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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300007/2020

Belangter Verband im Rückfall; Ausmessung der Verbandsgeldbuße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300007/2020vom 15.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

16.20. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum 16. April 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Tatsächlich hat der Beschuldigte seine Kommunikation mit dem Finanzamt eingestellt. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am 11. Juni 2018 die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 auf den tatsächlichen Wert von € 1.060,81 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. 16.21. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum 15. Mai 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am 11. Juni 2018 die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 auf den tatsächlichen Wert von € 1.405,71 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. 16.22. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum 15. Juni 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. 16.23. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum 16. Juli 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage); am 3. August 2018 ist über das Vermögen der A-KG (wieder einmal) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (siehe oben). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. 16.24. Dem Abgabenkonto der A-KG ist zu entnehmen, dass sich B im Jahre 2017 tatsächlich einige Male entschieden hatte, die ihm jeweils bekannt gegebenen Lohnabgaben für bestimmte Lohnzahlungszeiträume abzuführen bzw. zu entrichten: So hat er am 15. März 2017 die am 15. Februar 2017 fällig gewesenen Lohnabgaben für Jänner 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 180,09, am 16. Juni 2017 die am 15. März 2017 fällig gewesenen Lohnabgaben für Februar 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 61,69, und am 7. September 2017 die erst am 15. September 2017 fällig werdenden Lohnabgaben für August 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 71,33, entrichtet bzw. abgeführt (Abgabenkonto). Die für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2017 nachträglich mit Außenprüfung zu ABNr. zzz2 am 12. September 2018 festgestellten und von der Finanzstrafbehörde verfahrensgegenständlich gemachten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer in Höhe von € 635,14 (Bericht vom 12. September 2018, Finanzstrafakt, Bl. 7) beziehen sich daher nicht auf diese Lohnzahlungszeiträume. Es verbleiben die Monate März bis Juli 2017 und September bis November 2017, für welche sich der Beschuldigte als Entscheidungsträger der A-KG entschieden hatte, keine Lohnsteuern abzuführen (Abgabenkonto). Die festgestellten Abfuhrdifferenzen von € 635,14 sind in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen auf diese Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 79 EStG Abs. 1 1988 betreffend März; April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2017 eine vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer in Höhe von jeweils € 70,57 (insgesamt in Höhe von € 635,14) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und solcherart Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner, Februar und August 2017 war hingegen spruchgemäß das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen. 17. Zur Bemessung der Verbandsgeldbuße: 17.1. Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen "dieses Abschnittes" (also desjenigen des FinStrG, in welchem die Regelung des § 28a FinStrG mit BGBl I 2005/161 eingefügt worden ist: die §§ 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG (siehe nachstehend) kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. 17.2. Mangels eines individualethischen Tadels einer Verbandsgeldbuße ist der auf den Finanzstraftäter bezogene strafrechtliche Begriff einer Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG als Maßstab für deren Ausmessung nicht direkt anwendbar (vgl. bspw. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 28a Rz 23, mit Hinweis auf Steininger, VbVG2 Kap 6 Rz 4; Oreschnik/Twardosz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 28a Rz 136 ff), durch die eigene Begrifflichkeit der in § 3 VbVG formulierten Verantwortlichkeit zu ersetzen, deren Intensität durch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu determinieren ist. Insoweit ist gleichsam eine Täterschaft des Verbandes zu fingieren (vgl. Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 12 Rz 3). Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind solcherart bei der Ausmessung der Geldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, unter anderem demonstrativ aufgezählt in § 5 Abs. 2 und 3 VbVG, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse (etwa, ob gegebenenfalls eine dem Gemeinwohl dienende Vermögenswidmung vorgelegen wäre) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. 17.3. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine vom Entscheidungsträger für den belangten Verband allenfalls angestrebte endgültige Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage im Zweifel zugunsten für den belangten Verband nicht vor, waren doch die für die Ermittlung der finanzstrafrechtlich relevanten Vorauszahlungen herangezogenen Belege in der Buchhaltung, welche lediglich zuletzt - offenkundig mangels Honorierung - nicht mehr fertiggestellt werden konnte (April und Mai 2018), zumindest aber in der Registrierkasse erfasst; auch waren, wenngleich verspätet, zum Teil Voranmeldungen eingereicht bzw. in einem Fall eine Selbstanzeige erstattet worden. Auch die nicht abgeführten Lohnsteuern ergaben sich, siehe oben, aus der eigenen Lohnverrechnung. Ebenso widerspricht die teilweise Schadensgutmachung vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Verfügung der Einleitung am 6. Dezember 2018, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 28) einem Plan zur dauerhaften Abgabenvermeidung. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). 17.4. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch diesbezügliche Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (beim Verband in Verbindung mit § 28a Abs. 2 FinStrG) mit einer Geldstrafe bzw. Geldbuße bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei Bedarf kann im Falle eines Rückfalles das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (Geldbuße) gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG sogar noch um die Hälfte überschritten werden (sodass eine Geldstrafe bzw. Geldbuße bei gegebener Notwendigkeit sogar bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge ausgeweitet werden dürfte). Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der belangte Verband beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen seiner Verantwortlichkeit für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG mit einer Geldbuße belegt wurde und die Geldbußen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind (hier Pkt. 16.3.). Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend, wenn seit dem Vollzug der Geldbuße bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen gewesen wären, was bei den in Pkt. 16.3. angeführten Vorstrafen nicht der Fall ist. 17.5. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG (beim Verband in Verbindung mit § 28a Abs. 2 FinStrG) mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet. 17.6. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Verbandsgeldbuße beträgt daher € 1.530,41 + € 2.110,20 + € 925,09 + € 970,33 + 1.5887,16 + € 1.500,00 + € 1.060,81 + € 1.405,71 + € 703,83 + € 1.047,47 = € 12.841,01 X 2 ergibt € 25.682,02 zuzüglich € 635,14 : 2 ergibt € 317,57, insgesamt sohin € 25.999,59. 17.7. Läge beim Verband eine durchschnittliche Verantwortlichkeit vor, bei welcher sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage hielten, und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldbuße von gerundet € 8.700,00 vorzuschreiben. 17.8. Den mildernden Umständen einer finanziellen Zwangslage im Begehungszeitrum, welche den Entscheidungsträger des Verbandes offensichtlich zu seinem Fehlverhalten gegenüber der Abgabenbehörde veranlasst hat, seiner Mitwirkung bzw. der Mitwirkung des Verbandes an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes insoweit, als - wie oben beschrieben - teilweise noch Voranmeldungen nachgereicht worden sind und zumindest den Prüfern ein steuerliches Rechenwerk zur Verfügung gestellt werden konnte (§ 5 Abs. 3 Z. 3 VbVG), und der ebenfalls beschriebenen teilweisen Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG) stehen jedoch als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hinweg und insbesondere die besondere Passivität des keine ausreichenden Vorkehrungen treffenden Verbandes, dessen Entscheidungsträger scheinbar im Falle einer geschäftlichen und finanziellen Notlage auch jedesmals in ein den Abgabengläubiger schädigendes Verhaltensmuster verfällt, sodass der Verband zwischenzeitlich bei grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG (Sanktionierung laut Pkt. 16.3.1. und 16.3.2.) überdies eine weitere einschlägige Vorstrafe aufweist (Geldbuße laut Pkt. 16.3.3.). Auch wenn der deliktische Störwert durch das Fehlverhalten des Entscheidungsträgers in der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in den einzelnen Fakten vergleichsweise gering gewesen ist, gewinnt das Verhalten durch Wiederholung trotz entsprechender Geldbußen Gewicht. Dieser Umstand und die ebenfalls zu beachtende Generalprävention zwingen zur Verhängung einer ausreichenden und durchaus empfindlichen Geldbuße, welche die A-KG und bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch andere Verbände im Umfeld des Verbandes zur Vornahme entsprechender Veranlassungen zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger Finanzvergehen anzuleiten vermag. Nun etwa dennoch trotz des sogar wiederholten Rückfalles nur eine geringe Geldbuße zu verhängen, würde den fälschlichen Eindruck erwecken, das nunmehr wiederum festgestellte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten wäre eine bloße Bagatelle und gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden in der faktischen Realität gleichsam geduldet. In Abwägung dieser Aspekte ist daher der obige Ausgangswert für die Geldbuße vorerst auf € 12.000,00 zu erhöhen. 17.9. Zusätzlich existiert aber hier auch noch der wesentliche Milderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, dass nämlich die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für B als Komplementär und solcherart Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung mit € 8.000,00 nach sich gezogen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel auf € 8.000,00 zu berücksichtigen. 17.10. Zu beachten ist aber auch noch die schlechte wirtschaftliche Situation des Verbandes, welcher wohl in Anbetracht seiner bisherigen Entwicklung keinerlei Reserven besitzt und mit Stand vom heutigen Tage am Abgabenkonto einen Rückstand von € 32.932,68 aufweist (Kontoabfrage). Zumal in Anbetracht der Belastung des Wirtschaftslebens durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist daher mit einem weiteren Abschlag um die Hälfte vorzugehen, auch um B bzw. dem Verband die Chance einer Stabilisierung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht zu verwehren. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher die Verbandsgeldbuße mit lediglich € 4.000,00 festzusetzen. 18. Die Festsetzung des dem Verband aufzuerlegenden Beitrages an den Verfahrenskosten mit € 400,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben ist. Der Kostenersatz war daher spruchgemäß zu verringern. Zahlungsaufforderung: Die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorangegangene Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen wesentlich gewesen sind.   Linz, am 15. September 2021  

Normen und Schlagworte

Bemessung der GeldbußeVerantwortlichkeitRückfallBestrafung des Gesellschafters als mildernder RechtsnachteilParteiengehörBelangter Verband

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300007/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300007.2020
Stammnummer
134452
Gültig
15.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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