gebe, wird mangels entsprechender Unterlagen (Vertrag, Überweisungen von Miete) als unglaubwürdig eingestuft. Das Gericht geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides jedenfalls kein Lager vorhanden war.
Das Gericht geht davon aus, dass Betriebsmittel in der Form von für Fassadenarbeiten benötigtes Kleinwerkzeug vorhanden waren. Material wurde auf die jeweiligen Baustellen geliefert.
Die Feststellungen zum Vorhandensein Abrechnungen für Tanken (sowohl in Form von Abbuchungen, Überweisungen an Arbeitnehmer der Bf. für Tanken, als auch in den Kassenberichten) auch für die Monate März, April, Mai ergeben sich aus den beim Steuerberater vorhandenen Unterlagen als auch aus den Bankbelegen, welche von der Bf. vorgelegt wurden.
Dass die Bf. erst ab November 2024 über ein eigenes Kfz verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag.
Die Feststellung, wonach das einzige Firmenhandy immer im Besitz des ***2*** war (auch zu Zeiten seiner Nichtanmeldung bei der Bf.) ergeben sich aus den Aussagen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und des Zeugen selbst.
Die Feststellung, wonach für die Bf. eine Bankkarte ausgestellt wurde, welche auch weitergegeben wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der handelsrechtliche Geschäftsführerin und des Zeugen. Dass eine Weitergabe der Bankkarte überhaupt bzw. an ***2*** erfolgte, wurde von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin anfänglich bestritten. Nachdem ihr durch die Richterin die Tankbehebungen mit Karte vorgehalten wurden, räumte sie ein, die Karte auch weitergegeben zu haben. Dies wurde in der Folge auch durch den Zeugen ***2*** bestätigt. Wenn sowohl die handelsrechtliche Geschäftsführerin als auch der Zeuge versuchen, diese Übergabe der Karte als Ausnahme darzustellen, so ist dies für das Gericht aufgrund der übrigen Umstände, insbesondere aufgrunddessen, dass vom Gericht ***2*** als faktischer Geschäftsführer der Bf. angesehen wird (dazu weiter unten) aber auch aufgrund der realitätsfernen Behauptung der handelsrechtliche Geschäftsführerin, wonach sie fast immer mit (zu den Baustellen) fahre und deshalb beim Bezahlen der Tankrechnung persönlich dabei sei, wenig glaubhaft und geht das Gericht davon aus, dass ***2*** über die Karte überwiegend bis ausschließlich verfügte.
Wenn der Zeuge im Übrigen in seiner Vernehmung angibt, dass Tankvorgänge überwiegend in bar bezahlt werden, widerspricht dies den vorliegenden Unterlagen, aus denen eine häufige Bezahlung mit Karte hervorgeht.
Die vorliegenden Tankabrechnungen untermauern zudem, dass durch die Bf. Leistungen auch in den Monaten März, April, Mai 2024 erbracht wurden und der Treibstoff für die Fahrten zu den Baustellen benötigt und verrechnet wurde. Dies wurde auch durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin in der Verhandlung bestätigt, in welcher sie angab, dass im März, April und Mai, viel gearbeitet worden sei und deshalb viel gefahren und getankt werden musste.
Die Feststellungen zu den Tankabrechnungen, Abbuchungen und Überweisungen für Tanken ergeben sich aus den beim Steuerberater vorhandenen Unterlagen sowie den durch die Bf. vorgelegten Ausdrucken der Kontobewegungen auf dem Firmenkonto.
Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ab 5.7.2024 ergeben sich aus den Abfragen des Gewerberegisters, sowie aus einer Auskunft der Gewerbebehörde (zuständig für den 18. Bezirk) vom 7.1.2025.
In der Verhandlung vom 24.6.2025 nochmals nach dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ***10*** und dessen Bezahlung angesprochen, führte die handelsrechtliche Geschäftsführerin aus, dass die Bezahlung mittels Überweisung erfolgt sei. Aufgefordert durch das Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorzulegen, wurde durch den Zeugen ***2*** in der Verhandlung vom 19.8.2025 eine Bestätigung, datiert mit 17.6.2025 über die Aushändigung eines Bargeldbetrages an Herrn ***10*** iHv. € 7.500,00 (mit Unterschrift bezeugt durch ***2***, ***33***) der Richterin vorgelegt. Ob dieser Betrag tatsächlich bzw. zu diesem Datum erfolgt ist oder ob diese Vorgehensweise nur deshalb gewählt wurde, weil das BFG die Bf. aufgefordert hatte, die Gehaltsüberweisungen an ***10*** nachzuweisen, kann dahingestellt bleiben und erweist sich für das Verfahren nicht von entscheidender Relevanz. Es bestätigt jedoch den Gesamteindruck des Gerichtes, wonach Behauptungen durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin aufgestellt werden und diese entweder nicht untermauert werden können oder sich als nicht richtig erweisen oder mit Ausreden versucht wird, das zuvor Gesagte wieder zu korrigieren.
Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass die Bf. über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, nämlich Herrn ***31***, verfüge und betont, dass dieser bei der Bf. angemeldet und sozialversichert sei, so ist dem der Auszug aus dem Gewerberegister entgegenzuhalten. Eine Anmeldung des ***31*** als Arbeitnehmer der Bf. bei der Sozialversicherung macht diesen noch nicht zu deren gewerberechtlichen Geschäftsführer. Hinzu kommt, dass aus den vorgelegten Unterlagen lediglich eine "Nettoabrechnung" für den Februar 2025 ersichtlich ist, eine Gehaltsüberweisung wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu lediglich erklärt, dass ein auf der Lohnabrechnung aufgeklebtes post-it, auf welchem eine Summe von € 3.213,51 aufgeschrieben war, eine akonto Zahlung für Lohn darstelle. Das Gericht geht davon aus, dass ***31*** bei die Bf. beschäftigt war und auch bezahlt wurde, eine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt aber bereits mangels Meldung an die zuständige Behörde und Erfassung im Gewerberegister nicht vor.
Zu den Kontrollen/Nachschauen
Die Feststellungen zu den Kontrollen und Nachschauen der Organe der Finanzpolizei ergeben sich aus den jeweiligen dazu angefertigten und durch die belangte Behörde vorgelegten Aktenvermerken und Fotos.
Insbesondere anhand der Kontrolle der Finanzpolizei am 22.8.2024 stellt sich für das Gericht die Vorgehensweise der Bf. im Zusammenhang mit der Nicht/-Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung anschaulich dar. Zwei der Arbeiter waren zur Sozialversicherung gemeldet (einer davon nicht bei der Bf.), zwei waren überhaupt nicht angemeldet. Erst aufgrund der Kontrolle wurden diese Arbeitnehmer nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet (was an sich bereits einen Verstoß gegen das ASVG darstellt, da eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat). Wäre keine solche Kontrolle erfolgt, wären die Arbeitnehmer vermutlich unangemeldet geblieben. Dass diese Vermutung des Gerichtes nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Anmeldung eines der Arbeitnehmer in der Folge rückwirkend wieder storniert wurde.
Zu den Rechnungen
Die Bf. hatte Vertragsbeziehungen im Jahr 2024 zur ***14*** sowie zur ***13*** im Tätigkeitsbereich Fassadenarbeiten. Das Material wurde teilweise durch die Auftraggeber geliefert bzw. auch mit den Arbeitsleistungen gegenverrechnet oder es wurde nur Material (von der ***14***) geliefert um Arbeiten für einen anderen Auftraggeber (zB. ***13***) durchzuführen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Rahmenverträgen (auch wenn diese nur zum Teil unterfertigt sind) bzw. vor allem anhand der - sowohl durch die belangte Behörde als auch durch die Bf. - vorgelegten Rechnungen.
Wenn durch den Zeugen ***2*** in der Verhandlung - erstmalig - ausführt wird, dass diverse Rechnungen beim BVH ***69*** und BVH ***71*** falsch wären, so ist dies bereits deshalb völlig unglaubwürdig, da diese Rechnungen zum Teil bereits vom Steuerberater der Bf. bei der Nachschau am 4.11.2024 und im Übrigen durch die Bf. selbst mit E-Mail ihres rechtlichen Vertreters vom 12.6.2024 vorgelegt wurden.
Zudem wurde durch die Geschäftsführerin der ***14*** in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 12.12.2024 bestätigt, dass die Rechnungen ebenso wie die Leistungszeiträume korrekt sind. Auch seitens der ***13*** wurden Leistungszeiträume bestätigt.
Aus der gesamten Einvernahme des Zeugen ergibt sich für das Gericht, dass der Zeuge ohne Zweifel über sämtliche Geschäfte und Abläufe der Bf. nicht nur Bescheid weiß, sondern er auch eindeutig die Fäden in der Hand hat. Beispielsweise legte er dem Gericht eine (handschriftlich) von ihm erstellte Rechnung mit Kalkulationen und Preislisten vor (solche Kalkulationen wurden im Übrigen auch bereits bei der Nachschau durch die Finanzpolizei vorgefunden). Zudem führte er aus, dass auf Baustellen oder an Firmensitzen anderer Firmen erfolgte Barzahlungen durch ihn durchgeführt worden seien.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die den vorliegenden Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen durch die Bf. erbracht wurden und auch die Leistungszeiträume korrekt sind.
Dass auch den Rechnungen an die Bf. über Material(lieferungen) Leistungen der Bf. zugrunde liegen, also das auf die jeweiligen Baustellen (mangels vorhandenem Lager) gelieferte Material von der Bf. bzw. deren Arbeitnehmern für die Ausführung von Fassadenarbeiten (im Sinne ihrer Aufträge) verwendet wurde, steht für das Gericht außer Frage. Es wurde auch durch die Bf. nichts anderes behauptet.
Dass die ***14*** und die ***13*** auch bereits die (Haupt)Auftraggeber der ***12*** gewesen waren, ergibt sich anhand der Unterlagen (Rahmenvereinbarung mit ***13***) sowie den Aussagen der ***15*** und des ***50*** (***14***) am 12.12.2024 und wird dies sowohl durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin als auch den Zeugen bestätigt.
Zu den Arbeitnehmern:
Die Feststellungen zu den Arbeitnehmern, insbesondere zu den Anmeldezeiträumen ergeben sich aus den jeweiligen Sozialversicherungsabfragen. Zudem aus den von der Bf. selbst mit E-Mails vom 2.7.2025 vorgelegten ELDA-Auszügen. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zu den Anmeldungen des ***33***, ***35*** und ***38*** vom 9.4.2024 (mit Beschäftigungsbeginn ab 4.3.2024) und das Storno dieser Anmeldungen am 19.4.2024 sowie die Anmeldungen des ***2*** Enver und des ***33*** am 22.8.2024, wobei auch hier hinsichtlich des ***33*** am 29.8.2024 diese Anmeldung wieder storniert wurde.
Hinsichtlich des ersten Zeitraumes (März/April 2024), war es so einerseits möglich, sofern seitens eines Auftraggebers oder auf einer Baustelle eine Anmeldung zur Sozialversicherung abverlangt worden wäre, eine solche vorzuweisen, andererseits stellte die Bf. nach Ansicht des BFG mit dem Storno der Anmeldung sicher, dass es seitens der ÖGK (bzw. der BUAK) zu keinen Beitragszahlungen für diese Arbeitnehmer kommt.
Hinsichtlich des zweiten Zeitraumes (August 2024) erfolgte die Anmeldung der zwei Arbeitnehmer erst zu einem Zeitpunkt, an dem bereits eine Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Baustelle durchgeführt wurde und die Arbeitnehmer versucht hatten sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen. Das BFG geht hier davon aus, dass die Bf. nicht vorhatte, die beiden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zur Sozialversicherung anzumelden, ihr aber aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei keine andere Möglichkeit blieb. Dass auch hier der Wille darauf gerichtet war, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ergibt sich klar daraus, dass trotz der tatsächlichen Beschäftigung am Kontrolltag in der Folge ein rückwirkende Stornierung der Anmeldung des ***33*** erfolgte.
Daraus lässt sich sehr gut eine Systematik in der Vorgehensweise der Bf. im Zusammenhang mit den Anmeldungen ihrer Arbeitnehmer und auch die Ausrichtung, auf eine möglichst geringe oder keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. BUAK Beiträgen und Lohnabgaben, erkennen.
In den Monaten März bis Mai waren keine Arbeitnehmer (Ausnahme lediglich Herr ***10***, als gewerberechtlicher Geschäftsführer- siehe dazu oben) bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet.
Es liegen jedoch Überweisungen zB. an ***33*** im April 2024 iHv. € 750,00 und Mai 2024 iHv € 500,00 mit dem Betreff "Material" vor. ***33*** nahm auch für die Bf. an einer Besprechung mit der ***13*** am 7.5.2024 teil, obwohl er zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitnehmer der Bf. war und auch nicht sozialversichert war. Eine Erklärung dafür konnte durch die Bf. nicht erbracht werden.
Auch ***2*** erhielt Überweisungen im November 2023, März, April und Juni 2024 also sohin zu Zeiten, in welche er laut Sozialversicherungsauszug nicht bei der Bf. gemeldet war.
Dass Arbeitnehmer insbesondere in den Monaten März bis Mai beschäftigt wurden bzw. beschäftigt worden sein mussten, jedoch ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, ergibt sich auch anhand der vorliegenden Rechnungen. Einerseits wurden Materiallieferungen an die Bf. abgerechnet, andererseits erfolgten Verrechnungen von Arbeiten durch die Bf. an ihre Auftraggeber. Diese Feststellungen ergeben sich aus den sowohl von der belangten Behörde als auch von der Bf. vorgelegten Unterlagen.
Da auch viele Barbehebungen, welche nicht erklärt werden konnten, jeden Monat erfolgten und der Zeuge in der Verhandlung auch angab, dass Barzahlungen (an die Auftraggeber usw.) durchaus üblich seien, geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Rechnungen davon aus, dass Arbeitnehmer im März bis Mai und auch August 2024 für die Bf. tätig waren (ohne Anmeldung zur Sozialversicherung) und mittels Barzahlung entlohnt wurden. Dass im Mai 2024 Leistungen erbracht wurden, bestätigt auch die Umsatzsteuermeldung der Bf. beim Finanzamt, mit denen Umsätze iHv über 70.000,00 bekannt gegeben wurden.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Bf. auch in den Zeiträumen April bis Mai 2024 tätig war, sind wie bereits ausgeführt die vorliegenden Abbuchungen und Buchhaltungsunterlagen betreffend Tankrechnungen.
Die vorgelegten Stundenaufzeichnungen einiger Arbeitnehmer in Form von ausgedruckten excel Listen (mit immer gleichen Zeiten) haben hingegen keine Aussagekraft, da sie ohnedies nur für die Monate vorgelegt wurden, in denen Anmeldungen zur Sozialversicherung vorlagen. Gleiches gilt für die vorgelegten Lohnzettel /Nettoabrechnungen.
Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt, dass ausreichend Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet sind um die betrieblichen Aufgaben zu bewältigen, so sind ihr die Rechnungen entgegenzuhalten, in denen Leistungen in Zeiträumen erbracht wurden, in denen keine Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Das BFG geht daher davon aus, dass Leistungen im Sinne der vorliegenden Rechnungen durch die Bf. erbracht wurden und auch die Leistungszeiträume auf diesen Rechnungen korrekt sind. Daraus folgt, dass dafür Arbeitnehmer beschäftigt wurden, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Dass die Bf. Leiharbeiter beschäftigte, wurde durch diese negiert. Dass Fremdleistungen vorgelegen wären, wurde von der Bf. nicht einmal behauptet und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte.
Das Gericht schließt nicht aus, dass wie bei der Kontrolle am 22.8.24 gelegentlich ein Leiharbeiter mitarbeitete. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im überwiegenden Maß der Fall gewesen wäre. Es wird - auch im Zusammenhang mit der Aussage des ***50*** am 12.12.2024, wonach neben ***2*** immer die gleichen 3-4 Arbeitern arbeiten würden - davon ausgegangen, dass die Bf. überwiegend mit den immer wieder gleichen an- und abgemeldeten Personen ihre Tätigkeiten ausführt.
Zu den Barbehebungen und Überweisungen
Die Feststellungen zu den Barbehebungen und Überweisungen ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Ausdrucke aus dem Online Banking bzw. aus den von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen.
Die hohen monatlichen Beträge an Barbehebungen konnten durch die Bf. nicht erklärt werden. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin erteilte in der Verhandlung vom 24.6.2024 lediglich ausweichende Antworten auf diesbezügliche Fragen der Richterin und erklärte, dass sie das so nicht sagen könne bzw. man sich die einzelnen Beträge näher anschauen müsse.
Der Zeuge ***2*** (und nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin) legte im Zuge seiner Einvernahme am 19.8.2025 dem Gericht eine Auflistung vor, welche Daten und Beträge aufwies sowie Firmen (***14***, ***56***, ***54***) bzw. Gründe (Auto, Mama, Rest, Wohnung) nannte, an die bzw. aufgrund derer Barzahlungen erfolgten. Dies sollte als Erklärung dafür dienen, warum auf dem Firmenkonto der Bf. eine Vielzahl von Barbehebungen ersichtlich sind.
Unabhängig davon, dass diesen Auflistungen, bei welchen ein Datum angegeben war, bei stichprobenartigem Vergleich des BFG keine Abbuchungen in der genannten Höhe am Konto zugeordnet werden konnten und ebenso unabhängig von der Frage eines Barzahlungsverbotes im Baugewerbe, konnten diese diversen - angeblichen - Barzahlungen in keinerlei Weise belegt (Empfangsbestätigung oder Ähnliches) belegt werden. Für das Gericht vermittelt sich der Eindruck, dass mit dieser Aussage versucht werden sollte, nachvollziehbaren Gründe für die Barbehebungen am Firmenkonto darzulegen. Dass diese Barbehebungen für betriebliche Zwecke Verwendung fanden, konnte nicht nachgewiesen werden. Es bestätigte sich für das Gericht aber zum wiederholten Male einerseits, dass lediglich ***2*** die Geschäfte der Bf. führt und die handelsrechtliche Geschäftsführerin damit nichts zu tun hatte und andererseits, dass - wie bereits aus der Buchhaltung und den Kontoausdrucken ersichtlich - keine Trennung in Ausgaben für den Betriebsbereich und solchen für den Privatbereich erfolgte.
Warum so hohe Beträge vom Firmenkonto der Bf. an ***2*** überwiesen wurden, blieb hingegen unbeantwortet. Der Erklärungsversuch der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, wonach es sich bei den hohen Beträgen um ihre Schulden handle, die sie an ***2*** zurückzahle, damit er sie den Bekannten zurückgebe, von denen das Geld geliehen worden war, ist schlicht unrealistisch und unglaubwürdig.
Im Übrigen konnten auch die anderen mit dem Betreff "Schulden" bezeichneten Überweisungen weder durch Kredit-oder Darlehensverträge oder Ähnliches belegt werden.
Das Gericht schließt nicht aus, dass die Barbehebungen vom Firmenkonto tatsächlich zum Teil für die Barzahlung von Rechnungen bzw. auch von Löhnen /von Teilbeträgen der Löhne der Arbeitnehmer verwendet wurden. Es wird jedoch auch möglich, dass diese Überweisungen und Barbehebungen eine Abschöpfung des Firmenkontos (und sohin des Vermögens) der Bf. darstellten. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Ein-und Ausgänge des Firmenkontos auffallenderweise jeden Monat auf die nahezu exakt gleiche Summe beliefen. Kurz nach Erhalt von von Auftraggebern eingegangen Überweisungen wurden innerhalb weniger Tage höhere Barbeträge abgehoben.
Zur Beitragszahlungen/Rückständen bei ÖGK, BUAK und FA
Die Feststellungen zu den Beitragszahlungen, den Rückzahlungen aufgrund von Anträgen der Bf. sowie zur Begleichung der Beitragszahlungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse ausschließlich aufgrund von AGH-Zahlungen und den Beitragsrückständen bei der Bauarbeiterurlaubskasse und beim Finanzamt Österreich (Lohnabgaben) ergeben sich aus den vom Amt für Betrugsbekämpfung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (u.a. Einbeziehungsinformation der BUAK vom 25.11.2024, Kontoauszug der BUAK vom 12.3.2025 und 6.6.2025, ÖGK Beitragskonto der Bf. 1.3.2024-27.5.2025, Abfragen des Abgabenkontos der Bf.)
Aufgrund der AGH Zahlungen lag auch kein Beitragsrückstand der Bf. bei der ÖGK vor.
Hinsichtlich der Beitragsrückstände bei der BUAK erfolgten keine Zahlungen, Zahlungserleichterungen oder Ratenansuchen wurden nicht gestellt und wurde dies von der Bf. auch nicht behauptet.
Die AGH-Zahlungen am Beitragskonto der Bf. bei der ÖGK beliefen sich in Summe auf € 51.750,64 und erfolgten diese für die Monate 3/2024, 5-6/2024, 8-11/2024 und bestätigt dies im Übrigen auch, dass Leistungen durch die Bf. in diesen Zeiträumen erbracht worden sind, ansonsten die Auftraggeber nicht AGH Zahlungen getätigt hätten.
Zweifelsohne handelt es sich dabei nicht um geringfügige Beträge, ebensowenig sind die Beitragsrückstände bei der BUAK als geringfügig anzusehen.
Wenn die handelsrechtliche Geschäftsführerin in der Niederschrift vom 19.11.2024 angibt, es würden Sozialversicherungsbeiträge durch den Steuerberater bekannt gegeben und diese von der Bf. bezahlt werden, so entspricht dies nicht der Wahrheit und steht dem die Kontoansicht der ÖGK gegenüber, aus welchen sich keine einzige Beitragszahlung durch die Bf. ergibt. Die AGH-Zahlungen können nicht als Zahlungen der Bf. angesehen werden.
Bei der BUAK bestanden Rückstände, beim Finanzamt wurden Lohnabgaben nicht bzw. nicht in der richtigen Höhe gemeldet und/oder entrichtet.
Im Übrigen ist anzumerken, dass aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls in den Zeiträumen März bis Mai 2024 und August 2024 Dienstnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, obwohl die Bf. Leistungen erbrachte und dafür Arbeitnehmer beschäftigte, - bei korrekter Meldung - weit höhere Sozialversicherungsbeiträge, BUAK-Beiträge und Lohnabgaben der Bf. vorzuschreiben gewesen wären.
Dazu kommt, dass die Bf. sich Guthaben aus den AGH-Zahlungen von der ÖGK mit dem Wissen auszahlen ließ, dass Beitragszahlungen für angemeldete Arbeitnehmer von ihr nicht geleistet bzw. Arbeitnehmer überhaupt nicht angemeldet wurden.
Anhand dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bf. - obwohl bereits Rückstände bestanden - weiterhin Anmeldungen von Dienstnehmern vornahm. Damit liegt eine systematische Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, BUAK-Beiträgen und Lohnabgaben vor und war die Intention der Bf. jedenfalls vorrangig darauf gerichtet, diese Beiträge zu verkürzen.
Zu den Personen ***3*** und ***2***
Die Feststellung, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht tatsächlich die Geschäfte der Bf. führt und als "Strohmann" für ***2*** auftritt, gründet sich auf folgende Überlegungen:
***2*** erhielt bereits am 6.12.2023, also ca. zwei Wochen nach Eintragung der Bf. im Firmenbuch eine Vollmacht für sämtliche Geschäfte. Dass er sich im Zuge seiner Zeugenaussage danach befragt, nicht mehr genau daran erinnern könne, wann er diese erhalten habe, dies glaublich in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 gewesen sein, hält das Gericht für unglaubwürdig und lediglich als Versuch die Tatsache abzuschwächen, dass bereits kurz nach Firmengründung ***2*** eine notariell beglaubigte (!) Vollmacht der Bf. besaß.
***2*** war von Anfang an und ist nach wie vor im Besitz des einzigen Firmenhandys, über ihn laufen alle Geschäfte.
Die handelsrechtliche Geschäftsführerin hatte keinen Einblick in die Abläufe des Unternehmens, wenn überhaupt führt sie Sekretariatsarbeiten aus, jedoch zweifelt das Gericht selbst daran, dass sie die Rechnungen schreibt, da sie im Zuge ihrer Befragungen auch dazu keinerlei Angaben machen konnte. Den Auftraggebern ist sie entweder gar nicht bekannt oder ihnen vielleicht einmal persönlich begegnet.
***2*** war bei der Niederschrift mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin durch die Finanzpolizei am 19.11.2024 als Vertrauensperson dabei und klärte Fragen auf, die die die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht beantworten konnte. Die Frage, wer für die Bf. vertretungsbefugtes Organ sei, beantwortete die handelsrechtliche Geschäftsführerin zu diesem Zeitpunkt dahingehend, dass nur sie dies sei. Nach Vorhalt der Vollmacht des ***8*** ***2*** (welche erst bei der Nachschau der Finanzpolizei am 2.12.2024 vorgefunden wurde) in der Verhandlung vom 24.6.2025, versuchte sie diese Vollmacht als eine Vollmacht für mündliche Angelegenheiten aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse zu erklären. Der rechtliche Vertreter hingegen teilte dem Gericht mit, dass die Vollmacht ob der Fachkenntnisse des ***2*** erteilt worden sei. Dass die Vollmacht (nach Anforderung durch das Gericht) dem rechtlichen Vertreter mittels E-Mail durch ***2*** und nicht durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin übermittelt wurde, ist für das Gericht ein weiteres Indiz, wer tatsächlich für die Bf. auftritt.
In den mündlichen Verhandlungen bestätigte sich für das Gericht der Eindruck, dass die die handelsrechtliche Geschäftsführerin keinerlei wirkliche Angaben zum Unternehmen, den Vorgängen, usw machen konnte. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden entweder ausweichend, gar nicht oder mit der Versicherung der Nachreichung von Unterlagen (welche in der Folge nicht vorgelegt wurden) beantwortet. Trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin waren ihre Aussagen vage bzw. waren Angaben mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen. Aus diesen oft widersprüchlichen Aussagen folgt eindeutig, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst gar nicht über das Unternehmen Bescheid weiß.
Das Gericht bezweifelt auch die Ausführung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, wonach es ihre Idee gewesen sei, sich mit einer Baufirma selbständig zu machen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die zeitlichen Abläufe ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der ***12*** (bei welcher sie laut ihren Angaben das System gelernt habe und sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses dort selbständig machen wollte), auch nicht mit jenen der Firmengründung übereinstimmen (die Firmengründung fand statt, bevor sie bei der ***12*** beschäftigt war).
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 1 Z 2 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 2 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 4 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 7 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 8 Abs. 3 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101122/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101122.2025
- Stammnummer
- 149154
- Gültig
- 02.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF