Findok · Richtlinien
VB-0320
6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
überholte Fassung (bis 31.01.2017)RichtlinieBMF-010311/0082-IV/8/2016gilt ab 01.09.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2016 bis 31.01.2017.
01.03.200710.08.200701.05.200901.08.201129.12.201429.07.201501.05.201601.09.201601.02.201701.11.2019
Wortlaut laut Findok
6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
6.2.1. Einfuhren aus Drittländern
(1) Werden lebende Tiere bei der Einfuhr aus Drittländern beschlagnahmt, so ist bei den in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen mit dem Grenztierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Andere Zollämter haben zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn der Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten haben andere Zollämter als Grenzzollämter umgehend die Veterinärverwaltung zu kontaktieren. Als Ansprechstelle dafür steht die
Grenzkontrollstelle Linz
Flughafen Linz
4063 Hörsching
Tel.: 07221 6003471
Fax: 07221 600347201713 44042352
gta.linz@bmgf.gv.at
Dienstzeit Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr
zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeit der Grenzkontrollstelle Linz kann auch die Grenzkontrollstelle Flughafen Wien Schwechat (Tel. 01 7007 33484, Dienstzeit täglich 07:00 bis 23:00 Uhr) verständigt werden.
Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). In diesen Fällen ist daher nach Abschnitt 6.2.2. vorzugehen.
(2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen.
6.2.2. Verbringen innerhalb der Union
(1) Werden lebende Tiere beim Verbringen innerhalb der Union beschlagnahmt, so ist mit dem örtlich zuständigen Amtstierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen.
Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). Auch in diesen Fällen ist daher nach diesem Abschnitt vorzugehen.
(2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0082-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 26 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.09.2016 bis 31.01.2017
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF