Findok · Richtlinien
VB-0320
6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
überholte Fassung (bis 28.07.2015)RichtlinieBMF-010311/0016-IV/8/2015gilt ab 29.12.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.12.2014 bis 28.07.2015.
01.03.200710.08.200701.05.200901.08.201129.12.201429.07.201501.05.201601.09.201601.02.201701.11.2019
Wortlaut laut Findok
6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
(1) Werden lebende Tiere beschlagnahmt, so ist bei den in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen mit dem Grenztierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Andere Zollämter haben zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn der Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten haben andere Zollämter als Grenzzollämter umgehend die Veterinärverwaltung zu kontaktieren. Als Ansprechstelle dafür steht die
Grenzkontrollstelle Linz
Flughafen Linz
4063 Hörsching
Tel.: 07221 6003471
Fax: 07221 6003472
gta.linz@bmg.gv.at
Dienstzeit Montag bis Freitag 0708:00 bis 2118:00 Uhr
zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeit der Grenzkontrollstelle Linz kann auch die Grenzkontrollstelle Flughafen Wien Schwechat (Tel. 01 7007 33484, Dienstzeit täglich 07:00 bis 23:00 Uhr) verständigt werden.
(2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0016-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 20, 21 (geltend: 45)
- Gültig
- 29.12.2014 bis 28.07.2015
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF