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Findok · Richtlinien

VB-0320

3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle (1) Die Ausgangszollstelle hat im Falle der Durchfuhr das Vorhandensein der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Original) und dessen Übereinstimmung mit der Sendung zu überprüfen. Bei Sendungen, die einer veterinärbehördlichen Kontrolle beim Grenzaustritt unterliegen (siehe Abschnitt 2.3.), ist der Grenztierarzt zu kontaktieren; dabei ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen. Die Ausreise ist erst zu gestatten, nachdem der Grenztierarzt die Sendung kontrolliert hat, dies im Feld 41 des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) bestätigt hat und die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet wurden; die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung ist dem Anmelder zurückzugeben. (2) Wird bei der Ausgangsabfertigung festgestellt, dass die grenztierärztliche Abfertigung zur Durchfuhr unterblieben ist, so ist der nächste Grenztierarzt zu verständigen. (3) Bei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist nach Abschnitt 3.4. Abs. 4 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF