Findok · Richtlinien
VB-0320
3.4. Veterinärbehördliche Packstück- und Raumverschlüsse
überholte Fassung (bis 31.08.2016)RichtlinieBMF-010311/0060-IV/8/2016gilt ab 01.07.2013
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2013 bis 31.08.2016.
Wortlaut laut Findok
3.4. Veterinärbehördliche Packstück- und Raumverschlüsse
(1) In bestimmten Fällen müssen die Grenztierärzte im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- bzw. Raumverschlüsse anlegen. Die angelegten Verschlüsse werden vom Grenztierarzt in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung vermerkt.
(2) Zur Abnahme von veterinärbehördlichen Packstück- und Raumverschlüssen sind gemäß § 2937 Abs. 3 VEVO 2008 befugt:
1.Grenztierärzte;
2.der in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger bzw. dessen Beauftragter;
3.Zollorgane und Organe der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
Die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse kann auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Falls dies der Fall ist, wird dieser Umstand in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung vermerkt.
(3) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur an dem in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden. Für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes dürfen die veterinärbehördlichen Verschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane auch an anderen Orten als am Bestimmungsort geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
(4) Wird im Zuge einer Zollabfertigung festgestellt, dass ein veterinärbehördlicher Packstück- oder Raumverschluss verletzt worden ist, ist die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit wegen der weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren.
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 3 VEVO 2008, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0060-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.07.2013 bis 31.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF