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Findok · Richtlinien

VB-0320

5. Innergemeinschaftliches Verbringen

überholte Fassung (bis 28.12.2014)RichtlinieBMF-010311/0005-IV/8/2014gilt ab 16.09.2014

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.09.2014 bis 28.12.2014.

Wortlaut laut Findok

5. Innergemeinschaftliches Verbringen 5.1. BestehendeBesondere Beschränkungen (Sperrkundmachungen) 5.1.0. Allgemeine Bestimmungen (1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit besondere Beschränkungen angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet. (2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen. (3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind. (4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Verbringungsbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist der Grenztierarzt zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Grenztierarzt zu veranlassen. (5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Grenztierarzt zu verständigen. 5.1.1. Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen (16) Die Kommission hat mit Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 Schutzmaßnahmen betreffend die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus bestimmten Schutz- und KontrollzonenDerzeit bestehen folgende Sperrkundmachungen, die in der Findok jeweils als Infos des BMF aufgenommen werden (es wurden nur jene berücksichtigt, die für den Zoll relevant sind):Europäischen Union erlassen. (2) Das Sperrkundmachungeninnergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen in der Europäischen Union nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Anlass | Land | Tierart/Produkte | Maßnahme | Info des BMF | Klassische Schweinepest (KSP) | BG, HR, LV, RO | Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen sowie Produkte von diesen | Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | BMF-010311/0038-IV/8/2014 | Blauzungenkrankheit (Bluetongue) | BG, FR, GR, IT, MT, PT, ES, UK, CY | Wiederkäuer einschließlich Kamele (Camelidae) sowie Samen, Eizellen, Embryonen Samen, Eizellen, Embryonen | Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates | BMF-010311/0039-IV/8/2014 | Afrikanische Schweinepest (ASP) | IT, LV, LT, PL | Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen | Angabe von spezifischen Gesundheitsanforderungen | BMF-010311/0040-IV/8/2014 | Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) | IT | Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen | Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | BMF-010311/0041-IV/8/2014 | Infektiöse Anämie (IA) | RU | Pferde sowie Samen, Eizellen, Embryonen | Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | BMF-010311/0042-IV/8/2014 | Hoch pathogene Aviäre Influenza | NL | Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen | Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | BMF-010311/0043-IV/8/2014 | BSE | UK | Rinder, vor 01.08.1996 in UK geboren oder aufgezogen sowie Samen, Eizellen, Embryonen von diesen | Verbringungsverbot | BMF-010311/0056-IV/8/2014 (3) Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern durch bestimmte Sperrzonen der Europäischen Union ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich. (4) Link zu den betroffenen Sperrgebieten http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/bt_restrictedzones.pdf 5.1.2. Schweinepest - Sperrkundmachung gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten (1) Die Kommission hat mit der Entscheidung 2008/855/EG tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Diese Maßnahme betrifft lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus bestimmten Gebieten Bulgariens, Kroatiens, Lettlands und Rumäniens. (2) Lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Bulgarien, Kroatien, Lettland und Rumänien dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach oder durch Österreich verbracht werden. Die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie Eizellen und Embryonen von Schweinen beigefügt sind, müssen folgenden zusätzlichen Vermerk aufweisen: "Tiere bzw. Schweinesperma oder Embryonen/Eizellen gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten." 5.1.3. Vesikuläre Schweinekrankheit - Schutzmaßnahmen gegenüber Italien Die Kommission hat mit der Entscheidung 2005/779/EG tierseuchenrechtliche Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) in Italien erlassen. Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen aus bestimmten Gebieten Italiens verboten. Sendungen aus anerkannt VSK-freien Regionen Italiens müssen von Gesundheitsbescheinigungen begleitet werden, die folgenden Vermerk aufweisen: "Tiere im Sinne der Entscheidung 2005/779/EG der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in Italien." 5.1.4. Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien (1) Die Kommission hat mit Beschluss 2010/346/EU Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse. Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von (registrierten und nicht registrierten) Equiden aus Rumänien, ausgenommen Equiden aus außerhalb von Rumänien gelegenen Haltungsbetrieben, die entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt oder direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, verboten. (2) Das innergemeinschaftliche Verbringen lebender Pferde, deren Sperma, Eizellen und Embryos aus Rumänien nach und durch Österreich ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist: "Equiden/Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission." 5.1.5. Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (1) Die Kommission hat mit der Entscheidung 2005/363/EG tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (Italien) erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Schweinen (einschließlich Wildschweinen), Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, sowie frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Sardinien. (2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten aus Sardinien ist nur zulässig, wenn die Sendung von einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG begleitet wird, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang III bzw. Anhang IV der Entscheidung 2005/363/EG angegeben sind. 5.1.6. Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einführung einer Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in den Niederlanden (1) Die Kommission hat mit Entscheidung 2007/590/EG Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung einer Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in den Niederlanden erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen lebendes Geflügel, Eintagsküken und Bruteier. (2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Niederlanden ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist: "Geflügel/Eintagsküken/Bruteier (*) gemäß Entscheidung 2007/590/EG und geimpft/gewonnen von geimpftem Geflügel (*) gegen Aviäre Influenza am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung). ___________ (*) Nichtzutreffendes streichen." oder "Die Sendung besteht aus lebendem Geflügel/Eintagsküken/Bruteiern (*) aus Haltungsbetrieben, in denen nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurde. ___________ (*) Nichtzutreffendes streichen." 5.1.7. Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Schutzimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrigpathogene Aviäre Influenza (1) Die Kommission hat mit Beschluss 2012/110/EU Maßnahmen im Hinblick auf die Schutzimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrigpathogene Aviäre Influenza erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen Jungtiere und Bruteier von Stockenten. (2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Bruteiern von Stockenten ist verboten. (3) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Jungtieren von Stockenten aus Portugal ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist: "Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften des Durchführungsbeschlusses 2012/110/EU der Kommission (*). ___________ (*) ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 46."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0005-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
19 (geltend: 45)
Gültig
16.09.2014 bis 28.12.2014
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF