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Findok · Richtlinien

VB-0320

3.3. Erforderliche Unterlage

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 25.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.01.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.3. Erforderliche Unterlage (1) Das vom Grenztierarzt mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Original und eine Kopie der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" bzw. "C640" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7285" oder "7286") sind der der Veterinärkontrollstelle zugeordneten Grenzzollstelle vorzulegen und bilden eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. (2) Diese Grenzzollstelle hat die Übereinstimmung der Sendung mit der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung zu überprüfen. Im gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse - siehe Anlage 3 Muster 1 - bzw. im gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere - siehe Anlage 3 Muster 2 - sind (auf dem Original und der Kopie) folgende Vermerke anzusetzen: in Feld 38 GVDE bzw. in Feld 40 GVDE-Tiere: -sofern die in Feld 16 GVDE bzw. Feld 17 GVDE-Tiere angeführte Plombe entfernt wurde und eine neue Zollplombe angelegt wird, die Nummer der Zollplombe, eventuell zusätzlich zu dem vom Grenztierarzt allenfalls vermerkten veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschluss; -sofern die in Feld 16 GVDE bzw. Feld 17 GVDE-Tiere angeführte Plombe belassen oder keine Plombe angelegt wird ist das Feld 38 durchzustreichen; Für die Eintragungen in das Feld 38 GVDE bzw. Feld 40 GVDE-Tiere muss eine andere Farbe als schwarz verwendet werden. in Feld 42 GVDE bzw. in Feld 43 GVDE-Tiere: die WE.Nr. der zugehörigen Anmeldung und den Vermerk "T 5", sofern die zusätzliche zollamtliche Überwachung gemäß dem T 5-Verfahren bis zum Bestimmungsort zu erfolgen hat. (3) Die Kopie der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung ist von der der Veterinärkontrollstelle zugeordneten Grenzzollstelle einzuziehen und der bezughabenden Anmeldung anzuschließen. Das Original ist dem Anmelder zurückzugeben und hat die Sendung in folgenden Fällen zu begleiten: 1.solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht; 2.falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung, für die sie bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0066-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 45)
Gültig
25.01.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF