…280,00 + 02/2012: € 760,00 + 04-08/2012: € 3.800,00 + 03/2013: € 760,00 + 07/2013: € 760,00) und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch Abgabenhinterziehungen [ergänze: im Rückfall] nach § 33 Abs. 2 lit…
…finanzielle Notlage im Tatzeitraum, welche den Beschuldigten offensichtlich zu seinen Abgabenverkürzungen verleitet hat, zu bedenken. Dem steht jedoch andererseits als massiv erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe, die Deliktskonkurrenz in Form der oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten, die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall trotz…
…gehalten, wobei es ihm wiederum darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen im Rückfall nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 und § 41 FinStrG [Fakten Pkt. A)] und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen im Rückfall nach § 33 Abs. 2…
…eine konkrete Vorstellung des Täters über die Höhe des angestrebten Verkürzungserfolges für die Erfüllung des Tatbildes einer Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erforderlich ist, verbleibt der Sachverhalt im konkreten Fall zu unbestimmt: So hat bei praktisch gleichbleibendem Umsatz in den beiden Vorjahren der…
…Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihr ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs…
…122 f) leitete das Finanzamt Salzburg-Stadt ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG [betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006] ein. Dem Beschuldigten wäre im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Erklärung [für 2005] klar und bewusst gewesen…
…Die Zeugin soll erkennbar nicht den UFS-Bescheid kommentieren, sondern darlegen, wie der UFS im Einzelnen die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel auswertete, wozu der Bescheid eben nichts aussagt, sondern nur Generalverweise enthält. Die Umsatzsteuerprüfung 2006 ist für die Entscheidung auch (siehe schon oben 1…
…der eBay-Provisionsabrechnungen die Auktionserlöse genau dargestellt. Die vom Bundesfinanzgericht vorgelegte Berechnung der Betriebsausgaben sei nicht nachvollziehbar. Letztlich seien alle Unterlagen des Gewerbebetriebes im Jahr 2003 vorgelegt worden und es sei kein Hinweis gekommen, dass Unterlagen fehlen würden. Für die Gewährung des Verlustvortrages komme es…
… 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung eben dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er beispielsweise im Falle der Kenntnis des österreichischen Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein…
…wenngleich - siehe nachstehend - die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens auszumessen ist. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet, weshalb der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen € 12.425…
…geb. xxxx, Köchin und ehem. Gastwirtin, whft. XXX, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a, § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im Rückfall und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde…
…verantworten. Dabei hat sie im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten ebenfalls nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach …
…Jahre hinweg, die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlichen, im Strafrahmen nicht erfassten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und insbesondere die besondere Hartnäckigkeit der völlig unbeirrt an ihrem deliktischen Verhalten festhaltenden Finanzstraftäterin, welche in grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG…
…wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend…
…für einen bestimmten Zeitraum zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und bestimmter getätigter Ausgaben nachgewiesen werden kann, auch dann wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit den dabei entstandenen Abgabenansprüchen zur Verantwortung gezogen werden kann, selbst wenn auf Seite der Finanzstrafbehörde keine Kenntnis über Details der geschäftlichen Betätigung erlangt…
…nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei Bedarf kann im Falle eines Rückfalles des Finanzstraftäters das…
…38 Abs. 1 FinStrG sowohl idFd BGBl I 2010/104 als auch BGBl I 2015/163 auf einen Betrag bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge. Bei Bedarf kann dann, wenn wie im gegenständlichen Fall der Finanzstraftäter im Rückfall gehandelt hat, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß §…
…FinStrG [Abgabenhinterziehung] in Form eines Rückfalles (Fakten laut Pkt. a) und "eine" Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten laut Pkt. b) begangen habe. Der Verband habe dadurch "das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Form des Rückfalles…
…oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen seiner Verantwortlichkeit für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG mit einer Geldbuße belegt wurde und die Geldbußen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind (hier Pkt. 16.3.). Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend…
…FinStrG), einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG: € 200.000,00 (§ 33 Abs. 5 FinStrG), eines […] bandenmäßigen Schmuggels, Hinterziehung von Eingangsabgaben, einer […] bandenmäßigen Abgabenhehlerei im Rückfall bei Bedarf nach § 41 FinStrG: € 225.000,00 (§ 41 Abs. 1 FinStrG), einer […] bandenmäßigen Abgabenhinterziehung nach …