Findok · Richtlinien
VB-0320
5. Innergemeinschaftliches Verbringen
überholte Fassung (bis 14.09.2015)RichtlinieBMF-010311/0050-IV/8/2015gilt ab 29.07.2015
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.07.2015 bis 14.09.2015.
Wortlaut laut Findok
5. Innergemeinschaftliches Verbringen
5.1. Besondere Beschränkungen (Sperrkundmachungen)
(1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit besondere Beschränkungen angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
(2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen.
(3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Verbringungsbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist der Grenztierarztdie nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen GrenztierarztAmtstierarzt zu veranlassen.
(5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene GrenztierarztAmtstierarzt zu verständigen.
(6) Derzeit bestehen folgende Sperrkundmachungen, die in der Findok jeweils als Infos des BMF aufgenommen werden (es wurden nur jene berücksichtigt, die für den Zoll relevant sind):
Sperrkundmachungen
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Anlass
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Land
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Tierart/Produkte
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Maßnahme
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Info des BMF
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Klassische Schweinepest (KSP)
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BG, HR, LV, RO
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Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen sowie Produkte von diesen
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0038-IV/8/2014
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Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
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BG, FR, GR, IT, MT, PT, ES, UK, CY, RO, HU, HR, SK, SI
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Wiederkäuer einschließlich Kamele (Camelidae) sowie Samen, Eizellen, Embryonen Samen, Eizellen, Embryonen
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Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates
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BMF-010311/0039-IV/8/2014
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Afrikanische Schweinepest (ASP)
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IT, LV, LT, PL, EE
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Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen
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Angabe von spezifischen Gesundheitsanforderungen
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BMF-010311/0066-IV/8/2014
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Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK)
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IT
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Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0041-IV/8/2014
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Infektiöse Anämie (IA)
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RO
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Pferde sowie Samen, Eizellen, Embryonen
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0042-IV/8/2014
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Schutzimpfung gegen die Hoch pathogene Aviäre Influenza
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NL
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Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0043-IV/8/2014
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BSE
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UK
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Rinder, vor 01.08.1996 in UK geboren oder aufgezogen sowie Samen, Eizellen, Embryonen von diesen
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Verbringungsverbot
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BMF-010311/0056-IV/8/2014
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Afrikanische Schweinepest (ASP)
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IT, LV, LT, PL, EE
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Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen
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Angabe von spezifischen Gesundheitsanforderungen
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BMF-010311/0066-IV/8/2014
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Kleiner Bienenstockkäfer (Aetina tumida)
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IT
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Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkereinebenerzeugnisse, Imkereiausrüstung und für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig
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Verbringungsverbot
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BMF-010311/0079-IV/8/2014
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Schutzmaßnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1
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BG
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Geflügel
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0046-IV/8/2015
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Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza
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PT
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Stockenten
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Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
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BMF-010311/0049-IV/8/2015
Normen und Schlagworte
- Entscheidung 2005/363/EG, ABl. Nr L 118 vom 05.05.2005 S. 39
- Entscheidung 2005/779/EG, ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 28
- Entscheidung 2007/590/EG, ABl. Nr. L 222 vom 28.08.2007 S. 16
- VO 1266/2007, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37
- Entscheidung 2008/855/EG, ABl. Nr. L 302 vom 13.11.2008 S. 19
- Beschluss 2010/346/EU, ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 48
- Durchführungsbeschluss 2012/110/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 46
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0050-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 45)
- Gültig
- 29.07.2015 bis 14.09.2015
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF