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Findok · Richtlinien

VB-0320

2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.08.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen (1) Bei der Umladung von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die aus Drittstaaten im Flugverkehr eintreffen und die in ein anderes Flugzeug umgeladen werden sollen und die für eine andere zugelassene Veterinärgrenzkontrollstelle der Europäischen GemeinschaftUnion bestimmt sind, ist von der Partei mittels Anmeldeformular der Grenztierarzt zu informieren. Zusätzlich sind der voraussichtliche Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der EUEuropäischen Union und der genaue Standort der Lieferung am Flughafengelände anzugeben. (2) Erfolgt der Weitertransport innerhalb von 12 Stunden kann der Grenztierarzt Kontrollen durchführen. Bei Verweilen der Sendung von 12 Stunden bis maximal 48 Stunden wird eine Kontrolle durch den Grenztierarzt durchgeführt. Wird der Zeitraum von 48 Stunden überschritten, hat die vollständige grenztierärztliche Einfuhrkontrolle an der erstberührten Flughafengrenzkontrollstelle stattzufinden. (3) Der Leiter der Zollstelle hat die Vorgangsweise bei Umladungen von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen im Einvernehmen mit dem Betreiber des Flughafens und den Grenztierärzten bzw. Grenztierärztinnen festzulegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
Gültig
01.08.2011 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF