Findok · Richtlinien
VB-0320
1.2.7. Fischereierzeugnisse
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 25.01.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.01.2012 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
1.2.7. Frisches FleischFischereierzeugnisse
Frisches Fleisch ist Fleisch (einschließlich im HochvakuumFischereierzeugnisse umfassen frischen, getrockneten, gekochten, geräucherten oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch)anderweitig haltbar gemachten Fisch sowie frische, das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden istgetrocknete, gekochte, geräucherte oder anderweitig haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 25.01.2012 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF