Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300006/2020
1. Betreiber eines türkischen Supermarktes, seinen abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben nicht entsprechend 2. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Rückfall 3. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300006/2020vom 10.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend, wenn seit dem Vollzug der Strafe bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen gewesen wären, was bei den in Pkt. 15.2. angeführten Vorstrafen nicht der Fall ist.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.530,41 + € 2.110,20 + € 925,09 + € 970,33 + 1.5887,16 + € 1.500,00 + € 1.060,81 + € 1.405,71 + € 703,83 + € 1.047,47 = € 12.841,01 X 2 ergibt € 25.682,02 zuzüglich € 635,14 : 2 ergibt € 317,57, insgesamt sohin € 25.999,59.
16.2. Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 8.700,00 vorzuschreiben.
Den mildernden Umständen einer finanziellen Zwangslage im Begehungszeitrum, welche den Beschuldigten offensichtlich zu seinem Fehlverhalten gegenüber der Abgabenbehörde veranlasst hat, seiner Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes insoweit, als - wie oben beschrieben - teilweise noch Voranmeldungen nachgereicht worden sind und zumindest den Prüfern ein steuerliches Rechenwerk zur Verfügung gestellt werden konnte, und der ebenfalls beschriebenen teilweisen Schadensgutmachung stehen jedoch als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hinweg und insbesondere die besondere Hartnäckigkeit des völlig unbeirrt an seinem immer wieder beanstandenden deliktischen Verhalten festhaltenden Finanzstraftäters, welcher scheinbar im Falle einer geschäftlichen und finanziellen Notlage auch jedesmals in ein den Abgabengläubiger schädigendes Verhaltensmuster verfällt, sodass er zwischenzeitlich bei grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG (Bestrafung laut Pkt. 15.2.6. und 15.2.7.) - unter Ausschluss von Pkt. 15.2.2. als Zusatzstrafe - überdies vier weitere einschlägige Vorstrafen aufweist (Bestrafungen laut Pkt. 15.2.1., 15.2.3., 15.2.4. und 15.2.5.).
Auch wenn der deliktische Störwert für die Gesellschaft durch das wiederkehrende Fehlverhalten des Finanzstraftäters in den einzelnen Fakten vergleichsweise gering ist, gewinnt das Verhalten durch Wiederholung trotz entsprechender Bestrafungen Gewicht. Dieser Umstand und die ebenfalls zu beachtende Generalprävention zwingen zur Verhängung einer ausreichenden und durchaus empfindlichen Strafe, welche A und bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch andere Personen im Milieu des Finanzstraftäters von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten vermag. Nun etwa dennoch trotz des sogar wiederholten Rückfalles nur eine geringe Geldstrafe zu verhängen, würde unweigerlich beim Beschuldigten und bei anderen potenziellen Finanzstraftätern den fälschlichen Eindruck erwecken, das nunmehr wiederum festgestellte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten der Beschuldigten wäre eine bloße Bagatelle und gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden in der faktischen Realität gleichsam geduldet.
In Abwägung dieser Aspekte ist daher der obige Ausgangswert vorerst auf € 12.000,00 zu erhöhen.
Zu beachten ist aber auch die schlechte wirtschaftliche Situation des A, dessen nach der letzten Insolvenz weiter gewerblich tätig gebliebene B-KG mit Stand vom heutigen Tage am Abgabenkonto einen Rückstand von € 32.932,68 aufweist; am Abgabenkonto des Finanzstraftäters besteht derzeit kein Rückstand (Kontoabfrage). Zumal in Anbetracht der Belastung des Wirtschaftslebens durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist daher mit einem entsprechenden Abschlag bei der Bemessung der Geldstrafe vorzugehen, auch um A die Chance einer Stabilisierung seines beruflichen Fortkommens nicht zu verwehren.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher die Geldstrafe mit € 8.000,00 festzusetzen.
16.3. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten außer Acht zu lassen ist (die Ersatzfreiheitsstrafe ist ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen). In wiederum gesamthafter Abwägung ist diese Ersatzfreiheitsstrafe daher mit drei Wochen festzusetzen.
17. Die Festsetzung des dem Bestraften aufzuerlegenden Beitrages an den Verfahrenskosten mit € 500,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Der Kostenersatz war daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde.
Linz, am 10. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unterbleibende EntrichtungVerspätete VoranmeldungenAbgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im RückfallAbfuhr der SelbstbemessungsabgabenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300006/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300006.2020
- Stammnummer
- 134581
- Gültig
- 10.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF