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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104261/2024

SBBG- Scheinunternehmen- Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104261/2024vom 16.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Insbesondere erkannte der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß von § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen effektiven Rechtsschutz und führte diesbezüglich aus: "Dem BFG ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) sowie beim Bescheid über die Feststellung, dass ein Scheinunternehmen vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), um mit den "wichtigen Angelegenheiten" iSd § 102 erster Satz BAO vergleichbare behördliche Dokumente ("schriftliche Ausfertigungen") handelt. Das BFG lässt jedoch in seinem Antrag außer Acht, dass die angefochtenen (Sonder-)Bestimmungen zur Zustellung dieser Dokumente den besonderen Merkmalen des Adressaten, nämlich eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG, Rechnung tragen. Bei einem "Scheinunternehmen" iSd § 8 SBBG handelt es sich um einen Rechtsträger, der einen geschäftlichen Betrieb nur zum Schein zum Zweck der Abgabenverkürzung oder des unrechtmäßigen Bezuges von Transferleistungen angibt. Die angefochtenen Bestimmungen des § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG regeln die Zustellung der Mitteilung des Verdachtes auf Vorliegen eines solchen Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens bei unterlassenem Widerspruch (§ 8 Abs 8 SBBG)… Das Vorbringen des BFG verkennt zunächst, dass die Zustellung mit Zustellnachweis, die im Fall des Nichtantreffens des Empfängers die Hinterlegung des Schriftstückes gemäß § 17 ZustG vorsieht, bei einem (verdächtigten) Scheinunternehmen regelmäßig von vornherein nicht in Betracht kommen wird: Gemäß § 17 Abs1 ZustG ist eine Hinterlegung nur dann möglich, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hegt die Abgabenbehörde den Verdacht, dass ein Scheinunternehmen vorliegt und die bekannt gegebene Adresse die Abgabestelle eines bestimmten nur zum Schein betriebenen Unternehmens bezeichnet, kann der Gesetzgeber vertretbarerweise im Allgemeinen davon ausgehen, dass sich der Adressat der Dokumente regelmäßig nicht an der betreffenden Abgabestelle aufhält oder dass es sich nicht um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handelt. Die Materialien sowie die Bundesregierung in ihrer Äußerung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den "offiziellen Firmensitzen" von Scheinunternehmen regelmäßig um nichtexistente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen handle. Die rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG scheidet in diesen Fällen bei (verdächtigten) Scheinunternehmen aus… Bei den Adressaten einer Verdachtsmitteilung und eines Bescheides nach § 8 Abs 8 SBBG handelt es sich definitionsgemäß - im Unterschied zu Adressaten von behördlichen Dokumenten iSd § 102 BAO - um Unternehmen, die einen bestimmten geschäftlichen Betrieb eben nur dem Anschein nach, zum Zweck der Verkürzung von Abgaben und Beiträgen sowie zur Erschleichung von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen führen… Die angefochtenen Bestimmungen über die Zustellung nach § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG kommen nur zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens besteht. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Antrages keine Gleichheitswidrigkeit des § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 SBBG aufzuzeigen… Die (nur) im Fall des § 8 Abs 9 SBBG vorgesehene physische Zustellmöglichkeit durch Hinterlegung ist insoweit sachlich gerechtfertigt, als die Behörde im Fall des erhobenen Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung zu Recht - wegen der zuvor behobenen Verdachtsmitteilung - gemäß § 17 Abs 1 ZustG davon ausgehen kann, dass sich der Empfänger des Feststellungsbescheides regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. In Anbetracht dieses Umstandes in Fällen des § 8 Abs 9 SBBG erweist sich die (differenzierende) Regelung als geboten. Eine unsachliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt sohin auch im Hinblick auf § 8 Abs 9 SBBG nicht vor. Schließlich verstößt die Zustellung gemäß § 8 Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG auch nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot: "Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Umstand, dass bei der Abgabestelle eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG regelmäßig weder deren Vertreter bzw ein Ersatzempfänger anzutreffen sein wird, damit begegnet, dass dieses betreffende behördliche Schriftstücke (letztlich) durch Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Zustellung von Schriftstücken an (verdächtigte) Scheinunternehmen - die ihrer Natur nach oftmals gerade nicht über einen anwesenden Empfänger bzw Vertreter noch über eine Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle verfügen - nicht rechtswirksam erfolgen könnte. Auch erkannte der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Festlegung einer einwöchigen Frist gemäß § 8 Abs 7 und Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG auf Grund des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und hielt dazu fest: "Es ist dem Gesetzgeber aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß § 8 Abs 7 SBBG und zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG mit jeweils einer Woche festlegt. Im Hinblick auf die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß § 8 Abs 7 SBBG gewährleistet diese ihrer Dauer und dem mit einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde verbundenen Aufwand nach, dass ein Widerspruch effektiv wahrgenommen werden kann. Auch einem gegen den Feststellungsbescheid Rechtsschutzsuchenden ist durch die Frist von einer Woche gemäß § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG gewährleistet, das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb dieser Frist in einer Weise ausführen zu können, die sowohl dem Inhalt des anzufechtenden Feststellungsbescheides als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist. Für eine Beschwerde nach § 8 Abs 12 Z 4 SBBG sind keine besonderen inhaltlichen Voraussetzungen vorgesehen und überdies besteht im Verfahren vor dem BFG gemäß § 270 zweiter Satz BAO kein Neuerungsverbot." Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits eingehend mit der Verfassungsmäßigkeit des SBBG auseinandergesetzt hat, teilt das Bundesfinanzgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens der Bf. am 28.3.2024 durch Einwurf in die Hausbriefanlage an der Adresse ***Bf1-Adr*** zugestellt hat. Die Bf. vertritt die Ansicht, dass diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil der Geschäftsführer, Dr. ***3*** in der Zeit vom 23.3.2024 bis 30.3.2024 und von 1.4.2024 bis 5.4.2024 ortsabwesend gewesen sei. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass ein Nachweis der behaupteten Ortsabwesenheit zu keiner Zeit durch den Geschäftsführer erbracht wurde, andererseits und einzig wesentlich, dass die physische Zustellung auch dann bewirkt wird, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers nicht vorliegen. Das bedeutet, dass die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers der rechtswirksamen Zustellung der Verdachtsmitteilung am 28.3.2024 nicht entgegensteht. Mit diesem Zeitpunkt beginnt sohin auch die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruches mittels persönlicher Vorsprache. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bf. mit Anbringen vom 5.4.2024 gegen den Verdacht auf Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft Widerspruch erhoben habe, so ist darauf zu verweisen, dass einerseits die Frist für die Erhebung des Widerspruchs bereits am 4.4.2024 abgelaufen war und andererseits ein Widerspruch nach der Bestimmung des § 8 Abs. 7 SBBG ausschließlich durch persönliche Vorsprache erfolgen kann. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 8 SBBG (BGBl. I Nr.44/2016) hinzuweisen. Im Übrigen geht auch der Einwand der Bf., wonach verfahrensgegenständlich die Tatbestände gemäß § 102 BAO vorliegen würden, ins Leere, da die Feststellung als Scheinunternehmen nur dann als wichtiger Grund im Sinne des § 102 BAO gilt (und in der Folge eine Zustellung mit Zustellnachweis iS des § 102 BAO vorzunehmen wäre), wenn ein Widerspruch im Sinne des § 12 Abs. 9 SBBG erhoben wurde. Dies war aber, wie bereits oben ausgeführt, gegenständlich nicht der Fall. Wenn die Bf. wiederholt vorbringt, dass eine Zustellung elektronisch mittels elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen gehabt hätte, so ist sie ihr - wie auch bereits die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung darlegte - entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Feststellungsbescheid um einen außersteuerlichen nicht-automatisierten Bescheid handelt, bei welchem eine elektronische Zustellung iSd 3. Abschnittes des Zustellgesetzes via FinanzOnline (nach § 8 Abs. 5 SBBG) (technisch) nicht möglich gewesen ist. Gleiches gilt für die Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs. 4 SBBG. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass bei der Bf. - entgegen ihrer Behauptung - eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung (FinanzOnline) jedenfalls bis 15.7.2024 nicht vermerkt war. Damit hatte aber eine physische Zustellung der Verdachtsmitteilung zu erfolgen und zwar - dem Gesetzeswortlaut zufolge - "an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift" (§ 8 Abs. 6 SBBG). Da kein gesetzmäßiger (weil nicht durch persönliche Vorsprache) und rechtzeitiger Widerspruch erfolgte, war in der Folge nach der Bestimmung des § 8 Abs. 8 SBBG vorzugehen (welcher wiederum auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Zustellung -nämlich Zustellung ohne Zustellnachweis - verweist). Eine Anwendung des § 8 Abs. 9 SBBG und damit eine Zustellung mit Zustellnachweis kam daher nicht in Frage. In diesem Zusammenhang ist auch hinsichtlich des Vorwurfes der Bf., der Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG sei bereits mit 5.4.2024 datiert und somit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Erhebung eines Widerspruches ergangen, jegliche Grundlage entzogen. Einerseits wird diesbezüglich nochmals auf die nicht fristgerechte und nicht gesetzmäßige Erhebung des Widerspruches hingewiesen, andererseits ist zu entgegnen, dass der Bescheid zwar bereits am 5.4.2024 erstellt wurde, jedoch - wie aus der elektronischen Signatur ersichtlich - erst am 8.4.2024 approbiert wurde. Die Zustellung erfolgte am 9.4.2024. Den aktenkundigen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 sohin korrekterweise an der Adresse ***Bf1-Adr*** am 9.4.2024 durch Einwurf in die Hausbriefanlage zustellte und wurde dieser gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO durch die erfolgte Zustellung wirksam. Gemäß § 8 Abs. 12 Z 2 SBBG (als lex specialis zu § 245 Abs. 1 BAO) beträgt die Beschwerdefrist - worauf das Amt für Betrugsbekämpfung in der Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides ausdrücklich hingewiesen hat - eine Woche und hat daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung (zutreffend) ausgeführt - für den am Dienstag, den 9.4.2024 zugestellten Feststellungsbescheid am Dienstag, den 16.4.2024 geendet. Die Zustellung erfolgte rechtsrichtig im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen. Die Bescheidbeschwerde wurde erst am 27.5.2024 eingebracht und erweist sich diese somit als verspätet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung (ebenso wie dem Vorlagebericht) Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048). Den Feststellungen der belangten Behörde in der - wegen nicht fristgerecht Einbringung - die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung ist die Bf. jedoch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Sie brachte im Wesentlichen die wortgleichen Ausführungen wie bereits in der Beschwerde vor. Der Rechtsauffassung der Bf. wonach die Zustellung des Feststellungsbescheides erst durch Kenntniserlangung von dessen Existenz im Zuge der Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.5.2024 erfolgt sei und die Rechtsmittelfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, ist angesichts der klaren Gesetzeslage und den oben getätigten Ausführungen als falsch anzusehen und war damit der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm Abs. 5 BAO kann, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist, von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, bei der Aufklärung des (entscheidungsrelevanten) Sachverhaltes mitzuwirken und zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH vom 29. Juni 2016, Zl. 2013/15/0245). Da im gegenständlichen Fall der (entscheidungsrelevante) Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte, das Bundesfinanzgericht auch keine Beweise aufnahm, sich das Absehen von der mündlichen Verhandlung als verfahrensökonomisch zweckmäßig erwies und darin auch keine Unbilligkeit ersehen werden kann, war die Ermessensentscheidung in diesem Sinne zu treffen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ist unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen. Wien, am 16. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104261/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2024
Stammnummer
150478
Gültig
16.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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