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VB-0320
Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
Fassung 19 — geltend ist 4550 AbschnitteStammnr. 27333
Fassungen
Inhalt der Fassung 19
- Einleitung
- 0. Einführung
- 0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
- 0.3. Informationsaustausch über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
- 1.2.2. Einhufer
- 1.2.3. Klauentiere
- 1.2.4. Geflügel
- 1.2.5. Heimtiere
- 1.2.6. Fleischerzeugnisse
- 1.2.7. Fischereierzeugnisse
- 1.2.8. Heimtierfutter
- 1.2.9. Imkereierzeugnisse
- 1.2.10. Drittstaaten
- 1.2.11. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr
- 1.2.12. Heimtierausweis
- 1.2.13. Bescheinigung für Heimtiere
- 1.3. Zweifelsfragen
- 2. Grenztierärztliche Kontrolle
- 2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren
- 2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren
- 2.4. Grenzübertrittstellen
- 2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen
- 3. Zollamtliche Abfertigung
- 3.2. Zulässige zollrechtliche Bestimmung
- 3.2.2. Zurückgewiesene Sendungen
- 3.3. Erforderliche Unterlage
- 3.4. Veterinärbehördliche Packstück- und Raumverschlüsse
- 3.5. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung
- 3.6. Aufgaben des Innerlandszollamtes
- 3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle
- 3.8. Grenztierärztliche Gebühren
- 3.9. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
- 3.10. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
- 4. Ausnahmen
- 4.2. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für Waren und Gegenstände
- 5. Innergemeinschaftliches Verbringen
- 5.2. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren
- 5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr
- 6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung
- 6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
- 6.3. Verwertung von beschlagnahmten Waren
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Muster 2 - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) von Tieren
- Muster 3 - Heimtierausweis (Pet Passport)
- Muster 4 - Bescheinigung für Hunde, Hauskatzen und Frettchen
- Anlage 4
Reihenfolge nach dem Inhaltsverzeichnis der Fassung. Ein Abschnitt, der sich über mehrere Fassungen nicht geändert hat, ist nur einmal gespeichert · frühester Abschnitt gilt ab 01.03.2007.