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Findok · Richtlinien

VB-0320

Einleitung

überholte Fassung (bis 13.08.2024)Richtlinie2022-0.922.029gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 13.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) und des Tierseuchengesetzes dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf die Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.   Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.922.029
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
35, 36, 37, 38, 39, 40 (geltend: 45)
Gültig
01.01.2022 bis 13.08.2024
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF