Findok · Richtlinien
VB-0320
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von
1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten,
2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können,
vor.
Die besonderen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen(2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG (habenAbschnitt 5) gelten zum Teil auch im die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des innergemeinschaftlichen VerkehrVerbringens mitzuwirken. Die Zollorgane haben auch beianderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 mobilen Kontrollen nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an derkommen für eine Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirkendurch die Zollorgane nicht in Betracht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0066-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.08.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF