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Findok · Richtlinien

VB-0320

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.11.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2019 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren 6.2.1. Einfuhren aus Drittländern (1) Werden lebende Tiere bei der Einfuhr aus Drittländern beschlagnahmt, so ist bei den in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen mit dem Grenztierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Andere Zollämter haben zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn der Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten haben andere Zollämter als Grenzzollämter umgehend die Veterinärverwaltung zu kontaktieren. Als Ansprechstelle dafür steht die Grenzkontrollstelle Flughafen Wien Schwechat Flughafen Wien 1300 Wien Tel. 01 7007 33484 E-Mail gta.wien@bmgf.gv.atsozialministerium.at (Dienstzeit täglich 07:0030 bis 2321:0030) Sollte die angeführte Kontrollstelle nicht erreichbar sein, so ist der amtstierärztliche Notdienst zu kontaktieren. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich um veterinärbehördlich einfuhrkontrollpflichtige Tiere handelt und eine Beiziehung des amtstierärztlichen Notdienstes nur deshalb erfolgte, weil der grenztierärztliche Dienst nicht erreichbar war. Bei einem Verbringen innerhalb der Union ist IMMER der amtstierärztliche Dienst zu kontaktieren (siehe Abschnitt 6.2.2.). Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). In diesen Fällen ist daher nach Abschnitt 6.2.2. vorzugehen. (2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen. 6.2.2. Verbringen innerhalb der Union (1) Werden lebende Tiere beim Verbringen innerhalb der Union beschlagnahmt, so ist mit dem örtlich zuständigen Amtstierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). Auch in diesen Fällen ist daher nach diesem Abschnitt vorzugehen. (2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 45)
Gültig
01.11.2019 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF