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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104261/2024

SBBG- Scheinunternehmen- Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104261/2024vom 16.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 27. Mai 2024 gegen den Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 5. April 2024 betreffend Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), AZ ***7***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Die mit 28.3.2024 datierte Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge kurz Bf.) am 28.3.2024 um 09:10 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr***, zugestellt. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im Falle der physischen Zustellung der Mitteilung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gelte die Zustellung jedenfalls am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Werde kein Widerspruch erhoben, habe das Amt für Betrugsbekämpfung festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gelte. Ein mit 5.4.2024 datiertes Schreiben - "Widerspruch" - der Bf. langte in der Folge bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Mitteilung gemäß § 8 Abs.4 SBBG rechtswidrig ergangen sei und kein Scheinunternehmen vorliege. Zudem werde die Zustellung samt Rechtsfolgen angefochten, da keine Zustellung per elektronischen Rechtsverkehr ERV erfolgt sei. Mit Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 SBBG fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 1.1.2016 um ein Scheinunternehmen handle. In der Begründung wurde ausgeführt, an der Adresse des Firmensitzes der Bf. laut Firmenbuch in ***Bf1-Adr*** hätte kein Hinweis auf das beschwerdeführende Unternehmen wahrgenommen werden können. Eine Rückfrage bei den Eigentumsbesitzern (Familie ***1***) durch die ÖGK habe ergeben, dass weder das beschwerdeführende Unternehmen noch der handelsrechtliche Geschäftsführer an dieser Adresse bekannt seien. Am 25.3.2024 sei seitens des FinPol-Team 08 Kontakt mit der steuerlichen Vertretung der Bf., Frau ***2***, Kontakt aufgenommen worden, diese habe angegeben, dass der letzte Kontakt mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., Herrn Dr. ***3*** am 31.8.2021 erfolgt sei. Seitdem sei dieser auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei auch seitens des FinPol-Team 08 nicht erfolgreich gewesen. Bei einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Bf sei festgestellt worden, dass dieser aktuell über keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich verfüge. Vom zuletzt eingetragenen Hauptwohnsitz an der Adresse ***4***, sei Dr. ***3***, mit 22.10.2023, amtlich von der Magistratsabteilung MA 62 abgemeldet worden. Eine am 5.4.2024 durchgeführte Dienstnehmerabfrage habe ergeben, dass ein Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet sei. Mit Stand vom 19.3.2024 habe bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Beitragsrückstand in Höhe von € 8.035,11 bestanden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw. Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an der Betriebsstätte der Bf., keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jedweder Art auch immer, sowie dem Entstehen von nicht bloß geringen Beitragsrückständen bei der ÖGK, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliege und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehörde evident sei, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift • Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse • Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen • Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten • Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zur Sozialversicherung Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen. Die Bf. sei gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) am 28.3.2024 aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Es werde somit gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass die Bf. ab dem 1.1.2016 (Scheinunternehmen liege bereits seit der Änderung der Gesellschafterstruktur mit 29.11.2013 vor, die bescheidmäßige Feststellung sei aber erst ab Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes möglich) als Scheinunternehmen gelte. Der Feststellungsbescheid wurde durch die belangte Behörde durch ihre eigenen Organe (Finanzpolizei) am 9.4.2024 um 10:20 Uhr in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) der Bf an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** eingelegt. Dagegen wurde durch die Bf. am 27.5.2024 Beschwerde erhoben. Die Bf. stellte neben dem Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides, den Antrag auf aufschiebende Wirkung, sowie den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und den Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nicht verfahrensgegenständlich). Als Zustellbevollmächtiger wurde Dr. ***3***, ***4*** bekannt gegeben. Inhaltlich brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Bf. und der Geschäftsführer seien für die Behörden persönlich, postalisch, telefonisch und per elektronischem Rechtsverkehr ERV erreichbar, wie diese Rechtsmittel der Beschwerde vom 27.5.2024 und der Widerspruch vom 5.4.2024 sowie die anhängigen Verfahren beweisen würden. Die jährlichen Steuererklärungen seit der Firmengründung seien beim Finanzamt eingebracht worden. Die Betriebsmittel und das Betriebsvermögen seien jeweils jährlich im Jahresabschluss gesetzmäßig dargestellt worden. Die Gesellschaft sei unternehmerisch tätig und erfülle alle gesetzlichen Pflichten. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung des einzigen Dienstnehmer angestellten Geschäftsführer zur Sozialversicherung habe es keine Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen gegeben. Die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 sei am 30.3.2024 zugestellt worden. Fristgerecht sei das aktenkundige Rechtsmittel des Widerspruchs am 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung eingebracht worden. Aufgrund des unverschiebbaren beruflichen Auslandaufenthaltes von Montag, 1.4.2024 mit Rückkehr am Freitag, 5.4.2024 um 14:00 Uhr und der einschränkten Öffnungszeiten des Finanzamtes Donaustadt freitags 7:30-12:00 Uhr sei das Vorbringen dieses schriftlichen Widerspruch zum Vorbringen des mündlichen Widerspruch erhoben worden, andernfalls wäre die Erhebung des Rechtsmittel des Widerspruch binnen verkürzter Rechtsmittelfrist 7 Tage unmöglich und der Rechtsweg verfassungswidrig verwehrt worden. Hinsichtlich der Zustellung wurde wörtlich ausgeführt (auszugsweise): 4. Die Rechtswidrigkeit, die Verfassungswidrigkeit und der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sowie Gleichheitsgebot des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 und der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 wurde durch die vereinfachte Zustellung ohne Zustellnachweis statt der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung gemäß § 8 Abs 5 SBBG mit der Rechtsfolge der nicht rechtswirksamen Zustellungen an die Beschwerdeführerin, kein effektiver Rechtsschutz betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung und Feststellung des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis, kurze unzumutbare unverhältnismäßige existenzzerstörende einwöchige Rechtsmittelfrist für die Rechtsmittel der Beschwerde sowie des Widerspruch und die Unterlassung der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder per FinanzOnline an die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 5 SBBG werden geltend gemacht, insbesondere wenn verfahrensgegenständlich die Tatbestände gemäß § 102 BAO vorliegen, weil wichtige Gründe vorliegen, hat kraft Gesetzes die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen und bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers zu bewirken. Das rechtsstaatliche Prinzip und ihm folgend, das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes verlangen daher auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist. 4.1. Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Wegen Abwesenheit von 23.3.2024 bis 30.3.2024 von der Abgabestelle konnte die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang Kenntnis nicht rechtzeitig erlangen, daher wurde die Zustellung der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 erst am Samstag 30.3.2024 mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam und das Rechtsmittel des Widerspruch vom 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung fristgerecht eingebracht. 4.2. "Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Die Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 erfolgte am 23.5.2024 aufgrund des Beschlusses FN ***5***, ***6*** des Handelsgericht Wien vom 17.5.2024 mit Zustellung am 21.5.2024 infolge der Akteneinsicht beim Handelsgericht am 23.5.2024, davor hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen." 4.9. Die bekämpften gesetzliche Bestimmungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht und werden als Verstöße gegen die Bundesverfassung im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht. 4.9.1. Unsichere Zustellung - Verstoß des § 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber der Wortfolge ohne Zustellnachweis in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen die Bundesverfassung. 4.9.2. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen. 4.9.3. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen. sicherere Art der Zustellung gemäß § 17 ZustellG hätte somit die erste Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz erfüllt, die hinreichend sicher erwiesene Kenntnisnahme des Empfängers von einem für sie wichtigen Schriftstück. Ohne Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von einem behördlichen Schriftstück kann es keinen wirksamen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin geben. 4.9.4. Sachliche Gründe liegen nicht vor, in diesen wichtigen Angelegenheiten (Zustellung der Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, Zustellung des Feststellungsbescheides § 8 Abs 8 SBBG) eine derart unsichere Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 ZustellG) anzuordnen, wenn die Zustellung (§ 8 Abs 5 SBBG) elektronisch zu erfolgen hat und somit per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war und nicht erfolgt ist. 4.9.5. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Büromietvertrag seit 2014 samt Firmenbucheintragung keine falsche Abgabestelle bekannt gegeben, daher liegt Verstoß gegen das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes, wenn gemäß § 8 Abs 6 die Zustellung ohne Zustellnachweis wie beim Scheinunternehmen mit vorgetäuschter Abgabenstelle rechtswidrig erfolgt. Zu einem wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin gehört eine hinreichend gesicherte Kenntnisnahme von einem Behördenakt, vor allem, wenn dieser wie in den Fällen des § 8 Abs 4 zweiter Satz und Abs 8 SBBG weitreichende und schwerwiegende Rechtsfolgen mit sich bringt. 4.9.6. Ohne hinreichend gesicherte Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von den Behördenakten gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz (Verdachtsmitteilung) und Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellungsbescheid) kann objektiv rechtsstaatlich nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin wirksam und rechtzeitig einen Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (Juristische Person) vom 28.3.2024 und eine Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 8 SBBG fristgerecht erhebt. 4.9.7.Es gibt in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen unsicheren Art der Zustellung derart wichtiger (Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz, Feststellungsbescheid § 8 Abs 8 SBBG) behördlicher Erledigungen. Eine solchermaßen auffallend unsichere Art der Zustellung wäre nur dann nicht gleichheitswidrig, wenn es dafür sachliche Gründe gäbe, welche im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vorliegen. 4.9.8. Außerdem gibt es in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen kurzen einwöchigen Frist für Rechtsmittel des Widerspruch gegen Verdachtsmitteilung und der Beschwerde gegen Feststellungsbescheid als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG mit existenzvernichtenden Rechtsfolgen. Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor. Auch die bloße Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin, die mit einem Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG konfrontiert ist, Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs1 SBBG sein könnte (§ 8 Abs8 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 2 SBBG), rechtfertigt eine Frist von nur einer Woche für die Einbringung einer Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) nicht, zumal diese Frist unvergleichlich kürzer ist als Fristen für Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahrensgesetzen und zumal diese kurze Frist und die gesetzlich normierte unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs6 SBBG, § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) Fristversäumnisse mit schwerwiegenden Rechtsfolgen offenkundig rechtswidrig erzwingt 4.9.9. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Bescheide mit hoher Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen. Sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine Beschwerdefrist von einer Woche angeordnet hat (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), während grundsätzlich im Verfahren nach der BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat gilt (§ 245 Abs 1 BAO), sind somit nicht erkennbar. … 5. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes wird gemäß § 308 BAO Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt, weil mangels der rechtswirksamen verfahrensgegenständlichen Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 wurde die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt, dadurch erleidet die Beschwerdeführerin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung, weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten, daher wird gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung der Beschwerde vom 27.5.2024 und des aktenkundigen Widerspruch vom 5.4.2024 mit Zustellungsbestätigung hiermit nachgeholt." Die Bf. legte mit der Beschwerde den Widerspruch vom 5.4.2024, die Sendungsdetails (Postaufgabe 5.4.2024, 15:25 Uhr), die Beschwerde der Bf. vom 9.2.2023 gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.1.2023 (Gesamthöhe € 7.049,20 für die Betragszeiträume 3/2015 bis 12/2019), Mahnung der ÖGK vom 26.7.2021 über geschuldete Beiträge iHv. € 683,13 für die Betragszeiträume 1/2020 bis 6/2021, Kontoinformationen der ÖGK hinsichtlich der Beträge der Bf. sowie eine außerordentliche Revision der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 6.2.2024, RV/7300026/2023 betreffend Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung an USt 2016 und 2017, vor. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der (mit 5.4.2024 datierte) Bescheid gemäß § 8 SBBG der Bf am 9.4.2024 durch Organe der belangten Behörde am Firmensitz in ***Bf1-Adr***, durch Einlegen in den Postkasten und damit rechtswirksam zugestellt worden sei. Ein Verzicht im Sinne des § 262 Abs.2 lit.a BAO auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei aus der Formulierung der Bf. in ihrer Beschwerde nicht zum Ausdruck gekommen, eine ausschließliche Verfassungsrüge habe sich aus der Beschwerde aufgrund des weiteren materiellen Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht ergeben, weshalb durch die belangte Behörde nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen gewesen sei. Zum entscheidungsrelevanten Vorbringen des Bf. wurde durch das ABB ausgeführt: Für die Behörde steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Verdachtsmitteilung gem § 8 Abs 4 SBBG vom 28.03.2024 wurde persönlich durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team 08 am 28.03.2024 durch Einwurf in die korrekte Abgabeeinrichtung (Briefkasten) am firmenbuchmäßigen Sitz des Rechtsträgers in ***Bf1-Adr*** zugestellt, dies wurde mittels Aktenvermerk inklusive Lichtbildkonvolut vom 28.03.2024 dokumentiert. Der, mit 05.04.2024 datierte Feststellungsbescheid wurde durch das approbationsbefugte Organ am 08.04.2024 signiert und am 09.04.2024 durch Einwurf in die korrekte Abgabeeinrichtung (Briefkasten) am firmenbuchmäßigen Sitz des Rechtsträgers in ***Bf1-Adr*** zugestellt, dies wurde mittels Aktenvermerk inklusive Lichtbildkonvolut vom 09.04.2024 dokumentiert. Am 08.04.2024 lange beim Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, ein Schriftstück betitelt als "Widerspruch" ein, welches am 05.04.2024 laut ha durchgeführter Sendungsverfolgung auf den Postweg gebracht wurde. Dieses wurde am 05.04.2024 laut Eingangsstampiglie ebenso in den Briefkasten des Finanzamt Österreich - 12 am 05.04.2024 geworfen. In der Belehrung der Verdachtsmitteilung wurde darauf hingewiesen, dass im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Widerspruch durch persönliche Vorsprache zu erfolgen hat sowie auf die besonderen Zustell- und Fristenregelungen des SBBG hingewiesen. Rechtlich folgt daraus: § 8 Abs 7 SBBG besagt: […] Ein schriftlicher übermittelter Widerspruch erfüllt sohin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des SBBG. Ein mündlicher Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung erfolgte zu keiner Zeit. Da die Verdachtsmitteilung (rechtsrichtig, siehe dazu sogleich) am 28.03.2024 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung des persönlichen Widerspruchs mit Ablauf des 04.04.2024. Innert offener Frist erfolgte kein persönlicher Widerspruch und auch die schriftlich übermittelte Eingabe erfolgte erst danach. Der Feststellungsbescheid wurde datiert mit 05.04.2024, mit 08.04.2024 unterfertigt und am 09.04.2024 zugestellt. Es kann sohin nicht davon gesprochen werden, dass der angefochtene Bescheid noch vor Ablauf der Frist zur Erhebung eines persönlichen Widerspruchs zugestellt wurde. § 8 Abs 6 SBBG besagt: […] Demzufolge ist, da kein rechtzeitiger und rechtskonformer Widerspruch erfolgte, das Zustellregime des § 8 Abs 6 SBBG anzuwenden. Im Gegensatz zur Zustellung bei erfolgtem Widerspruch (§ 8 Abs 9 SBBG) liegt ex lege eine verpflichtende Zustellung ohne Zustellnachweis und eben kein wichtiger Grund iSd § 102 BAO vor, auch dieses Vorbringen des Bf geht sohin ins Leere. Die Abweichungen vom ZustG betreffend Anwesenheit an der Abgabestelle in zitierter Gesetzesstelle entkräften auch die unsubstantiierten und nicht belegten Ausführungen des Bf betreffend Abwesenheiten/Auslandsaufenthalten von der Abgabestelle, dies sowohl betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung als auch die Ausführungen betreffend die Zustellung des Feststellungsbescheides. Zur (rechtskonformen) Zustellung wird auch auf den abweisenden Bescheid betreffend den in der gleichen Eingabe gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gem § 308 BAO vom 15.07.2024 verwiesen. Die dortigen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sind auch auf diese Erledigung anzuwenden und lauten (entscheidungsrelevanter Auszug) wie folgt und daher werden diese auch in gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung als elementarer Bestandteil der Begründung angeführt: "(…) hat gemäß § 8 Abs 6 SBBG die Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen. So führen auch die Materialien zum SBBG aus: […] (ErläutRV 692 BlgNR 25 GP, 4) Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Meinung angeschlossen: "Die Zustellung wird ungeachtet der Abwesenheit des Empfängers am Tag des Einlegens bzw. Zurücklassens durch die Abgabenbehörde bzw. am dritten Tag nach Übergabe an den Zustelldienst jedenfalls wirksam bewirkt (§ 8 Abs. 6 SBBG in Abweichung zu § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZustG)." und führt weiter aus: "Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Umstand, dass bei der Abgabestelle eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SBBG regelmäßig weder deren Vertreter bzw. ein Ersatzempfänger anzutreffen sein wird, damit begegnet, dass dieses betreffende behördliche Schriftstück (letztlich) durch Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Zustellung von Schriftstücken an (verdächtigte) Scheinunternehmen - die ihrer Natur nach oftmals gerade nicht über einen anwesenden Empfänger bzw. Vertreter noch über eine Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle verfügen (vgl. Erläut. zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4) - nicht rechtswirksam erfolgen könnte." (VfGH vom 26. September 2019; G 117/2019-11) Der Wiedereinsetzungswerber (hier Bf) verkennt sohin, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG ist, eine Zustellung trotz Unkenntnis beziehungsweise Abwesenheit von der Abgabestelle zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die (rechtskonform erfolgte) Zustellung stellt sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Abschließend wird festgehalten, dass es sich bei gegenständlicher Erledigung um einen außersteuerlichen nicht-automatisierten Bescheid handelt, daher war eine Zustellung iSd 3. Abschnittes des Zustellgesetzes via FinanzOnline gem § 8 Abs 6 SBBG nicht möglich." Die Zustellung ist demnach offenkundig rechtsrichtig im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen erfolgt. Daher war die irrige Rechtsauffassung des Bf, wonach die Zustellung des Bescheides erst durch seine Kenntnis über das Vorliegen desselbigen im Zuge der Akteneinsicht beim HG Wien erfolgt ist nicht beizupflichten. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig (lit a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit b). Da die Zustellung des Bescheides am Dienstag, dem 09.04.2024 zu recht erfolgte, war die Rechtsmittelfrist (gem § 8 Abs 12 Z 2 eine Woche) mit Dienstag, dem 16.04.2024 abgelaufen. Die Bescheidbeschwerde wurde erst am 27.05.2024 laut ha durchgeführter Sendungsverfolgung auf dem Postweg eingebracht, ist diese verspätet. Betreffend den als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen des SBBG darf auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden. Somit war - ohne auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden.[…]" Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde durch die belangte Behörde an den Zustellbevollmächtigten (gemäß Punkt 6 der Anträge) am 19.7.2024 am Postweg mittels RSb durchgeführt. Nach Retournierung des Schriftstückes an die belangte Behörde wegen Ortsabwesenheit des Zustellbevollmächtigten, erfolgte eine neuerliche Zustellung mittels RSb am Postweg am 26.8.2024, das Dokument wurde hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 29.8.2024. Mit Schreiben vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024. Ebenso erhob sie mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2024 betreffend Wiedereinsetzung (hier nicht verfahrensgegenständlich). Zudem wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auszugsweise wurde ausgeführt: "1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 und der Bescheid vom 15.07.2024 werden in vollem Umfang angefochten. 2. Als Beschwerdegründe werden Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensrüge geltend gemacht. 3. Die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 60 Abs 1 lit b BAO liegen nicht vor, andernfalls wird Art 18 Abs 1 B-VG. Legalitätsprinzip mangels Objektivitätsgebot verletzt und willkürlich entschieden in eventu Amtsmissbrauch begangen. Wegen fortgesetzten befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebot ist von Amts wegen einzuschreiten. 4. Die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 308 BAO liegen vor. 5. Das Amt für Betrugsbekämpfung ging damit bei seinen Entscheidungen von rechtswidrigen und aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage aus. Die Entscheidungen sind verfassungswidrig denkunmöglich willkürlich ergangen. Der angefochtene Bescheid vom 15.07.2024 und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 sind daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes iVm § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde iVm § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, andernfalls sind mit der Rechtsmittelentscheidung wegen Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit mit Parteiantrag auf Normenkontrolle anzufechten. Insbesondere wegen unverhältnismäßig kurzer Rechtsmittelfrist 7 Tage trotz Auslandsaufenthalt und Zustellung ohne Zustellnachweis trotz aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV und FinanzOnline. 6. Keinesfalls ist es die Absicht des Gesetzgeber, wie das Amt für Betrugsbekämpfung im Bescheid vom 15.07.2024 auf der Seite 4 oben ausführt: "Der Wiedereinsetzungswerber verkennt sohin, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG ist, eine rechtswirksame Zustellung trotz Unkenntnis zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die Zustellung stellt sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar." 7.Der Rechtsmittelwerber hat gemäß der Sach- und Rechtslage die Tatsachenbehauptungen aller Vorbringen der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wahrheitsgemäß glaubhaft gesetzmäßig vorgebracht und bewiesen, daher handelt es sich nicht um Schutzbehauptungen, wie die belangte Behörde pauschal behauptet. 8. Der Rechtsmittelwerberin wurde rechtswidrig der FinanzOnline Zugang von der belangten Behörde versperrt, um gesetzmäßige Zustellungen zu verhindern, und offensichtlich infolge dessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe binnen der Rechtsmittelfristen nicht einzubringen zu können, damit rechtswidrige Zustellungen per angeblichem Einwurf der behördlichen Schriftstücke in den Briefkasten ohne Zustellnachweis samt Verfristungsrechtsfolgen erfolgen können, obwohl der Rechtsmittelwerberin und dem Zustellungsbevollmächtigen per aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV gesetzmäßig zustellen ist." Im Übrigen erfolgten auf den Seiten 3 bis 23 Wiederholungen der Ausführungen der Eingabe vom 27.5.2024 (Beschwerde). Mit Vorlagebericht vom 13.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 2. Beweiswürdigung: Das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen wird vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt, gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und wird der Entscheidung zugrundegelegt. Dass die Verdachtsmitteilung gem § 8 Abs 4 SBBG vom 28.3.2024 persönlich durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team 08 am 28.3.2024 in die korrekte Abgabeeinrichtung (Briefkasten Nr. 40) am firmenbuchmäßigen Sitz der Bf. eingeworfen wurde, ergibt sich anhand des Aktenvermerkes /Foto der belangten Behörde vom 28.3.2024. Aus der Rechtbelehrung ergibt sich, dass innerhalb einer Woche ab Zustellung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden kann. Mit schriftlicher Eingabe vom 5.4.2024 erhob die Bf "Widerspruch". Diese wurde einerseits in den Postkasten des Finanzamtes Österreich -12 am 5.4.2024 eingeworfen, andererseits mittels Einschreiben am 5.4.2024, 15:24 Uhr versendet (eingelangt am 8.4.2024). Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Wenn die Bf. in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid nun ausführt, die Zustellung der Verdachtsmitteilung sei nicht korrekt erfolgt, da der Geschäftsführer ortsabwesend gewesen sei und deshalb von der Zustellung erst am 30.3.2024 Kenntnis erlangt habe, eine persönliche Vorsprache aber aufgrund eines weiteren Auslandsaufenthaltes bis 5.4.2024 und den eingeschränkten Öffnungszeiten des Finanzamtes nicht möglich gewesen sei, so verlässt diese Ausführung nicht die Behauptungsebene. Nachweise über die vorgeblichen Auslandsaufenthalte wurden seitens des Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die Zustellung der Verdachtsmitteilung erfolgte jedenfalls (fotografisch und aktenvermerklich dokumentiert) durch Einlegen der Verdachtsmitteilung in den Briefkasten der Bf. am 28.3.2024, die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruchs durch persönliche Vorsprache endete am 4.4.2024. Der schriftliche Widerspruch vom 5.4.2024 erfolgte sohin weder im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (keine persönliche Vorsprache) noch erfolgte er fristgerecht. Der Feststellungsbescheid der belangten Behörde, datiert mit 5.4.2024, welcher durch das approbationsbefugte Organ am 8.4.2024 signiert wurde, wurde durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, persönlich durch Einwurf in den Briefkasten am 9.4.2024 an der laut Firmenbuch bekannten Adresse der Bf. zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Feststellungsbescheid sowie dem Aktenvermerk und den Fotos hinsichtlich der Zustellung. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis, da weder ein persönlicher noch ein fristgerechter Widerspruch seitens der Bf. erfolgte. Die Zustellung war sohin mit Dienstag, 9.4.2024 bewirkt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt eine Woche und endete diese sohin am Dienstag, den 16.4.2024. Daraus folgt auch - entgegen der Behauptung der Bf. -, dass die Erlassung (Zustellung) des Feststellungsbescheides nicht vor dem Ende der Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung erfolgte. Wenn die Bf. in der Beschwerde nun vorbringt, der Geschäftsführer der Bf. habe vom Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 erstmalig aufgrund einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.5.2024 Kenntnis erlangt, weshalb die Beschwerdeerhebung mit Schriftsatz vom 27.5.2025 fristgerecht sei, so verlässt auch dieses Vorbringen nicht die Behauptungsebene. Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (ebenso jenen im Vorlagebericht), ist die Bf. nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Pauschales Infragestellen der gesetzlichen Bestimmungen des SBBG bzw. die in der Beschwerde erfolgte Darlegung, wonach die Bf. gesetzmäßig FinanzOnline (und im Jahr 2020 den elektronischen Rechtsverkehr ERV) aktiviert habe und deshalb eine Zustellung mittels elektronischen Rechtsverkehr ERV erfolgen hätte müssen, jedoch im Vorlageantrag im Gegensatz dazu vorbringt die Behörde habe rechtswidrig den FinanzOnline Zugang der Bf. versperrt, um gesetzmäßige Zustellungen zu verhindern und infolge dessen eine Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfe binnen der Rechtsmittelfristen zu verunmöglichen, führen nicht zum Erfolg. Aus Erhebungen der belangten Behörde ergab sich zudem, dass mit Stichtag 15.7.2024 seitens der Bf. keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung via Finanzonline vermerkt war. Somit erfolgte die Zustellung des Feststellungsbescheides am Dienstag, dem 9.4.2024 und war die Rechtsmittelfrist mit Dienstag, dem 16.4.2024 abgelaufen. Aus der durch die belangte Behörde durchgeführten Sendungsverfolgung wurde die Bescheidbeschwerde am 27.05.2024 auf dem Postweg eingebracht, somit ist die Beschwerde verspätet. 3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs. 2 BAO). § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) lautet auszugsweise: (4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie nach § 34, § 37b bis 38 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH und die Bundesgeschäftsstelle des AMS über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren. (5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgersbewirkt - auch nach Abs. 6 - keine Änderung hinsichtlich der unmittelbaren Zustellung an den Rechtsträger. Eine Abschrift der Mitteilung ergeht nachrichtlich an den Insolvenzverwalter. (6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden. (7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw. dessen organschaftlichen Vertreters und kann diese nicht durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden. (8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (9) Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (12 )Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: 1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. 2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht. 3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen. 4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Aus den Erläuternden Bemerkungen (BGBl. I Nr.44/2016, GP XXVI RV 692) zu § 8 SBBG ergibt sich Folgendes (auszugsweise): "Die Abs. 5 und 6 sehen besondere Zustellbestimmungen für die Mitteilung nach Abs. 4 vor. Dies sind erforderlich, weil Inhaber/innen von Scheinunternehmen als offiziellen Firmensitz regelmäßig nicht existente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen angeben (vgl. Endbericht zum Forschungsprojekt "Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping", 44). Damit mangelt es jedoch regelmäßig sowohl an einer Abgabestelle als auch an der Anwesenheit des/er Empfängers/Empfängerin oder dessen/deren Vertreters/Vertreterin an einer solchen nach den allgemeinen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982. Um dennoch wirksam gegen die mafiös agierenden Strukturen vorgehen zu können, bedarf es entsprechender Sonderbestimmungen für die Zustellung. Es soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall ein Verdacht gegen ein seriös agierendes Unternehmen richten kann. Nach Abs. 5 hat die Zustellung der Mitteilung prioritär nach dem 3. Abschnitt des ZustG elektronisch zu erfolgen. Da eine solche Zustellung ohnehin nur möglich ist, wenn der/die Empfänger/in die entsprechenden Schritte - wie Anmeldung bei einem Zustelldienst oder dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde - selbst gesetzt hat, entspricht dies auch den Interessen des/der Empfängers/Empfängerin.[…] Abs. 6 regelt die physische Zustellung der Mitteilung. Die physische Zustellung darf nur dann erfolgen, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der/die Empfänger/in bei keinem Zustelldienst angemeldet ist.[…] Die physische Zustellung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen. [...] Mit der Zustellung sowohl an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als auch an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift soll allfälligen Zustellproblemen begegnet werden. Im Hinblick auf sozialbetrügerisch agierende Unternehmen erfolgen insbesondere Sonderbestimmungen, die die Qualifikation von bekannt gegebenen Adressen als Abgabestellen vorsehen und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle absehen. Für die Bewirkung der Zustellung wird auf den dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde abgestellt, um praktischen Problemen vorzubeugen, weil der Zeitpunkt der Übergabe an das Zustellorgan einen nicht nachvollziehbaren Vorgang innerhalb des Zustelldienstes darstellt. Der Ausschluss von § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG bedeutet, dass die Zustellung bei Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde jedenfalls am dritten Werktag nach der Übergabe als bewirkt gilt und insbesondere eine Behauptung des/der Empfängers/Empfängerin, dass das Dokument nicht eingelangt ist, irrelevant ist. Ohne diesen Ausschluss wäre nämlich zu befürchten, dass aufgrund einer bloßen entsprechenden Behauptungen des/der Empfängers/Empfängerin mangels praktischer Beweisbarkeit des Einlangens des Dokuments eine an sich korrekte Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Damit stünde für Inhaber/innen von Scheinunternehmen ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Zu betonen ist jedoch an dieser Stelle, dass die Möglichkeit zu Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags in die Frist zu Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht unberührt bleibt. Abs. 7 sieht die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung bei der Abgabenbehörde vor. Die dazu erforderliche persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin beinhaltet eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen, die möglichst den Kontakt zu Behörden scheuen. Abs. 8 regelt den Fall, dass kein Widerspruch erhoben wird. Demnach hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Absätze 5 und 6.[…] Abs. 9 regelt den Fall, dass Widerspruch erhoben wird. Hier kommt es nach einem Ermittlungsverfahrens zu einer Feststellung mittels Bescheid, ob das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Durch die Normierung einer allfälligen Feststellung als Scheinunternehmen als wichtigen Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, wird die Zustellung mit Zustellnachweis vorgesehen. Durch die Sonderbestimmungen, wodurch insbesondere die Qualifikation der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle vorgesehen ist und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle abgesehen wird, sollen sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen von taktischen Handlungen in Bezug auf Zustellproblematiken abgehalten werden. […] Abs. 12 sieht vor, dass auf das Verfahren die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 12 Z 1 nimmt für die zu erteilende Rechtsmittelbelehrung darauf Rücksicht, dass die Mitteilung nach Abs. 4 kein Bescheid ist. Weiters ist auf das ordentliche Verfahren im Falle der Erhebung des Widerspruchs hinzuweisen. Abs. 12 Z 2 legt die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu erlassenden Bescheid mit einer Woche fest. Durch den Ausschluss von § 245 Abs. 3 BAO wird einseitig bewirkbaren Fristverlängerungen begegnet, um sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen die Möglichkeit zu Verfahrensverzögerungen zu nehmen. Abs. 12 Z 3 verkürzt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung von drei Monaten auf zwei Wochen. Bei Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 6 hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Vorsprache muss nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag mitunter von einem Rechtsvertreter eingebracht wird, was die gleichzeitige oder frühere persönliche Vorsprache de facto verunmöglichen oder zumindest erschweren würde. Die absolute Höchstfrist nach § 309 BAO für den Wiedereinsetzungsantrag wird von fünf Jahren auf sechs Wochen verkürzt." In der Beschwerde der Bf. vom 27.5.2024 wurde unter anderem vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 8 SBBG und hinsichtlich der im Gesetz normierten 7-Tages-Frist für Beschwerden bestünden. Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26.9.2019, G 117/2019, über einen Normenprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes zu § 8 SBBG entschieden hat und dieser mit dem oa Erkenntnis abgewiesen wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104261/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2024
Stammnummer
150478
Gültig
16.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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