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Findok · Richtlinien

VB-0320

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren

überholte Fassung (bis 28.12.2014)RichtlinieBMF-010311/0005-IV/8/2014gilt ab 01.08.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 28.12.2014.

Wortlaut laut Findok

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren (1) Werden lebende Tiere beschlagnahmt, so ist beim Grenzzollamtbei den in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen mit dem Grenztierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Andere Zollämter haben zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn der Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten haben andere Zollämter als Grenzzollämter umgehend die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit über die Beschlagnahme fernmündlich zu verständigen (Telkontaktieren. Nr. 01/711 00). Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen VerwertungAls Ansprechstelle dafür steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen.die Grenzkontrollstelle Linz Flughafen Linz 4063 Hörsching Tel.: 07221 6003471 Fax: 07221 6003472 gta.linz@bmg.gv.at Dienstzeit Montag bis Freitag 07:00 bis 21:00 zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeit der Grenzkontrollstelle Linz kann auch die Grenzkontrollstelle Flughafen Wien Schwechat (Tel. 01 7007 33484, Dienstzeit täglich 07:00 bis 23:00) verständigt werden. (2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0005-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 45)
Gültig
01.08.2011 bis 28.12.2014
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF