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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101122/2025

Beschwerde gegen Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG - Abweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101122/2025vom 02.09.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hingegen ging aus der Einvernahme des Zeugen ***2*** eindeutig hervor, dass dieser über sämtliche Geschäfte und Vorgehensweisen Bescheid wusste. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass ***2*** die Bf. in allen Bereichen leitet, er ist die Kontaktperson für die Auftraggeber, nimmt an den Besprechungen teil, erstellt die Angebote, führt Preisverhandlungen, zahlt (Bar)Beträge auf den Baustellen aus, ist der Bauleiter auf den Baustellen. Zudem war er bereits in Zusammenhang mit seiner in Konkurs gegangen Firma der Chef für die nunmehr ebenfalls bei der Bf. beschäftigten Arbeitnehmer. Aufgrund aller vorliegenden Umstände in Kombination damit, dass sich der Firmenname der Bf. und jener der ***12*** zwar unterscheiden, aber doch sehr ähnlich sind, als Ansprechperson jedoch immer ***2*** gegenüber den Auftraggeber auftrat, die Arbeitnehmer im Wesentlichen die selben wie bei der ***12*** waren und offensichtlich auch für die Auftraggeber keine klare Trennung der ***12*** und der Bf. gegeben war, was sich auch in der Anführung derselben E-Mail-Adresse sowohl bei der ***12*** als auch bei der Bf. auf den Rechnungen der ***14*** an die Bf. zeigt, des weiteren ***3*** keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, geht das Gericht davon aus, dass der wahre Machthaber und damit faktischer Geschäftsführer der Bf. ***2*** ist. ***3*** als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin auf dem Papier wurde dafür benötigt um den Anschein eines neuen Unternehmens und einer neuen Unternehmensführung zu erwecken und dort, wo es notwendig war, die entsprechenden Unterschriften zu setzen. Dies auch deshalb, da jedenfalls spätestens nach der Konkurseröffnung bei der ***12*** ***2*** nicht mehr offiziell als Geschäftsführer eines Unternehmens in Erscheinung treten konnte. Das Gericht vermutet zudem, dass bereits die Gründung der Bf. deshalb erfolgt, um einen fließenden Übergang und eine Fortführung der Geschäfte der ***12*** (auch nach deren Konkurs) gewährleistet werden sollte. Zusammenfassung: Weder die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen noch die getätigten Aussagen der ***3*** und des ***2*** in der Niederschrift vom 19.11.2024 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BFG am 24.6.2025 und 19.8.2025 waren geeignet die Feststellungen betreffend Scheinunternehmen der belangten Behörde zu entkräften. Das Bundesfinanzgericht geht nach dem Gesamtbild in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen aus und ist aufgrund der dargelegten Ausführungen der Ansicht, dass einerseits die Kriterien der § 8 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 6 SBBG erfüllt sind, andererseits die Bf. gegründet wurde um die Geschäfte der ***12*** fortzusetzen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs 1 SBBG idF BGBl. I Nr. 104/2019 handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das SBBG kennt daher zwei verschiedene Tatbestände einer Scheinunternehmerschaft: den Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG). Nach § 8 Abs 2 SBBG ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmes dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2). § 8 Abs 3 SBBG sieht vor, dass Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens insbesondere sind: 1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, 3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, 4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, 5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, 6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. Gemäß § 8 Abs 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Nach § 8 Abs 7 SBBG dieser Bestimmung kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Das SBBG normiert daher selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als ein Scheinunternehmen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 SBBG). Damit ein Unternehmen als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG anzusehen ist, ist es daher nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen überhaupt keine Tätigkeit entfaltet. Ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG - insbesondere im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG - liegt daher auch dann vor, wenn dieses Unternehmen eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, das Unternehmen aber (vorrangig) darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Dienstnehmern, die bei Scheinunternehmen im Sinne des SBBG beschäftigten sind, regelmäßig davon auszugehen ist, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016), wäre doch ansonsten (ohne eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens beziehungsweise ohne eine Beschäftigung von Dienstnehmern) eine Verkürzung der in § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG angeführten Beiträge, Abgaben oder/und Entgelte schlichtweg nicht möglich. Das SBBG normiert auch, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dann gegeben ist, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob der Unternehmer in der Folge seine Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung erfüllen wird (§ 8 Abs. 2 SBBG) und führt in der Folge exemplarisch einige Beispiele an, wann ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG gegeben ist (§ 8 Abs. 3 SBBG). Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umstände handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 3 SBBG, (S. 4 der Erläuterungen 692 der Beilagen XXV. GP zur Regierungsvorlage) geht hervor: "Dabei kommt es darauf an, dass gewisse - insbesondere die in Abs. 3 genannten - Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der BUAK vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten." Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO8, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Bf. am 13.11.2024 durch die belangte Behörde eine entsprechende Verdachtsmitteilung zugestellt und dagegen fristgerecht Widerspruch erhoben. Eine niederschriftliche Befragung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin erfolgte durch die belangte Behörde am 19.11.2024. Die durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin getätigten Aussagen waren jedoch nicht geeignet, den Verdacht des Bestehens eines Scheinunternehmens auszuräumen. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde gegenständlicher Rechtsträger mit Bescheid vom 13.1.2025 als Scheinunternehmen festgestellt. Verkürzung von Beiträgen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 SBBG Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Bf. unter Zugrundelegung des Kontoauszuges der ÖGK vom 27.5.2025 kein einziges Mal irgendwelche Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung bezahlt. Eine Begleichung der Beitragsrückstände erfolgte ausschließlich durch Verbuchungen beziehungsweise Gegenverrechnungen von Beträgen aus der Auftraggeberhaftung. Dadurch entstand kein Beitragsrückstand, jedoch ist anzumerken, dass die in den Monaten März bis Mai und August 2024 aufgrund der vorliegenden Rechnungen für die Leistungserbringung benötigten Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden (oder rückwirkend wieder abgemeldet wurden), wodurch diese potentiellen Beiträge in das Beitragskonto und Vorschreibung gar keinen Eingang fanden. Das Gericht geht davon aus, dass die Arbeitnehmer in diesen Monaten durch "Schwarzlohnzahlungen" in bar bezahlt wurden oder Überweisungen mit dem Betreff "Material", "Diesel" o.Ä. als (teilweise) Lohnzahlungen erhielten. Zusätzlich ließ sich die Bf. verbliebene Guthaben aus den AGH-Zahlungen auszahlen. Dass aufgrund von Zahlungen der Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG im gesamten Zeitraum März bis Dezember 2024 die (eigentlichen) Beitragsrückstände bei ÖGK getilgt wurden, kann nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nichts am Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG ändern, weil die Zahlung durch die Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG nicht zwingend ist. Auch ist dies mit der Funktionsweise der sogenannten AGH-Zahlungen nicht in Einklang zu bringen: Gemäß § 67a ASVG hat ein Auftrag gebendes Unternehmen, sofern der Auftragnehmer nicht in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist (was bei der Bf. nicht der Fall ist) 20 Prozent des zu leistenden Werklohnes als Haftungsfreistellungsbetrag betreffend Sozialversicherungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum-AGH zu leisten. Dieses ist dann zuständig für die Weiterleitung des vom Auftraggeber des die Sozialversicherungsbeiträge schuldenden Auftragnehmers überwiesenen Betrages an die jeweiligen Empfänger bei Nichtentrichtung durch den Beitragsschuldner (AGH-Zahlungen). Im Ergebnis können diese vom Auftraggeber der Bf., (u.a. der ***14***) an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH) angewiesenen Zahlungen somit auch den Vorsatz der Bf., die auflaufenden Beiträge nicht zu begleichen, nicht entkräften. Dieser Vorsatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass Anmeldungen der Arbeitnehmer im April 2024 erfolgt sind (mit Beginn der Beschäftigung im März 2024), diese Anmeldungen jedoch rückwirkend wieder storniert wurden und sich diese Vorgehensweise im August 2024 nochmals wiederholte (dies mit dem Zusatz, dass dort der wieder abgemeldet Arbeiter tatsächlich bei Tätigkeiten für die Bf. von der Finanzpolizei angetroffen wurde) Überdies hafteten auf dem Beitragskonto der BUAK zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides nicht nur geringe Rückstände an Zuschlägen bei der BUAK aus. Von der Bf. wird nicht in Abrede gestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Beitragszahlungen durch die Bf. entrichtet und die Beträge nur mittels AGH Zahlungen beglichen wurden, auch nicht, dass nicht bloß geringfügige Rückstände an Zuschlägen bei der BUAK bestanden haben. Da es sich bei dem Bescheid gemäß § 8 Abs. 9 SBBG um einen Feststellungsbescheid handelt, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Eine Begleichung der Beitragsrückständen gegenüber der BUAK erfolgte nicht, würde aber auch eine nachträgliche Begleichung nichts am vorrangigen Zweck der Bf. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge zur BUAK und Lohnabgaben zu verkürzen, ändern. Die Bf. hat sohin ein Verhalten gesetzt, das vorrangig darauf gerichtet war, Beiträge zur Sozialversicherung und BUAK und Lohnabgaben zu verkürzen. Der Verkürzungstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG war daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen. Zudem stellt gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG - wie bereits dargelegt - das Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd § 8 Abs. 1 SBBG dar. Im gegenständlichen Fall sind beide in § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Es ist erforderlich, dass der Rechtsträger zumindest einen Dienstnehmer trotz Bestehens eines nicht bloß geringfügigen Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung anmeldet und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Vorsatz besteht, die auflaufenden Beiträge nicht zu begleichen. Diese im Gesetz angeführten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weil im Zeitraum Februar 2024 bis Jänner 2025 die Bf. immer wieder Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmeldete (und abmeldete) und Beiträge von ihr nie beglichen wurden. Der Vorsatz die aufgelaufenen Beträge nicht zu begleichen, ergibt sich aufgrund des langen Zeitraumes, in welchem keine Beitragszahlungen bei der ÖGK geleistet wurden und Rückstände bei der BUAK bestanden sowie auch aus der Beantragung von Auszahlungen der AGH Guthaben. Auch die Höhe ist nicht als gering anzusehen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, können Zahlungen der Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG nichts daran ändern, dass die vorrangige Ausrichtung der Bf. Beiträge zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem BUAG zu verkürzen, gegeben ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Z 1 SBBG auch dann erfüllt ist, wenn die offenen Beitragsrückstände durch Dritte beglichen werden, an. Eine "tätige Reue" wie sie zum Beispiel beim Delikt des § 153c StGB in dessen Absatz 3 vorgesehen ist, ist dem SBBG betreffend das Bestehen bzw. die Beseitigung der Scheinunternehmerschaft fremd. Andere Gründe für das Vorliegen eines Scheinunternehmens Nachdem die Aufzählung in § 8 Abs. 3 SBBG nicht taxativ, sondern nur exemplarisch ist, war insbesondere auch die de facto - Geschäftsführerschaft des ***2*** durch das BFG als (weiterer) Grund für das Vorliegen eines Scheinunternehmens zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die bereits in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen werden. Dass von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin weder die Geschäfte geführt noch wirtschaftliche Entscheidungen jeglicher Art getroffen wurden, wurde bereits ausführlich dargelegt, ebenso, dass ***2*** als wahrer wirtschaftlicher Machthaber der Bf. anzusehen ist. Dies ist ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Bf. um ein Scheinunternehmen im Sinne des § 8 SBBG gehandelt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durfte daher die belangte Behörde - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - aufgrund ihrer Erhebungen zu Recht davon ausgehen, dass die in § 8 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 6 SBBG aufgelisteten Anhaltspunkte vorliegen und bei der ***Bf1*** sohin ein Scheinunternehmen vorliegt. Die ***Bf1*** ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung, zu verkürzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und handelt sich bei der ***Bf1*** ab dem 18.11.2023 um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 1 SBBG. Zum Beweisantrag der Bf. auf Ladung weiterer Zeugen Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, als richtig anerkannt werden, offenkundig oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182; Ritz/Koran, BAO8, § 183 Tz1f mit Judikaturverweisen). Dies trifft auf den Beweisantrag der Bf. zu, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen vom h.o. Gericht ohnehin nicht angezweifelt werden. Eine Ablehnung von Beweisanträgen erfolgt durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 183 Tz3). Der rechtliche Vertreter stellte in der Verhandlung vom 19.8.2025 den Antrag auf Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des ***50*** (Anmerkung: richtig wohl ***50***) per Adresse ***14*** sowie des ***18*** per Adresse ***13*** zur Widerlegung der Vermutung der belangten Behörde, wonach Rechnungslegungen ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung erfolgten. Das BFG geht aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme bzw. der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen in den angegebenen Zeiträumen durch die Bf. erbracht wurden. Dies wurde bereits ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt und wurde dieser von der belangten Behörde im Feststellungsbescheid angeführte Anhaltspunkt durch das BFG als nicht erfüllt angesehen. Der Antrag war daher abzulehnen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft im Sinne des § 8 SBBG handelt es sich um im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Wien, am 2. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101122/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101122.2025
Stammnummer
149154
Gültig
02.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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