Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101122/2025
Beschwerde gegen Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG - Abweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101122/2025vom 02.09.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ralf Heinrich Höfler, Dominikanerbastei 6 Tür 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 29.Jänner 2025 gegen den Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 13. Jänner 2025 betreffend Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG, GZ ***1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2025 und 19. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerinnen Denise Schimonek und Sabrina Kellner zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs. 4 SBBG
Nach bereits zuvor durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) gab diese mit Mitteilung gem. § 8 Abs. 4 SBBG vom 13.11.2024 bekannt, dass der Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens hinsichtlich der ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf) bestehe. Die Rechtsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gem. § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Die Zustellung erfolgte durch Organe der Finanzpolizei, welche das behördliche Schriftstück an der Adresse des Firmensitzes laut Firmenbuch an der Wohnungstür anbrachten.
Nach einem Anruf des Herrn ***2*** am 14.11.2024 beim ABB, welcher angab die Bauleitung der Firma innezuhaben, wurde für den 19.11.2024 ein Termin zur Niederschrift mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin Frau ***3*** vereinbart.
Am 19.11.2024 wurde in Anwesenheit eines Dolmetsch für die russische Sprache sowie Herrn ***2*** eine Niederschrift mit Frau ***3*** aufgenommen. Diese hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:
"F: Bitte erklären Sie zuerst, warum das Unternehmen nicht gekennzeichnet ist.
A: Das habe ich bereits vor ein paar Tagen gemacht, ich wusste nicht, dass man auch vor Ort den Standort kennzeichnen muss, wenn die Firma im Internet angeführt ist. Ich kann Ihnen ein Foto am Handy machen.
F: Hat die GmbH einen Mietvertrag? Wer ist der Unterkunftgeber? A: Ich habe den Vertrag mit einer Immobilienfirma gemacht. Ich weiß nicht wo sie ist und wie die Immobilienfirma heißt. Ich kann den Mietvertrag im Handy suchen. […] Einen Vertrag mit der GmbH gibt es, den habe ich leider nicht. Ich kann ihn nachreichen.
..
Vorhalt: Laut Hausverwaltung ***4*** besteht ein Untermietverbot und es gibt kein Mietverhältnis mit der GmbH.
Es könnte sein, dass das ist, weil in der Fima, wo ich die Miete bezahle war ein Mitarbeiterwechsel. Es ist rausgekommen, dass ich sogar zuviel Miete bezahlt habe.
F: Nehmen Sie den Mietaufwand für die GmbH in die Buchhaltung?
A: Für die Wohnung oder für das Arbeitszimmer?
F: So wie Sie es machen.
A: Für das Arbeitszimmer, ja. Das ist in der Buchhaltung.
F: Wann werden diese Aufwände in die Buchhaltung genommen?
A: Monatlich. Ich bekomme die Rechnungen vom Steuerberater.
F: Welche Rechnungen?
A: Alle, wie Materialkauf und ich bezahle das dann.
F: Der Steuerberater kauft Ihnen das Material?
A: Nein, er hat nur die Rechnungen.
F: Wie kommt er zu den Rechnungen?
A: Wenn Rechnungen ankommen und ich nicht verstehe wofür die sind, dann erklärt es mir der Steuerberater. Ich bin wöchentlich, oder alle 2 Wochen beim Buchhalter.
F: Wer ist der Buchhalter?
A: Der befindet sich in der ***6***. Sie heißt ***5***.
F: Wie heißt ihr Betreuer?
A: Er ist ein Türke. Ich spreche selber türkisch. Ich kann den Namen nicht aussprechen, ich muss in meinen Unterlagen nachschauen. Ich habe leider keine Karte in meinen Unterlagen.
Vorhalt: Am 04.11.2024 war das FPT27 beim steuerlichen Vertreter. Herrn ***7***. dieser gab bekannt, dass er keinen persönlichen Kontakt mit Frau ***3*** hat.
Der Kontakt war lediglich am Anfang. Ich habe Kontakt mittels E-Mail und wenn es die Zeit erlaubt bin ich 2 Mal im Monat dort. Ich war auch einmal dort, da war dieser Mann nicht dort, da habe ich mit jemand anderem geredet.
Vorhalt: Laut Unterlagen ihres steuerlichen Vertreters wurden im Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.09.2024 keine Mietaufwände geltend gemacht.
Ich habe eigene Aufzeichnungen über die Ausgaben der Firma. Die Unterlagen vom Steuerberater sollten aber stimmen.
…
Wie ist Ihr schulischer Werdegang: Ich arbeite hier seit ca. einem Jahr. Mein Vater ist in der Ukraine Ingenieur und hat dort eine kleine Baufirma. Ich habe in der Ukraine Management studiert und habe dort meinen Abschluss gemacht. Ich habe in der Ukraine auch mehrere Kurse in Informatik gemacht und kenne mich damit gut aus. In Österreich habe ich anfänglich in einem Büro gearbeitet, wo ich das System gelernt habe. Bei ***8*** Bau in 1120 Wien. Nachdem ich dort gearbeitet habe, hatte ich schon Kenntnisse erlangt und wollte mich selbständig machen. Mein Vater hat mich aus der Ukraine finanziell und mit Wissen unterstützt.
F: Bitte geben Sie die genaue Adresse der Firma an.
A: Da muss ich im Handy nachschauen. Das Handy wurde gezeigt mit der Adresse: ***9***.
F: Wie lange waren Sie dort beschäftigt? Den genauen Zeitraum bitte.
A: Ich muss im Handy nachschauen. Ich kann es leider nicht finden. Es war letztes Jahr, den genauen Zeitraum weiß ich nicht mehr.
F: Waren Sie dort zur Sozialversicherung gemeldet?
A: Ja.
F: Warum endete das Dienstverhältnis?
A: Weil ich mich selbständig machen wollte.
F: Mit 18.11.2023 habe Sie das Unternehmen ***Bf1*** gegründet, wieviel an Stammeinlage haben Sie geleistet?
A: Ca. € 40.000,00. Das Geld hatte ich in bar von meinen Eltern. Das meiste habe ich über die Bank überwiesen.
F: Wohin haben Sie das Geld überwiesen? Wieviel ist noch da.
A: Am Anfang wollte ich eine andere Richtung einschlagen. Das ist nicht gegangen, darum bin ich auf Fassadenbau gegangen. Ich habe gestern die Mitarbeiter bezahlt und darum sind noch ca. € 2.000,00 am Bankkonto. Ich warte noch auf die Zahlung vom jetzigen Projekt. Die Zahlung kommt Ende des Monats.
…
F: Wissen Sie was eine Stammeinlage ist?
A: € 10.000 habe ich auf das Firmenkonto einbezahlt. Nach einer gewissen Zeit habe ich nochmal Geld auf das Firmenkonto einbezahlt. Wann das war weiß ich nicht genau. Das war ca. vor einem Jahr. Ich kann nicht genau sagen wieviel ich einbezahlt habe, ich hatte auch noch Bargeld. Ich ersuche die Bankbelege an das FPT27 zu übermitteln.
Vorhalt: Laut Firmenbuch wurde eine gründunasprivilegierte Stammeinlage in der Höhe von 10.000 Euro geleistet, wobei 5.000 Euro einbezahlt wurde.
Ja, das stimmt.
…
F: Wie sind Sie zu diesem Firmennamen gekommen?
A: Ich wollte keinen kompletten Namen haben. Die Leute kennen den Namen schon, so können die Auftraggeber uns leichter finden.
F: Was ist mit der Firma ***8*** passiert, von der Sie den Namen angenommen haben?
A: Der Name stimmt ja nicht komplett überein. Was man mit der Firma passiert ist, können sie Herrn ***2*** selber fragen. Er hat Probleme, das sind nicht meine.
…
F: Wer ist derzeit das zur Vertretung nach außen berufende Organ der Gesellschaft bzw. wurden weitere Personen bevollmächtigt {Handlungsvollmacht, Generalvollmacht, Spezialvollmacht abverlangen)?
A: Ich. Nur ich.
Vorhalt: Bei dem Anruf um Terminvereinbarunq von Herrn ***2***. gab dieser die Auskunft dass er eine Vollmacht von der GmbH hat.
Mündlich, weil ich nicht so gut deutsch sprechen kann. Schriftlich entscheide alles ich.
F: In welcher Beziehung stehen Sie zu ***2***?
A: Ein persönliches und dass er bei mir arbeitet. Er ist mein Freund.
…
F: Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin. Ist das korrekt?
A: Ja.
F: Was ist Ihr konkretes Aufgabengebiet?
A: Ich schreibe die Rechnungen. Mache die An- und Abmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung, mache die Einnahmen.- und Ausgabenrechnung und die Einstellung vom Personal.
F: Wie funktioniert die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung.
A: Ich nehme die Unterlagen der Arbeiter und per E-Mail schicke ich die Unterlagen zu ***5***. Die Unterlagen sind Reisepass, Aufenthaltbewilligung, E-Card. Ich gebe dann gleich die Arbeitszeiten bekannt. Es sind aber alle Arbeiter Vollzeit. Anfang des Monats erstelle ich die Dienstpläne. Am Ende des Monats wird es mit den tatsächlichen gearbeiteten Stunden verrechnet.
F: Führen Sie Arbeitszeitaufzeichnungen?
A: Ja, ich habe die original Arbeitszeitaufzeichnungen mit.
F: Bekommt der Steuerberater die Arbeitszeitaufzeichnungen?
A: Nein, nicht immer. Die ausgehändigten Zettel kommen nicht immer zum Steuerberater.
F: Wer führt die Berechnung durch wie viel die Arbeiter verdienen?
A: Ich zähle die Stunden zusammen und übermittle es dem Steuerberater weiter.
F: Der Steuerberater rechnet nach Stunden ab?
A: Ja.
Vorhalt: Am.04.11.2024 gab der Steuerberater bekannt, dass pauschal abgerechnet wird. Ja, das ist so. Außer wenn der Arbeiter anders gearbeitet hat oder krank war, oder ein Monat gar nicht in der Arbeit war.
F: Dann wird der Mitarbeiter nicht abgemeldet?
A: Das war nur ein Beispiel.
F: Wer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer? Ist der auch Vollzeit zur SV gemeldet? A: ***10***. Bis August war er mit 20 Stunden/Woche zur SV gemeldet.
F: Wo sind die Stundenaufzeichnungen von Herrn ***10***?
A: Die hab ich nicht mit.
F: Was hat Herr ***10*** für die GmbH gearbeitet?
A: Wenn wir Angebote bekommen haben, hat er uns dabei beraten.
F: Hat er die Arbeit kontrolliert?
A: JA, er ist hingefahren.
…
F: Wie viel Geld überweisen Sie sich selbst für Ihre Tätigkeiten in der GmbH monatlich?
A: Genau € 2.300,00.
Ist das der Geschäftsführerbezug?
A: Ja.
F: Und als Gesellschafter?
A: Nichts. Ich bezahle mir nur den Geschäftsführerbezug, wenn ich die anderen Arbeiter bezahle. Ich kann Ihnen die Überweisung zeigen. Ich zeige Ihnen jetzt nur die Überweisung für November 2024. Die anderen Überweisungen kann ich Ihnen schicken. Am Kontoauszug sieht man es. Für mich schreibe ich nicht dazu für wann der Lohn ist, bei den Arbeitern steht er bei der Überweisung.
…
F: Ist Ihnen bekannt, was ein Arbeiter durchschnittlich Vollzeit kostet? Wie hoch Löhne, Sozialabgaben, udl. sind? A: Sozialversicherung ca. € 700,00 für einen Arbeiter. Der Lohn ist ca. € 1.700,00 netto/Monat. Das ist alles.
….
F: Wie hoch sind die Umsätze der ***8*** Fassaden Bau GmbH?
A: € 200.000,00 seit Beginn.
F: Wie wird ein Auftrag abgerechnet? Mittels Regiestunden?
A: Das kommt auf das Projekt an. Ich rechne € 11,00 bis € 12,00 in der Stunde für einen Helfer.
F: Wie werden die Regiestunden an den Auftraggeber weitergegeben?
A: Die Antwort wurde von Herrn ***2*** gegeben, es gibt keine Regiestunden, es wird auf m2 berechnet.
F: Wie kommen Sie zu Ihren Aufträgen?
A: Vielleicht durch Empfehlung oder weil wir schon zusammengearbeitet haben. Oder wir bekommen eine E-Mail.
F: Wer führt Auftragsverhandlungen durch?
A: Ich bin immer dabei und ich habe jemanden dabei, der sich im Bau auskennt. Beim vorigen Projekt war ich dabei. Über die Kosten und über die Dauer werde ich beraten.
F: Von wem?
A: Von Herrn ***2*** oder Herr ***11***
…
F: Über welche Infrastruktur verfügt das Unternehmen?
A: Wir haben nicht viel Material, es wird auf die Baustelle geliefert, ich habe einen Büroraum in meiner Wohnung, ein Auto. Im Büro habe ich einen Standcomputer, einen Drucker mit Scanner.
F: Gibt es ein Anlagenverzeichnis bzw. ein Vermögensverzeichnis?
A: Sollte sein.
F: Welche Betriebskosten fallen monatlich an und gibt es hierzu Belege (Strom Wasser, Gas, Heizung, Telefonrechnungen bzw. Internetzugang)?
A: Löhne.
F: Das sind keine Betriebskosten.
A: Internet, € 40,00. Das unterscheide ich nicht zwischen privat und geschäftlich.
F: Wieviel bezahlen Sie für das Telefon?
A: Betrieblich zahle ich € 30,00 - € 35,00 monatlich. Ich zahle auch Diesel für den PKW.
F: Wo sind die Belege für den Kassenausgang?
A: Beim Buchhalter.
Vorhalt: Laut Buchhalter sind keine Belege in seiner Kanzlei aufbewahrt.
Die Belege über kleinere Rechnungen bewahre ich im Büro auf.
…
F: Erfolgen Barauszahlungen vom Bankkonto? Wofür werden diese verwendet?
A: Ja, ich hebe Bargeld vom Firmenkonto ab. Wie hoch und wann die Auszahlungen stattgefunden haben, weiß ich nicht mehr. Ich bezahle Arbeitsmaterial, habe aber auch meinen Eltern Geld davon zurückgegeben. Und wegen der Unstimmung bezüglich der Wohnung. An meine Eltern habe ich immer Teilbeträge abgehoben.
…
F: Zurück zukommen auf die Frage für Stellplätze für LKW/PKW. Über welchen Fuhrpark verfügt das Unternehmen ***Bf1***?
A: Die GmbH hat einen Audi. Ich glaube einen Audi A4, das sieht man in den Unterlagen. Ich fahre nicht damit, da ich keinen Führerschein habe. Die Arbeiter fahren damit, die haben alle einen Führerschein.
F: Wird ein Fahrtenbuch zu dem Audi geführt?
A: Ja, das Fahrtenbuch ist im Auto. Es steht unten, wir können das Fahrtenbuch holen. Herr ***2*** gibt an, dass der Audi in seinem Besitz war. Er hat ihn an die GmbH verkauft und es gibt kein Fahrtenbuch darüber.
…
F: Wie viele Mobiltelefone wurden für das gegenständliche Unternehmen ***Bf1*** angeschafft?
A: Eines. Das verwendet nur Herr ***2***, online-banking mache ich über das Privathandy.
F: Wer ist für Barabhebungen berechtigt?
A: Nur ich, es gibt auch nur eine Karte.
F: Wo finden die Aufnahmegespräche statt?
A: Ich kannte die Arbeiter bereits, darum haben noch keine Aufnahmegespräche stattgefunden. Ich habe die Arbeiter von der ***12*** übernommen.
…
F: Wer ist für die An- bzw. Abmeldung der Dienstnehmer bei der ÖGK zuständig?
A: Steuerberater.
F: Verfügt Ihr Unternehmen über einen eigenen ELDA-Account?
A: Ich schicke die Unterlagen dem Steuerberater, wer das dort macht weiß ich nicht.
…
F: Wer erteilt den Dienstnehmern die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen?
A: Auf der Baustelle sagt Herr ***2*** was zu tun ist.
F: Wie erfolgt die Auszahlung der Löhne und Gehälter (bar, Überweisung)?
A: Ausschließlich mit Überweisung
…
F: Haben Sie bereits Subunternehmen beauftragt oder Leiharbeiter beschäftigt, wenn ja welche Unternehmen?
A: Nein.
…
F: Laut Ausgangsrechnung haben Sie im Zeitraum vom 21.05.2024 - 03.06.2024 ein Bauvorhaben für die ***13*** ausgeführt. Um welche Leistung hat es sich hierbei gehandelt?
A: Es ist alles aufgeschrieben, sie sehen Material. Die Rechnung wurde bezahlt.
F: Für welches Bauvorhaben war das Material?
A: Ich muss überlegen, ich weiß es nicht.
F: Mit welchen Dienstnehmern wurden diese Leistungen erbracht? (Lt. Hauptverbandsabfrage der Sozialversicherung war im Zeitraum 05/24 - 06/24 lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer gemeldet.)
A: Die Namen soll ich nennen?
F: Ja.
A: ***35***, der war ganz sicher dabei.
F: Stimmt der Leistungszeitraum?
A: Auf den Tag genau kann ich es nicht sagen. Mai, Juni stimmt. Genau weiß ich es nicht, ich habe mir alles aufgeschrieben.
F: Herr ***2***, können Sie die Rechnung erklären?
A: Wir haben nur Kamine gemacht an dem Haus und nach 3 Monaten haben wir das ganze Haus mit Fassade gemacht. Die Arbeiten haben erst später stattgefunden. Das war im August, wir schreiben nur einen früheren Zeitraum wegen dem Zahlungsziel.
…
F: Erklären Sie bitte die Buchungen zur Auftraggeberhaftung.
A: Ich habe schon davon gehört, ich kann das System aber nicht erklären
…
F: Werden Beiträge an die Sozialversicherung entrichtet?
A: Ja. Beiträge werden überwiesen. Der Steuerberater schickt mittels E-Mail wieviel ich an die Krankenkasse zahlen muss."
Es wurden durch die belangte Behörde in der Folge noch weitere Ermittlungsschritte gesetzt:
Am 12.12.2024 erfolgte eine Nachschau bei der ***14*** und wurde hierbei eine Niederschrift mit Ing. ***15***, handelsrechtliche Geschäftsführerin aufgenommen. Ebenfalls anwesend und Auskunft gebend war Herr ***16*** (Angestellter der ***14***). Gegenstand der Nachschau waren die Aufträge und Rechnungen der ***14*** die Bf. betreffend. In der Niederschrift wurde u.a. ausgeführt, dass man hinsichtlich der Nachfrage, ob die Arbeiter der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet seien, keine Antwort erhalten habe. Auch sei der Rahmenvertrag von ***2*** nicht unterzeichnet worden, obwohl man ihm mehrmals eine Mail geschrieben habe. Zur Bf. sei man gekommen, weil mit man mit Herrn ***2*** bereits jahrelang zusammengearbeitet habe. Im Laufe der Jahre seien nicht immer die gleichen Firmennamen gewesen, jedoch immer die gleichen drei bis vier Arbeiter. Ansprechpartner sei immer ***2***. Es sei Material für Baustellen verkauft worden. Das Material werde dann mit der Arbeitsleistung des ***2*** verrechnet. Eine Frau ***3*** sei Herrn ***16*** überhaupt nicht bekannt, Frau ***15*** war der Name aus dem Firmenbuch bekannt, jedoch sei sie ihr nie persönlich begegnet.
Die Bf. habe Fassadenarbeiten im Jahr 2024 in ***51*** und in Neunkirchen durchgeführt. Die Leistungszeiträume auf den Rechnungen würden mit Sicherheit stimmen. Die Auftragssummen würden in ***51*** ca. € 190.000,00 und in Neunkirchen ca. € 40.000,00 betragen. Die Rechnungen würden mittels Banküberweisungen bezahlt. Akonto Zahlungen wären erfolgt, weil Herr ***2*** immer danach gefragt habe, da er ansonsten nicht weiterarbeiten könne.
Zu einer Nachfrage des ABB hinsichtlich der Rechnung Nr. 4-2024 der Bf. vom 3.6.2024 betreffend des Bauvorhabens ***17*** in ***70*** im Leistungszeitraum 21.5.2024 bis 3.6.2024 erteilte Herrn ***18*** von der Fa. ***13*** am 12.12.2024 die Auskunft, dass der Leistungszeitraum im Wesentlichen mit den Eintragungen im Bautagebuch übereinstimme.
Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG
Mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13.1.2025 stellte diese fest, dass die ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf), ab 18.11.2023 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Am 22.08.2024 führte das Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzpolizei Team 27 (in Folge FPT27 genannt) eine routinemäßige Baustellenkontrolle im Zusammenhang mit der Errichtung einer Reihenhausanlage in 2620 Neunkirchen, ***19***/BV 6 ***20*** durch. Beim Anfahren auf die Baustelle konnten die Kontrollorgane 4 Personen beim Hantieren mit Kantenschutz beobachten. Bei Annäherung der Kontrollorgane entzogen sich die Personen einer Kontrolle durch Flucht, was mittels Fotos dokumentiert wurde.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass die ***21*** die ***13*** mit Firmensitz in ***22*** mit der Errichtung der Rheinhausanlage beauftragt hat. Im Verlauf der Kontrollhandlung kam ***2***, geb. am ***23***, StA Serbien hinzu. Dieser erklärte, dass er Dienstnehmer der ***Bf1*** mit Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** ist und gab an, dass die ***13*** die ***Bf1*** mit Fassadenarbeiten beauftragt hat. Weiters gab er die Namen der Personen bekannt, welche sich der Kontrolle entzogen. Noch während der Kontrolle wurden 2 Arbeiter mittels Elektronischen Datensammelsystem der Gebietskrankenkassen (ELDA) rückwirkend nachgemeldet. Außerdem war aus Abfragen ersichtlich, dass sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Österreich des ***2*** in Rechtsmittelfrist befindet.
Weitere Datenbankabfragen vor Ort ergaben, dass die ***Bf1*** mit Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** am 18.11.2023 im Firmenbuch eingetragen wurde. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin fungiert Frau ***3***, geb. am ***24***, StA Ukraine.
Laut Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) verfügt die ***Bf1*** seit 13.03.2024 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)". Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ***10***, geb. am ***25***, StA Österreich war lediglich von 19.02.2024 bis 04.07.2024, zur gesetzlich verpflichtenden Sozialversicherung gemeldet. Bis zum 07.01.2025 wurde laut Auskunft der Gewerbebehörde für den 18. Bezirk kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Es kann somit festgestellt werden, dass die ***Bf1*** über kein aufrechtes Gewerbe verfügt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren lediglich 2 Personen bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung gemeldet.
***2***, geb. am ***23***, StA Serbien fungierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der ***12***, FN ***26***, mit Firmensitz in 1120 Wien, ***9***. Über dieses Unternehmen wurde, mit erheblichem Steuerrückstand am Abgabenkonto, am 18.06.2024 ein Konkursverfahren eröffnet und die Schließung des Unternehmens wurde mit 31.07.2024 angeordnet.
Am 04.11.2024 konnte im Zuge einer Nachschau gem. § 144 BAO am Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** kein Kontakt mit der ***Bf1*** hergestellt werden. Bei der, den Behörden bekannten Firmenadresse, konnte keine Firmenstruktur der ***Bf1*** festgestellt werden. Eine Firmenbezeichnung war weder auf der Gegensprechanlage noch am Postkasten ersichtlich. Auch an der Wohnungstür war keine Firmenbezeichnung, Telefonnummer oder E-Mail Adresse angebracht.
Im Zuge der fortgesetzten Nachschau am 04.11.2024 beim steuerlichen Vertreter, Ansprechpartner ***7***, der ***5*** mit Sitz in 1150 Wien, ***27***, gab dieser an, keinen Kontakt zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu haben und es wurde seitens des FPT27 Unterlagen, wie eine Summen-, Saldenliste, Debitoren-, Kreditorenliste, Belege, Kassenberichte oder Arbeitszeitaufzeichnungen abverlangt. Lt. ***7*** werden keine Vollmachten, Aufträge, Verträge - insbesondere Darlehensverträge, Kasseneingangsbelege oder Arbeitszeitaufzeichnungen beim steuerlichen Vertreter aufbewahrt.
Laut Zentralem Melderegister ist der Hauptwohnsitz von ***3*** seit 17.10.2023 an der Adresse in 1180 Wien, ***Bf1-Adr***. Einer Erhebung am 04.11.2024 bei der aktuellen Hausverwaltung, der ***4*** in 1070 Wien, ***28***, zufolge, wurde die Wohnung an ***3*** persönlich vermietet. Der Mietabschluss erfolgte im Dezember 2022 unter dem Vorbesitzer des Objekts, der ***29***.. Eine Vermietung von Büroräumlichkeiten liegt weder schriftlich vor, noch wurde ein Antrag dahingehend eingebracht. Am 02.12.2024 wurde ein weiteres Mal durch die ***4*** bestätigt, dass kein aktuelles Ansuchen auf Einmietung der GmbH eingegangen ist. Eine Delogierung der Wohnung konnte im Oktober 2024 durch die Partei abgewendet werden, da ***2*** einen höheren Geldbetrag persönlich, vor Ort, an die Genossenschaft leistete. ***3*** war an diesem Termin nicht anwesend. Weiters ist anzumerken, dass in der Saldenliste der ***Bf1*** vom Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 kein Mietaufwand geltend gemacht wurde.
Aufgrund fehlender Infrastruktur und keine Möglichkeit der Herstellung eines persönlichen Kontakts mit der ***Bf1***, wurde am 13.11.2024 durch das FPT27 eine Verdachtsmitteilung an der Wohnungseingangstür der Firmenadresse angebracht. Auch diesmal war keine Firmenbeschriftung ersichtlich. Herr ***2***, welcher sich auf eine Vollmacht berief und die Sache klären wollte, meldete sich telefonisch innerhalb der Widerspruchsfrist. Darauf hingewiesen, dass ein persönliches Erscheinen der ***3*** notwendig ist, vereinbarte ***2*** einen Termin für ***3*** zu einer niederschriftlichen Befragung am 19.11.2024. Zu diesem Termin sollten alle Unterlagen zur ***Bf1*** mitgebracht werden.
Zur Niederschrift kam ***3*** mit ***2*** als Vertrauensperson. Da ***3*** der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, wurde eine Dolmetscherin durch das FPT27 gestellt. Auch aus den Dokumenten zur Gründung der GmbH ist ersichtlich, dass die Eintragung der GmbH im Firmenbuch mit Dolmetscher erfolgte.
Durch ***3*** wurden lediglich die (teilweise nachträglichen) Anmeldungen, Dienstzettel der Arbeiter sowie Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeiter vorgelegt. Die aufgezeichneten Arbeitszeiten entsprechen jedoch nicht der Lebensweise und es konnte kein Bautagebuch oder andere Aufzeichnungen vorgelegt werden. ***3*** wurde zu Barbehebungen und Buchungen befragt. Diese ergaben sich aus Unterlagen wie Kassenberichten, der Saldenliste und Kontoauszüge, die vom steuerlichen Vertreter an das FPT27 übergeben wurde. Dazu konnten jedoch keine Angaben gemacht werden, bzw. konnten keine Belege zu Barabhebungen oder zu den Buchungen vorgelegt werden.
Fragen zur Führung von Unternehmen und spezielle Fragen zur Stammeinlage, zu Auftragssummen, zur Personalstellung, zu Materialkosten, zum Konto Fremdarbeit und zu Barbehebungen wurden durch ***3*** ausweichend bzw. nicht ausreichend beantwortet. Auch hierzu konnten keine Unterlagen vorgelegt werden.
Das Personal wurde von der ***12*** übernommen und auch sonst wird das Unternehmen augenscheinlich von Herrn ***2*** geführt.
Am Ende der Niederschrift wurde eine Nachschau am Firmensitz am 02.12.2024 angekündigt. Während der Niederschrift wurden diverse Unterlagen, wie ein aktueller Mietvertrag oder Bankauszüge abverlangt, die sich ***3*** auch notierte. Die Übermittlung dieser Unterlagen sollten noch vor der Nachschau erfolgen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen.
Am 02.12.2024 waren Firmenaufschriften, die mittels Zetteln an den jeweiligen Eingangstüren angebracht wurden, vorhanden. Anwesend waren ***3*** und ***2***. Ein Zimmer, welches als Büro spärlich eingerichtet war, wurde gezeigt. ***3*** konnte zum Online-banking nicht über den PC einsteigen. In einem Aktenbock am Schreibtisch haben sich Ausdrucke von Barbehebungen und Überweisungen in der Höhe von € 179.450,00 für den Zeitraum 05.12.2023 bis 08.11.2024 befunden. Frau ***3*** erklärte, dass mit dem Geld hauptsächlich Schulden an diversen Privatpersonen zurückgezahlt wurden. Es konnten weder Darlehensverträge vorgelegt werden, noch wurden Darlehen in der Saldenliste gebucht.
Auf den nachträglich übermittelten Kontoauszügen zum Bankkonto der ***Bf1*** ist zu sehen, dass das Geld in gleicher Höhe, unmittelbar nach dem Kontoeingang, auf mehreren Abhebungen vom Konto entnommen wurde.
Während der Nachschau wurden Eingangsbelege ausgehändigt. Es konnten lediglich Belege vom November 2024 vorgelegt werden. Dabei sollen sich die Tankkosten für das einzige Firmenfahrzeug auf € 724,11/Monat belaufen. Weiters beinhalten die Belege Kosten für die Verpflegung der Arbeiter und Belege welche als Anbahnungsspesen gesehen werden. Dabei handelt es sich um Geschäftsessen, wie auch niederschriftlich angegeben wurde. Lt. den 2 genannten Auftraggebern, der ***13*** und der ***14***, haben nie Geschäftsessen stattgefunden.
Aus angeforderten Unterlagen des Auftraggebers ***13*** geht hervor, dass ein Rahmenvertrag bereits unter der ***12*** bestanden hat. Der Auftraggeber gab bekannt, dass es lediglich einmal einen Kontakt zur aktuellen handelsrechtlichen Geschäftsführerin gab. Laut dem Baumeister ist Herr ***2*** der Ansprechpartner und eine junge Dame war nur einmal mit, dabei wurde der Jahresvertrag unterschrieben, sie führte dabei keine Preisverhandlung. Weiters wurde bestätigt, dass der auf den Rechnungen angegebene Leistungszeitraum stimmt und es wurde eine Mitschrift übermittelt, aus der hervorgeht, dass Arbeiten im Mai 2024 getätigt wurden, ohne dass Arbeiter bei der ***Bf1*** zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sind.
Am 12.12.2024 wurden im Zuge einer Nachschau bei der ***14*** Unterlagen ausgehändigt. Der Rahmenvertrag wurde durch die ***Bf1*** nie unterschrieben und Aufforderungen Unterlagen zur Prüfung des Unternehmens zu übermitteln wurde nie an die ***14*** Folge geleistet. ***3*** ist nie persönlich oder schriftlich aufgetreten.
Auch von der ***14*** wurde die Richtigkeit der Leistungszeiträume von Tätigkeiten der ***Bf1*** und die dazugehörigen Rechnungslegungen und Bezahlungen bestätigt. Daraus ist ersichtlich, dass Tätigkeiten im April 2024 und Mai 2024 stattgefunden haben, obwohl keine Arbeiter bei der ***Bf1*** zur Pflichtversicherung gemeldet waren. Umgekehrt wurden durch die ***14*** an die ***Bf1*** ab März 2024 Materiallieferungen an diversen Baustellen geleistet. Die Bezahlung durch den Auftraggeber ***13*** über ein Bauvorhaben in ***71*** vom März 2024 erging jedoch an die ***12***.
Aus Unterlagen ist belegbar, dass sich die Forderungen der ***8*** Bau GmbH gegenüber der ***14*** auf € 212.400,00 belaufen haben. Von der ***13*** wurden, It. dürftig vorgelegten Bankauszügen, € 125.329,01 auf das Bankkonto überwiesen. Die Eingänge wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben bzw. wurden angebliche Darlehnsrückzahlungen geleistet.
Diese Umsätze sind mit dem angemeldeten Personal eindeutig nicht realisierbar und es wurden, It. eigener Aussagen, auch keine Fremdleister beauftragt.
Weiters ist anzumerken, dass dem Finanzamt lediglich ein steuerbarer Umsatz für die Zeiträume 05/2024 und 06/2024 gemeldet wurden.
(Von März 2024 bis Mai 2024 waren bei der ***Bf1*** keine Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet, lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer, der It. Niederschrift keiner Tätigkeit für die ***Bf1*** nachging. Im Juni 2024 waren, neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, 2 Dienstnehmer gemeldet, im Juli 2024 waren 2 Dienstnehmer das ganze Monat gemeldet und 1 weiterer Dienstnehmer bis 11.07.2024, im August 2024 waren 2 Dienstnehmer das ganze Monat und ab 22.08.2024 ein weiterer Dienstnehmer gemeldet, im September 2024 waren 3 DN und ein weiterer ab 16.09.2024 gemeldet, im Oktober 2024 waren 5 DN gemeldet.)
Die ***Bf1*** wurde laut den zugrundeliegenden Aufzeichnungen zum Schein gegründet, um Tätigkeiten der ***12*** weiterzuführen, Sozialleistungen für Arbeiter vorsätzlich zu hinterziehen und Geld aus der GmbH, ohne Nachweise, zu Entnehmen.
Am 02.12.2024 wurde im Zuge der Nachschau am Firmensitz durch ***3*** und ***2*** angegeben, dass sich 4 Arbeiter auf der Baustelle in Wiener Neudorf befinden. Um 14:06 Uhr waren für das FPT27 keine Arbeiter der ***Bf1*** auf der Baustelle anzutreffen.
Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach dem SBBG konnte nicht ausgeräumt werden.
Erhebungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse ergaben, dass auf dem Beitragskonto ein Beitragsrückstand von € 5,94 entstanden ist. Die Beiträge werden ausschließlich durch AGH Zahlungen abgedeckt.
Weiters werden Auszahlungen der überschüssigen AGH-Zahlungen, welche für Personal eingegangen sind, ohne dass Personal zur Sozialversicherung gemeldet wurde, veranlasst. Aufgrund der Anfrage bei der BUAK wurde durch diese eine Betriebskontrolle durchgeführt und es ist zu einer Nachverrechnung gekommen. Der derzeitige Beitragsrückstand beläuft sich auf € 11.693,99.
Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse
• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern
• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten
• Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung
Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen."
Die Zustellung erfolgte durch Anbringung des kuvertierten Bescheides durch Organe der Finanzpolizei am 20.1.2025 an der Türe Top 18 der Firmenanschrift der Bf./Privatadresse der ***3***.
Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 29.1.2025 erhob die Bf., vertreten durch RAe ***30***, Beschwerde und führte (auszugsweise) aus:
"[…]
Die belangte Behörde hat den Bescheid mangelhaft begründet. Außerdem werden unrichtige Feststellungen getroffen. Darüber hinaus zählt die belangte Behörde lediglich die vermeintlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auf, ohne den konkreten Sachverhalt unter diesen Punkten zu subsumieren:[…]
Der Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf vermeintliche Auffälligkeiten und Feststellungen, die nachweislich unrichtig und tatsachenwidrig sind. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte detailliert eingegangen und eine umfassende Begründung zur Aufhebung des Bescheids gegeben.
Die Feststellung, nämlich der Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse gemäß §42b ASVG bleibt unkonkret und enthält keinerlei belastbare Anhaltspunkte, welche Auffälligkeiten im Sinne von § 42b ASVG vorliegen sollen. Die ***Bf1*** ist seit dem 18.11.2023 ordnungsgemäß im Firmenbuch eingetragen und betreibt seither ihre gewerbliche Tätigkeit als Bau- und Malereibetrieb.
Es trifft zu, dass im Zuge der Nachschau am 22.08.2024 kein unmittelbarer Kontakt mit der Geschäftsführerin Frau ***3*** hergestellt werden konnte. Dieser Umstand erklärt sich jedoch dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit auf Baustellen und im Außenbereich ausübt.
Beweis: Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau ***3***
Das Unternehmen verfügt über einen ordnungsgemäß gemeldeten Firmensitz an der Adresse 1180 Wien, ***Bf1-Adr***. Die mangelnde Beschilderung an Gegensprechanlage und Postkasten war ein organisatorisches Versehen der Geschäftsführerin aufgrund der Gründungsphase und wurde inzwischen behoben. Der Firmensitz ist nunmehr entsprechend gekennzeichnet.
Beweis: Beschilderung der Gegensprechanlage, Briefkastens und Türe
Die Geschäftsführerin Frau ***3*** war zum Zeitpunkt der Kontrolle terminlich verhindert. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Scheinunternehmen sei. Diese war im Zuge der Nachschau am 02.12.2024 am Firmensitz und war auch für das FPT27 kooperativ. Zudem wird die Geschäftsführerin seit der Unternehmensgründung durch Herrn ***2***, der langjährige Erfahrung in der Bauwirtschaft besitzt, organisatorisch beraten und unterstützt. Herr ***2*** ist jedoch keinesfalls faktischer Machthaber der Gesellschaft.
Beweis: Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau ***3***, Einvernahme des Herrn ***2***, geb. am ***23***, p.A. ***Bf1-Adr***, 1180 Wien
Die Feststellung, der nichtvorhandenen Betriebsmittel, Betriebsvermögen oder Dienstnehmer ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichend Betriebsmittel für ihre Tätigkeit als Bauunternehmen. Ein einfach ausgestattetes Büro ist für einen Bau- und Malereibetrieb vollkommen angemessen, da die wesentliche operative Tätigkeit auf Baustellen erfolgt.
Der Mietvertrag für die Betriebsräumlichkeiten wurde zunächst auf die Privatperson der Geschäftsführerin abgeschlossen. Dies erklärt sich daraus, dass der Mietvertragsabschluss vor der Gründung der Gesellschaft erfolgte. Dieser Umstand hat keinerlei Einfluss auf die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten. Ein etwaige Verstoß gegen die mietrechtlichen Vorschriften steht in keinem Zusammenhang mit den Vorschriften des SBBG.
Beweis: Mietvertrag des Objekts in 1180 Wien
Darüber hinaus sind ausreichend Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet, um die betrieblichen Aufgaben zu bewältigen und verfügt die Beschwerdeführerin über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn ***31***, welcher bei der Beschwerdeführerin aufrechte angemeldet und sozialversichert ist.
Beweis: Anmeldung und Dienstzettel des gewerberechtlichen Geschäftsführers Einvernahme des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn ***31***, p.A. ***32***, 1230 Wien
Diese Behauptung einer Rechnungslegung ohne zugrunde liegende Leistung ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin legt einen Rahmenvertrag für das Geschäftsjahr 2024/2025 vor, der umfangreiche Bau- und Malerarbeiten umfasst.
Beweis: Rahmenvertrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024/2025
Die Vermutung einer Scheinfortführung der ***12*** ist unbegründet. Die ***Bf1*** wurde nicht gegründet, um die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens weiterzuführen oder Sozialleistungen zu hinterziehen. Die Beschwerdeführerin operiert als eigenständiges Unternehmen und verfügt über genügend eigene Aufträge und Ressourcen zur Generierung ihrer Umsätze."
Beschwerdevorentscheidung 10.2.25
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht gem. § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte an den Rechtsvertreter ***30*** als auch an den Rechtsträger am Firmensitz am 11.2.2025.
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom 17.2.2025 (datiert mit 17.1.2025, Datum Postaufgabestempel 17.2.2025), wurde von der ***Bf1***, vertreten vom nunmehrigen Rechtsvertreter Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler ein Vorlageantrag eingebracht und in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Hinsichtlich der Zustellung führte der rechtliche Vertreter der Bf. aus, dass laut Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 die (vermeintliche) Zustellung des Feststellungsbescheides vom 13.1.2025 an der Firmenbuchanschrift des Unternehmens in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** am 20.1.2025 durch Anbringung an der Eingangstür erfolgt sei. Die Beschwerde sei erst am 30.1.2025 abgefertigt worden, solcherart die siebentägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Nach § 17 Abs 2 Zustellgesetz könne, wenn der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen werde, die schriftliche Verständigung an der Eingangstür angebracht werden, wenn keine geeignete Abgabeneinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach...) vorhanden sei. Tatsächlich seien in dem Haus Briefkästen der Wohnungsparteien vorhanden, sodass keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Zudem spreche das Zustellgesetz lediglich von der Möglichkeit der Zustellung (allfällige) Hinterlegung unter schriftlicher durch (Hinterlegungsanzeige). Es sei allerdings eben nicht die Hinterlegungsanzeige Verständigung an der Eingangstür, sondern eben unzulässigerweise das Behördenstück selbst, hinterlassen worden. Eine Zustellung am 20.1.2025 sei daher nicht rechtswirksam gewesen. Die Geschäftsführerin sei an der Abgabestelle im Zeitraum vom 19.1.2025 bis 24.1.2025 nicht aufhältig gewesen. Sie sei erst am 25.1.2025 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Geschäftsführerin habe den Bescheid auch nicht an der Eingangstür vorgefunden. Vielmehr habe sie das Behördenstück zufällig in einer Ecke des Gangs, nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung, vorgefunden. Die mangelhafte Zustellung des Bescheids sei demnach erst am 25.1.2025 geheilt worden, sodass die am 30.1.2025 postabgefertigte Beschwerde fristgerecht erfolgt sei.
Inhaltlich erfolgten keine weiteren Ausführungen, es wurde nochmals die Beschwerde des vorherigen Rechtsvertreters der Bf. samt Beilagen vorgelegt.
Aufhebungsbescheid § 299 BAO
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2025 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2025 aufgehoben, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Dieser hätte anstatt auf Zurückweisung gem § 260 Abs 1 lit b BAO auf Abweisung gem. § 263 Abs 1 BAO lauten müssen, da der Feststellungsbescheid nach erfolgtem Widerspruch iSd § 8 Abs 7 SBBG der Bf laut ergänzendem Vorbringen im Vorlageantrag vom 17.2.2025 erst mit 25.1.2025 zur Kenntnis gelangt sei (Heilung der Zustellung iSd ZustellG). Ausgehend von diesem Zustelldatum sei die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. § 8 Abs 12 Z 2 SBBG bezüglich der am 30.1.2025 mit Datum Poststempel eingebrachte Beschwerde vom 29.1.2025 noch nicht abgelaufen gewesen. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides vom Amts wegen zu verfügen gewesen. Mit der Aufhebung befinde sich das Verfahren wieder in dem Stand vor Erlassung der Entscheidung (BVE), womit sich auch der in der Beschwerde (Vorlageantrag) gestellte Eventualantrag auf Wiedereinsetzung iSd § 308 BAO erübrigt habe.
Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 wurde die Beschwerde vom 29.1.2025 als unbegründet abgewiesen.
Zum Vorbringen der Bf führte die belangte Behörde u.a aus:
"Eine wie von der Bf geforderte explizite Darstellung iS einer mit Überschriften zu versehende Abschnittsgliederung ist nicht vorgesehen, wenn sich die geforderten Kriterien aus dem Bescheid feststellen lassen, wie im gegenständlichen Fall eine umfangreiche Darstellung der Erhebungen und -ergebnisse, auch das Vorliegen der Anhaltspunkte, wurde dieses einer Gesamtbetrachtung unterzogen, die das Vorliegen eines Scheinunternehmens nachvollziehbar begründen. Wenn die Bf vorbringt, dass die belangte Behörde sich auf vermeintliche Auffälligkeiten und Feststellungen stütze, die nachweislich unrichtig, tatsachenwidrig seien, so ist dem zu widersprechen, da es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei diesen Einwendungen nur um solche handelt, denen die Bf inhaltlich nicht folgt, sohin mit der Würdigung und rechtlichen Auslegung nicht einverstanden ist. Die belangte Behörde hat den ermittelten Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtabwägung, nach Gewicht, Bedeutung und wahrem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgt ist. Sämtliche Anhaltspunkte wurden, wie gesetzlich normiert, einem Beurteilungsmaßstab unterzogen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Im Zuge der Nachschau am 04.11.2024 wurde am Firmensitz weder ein Hinweis vorgefunden noch konnte jemand angetroffen werden. Laut Hausverwaltung ist die Adresse lediglich als Wohnsitz vermietet, nicht als Geschäftssitz und wurde dies vertraglich auch nicht geändert, eine "nachträgliche Beschriftung" ändert daran nichts, ein Firmensitz in diesem Sinne existiert daher auch nach wie vor nicht. Vorgefunden bei einer Nachschau am 04.12.2024 weder entsprechende Betriebsmittel noch Betriebsvermögen, weshalb die entsprechenden Anhaltspunkte als erfüllt anzusehen sind. Bei der vom Bf erwähnten Nachschau am 22.08.2024, handelte es sich um eine Baustellenkontrolle. Fr. ***3***, die sich laut Vorbringen, ständig auf Baustellen aufhalte oder im Außenbereich, wurde nicht angetroffen und ist auch laut Auskunft der Geschäftspartner (***14***) auch persönlich oder schriftlich nie aufgetreten, es kann sich daher nur um eine Schutzbehauptung handeln.
§ 8 Abs 1 SBBG definiert ein Scheinunternehmen als solches Unternehmen, das eine vorrangige Ausrichtung auf Hinterziehung von Beiträgen, Zuschlägen, Lohnabgaben, Entgelt oder unrechtmäßigen Bezug von Versicherungs- Sozial- und Transferleistungen hat, der explizit keine "erfolgreiche" oder angeschlossene Hinterziehung von Beiträgen, sondern lediglich eine Ausrichtung iSe Absicht darauf normiert. Einen ausschließlichen Betrugszweck durch die Verwendung des Wortes "vorrangig" daher nicht vorliegen muss und diese auch hinter "normalen" Geschäftsgebaren" verborgen sein kann. Im Sinne des § 8 Abs 2 SBBG ist der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung zur BUAK vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten. Die Auffälligkeiten (Risikoanalyse) zeigen sich beim gegenständlichen Rechtsträger in der finanziellen Gebarung, hohe ungeklärte Bargeldbehebungen, Erbringung von Leistungen ohne Dienstnehmer im Leistungszeitraum April und Mai 2024, die Unmöglichkeit der Leistungserbringung im vorgeblichen Ausmaß mit den zur SV angemeldeten Dienstnehmern, die ausschließliche Tilgung von SV Beiträgen durch AGH Zahlungen und sind laut ÖGK AGH Auszahlungen auch ohne Dienstnehmer zur SV gemeldet zu haben erfolgt, Rückstände bei der BUAK (Nachzahlungen), fehlende Umsatzmeldung (FAÖ). Die vorrangige Ausrichtung des gegenständlichen Rechtsträgers sind deutlich erkennbar und wurden diese von der Bf lapidar ohne durch geeignete Beweismittel zu untermauern, bestritten. Die Vorlage eines unterfertigten Rahmenvertrages, zum Beweis für ordnungsgemäße Leistungserbringung allein stellt nach den bisherigen Ausführungen keinen tauglichen Beweis dar und wurde dieser auch zum Teil widerlegt. Nahezu sämtliches Personal der in Konkurs gegangene ***12*** wurde von der ***8*** übernommen, der Schluss, dass von einer Fortführung der in Konkurs gegangenen ***12*** auszugehen ist, ist zulässig.
Auch die Scheingeschäftsführerschaft Fr. ***3*** ist im Bescheid nachvollziehbar begründet dargestellt (wusste nicht bezüglich Firmenagenden Bescheid, konnte den PC nicht öffnen, konnte die Frage bezüglich Bezahlungen von Materiallieferungen der ***13*** nicht beantworten, auf dem nachträglich angebrachten Firmenschild ist nur die Handy Nr. von ***2*** angegeben und wird dieses auch von ihm verwendet, gegenüber dem Geschäftspartner ***14*** ist laut Angaben der GF Ing. ***15*** vom 12.12.2024 ***3*** weder schriftlich noch persönlich aufgetreten) und wurde vom Bf nicht widerlegt. Die beantragten Beweise (Einvernahme ***3***, ***2***, ***31***) bzw. vorgelegten Beweise (Rahmenvertrag, Mietvertrag, Dienstzettel, Bilder vom Firmensitz, Unbedenklichkeitserklärung) sind nach den bisherigen Ausführungen daher nicht geeignet das Vorliegen eines Scheinunternehmens zu entkräften. Bezüglich Einvernahme von Fr. ***3*** hat die Befragung bereits stattgefunden, entsprechende Möglichkeiten sich zum Sachverhalt zu äußern und Beweise vorzulegen, fehlten im gegenständlichen Verfahren nicht. Bezüglich Firmensitz ist eine angekündigte Änderung des Mietgegenstandes nicht erfolgt. Der vom Bf genannten gewerberechtliche Geschäftsführer ***31*** scheint weder als Dienstnehmer in der Dienstnehmerliste auf, noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der GISA, der diesbezügliche Beweisantrag ist daher weder erhellend noch zielführend, ua auch deshalb nicht, als die Feststellungen der Behörde (Auskunft der Gewerbebehörde) dadurch nicht berührt werden, auf die bisherigen Ausführungen in diesem Zusammenhang darf verwiesen werden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es der Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Scheinunternehmens anhand geeigneter Beweismittel zu entkräften, weshalb die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der ***Bf1*** um ein Scheinunternehmen handelt, zu Recht erfolgt ist. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]."
Vorlageantrag:
Mit Schriftsatz vom 26.3.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.3.2025), wurde von der Bf durch ihren Rechtsvertreter der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 11.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt umfangreichen Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem BFG
Mit E-Mail vom 16.4.2025 ersuchte der rechtliche Vertreter sehr dringend um die ehestmögliche Anberaumung der zeitnahen mündlichen Beschwerdeverhandlung, da das Unternehmen noch immer als Scheinunternehmen aufscheine.
Mit E-Mail vom 28.4.2025 ersuchte der rechtliche Vertreter um vordringliche Erledigung.
Mit Beschluss des BFG vom 6.5.2025 wurde die bf. Partei aufgefordert konkrete Angaben zur Ortsabwesenheit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin im Zeitraum 19.1.-24.1.2025 zu machen, weiters die notariell beglaubigte Vollmacht vom 6.12.2024 in Kopie vorzulegen sowie anzugeben, weshalb diese Vollmacht erteilt wurde. Die belangte Behörde wurde aufgefordert darzulegen, wann und in welchem Zusammenhang diese Vollmacht der Behörde bekannt wurde. Weiters, ob an ***2*** als Bevollmächtigten zugestellt wurde.
Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.5.2025 teilte dies u.a. mit:
"Gegenständliche Vollmacht wurde im Zuge der Nachschau am Firmensitz am 02.12.2024 von der FinPol in einem Ordner vorgefunden. Die Vollmacht wurde weder vorgezeigt noch wurde im Verfahren darauf berufen und findet sich auch in der GDV bzw. FON kein diesbezüglicher Eintrag. Die Vollmacht und diverse Unterlagen wurde von der FinPol abgelichtet und zum Akt genommen (AV). In einer niederschriftlichen Befragung mit der organschaftlichen Vertretung Fr. ***3*** vom 19.11.2024 erteilte diese die Auskunft, dass sie selbst die Gesellschaft nach Außen vertrete, sie habe keine Vollmachten erteilt. Hr. ***2*** habe sie wegen der Sprachbarriere eine mündliche Vollmacht erteilt (Seite 7 der Niederschrift vom 19.11.2024)."
Im gegenständlichen Verfahren sei an ***2*** keine Zustellung eines Schriftstückes erfolgt.
Mit E-Mail vom 19.5.2025 übermittelte der rechtliche Vertreter der Bf. den Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID Nummer vom 5.5.2025 und ersuchte dringend dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragung im Firmenbuch sogleich gelöscht werde.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 1 Z 2 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 2 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 4 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 7 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 8 Abs. 3 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101122/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101122.2025
- Stammnummer
- 149154
- Gültig
- 02.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF