Findok · Richtlinien
VB-0320
3.10. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
überholte Fassung (bis 31.08.2016)RichtlinieBMF-010311/0060-IV/8/2016gilt ab 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 31.08.2016.
Wortlaut laut Findok
3.93.10. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für die in der Anlage 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die gemäß Richtlinie 97/78/EG durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden.
Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0060-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.08.2011 bis 31.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF