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Findok · Richtlinien

VB-0320

1.2.12. Heimtierausweis

überholte Fassung (bis 28.12.2014)RichtlinieBMF-010311/0005-IV/8/2014gilt ab 25.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.01.2012 bis 28.12.2014.

Wortlaut laut Findok

1.2.12. Heimtierausweis (1) Von der Kommission wurde für (derzeit) Hunde, KatzenHauskatzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, die im Reiseverkehr (innergemeinschaftlich und mitaus Drittstaaten in der Wiedereinfuhr) mitgeführt werden, ein einheitlicher Heimtierausweis (Pet Passport) festgelegt (Muster siehe Anlage 3 Muster 3), der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Im Heimtierausweis muss die Vornahme einer (im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors stehenden)Kennzeichnung eingetragen sein. Ferner muss die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem inaktivierten Impfstoff von mindestens verzeichnet sein. Der Impfstoff muss in dem Land, in dem die Impfung erfolgt ist, einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) entsprechende Genehmigung für das Inverkehrbringen haben. Dies muss durch einen dazu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein. (2) Die Heimtiere, für die ein Heimtierausweis ausgestellt wurde, müssen durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen codierten Mikrochip gekennzeichnet sein. DieEine Tätowierung als Kennzeichnung muss im Heimtierausweis vermerktvor dem 3. Juli 2011 angebracht worden sein und sie muss deutlich erkennbar sein. Nur dann kann sie anerkannt werden. Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden, ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Gesundheit (Abschnitt 1.3.) zu kontaktieren. (3) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), hat diese durch Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat, zu erfolgen. Die Titerbestimmung muss in einem von der Europäischen Union zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. (4) Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0005-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 45)
Gültig
25.01.2012 bis 28.12.2014
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF