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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300003/2015

1. Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwaltes mittels Nichtabfuhr der vereinnahmten Umsatzsteuer im Rückfall 2. Teilweise Verfahrenseinstellung mangels Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten 3. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300003/2015vom 30.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

11.2. Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden (hier: mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. FSRV/0040-S/07, vom 30. September 2008 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und mit Straferkenntnis des Einzelbeamten vom 25. Juni 2009, StrNr. 091/2008/00436-001, ebenfalls wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) und wurden die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen (was der Fall ist, siehe die Ratenzahlungen in den Monaten September 2010 bis zum November 2011 und die Bezahlung der Geldstrafe am 12. März 2010), so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen - so der verfahrensgegenständliche Schuldspruch - begeht, bei Zuständigkeiten der Finanzstrafbehörde das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG um die Hälfte überschritten werden. Eine frühere Strafe bliebe gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG dann außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen wären, was im gegenständlichen Fall nicht der Aktenlage entspricht. Die Finanzstrafbehörde hat somit an sich richtig erkannt, dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine Rückfallsqualifikation des Beschuldigten nach § 41 FinStrG vorliegt, wodurch sich gegebenenfalls der Strafrahmen für die Ausmessung der Geldstrafe auf bis zu € 78.346,50 (verbleibend € 29.391,00) erhöhen hätte können. Übersehen wurde aber, dass diese Ausdehnung der Strafe lediglich fakultativ ist: Es ist lediglich die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen der Rückfallsqualifikation, wenn es für nötig befunden wird, über die Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung hinauszugehen (vgl. bereits OGH 29.7.1975, 13 Os 64/75). Ein gesetzlicher Auftrag, einen qualifizierten Rückfall allgemein bei der Strafbemessung in dieser Form zu berücksichtigen, liegt nicht vor (Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 2 zu § 41); eine Zitierung im Spruch hat nur dann zu erfolgen, wenn die Bestimmung des § 41 FinStrG auch tatsächlich zur Anwendung gelangt (u.a. UFS 20.4.2006, FSRV/0057-L/05; UFS 3.5.2012, FSRV/0003-S/10; BFG 22.9.2014, RV/5300020/2013; im Detail siehe z.B. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG I4, § 41 Rz 1 ff; Seiler/Seiler, FinStrG5, Rz 12 zu § 41). Diese Notwendigkeit der Überschreitung des Strafrahmens liegt jedoch nicht vor. 11.3. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Diese besonderen Gründe bestehen jedoch trotz der nunmehrigen Lebenssituation des Beschuldigten zumal aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht. Im gegenständlichen Fall liegen einerseits in ihrer Allgemeinheit typische einfache Abgabenvermeidungshandlungen eines in beständiger Geldverlegenheit befindlichen, wirtschaftlich mit seiner selbständigen Betätigung gescheiterten Unternehmers vor, welcher zwar entsprechende Umsatzsteuern vereinnahmt, diese jedoch erst nach langwierigem Andrängen der Abgabenbehörde weit verspätet an den Fiskus abführt. Die vorgeworfenen Verfehlungen sind bei typisierender Betrachtung bereits in einem der Haupttat vorgelagertem Aspekt mit Strafe bedroht; soweit nur wenig später nach Fälligkeit vom Täter die entsprechenden Voranmeldungen nachgereicht worden sind, ist wohl in auffälliger Weise - im Vergleich zu einem nicht mit Strafe bedrohtem Handlungsablauf, bei welchem der Beschuldigte fristgerecht die Voranmeldung eingereicht hätte, im Übrigen aber ebenso die Umsatzsteuer nicht mehr bezahlen konnte, da offenkundig bereits für seinen Lebensunterhalt und notwendige Anschaffungen bereits wieder verbraucht, - nur von einem in seiner deliktischen Intensität geringen vorübergehenden Abgabenvermeidung zu sprechen. So gesehen kann als Erstes von dem obigen errechneten, nach Wegfall der eingestellten Fakten verbleibendem Strafrahmen von € 19.594,00 in typisierender Weise infolge der - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen der hier vorgeworfenen Hinterziehungen von Vorauszahlungen ein Abschlag um ein Drittel, soweit aber in diesem Zusammenhang nur zeitlich leicht verspätete Offenlegungen stattgefunden haben, ausnahmsweise sogar von zwei Dritteln der Strafdrohung vorgenommen werden, womit sich ein verbleibender Wert von € 8.954,01 ergibt. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Täters vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von gerundet € 4.500,00. Neben der bereits in Form der nachgereichten Voranmeldungen schon oben erfassten Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes ist als mildernd die erfolgte Schadensgutmachung und die drückende finanzielle Notlage im Tatzeitraum, welche den Beschuldigten offensichtlich zu seinen Abgabenverkürzungen verleitet hat, zu bedenken. Dem steht jedoch andererseits als massiv erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe, die Deliktskonkurrenz in Form der oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten, die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall trotz der offenkundig nur unter großen Mühen erfolgten Strafzahlungen. So gesehen wäre - bei gleichgebliebenen Lebensverhältnissen bei Dr.A - mit einer im Verhältnis zum bisher Gesagten empfindlichen Geldstrafe vorzugehen, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Finanzstraftaten abzuhalten. Dazu kommt im Besonderen, dass einem Rechtsanwalt wie dem Beschuldigten im öffentlichen Leben der Republik Österreich als Berater und Vermittler des Rechtes gegenüber der Gesellschaft und seinen Bürgern eine besondere Vorbildwirkung zukommt, welcher Dr.A in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten eben nicht entsprochen hat. Bei einem Bekanntwerden der nunmehrigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im früheren beruflichen Umfeld des Beschuldigten, in welcher nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Unwert des verfahrensgegenständlichen Verhaltens des Finanzstraftäters, insbesondere auch bei der Sanktionsbemessung, zum Ausdruck gebracht werden würde, liefe diese Gefahr, missverstanden zu werden. Trotz des nunmehrigen völligen Wegfalls des spezialpräventiven Aspektes ist die Geldstrafe daher unter gesamthafter Abwägung der obigen Argumente in Anbetracht der besonderen Umstände dennoch vorerst mit € 8.000,00 auszumessen. Dabei schlagen jedoch der nunmehrige schlechte Gesundheitszustand des Finanzstraftäters mit einem Abschlag auf € 6.000,00 und seine schlechte Finanzlage mit einem weiterem Abschlag auf € 3.000,00 zu Buche. Die überlange Verfahrensdauer im Bereich des Bundesfinanzgerichtes ist dem Beschwerdeführer zusätzlich mit einer Verringerung der Geldstrafe auf € 2.000,00 zu berücksichtigen. 11.4. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch die derzeitige schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers außer Ansatz zu lassen ist. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft bzw. Zustellung dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Im gegenständlichen Fall besteht wohl Haftuntauglichkeit. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung wird vielmehr auf Basis einer gesicherten Rechtslage vom angewandten Ermessen des Bundesfinanzgerichtes getragen. Salzburg-Aigen, am 30. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Abgabenhinterziehungen im RückfallRechtsanwaltVerhandlungsunfähigkeit eines BeschuldigtenNotwendigkeit einer mündlichen VerhandlungStrafbemessungeinheitliche Geldstrafe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300003/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300003.2015
Stammnummer
119416
Gültig
30.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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