Findok · Richtlinien
VB-0320
2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen
(1) Bei der Umladung von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die aus Drittstaaten im Flugverkehr eintreffen und die in ein anderes Flugzeug umgeladen werden sollen und die für eine andere zugelassene Veterinärgrenzkontrollstelle der Europäischen GemeinschaftUnion bestimmt sind, ist von der Partei mittels Anmeldeformular der Grenztierarzt zu informieren. Zusätzlich sind der voraussichtliche Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der EUEuropäischen Union und der genaue Standort der Lieferung am Flughafengelände anzugeben.
(2) Erfolgt der Weitertransport innerhalb von 12 Stunden kann der Grenztierarzt Kontrollen durchführen. Bei Verweilen der Sendung von 12 Stunden bis maximal 48 Stunden wird eine Kontrolle durch den Grenztierarzt durchgeführt. Wird der Zeitraum von 48 Stunden überschritten, hat die vollständige grenztierärztliche Einfuhrkontrolle an der erstberührten Flughafengrenzkontrollstelle stattzufinden.
(3) Der Leiter der Zollstelle hat die Vorgangsweise bei Umladungen von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen im Einvernehmen mit dem Betreiber des Flughafens und den Grenztierärzten bzw. Grenztierärztinnen festzulegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.08.2011 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF