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Findok · Richtlinien

VB-0320

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 29.07.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.07.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren 6.2.1. Einfuhren aus Drittländern (1) Werden lebende Tiere bei der Einfuhr aus Drittländern beschlagnahmt, so ist bei den in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen mit dem Grenztierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Andere Zollämter haben zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn der Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten haben andere Zollämter als Grenzzollämter umgehend die Veterinärverwaltung zu kontaktieren. Als Ansprechstelle dafür steht die Grenzkontrollstelle Linz Flughafen Linz 4063 Hörsching Tel.: 07221 6003471 Fax: 07221 6003472 gta.linz@bmg.gv.at Dienstzeit Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeit der Grenzkontrollstelle Linz kann auch die Grenzkontrollstelle Flughafen Wien Schwechat (Tel. 01 7007 33484, Dienstzeit täglich 07:00 bis 23:00 Uhr) verständigt werden. Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als innergemeinschaftlicher Verkehr (siehe Abschnitt 1.2.10.). In diesen Fällen ist daher nach Abschnitt 6.2.2. vorzugehen. (2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen. 6.2.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Werden lebende Tiere im innergemeinschaftlichen Verkehr beschlagnahmt, so ist mit dem örtlich zuständigen Amtstierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen. Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt als innergemeinschaftlicher Verkehr (siehe Abschnitt 1.2.10.). Auch in diesen Fällen ist daher nach diesem Abschnitt vorzugehen. (2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen der Zollämter zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0066-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
22, 23 (geltend: 45)
Gültig
29.07.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF