Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0017-G/08
Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Voraussetzungen zur Beschlagnahme auch der Klientenakten und der Daten über angelegte Anderkonten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0017-G/08vom 27.01.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Will man diesen Verdacht im gegenständlichen Fall aufklären, muss man auch die Klientenakten (soweit noch greifbar, weil von Dr. Z noch nicht vernichtet) und Anderkonten des Dr. Z analysieren, um abgleichen zu können, in welchem Ausmaß die erbrachten und abgerechneten Leistungen des Anwaltes bzw. die von ihm daraus vereinnahmten Honorare auch tatsächlich versteuert worden sind, und darf sich nicht mit irgendwelchen vom Beschuldigten selbst erstellten nachträglichen elektronischen Auflistungen wie den Buchungsjournalen oder neuerlich veränderten Kontoausdrucken begnügen.
Für Hausdurchsuchungen gilt wie erwähnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen (vgl. VwGH 25.6.1997, 96/15/0225 - ÖStZB 1997, 749; VwGH 18.12.1996, 96/15/0155 - ÖStZB 1997, 382; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444 = SWK 2002 R 27; VwGH 25.9.2001, 97/14/0154 [weshalb die mögliche Nichtberücksichtigung eines Angebotes, ein bekannt gegebenes relevantes "Lager" sofort besichtigen zu können, einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt] - ÖStZB 2002/514 = SWK 2002 R 27 = ARD 5352/21/2002; VwGH 16. 9. 2003, 97/14/0111 [weshalb eine HD für die Suche nach Beweismitteln bei dem Verdacht einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG nicht angemessen ist, wenn die Höhe der zugeflossenen Provisionen auch etwa in einem nach der BAO durchzuführendem Verfahren festgestellt hätte werden können] - ÖStZB 2004/74).
War eine Beweissicherung nur durch eine Hausdurchsuchung, nicht aber - gleichwertig - durch andere Maßnahmen erreichbar, ist der auf unverhältnismäßigen Mitteleinsatz gegründete Vorwurf des Ermessensmissbrauches nicht berechtigt (VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31).
Steht daher ein bereits zweifach finanzstrafrechtlich vorbestrafter Rechtsanwalt im Verdacht, neuerlich jahrelang gewerbsmäßig Abgaben in beträchtlichem Ausmaß hinterzogen zu haben, ist eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten, welche zur Klärung der Verdachtslage überdies das einzige verbleibende Mittel ist, auch nach den Klientenakten und Datensätzen über Anderkonten jedenfalls angemessen und rechtmäßig.
Dabei war es nur logisch, dass die Beweismittel hinsichtlich verheimlichter Umsätze der Rechtsanwaltskanzlei am ehesten in deren Räumlichkeiten vorzufinden sein würden.
Es leuchtet aber auch ein, dass der Spruchsenatsvorsitzende auch die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass Dr. Z "sensible" Unterlagen bzw. Datensätze über schwarz abgerechnete Leistungen zwar in seinem unmittelbaren Zugriffsbereich, aber zum Schutz vor Entdeckungen durch Kanzleipersonal separiert von den Kanzleiräumlichkeiten gänzlich oder auch teilweise in seinen Wohnräumlichkeiten untergebracht haben könnte.
Völlig zu Recht hat daher der Spruchsenatsvorsitzende daher auch den Auftrag zur Durchsuchung dieser Wohnräumlichkeiten nach den gegenständlichen Beweismitteln im Finanzstrafverfahren gegen Dr. Z erteilt.
Gemäß
§ 93 Abs.3 FinStrG dürfen Personen nur dann durchsucht werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von Gegenständen der in Abs.2 bezeichneten Art spricht oder die zu durchsuchende Person (hier: Dr. Z) eines Finanzvergehens verdächtig ist.
In seinen Durchsuchungsanordnungen hat der Spruchsenatsvorsitzende auch eine Personendurchsuchung des Dr. Z angeordnet.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass schon nach der Lebenserfahrung Buchhaltungsunterlagen und Bankauszüge nicht am Körper herumgetragen werden würden, ist ihm zu entgegen, dass durchaus nicht selten nach dem Erscheinen der Steuerfahndung bei Hausdurchsuchungen der Versuch unternommen wird, noch gleichsam in letzter Sekunde Belastungsmaterial in Sicherheit zu bringen. Auch ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte beispielsweise in seiner Brieftasche Bankomatkarten oder Notizen über Passwörter etc mit sich trägt, welche den Weg zu Schwarzgeldkonten weisen.
Auch die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden erweist sich somit als korrekt.
Dem Finanzstrafakt (Bl. 37) ist zu entnehmen, dass auch tatsächlich am 15. Februar 2008 um 11.25 Uhr eine derartige Durchsuchung durchgeführt wurde, wobei wie erwähnt nach Einsicht in seine Brieftasche Ablichtungen seiner Kreditkarte und seine Bankomatkarte vorgenommen wurden.
Da es im Übrigen zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist, wäre eine Personendurchsuchung zum Zwecke der Kontrolle, ob der Beschwerdeführer nicht einen für die Durchsuchung wesentlichen Gegenstand außer Haus bringen will, ohnehin ein Teil der Vornahme der vom Spruchsenatvorsitzenden angeordneten Hausdurchsuchung gewesen (vgl. VfGH 13.12.1982, B 619/80 - ÖStZB 1984, 170; VfGH 25.2.1983, B 512/82 - ÖStZB 1984, 181; VfGH 16.3.1983, B 75/81 - ÖStZB 1984, 181; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389; VwGH 14.1.2003, 98/01/0121).
Die im gegenständlichen Fall durchgeführte Personendurchsuchung wäre somit auch durch die angeordnete Hausdurchsuchung zulässig gewesen.
In der Gesamtschau waren somit - mit Ausnahme hinsichtlich der Suche nach Beweismitteln betreffend die bereits abgestraften Umsatzsteuervorauszahlungsdelikte - die vom Spruchsenatsvorsitzenden erlassenen verfahrensgegenständlichen Bescheide rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Beantwortung der Frage, ob Dr. Z die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen bzw. dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§ 114 ff FinStrG vorbehalten (VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707).
Mit seinen Forderungen vom 14. März 2008 auf Entsiegelung des Archivraumes in X und auf sofortige und versiegelte Zurückstellung der sichergestellten Gegenstände ist der Beschwerdeführer auf den Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden vom 5. März 2008, mit welchem dieser festgestellt hatte, dass die sichergestellten Unterlagen tatsächlich der Beschlagnahme unterliegen, zu verweisen.
Über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerden hatte gemäß
§ 152 Abs.1 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende zu entscheiden.
Graz, 22. Jänner 2010
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 96 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-G/08
- Stammnummer
- 45830
- Gültig
- 27.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF