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Findok · Richtlinien

VB-0320

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 01.08.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von 1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, 2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie 3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können, vor. Die besonderen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen(2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG (habenAbschnitt 5) gelten zum Teil auch im die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des innergemeinschaftlichen VerkehrVerbringens mitzuwirken. Die Zollorgane haben auch beianderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 mobilen Kontrollen nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an derkommen für eine Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirkendurch die Zollorgane nicht in Betracht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0066-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 45)
Gültig
01.08.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF