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Findok · Richtlinien

VB-0320

1.2.12. Heimtierausweis

überholte Fassung (bis 11.11.2009)RichtlinieBMF-010311/0039-IV/8/2009gilt ab 01.05.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2009 bis 11.11.2009.

Wortlaut laut Findok

1.2.141.2.12. Heimtierausweis (1) Von der Europäischen Kommission wurde für (derzeit) Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, die im Reiseverkehr (innergemeinschaftlich und mit Drittstaaten) mitgeführt werden, ein einheitlicher Heimtierausweis (Pet Passport) festgelegt (Muster siehe Anlage 3, Muster 3), der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Im Heimtierausweis muss die Vornahme einer (im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors stehenden) gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem inaktivierten Impfstoff von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) durch einen dazu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein. (2) Die Heimtiere, für die ein Heimtierausweis ausgestellt wurde, müssen durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen codierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss im Heimtierausweis vermerkt sein. Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden, ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (Abschnitt 1.3.) zu kontaktieren. (3) Sofern eine Titerbestimmung vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), hat diese durch Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat, zu erfolgen. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. (4) Die in der EU und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/approval_de.htm

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0039-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 45)
Gültig
01.05.2009 bis 11.11.2009
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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