Findok · Richtlinien
VB-0320
Einleitung
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 07.02.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2012 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des Tierseuchengesetzes dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesedie Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 07.02.2012 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF