Findok · Richtlinien
VB-0320
3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle
(1) Die Ausgangszollstelle hat im Falle der Durchfuhr das Vorhandensein der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Original) und dessen Übereinstimmung mit der Sendung zu überprüfen. Bei Sendungen, die einer veterinärbehördlichen Kontrolle beim Grenzaustritt unterliegen (siehe Abschnitt 2.3.), ist der Grenztierarzt zu kontaktieren; dabei ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen. Die Ausreise ist erst zu gestatten, nachdem der Grenztierarzt die Sendung kontrolliert hat, dies im Feld 41 des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) bestätigt hat und die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet wurden; die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung ist dem Anmelder zurückzugeben.
(2) Wird bei der Ausgangsabfertigung festgestellt, dass die grenztierärztliche Abfertigung zur Durchfuhr unterblieben ist, so ist der nächste Grenztierarzt zu verständigen.
(3) Bei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist nach Abschnitt 3.4. Abs. 4 vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF