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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0017-G/08

Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Voraussetzungen zur Beschlagnahme auch der Klientenakten und der Daten über angelegte Anderkonten

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0017-G/08vom 27.01.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird erst nach dem Einschreiten der Steuerfahndung vor Beginn einer vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Hausdurchsuchung erkannt, dass der schriftliche Bescheid über die Anordnung der Durchsuchung insoweit unvollständig ist, als darin das zu Suchende nicht angegeben wurde, und ist es infolge Gefahr im Verzug bzw. andernfalls bestehender Unverhältnismäßigkeit untunlich, mit der Amtshandlung bis zum Eintreffen der schriftlichen Bescheidergänzung zuzuwarten, kann auch bereits nach fernmündlicher Ergänzung des Bescheides durch den Spruchsenatsvorsitzenden die Hausdurchsuchung vorgenommen werden. Im Sinne des § 93 Abs.1 FinStrG ist die schriftliche Ausfertigung der Ergänzung des Hausdurchsuchungsbefehles binnen 24 Stunden zuzustellen.
Steht ein bereits zweifach finanzstrafrechtlich vorbestrafter Rechtsanwalt im Verdacht, neuerlich jahrelang gewerbsmäßig Abgaben in beträchtlichem Ausmaß hinterzogen zu haben und dabei unter Verwendung von EDV-Spezialkenntnissen zur Verschleierung die elektronisch geführten Rechenwerke manipuliert zu haben, ist eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten, welche zur Klärung der Verdachtslage überdies das einzige verbleibende Mittel ist, auch nach den Klientenakten und Datensätzen über Anderkonten jedenfalls angemessen und rechtmäßig.
Da es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist, ist eine Personendurchsuchung zum Zwecke der Kontrolle, ob der Beschuldigte nicht einen für die Durchsuchung wesentlichen Gegenstand außer Haus bringen will, ohnehin ein Teil der Vornahme der vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Hausdurchsuchung (vgl. VfGH 13.12.1982, B 619/80; VfGH 25.2.1983, B 512/82; VfGH 16.3.1983, B 75/81; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389; VwGH 14.1.2003, 98/01/0121).

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der beim Finanzamt Oststeiermark, dieses vertreten durch HR Dr. Monika Rößler als Amtsbeauftragte, anhängigen Finanzstrafsache gegen Dr. Z wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a iVm § 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 067/2007/00422-001, über die Beschwerden des Beschuldigten 1.) vom 14. März 2008 gegen den (in der Folge ergänzten) Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 2008, zugestellt (in Erstfassung und ergänzter Fassung) am 15. Februar 2008, mit welchem eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten in Y sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume in X und eine Durchsuchung der Person des Beschuldigten nach Beweismitteln durch Organe des Finanzamtes Oststeiermark, angeordnet worden ist, 2.) vom 11. April 2008 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. März 2008, zugestellt am 13. März 2008, mit welchem gemäß § 89 Abs.5 FinStrG festgestellt wurde, dass die bei den aufgrund des unter Pkt. 1.) genannten Bescheides am 15. Februar 2008 durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellten und unter Siegel genommenen Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, sonstige Schriftstücke und EDV-Unterlagen) der Beschlagnahme unterliegen, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die bekämpften Bescheide insoweit als rechtswidrig festgestellt, als sich die Anordnung der Durchsuchungen bzw. der Entsiegelung auch auf Beweismittel zum Nachweis von Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen iSd § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, August, September und Oktober 2006 bezogen hat. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der seit 1985 selbständig als Rechtsanwalt tätige Dr. Z reichte seine von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 bei dem für seine Person zuständigen Finanzamt am 26. November 2001 ein, welche am 29. November 2001 bei antragsgemäßer Veranlagung zur Festsetzung einer Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 270.463,00 (umgerechnet € 19.655,32; erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 319.849,19; erklärter Verlust -€ 47.178,03) und einer Einkommensteuer in Höhe von ATS 0,00 führte (Veranlagungsakt des Finanzamtes H betreffend Dr. Z zu StNr. 1234, Veranlagung 2000; Buchungsabfrage zu StNr. 2345). Die von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 (erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 312.713,16, erklärter Verlust -€ 29.015,99) reichte Dr. Z am 5. April 2002 beim Finanzamt Hartberg ein; die erklärungsgemäße Veranlagung führte am 6. Mai 2002 zur bescheidmäßigen Festsetzung von Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 29.720,21 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2001; genannte Buchungsabfrage). Die von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2002 (erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 261.159,57, erklärter Verlust -€ 72.767,83) reichte Dr. Z am 16. Oktober 2003 beim Finanzamt Hartberg ein; die erklärungsgemäße Veranlagung führte am 30. Oktober 2003 zur bescheidmäßigen Festsetzung von Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 32.421,10 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2002; genannte Buchungsabfrage). War Dr. Z seinen abgabenrechtlichen Pflichten zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen bis dato nachgekommen, blieben die Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer - mit Ausnahme betreffend einzelne Monate - trotz des offenkundigen Wissens des Anwaltes um diese seine Pflichten plötzlich aus. Ebenso wurden die ansich bis Ende Juni des Folgejahres fälligen Jahressteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 nicht eingereicht (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2003 und 2004; genannte Buchungsabfrage). Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurde daher gegen den Rechtsanwalt Dr. Z beim Finanzamt Oststeiermark unter der StrNr. 067/2006/00132-001 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2003, März, April, Mai, Juli, August, Oktober 2004, April, Mai, Juli, Oktober, Dezember 2005, Jänner 2006 eingeleitet, weil er - so der Vorwurf - betreffend diese Monate trotz aufrechter Kanzleitätigkeit weder Vorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht hatte (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten beim Finanzamt Oststeiermark, StrNr. 067/2006/00132-001, Bl. 9 ff). Anlässlich einer am 27. Juni 2006 fortgesetzten Vernehmung des Dr. Z als Beschuldigter wurden von diesem die fehlenden Voranmeldungen nachträglich vorgelegt und noch am selben Tag von der Abgabenbehörde verbucht (bekannt gegebene Daten: März 2003 € 2.627,80; April 2003 € 1.649,38; Mai 2003 € 3.181,24; Juni 2003 € 1.905,14; Juli 2003 € 1.977,78; August 2003 € 1.937,36; Oktober 2003 € 1.863,23; November 2003 € 2.380,10; Dezember 2003 € 982,52; März 2004 -€ 2.491,09; April 2004 € 1.952,74; Mai 2004 € 2.009,50; Juli 2004 € 2.237,14; August 2004 € 1.861,20; Oktober 2004 € 1.720,53; April 2005 -€ 87,84; Mai 2005 € 2.706,46; Juli 2005 € 417,29; Oktober 2005 € 1.364,75; Dezember 2005 € 1.027,87). Noch am 19. April 2006 hatte Dr. Z für Jänner 2006 eine Zahllast von € 3.241,66 entrichtet (genannter Finanzstrafakt Bl. 18-40; Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten zu StNr. 2345). Am 10. Juli 2006 reichte Dr. Z die von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2003 (erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 208.295,38, erklärter Verlust -€ 43.355,50) beim Finanzamt Oststeiermark nach; die erklärungsgemäße Veranlagung führte am 12. Februar 2007 zur bescheidmäßigen Festsetzung von Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 24.774,45 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2003; genannte Buchungsabfrage). Ebenfalls am 10. Juli 2006 reichte Dr. Z die von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2004 (erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 253.767,41, erklärter Verlust -€ 25.977,18) beim Finanzamt Oststeiermark nach; die erklärungsgemäße Veranlagung führte am 12. Februar 2007 zur bescheidmäßigen Festsetzung von Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 27.788,99 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2004; genannte Buchungsabfrage). Am 9. August 2006 reichte Dr. Z weiters die von ihm selbst erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 (erklärter Umsatz bzw. vereinnahmte Erlöse brutto € 205.750,12, erklärter Verlust -€ 41.306,43) beim Finanzamt Oststeiermark ein; die erklärungsgemäße Veranlagung führte am 12. Februar 2007 zur bescheidmäßigen Festsetzung von Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 22.184,92 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2005; genannte Buchungsabfrage). Mit Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2006, rechtskräftig laut Finanzstrafregister am 7. Dezember 2006, wurde Dr. Z daher auch der Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die Monate März 2003 bis August, Oktober bis Dezember 2003, März 2004 bis Mai, Juli, August, Oktober 2004, April, Mai, Juli, Oktober, Dezember 2005, Jänner 2006 in Höhe von € 39.622,62 schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 bzw. für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von drei Wochen verhängt, wobei irrtümlich die bekannt gegebenen Umsatzsteuergutschriften für März 2004 und April 2005 als Zahllasten gerechnet wurden (obgenannter Finanzstrafakt Bl. 39, 43), in der Begründung und offenbar auch bei der Strafbemessung aber der korrekte strafbestimmende Wertbetrag von € 37.043,69 verwendet wurde (Finanzstrafakt Bl. 45). Mit Strafverfügung vom 17. April 2007 zu StrNr. 067/2007/00105-001, rechtskräftig am selben Tage, wurde Dr. Z neuerlich wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, nunmehr betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2006 in Höhe von insgesamt € 4.793,49, schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Oststeiermark betreffend Dr. Z, StrNr. 067/2007/00105-001). Auch den hier verfahrensgegenständlichen Zahllasten, welche Dr. Z aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht gemeldet bzw. entrichtet hatte, liegen die eigenen Angaben des Beschuldigten zugrunde (siehe dazu auch die erwähnte Buchungsabfrage, wonach Dr. Z entsprechende Vorauszahlungen am 18. April 2007 entrichtet hat). In Anbetracht des Verhaltens des Unternehmers verwundert es nicht, dass bei ihm in der Folge eine Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 bzw. die Voranmeldungszeiträume ab einschließlich Jänner 2006 begonnen wurde. Aufgrund der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten wurden die Ermittlungen als finanzstrafbehördliche Erhebungen nach § 99 FinStrG betreffend die Zeiträume ab einschließlich 2000 fortgesetzt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Oststeiermark betreffend Dr. Z zu StrNr. 067/2007/00422-001, Bl. 1). Am 11. Jänner 2008 berichtete die Steuerfahndung wie folgt (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 3 f) [Präzisierungen des Sachbearbeiters in eckigen Klammern]: > Trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen habe Dr. Z der Betriebsprüferin statt einer vollständigen Buchhaltung [Anmerkung: also sämtlicher Belege, sämtlicher Grundaufzeichnungen und der sich daraus ergebenden steuerlichen Rechenwerke ab dem 1. Jänner 2003] lediglich ein Buchungsjournal und Überschussrechnungen [aber offenbar auch bestimmte Betriebsausgabenbelege, siehe unten] vorgelegt. > Das vorgelegte Buchungsjournal sei in EDV-Form vorgelegt worden; die Auswertung ergebe eine Differenz zu den bisher gemeldeten Zahlen. [Aus einer Aufstellung der Betriebsprüferin "Umsätze Vergleich 2003 bis laufend" (Finanzstrafakt Bl. 1) ist dazu erkennbar, dass diese solcherart folgende von Dr. Z vorerst verheimlichte zusätzliche Umsätze gegenüber den erklärten Beträgen feststellen konnte: | Zeitraum: | zusätzliche Erlöse netto: | März 2003 | € 8.998,71 | April 2003 | € 8.000,75 | Mai 2003 | € 10.192,80 | Juni 2003 | € 9.997,50 | Juli 2003 | € 191,67 | Dezember 2003 | € 4.669,77 | März 2004 | € 10.008,29 | April 2004 | € 18.564,38 | Oktober 2004 | € 208,34 | November 2004 | € 335,69 | Jänner 2005 | € 4.858,38 | Februar 2005 | € 11.443,42 | April 2005 | € 21.737,95 | August 2005 | € 419,57 | September 2005 | € 412,33 | Oktober 2005 | € 4.654,40 | Dezember 2005 | € 20.078,02 | Februar 2006 | € 1.969,19 | April 2006 | € 24.378,88 | Juli 2006 | € 1.263,14 | August 2006 | € 6.523,55 | September 2006 | € 4.861,80 | November 2006 | € 13.333,39 | April 2007 | € 10.738,20] > Verbuchte Einnahmen auf dem Konto 400 fänden sich nicht mehr am Kontosaldo am Jahresende. > Anderkonten seien nicht vorgelegt worden. > In der Kommunalsteuererklärung [der Beitragserklärung 2005 des Dr. Z zum Steiermärkischen TourismusG 1992 vom 15. September 2005] seien Umsätze [nämlich € 268.889,47 - so Dr. Z laut seiner eigenen Umsatzsteuererklärung 2003] angegeben, die um ca. € 100.000,00 [konkret netto € 89.309,99] im Jahr 2005 höher seien, als jene, die in der Umsatzsteuererklärung [für 2003 gegenüber dem Finanzamt] gemeldet worden seien. > In den vorgelegten Ausgabebelegen seien Umsatzsteuervoranmeldungen abgelegt, die eine wesentlich höhere Zahllast als die gemeldete beinhaltete. [So hatte die Betriebsprüferin von Dr. Z erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und April 2005 vorgefunden, in welchen Zahllasten in Höhe von € 7.796,28 und € 4.273,86 ausgewiesen waren; die von ihm gemeldete und am 19. April 2005 entrichtete Zahllast für Februar 2005 aber hatte € 1.536,00 betragen (Buchungsabfrage), die von ihm am 27. Juni 2006 vorgelegten Voranmeldung für April 2005 wies ein Guthaben von 87,84 aus (siehe oben).] > Eine [von Dr. Z erstellte und am 5. April 2002 (siehe den Veranlagungsakt, Veranlagung 2001) beim Finanzamt eingereichte] Überschussrechnung für das Veranlagungsjahr 2001 sei "gefunden worden", welche um € 117.000,00 mehr Einnahmen enthalte, als in der Umsatzsteuererklärung dieses Jahres gefunden worden sei. [Eine Einsichtnahme in die genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001 ergibt, dass - auch unter der Annahme, Dr. Z sei, da eine gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe angeführt ist (Konto 07100), Bruttoverrechner - darin ein umsatzsteuerpflichtiger Nettoumsatz von zumindest € 304.661,14 ausgewiesen ist, in der von ihm eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 lediglich ein Nettoumsatz von € 260.594,30 angeführt ist.] > Vorgelegte Überschussrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 stimmten nicht mit den vorgelegten Buchungsjournalen überein. > Kontenblätter seien nicht vorgelegt worden. > Es gebe keine durchnummerierten Ausgangsrechnungen und auch kein anderes geeignetes System, um die Vollständigkeit der [Erfassung der] Ausgangsrechnungen [im steuerlichen Rechenwerk] zu überprüfen. Es bestehe daher der Verdacht, dass Dr. Z im Amtsbereich des Finanzamtes Oststeiermark als Verantwortlicher für die abgabenrechtlichen Belange seiner Rechtsanwaltskanzlei fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen 1.) im Prüfungszeitraum 2000 bis laufend vorsätzlich unter Verletzung einer [seiner] abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge durch Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (samt den bezughabenden Überschussrechnungen), Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2005 in noch festzustellender Höhe bewirkt habe, sowie 2.) ab März 2006 jeweils zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung derartiger Umsätze, laufend eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume ab Jänner 2006 bis laufend durch deren Nichtentrichtung in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG (zu Pkt.1.) bzw. nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu Pkt.2.) begangen. Mangels Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen könnten die solcherart festgestellten Malversationen und offenbar vorliegenden weiteren Abgabenverkürzungen nicht überprüft werden. Dr. Z verwende ein selbst erstelltes Buchhaltungsprogramm zur Verbuchung seiner Einnahmen und Ausgaben. teilweise verwende er offenbar auch das Programm "Paragraph", welches er aber nicht zur Überprüfung vorgelegt habe. Eine effektive Überprüfung [Ermittlung der tatsächlichen Abgabenansprüche] und der Höhe der hinterzogenen Abgaben sei [ohne finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahmen] in Form [im Rahmen] einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht möglich. Mit Bescheid vom 17. Jänner 2008, zugestellt am 15. Februar 2008, 09.05 Uhr, leitete das Finanzamt Oststeiermark ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren ein (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 11 ff). Mit Bescheid vom 24. Jänner 2008, zugestellt am 15. Februar 2008, 09.10 Uhr, ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates V als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten des Dr. Z in X und seiner Kanzleiräumlichkeiten in Y, sowie eine Personendurchsuchung bezüglich des Beschuldigten an (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 19 bis 21) Der Bescheid hatte konkret folgenden Wortlaut: | | Steuernummer: ... | "Dr. Z | Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde I. Instanz Strafsachen | {Kanzleianschrift Y} | {Anschrift des Finanzamtes} Hausdurchsuchungsbefehl Personendurchsuchungsbefehl gemäß § 93 Abs.1 und Abs.3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) Es ergeht an Organe des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde I. Instanz der Befehl, in der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des Dr. Z, Rechtsanwalt, wohnhaft in Y, Kanzleisitz X, eine Hausdurchsuchung und eine Personendurchsuchung des Verdächtigen vorzunehmen: Gründe: ...." In der Begründung des Bescheides führte der Spruchsenatsvorsitzende aus: Es bestehe der Verdacht, dass Dr. Z im Amtsbereich des Finanzamtes Oststeiermark als Verantwortlicher für die abgabenrechtlichen Belange seiner Rechtsanwaltskanzlei fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen I. "im Prüfungsraum 2000 bis laufend" [gemeint offensichtlich: in den Jahren 2001 bis 2003 und 2007, siehe oben] vorsätzlich unter Verletzung einer [wohl: seiner] abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich [durch] die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge [durch] Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (samt den bezughabenden Überschussrechnungen), [sprachlich geglättet:] betreffend die Kalenderjahre [Veranlagungsjahre] 2000 bis 2005 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt hat, sowie II. im Zeitraum [ab] März 2006 [bis] laufend an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in diesen, für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2006 bis laufend eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch die gleichzeitige Nichtentrichtung der [auf die verheimlichten Umsätze entfallenden] Umsatzsteuervorauszahlungen in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiemit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 (zu Pkt.I.) und Abs.2 lit.a (zu Pkt. II.) FinStrG begangen hat. Der Verdacht gründe sich auf folgende Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung: - Bis dato wäre vom Abgabepflichtigen trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keine vollständige Buchhaltung, sondern lediglich ein Buchungsjournal und Überschussrechnungen vorgelegt worden. - Das vorgelegte Buchungsjournal sei in EDV-Form vorgelegt worden und ergebe die Auswertung eine Differenz zu den bisher gemeldeten Zahlen. - Verbuchte Einnahmen auf dem Konto 400 befänden sich nicht mehr am Kontosaldo am Jahresende. - Anderkonten seien bis dato überhaupt nicht vorgelegt worden. - In der Kommunalsteuererklärung seien Umsätze angegeben, die um ca. € 100.000,00 im Jahre 2005 höher gewesen wären als jene, die in der Umsatzsteuererklärung gemeldet worden seien. - In den vorgelegten Ausgabebeleg[sammlungen] seien Umsatzsteuervoranmeldungen abgelegt, die eine wesentlich höhere Zahllast als die gemeldete beinhalten. - Eine Überschussrechnung für das Jahr 2001 sei gefunden worden, welche um € 117.000,00 mehr Einnahmen enthielten als in der Umsatzsteuererklärung dieses Jahres aufscheinen. - Die vorgelegten Überschussrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 stimmten nicht mit den vorgelegten Buchungsjournalen überein. - Kontenblätter seien bisher nicht vorgelegt worden. - Es gäbe keine durchnummerierten Ausgangsrechnungen und auch kein anderes geeignetes System zur Überprüfung der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen. Diese Feststellungen ließen mit Dringlichkeit auf den Verdacht schließen, das Dr. Z die oben genannten Finanzvergehen begangen habe, indem [er] teilweise [seine] Umsätze und Erlöse nicht im buchhalterischen Rechenwerk seines Unternehmens erfasst habe. "Er habe in Kenntnis seiner Malversationen die steuerliche Tragweite bei deren Aufdeckung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, wobei er die damit verbundenen Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten habe." [Womit wohl zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Dr. Z in Erfüllung auch der subjektiven Tatseite mit bedingtem Vorsatz bzw. wissentlich gehandelt habe.] Ebenso dringlich sei davon auszugehen, dass sich sowohl in der Wohnung des Verdächtigen [Beschuldigten] als auch in den Kanzleiräumlichkeiten Unterlagen befänden, die als Beweismittel im Finanzstrafverfahren in Betracht kämen. Da dies auch für die Innehabung von Unterlagen durch den Verdächtigen [Beschuldigten] selbst gelte, wäre sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Personendurchsuchung anzuordnen gewesen. Was eigentlich gesucht wurde, wurde nicht ausgeführt. In Befolgung dieses Auftrages des Spruchsenatsvorsitzenden sind tatsächlich Beamte der Steuerfahndung gegen Dr. Z am 15. Februar 2008 im Beisein eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer eingeschritten (Niederschrift, Finanzstrafakt, Bl. 26 ff). Als man den Beschuldigten vor Beginn der in Aussicht gestellten Durchsuchungen aufforderte, das Gesuchte (Gegenstände der im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen, wendete Dr. Z auch folgerichtig ein, dass es ihm nicht möglich sei, diesbezüglich freiwillig Unterlagen zur Verfügung zu stellen, weil im Durchsuchungsbefehl eine Auflistung des Gesuchten nicht enthalten sei (Finanzstrafakt Bl. 27). Der ob dieses Umstandes um 09.30 Uhr fernmündlich kontaktierte Spruchsenatsvorsitzende ergänzte hierauf seinen Bescheid, indem er per Telefon anordnete, dass zu suchen sei nach allen Geschäftsunterlagen und allen weiteren beweisrelevanten Gegenständen in Bezug auf die Jahre 2000 bis laufend, insbesondere Umsatzaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Kanzlei Aufschluss geben würden, wie z.B. Überschussrechnungen samt Spesenverteilern bzw. Konten, Anlagenverzeichnisse, Lohnkonten, Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Bar-, Eigen- und Bankbelege, Anderkonten und alles, was geeignet sei, die Vollständigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu belegen, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge des Unternehmers, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer. Ebenso sei eine Sicherung des Datenstandes des Netzwerkes und sonstiger Datenträger vorzunehmen sowie seien Daten aus dem elektronisch durchgeführten Bankverkehr vorzulegen (Finanzstrafakt Bl. 27). Nach Vorhalt der Ergänzungen des Durchsuchungsbefehles wendete Dr. Z ein, dass der Betriebsprüfung sämtliche Urkunden zur Verfügung gestanden seien, insbesondere alle Aufzeichnungen der Eingangs- und Ausgangsbelege inklusive der Privatbelege, in gleicher Weise wie sämtliche Kanzleikonten. Hinsichtlich der Anderkonten wäre die Betriebsprüfung mündlich darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte jederzeit bereit wäre, auch Anderkonten offen zu legen, wenn das diesbezügliche Einverständnis der Rechtsanwaltskammer vorliege. Seiner Ansicht nach seien Anderkonten für Zwecke der Finanzprüfung im Interesse des Mandantenschutzes nicht offen zu legen. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2000 könnten gar keine Verdachtsmomente bestehen, weil dieses bislang nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen sei. Die Steuerfahndung konstatierte auch nach diesen Einlassungen des Dr. Z, dass mangels Überprüfungsmöglichkeit die Vollständigkeit der geforderten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Durch die jährlich unterschiedliche Benennung der Klientenabrechnungen und durch die EDV-Umstellung könne ebenfalls eine vollständige Nachvollziehung der Einnahmen nicht gewährleistet werden (Finanzstrafakt Bl. 28). Daraufhin erklärte der Beschuldigte: Er sei der Meinung, dass die Vollständigkeit gewährleistet werden könne, weil sämtliche Eingangs- und Ausgangfakturen vollständig in Ordnern vorlägen, ebenso wie auch die Anderkonten vollständig und bankmäßig durchnummeriert vorlägen. Eine Einsicht in die Klientenakten sei zum Großteil nicht möglich, weil auch im betroffenen Zeitraum viele Akten vernichtet [worden] sind und schon deswegen eine Vollständigkeit nicht mehr gewährleistet werden könne. Ebenso seien die Eingangs- und Ausgangsrechnungen nicht zwangsläufig in den Handakten abgelegt; dies könne aber auch nicht ausgeschlossen werden (Finanzstrafakt Bl. 28). Da die Steuerfahndung weiterhin auf die Durchführung der ihr aufgetragen Durchsuchung beharrte, wobei nach Meinung des Beschuldigten, des Kammervertreters und der einschreitenden Beamten mit einer Versiegelung im Sinne des § 89 Abs.5 FinStrG vorzugehen war (Finanzstrafakt Bl. 27 unten), vereinbarte man hinsichtlich der Durchsuchung dergestalt vorzugehen, dass der Archivraum im Gebäudekeller in X versiegelt werde, die EDV-Daten, der Datenbestand des Netzwerkes und der sonstigen Datenträger gesichert und versiegelt dem Spruchsenatsvorsitzenden vorgelegt werde, sowie aus dem aktuellen Aktenbestand stichprobenweise zehn Akten gezogen und ebenfalls versiegelt [und dem Spruchsenatsvorsitzenden vorgelegt werden] (Finanzstrafakt Bl. 28 f). In der Zeit von 11.25 Uhr bis 17.20 Uhr wurden nun die Räumlichkeiten des Kanzleiwesens in X tatsächlich durchsucht und 53 Kartons bzw. Ordner gesichert und versiegelt (Finanzstrafakt Bl. 30, 33). Wie verabredet, wurde auch der Archivraum in X versiegelt (Finanzstrafakt Bl. 31). In der Zeit von 11.45 Uhr bis 12.56 Uhr wurden auch die Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten bzw. seiner Ehegattin in Y durchsucht und fünf DVDs bzw. eine CD gesichert und versiegelt (Finanzstrafakt Bl. 36 f). Ebenso wurde der Datenbestand des PC-Standgerätes des Dr. Z aus seiner Kanzlei, seines persönlichen Notebooks, des PC-Standgerätes seiner Sekretärin, des Kanzleiservers (teilweise laut Auflistung), sowie eines im Arbeitszimmer des Dr. Z in Y aufgefundenen Rechners kopiert und gesichert bzw. versiegelt (Finanzstrafakt Bl. 31, 34, 37). Die aufgetragene Personendurchsuchung wurde in der Form vorgenommen, dass nach Durchsicht der Brieftasche des Dr. Z eine Ablichtung der Kredit- und der Bankomatkarte vorgenommen wurde (Finanzstrafakt Bl. 37). Um 17.15 Uhr desselben Tages wurde Dr. Z eine Ausfertigung des Durchsuchungsbefehles des Spruchsenatsvorsitzenden übergeben, in welcher im Sinne der bereits fernmündlichen Anordnung eine Ergänzung des Spruches dahingehend vorgenommen worden war, als angeordnet wurde, nach sämtlichen relevanten Unterlagen zu suchen wie Überschussrechnungen samt Spesenverteilern bzw. Konten, Anlagenverzeichnisse, Lohnkonten, Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Bar-, Eigen- und Bankbelege, Anderkonten und alles, was dazu geeignet sei, die Vollständigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu belegen, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge des Unternehmers, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, sowie alle Datenbestände im Netzwerk, die "Paragraph"-Software und die damit erzeugten Daten, insbesondere Kostenverzeichnisse und Rechnungen an die Klienten/Kunden, Daten aus dem elektronisch durchgeführten Bankverkehr und auch sämtliche durch Dr. Z selbst erstellte Programme, sowie den Inhalt sonstiger Speichermedien und sonstiger Hilfsmittel und Unterlagen zu sichern (Finanzstrafakt Bl. 22 ff). Auf welchen Zeitraum sich die Durchsuchungen beziehen sollten, wurde vergessen, im ergänzten Spruch zu erwähnen (Finanzstrafakt Bl. 22). Die Dr. Z übergebene Ausfertigung des solcherart ergänzten schriftlichen Bescheides weist keinen Datumsvermerk auf (Finanzstrafakt Bl. 22 bis 25; Beilage 2 der Beschwerde des Dr. Z vom 14. März 2008). Mit Bescheid vom 5. März 2008, zugestellt am 13. März 2008, stellte der Vorsitzende des Spruchsenates V als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 89 Abs.5 FinStrG fest, dass die am 15. Februar 2008 sichergestellten und unter Siegel genommenen Unterlagen und Daten sämtliche der Beschlagnahme gemäß § 89 Abs.3 lit.a FinStrG unterliegen (Finanzstrafakt Bl. 57 ff). Dabei führte der Spruchsenatsvorsitzende unter Schilderung des Geschehensverlaufes bei den Durchsuchungen und einer Wiederholung seiner Darstellung der Verdachtslage wie folgt aus: Die Entscheidung habe sich im gegenständlichen Fall auf § 89 Abs.3 lit.a FinStrG zu stützen, weil sich der Tatverdacht gegen Dr. Z richtet, der als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Demnach unterlägen auch Beweismittel, auf welche sich eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bezieht, dann der Beschlagnahme, soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter (hier: unmittelbarer Täter) in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen ist. Es bedürfe im gegenständlichen Fall der Beschlagnahme aller Klientenunterlagen, weil dringend anzunehmen sei, dass darin Abrechnungsvermerke enthalten seien, die zur Feststellung der Steuerhinterziehungen wesentlich seien. Eine Sichtung der einzelnen Unterlagen könne daher entfallen und könnte auch zu keiner Ausnahme von der Beschlagnahme führen, weil es für die Feststellung der dem Beschuldigten angelasteten Malversationen notwendig sei, seine tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen, was nur bei einer Sichtung des gesamten Inhalts der Handakten bzw. des EDV-Materials möglich sei. Damit allerdings die Verschwiegenheitsbestimmung nicht in ihrem Kern umgangen werde, unterlägen Beweismittel, die zur Information des als berufsmäßigen Parteienvertreters tätigen Beschuldigten hergestellt worden sind, einem Verwertungsverbot zum Nachteil seiner Klienten unter Bedachtnahme auf Art 6 Abs.3 lit.c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des § 98 Abs.4 FinStrG. Mit Eingabe vom 14. März 2008 erhob Dr. Z gegen die am 15. Februar 2008 zugestellten Bescheide, mit welchen die Durchsuchung seiner Kanzlei- und Wohnräumlichkeiten bzw. seiner Person angeordnet worden war, Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (Finanzstrafakt Bl. 76 bis 83), wobei er ausführte wie folgt: "In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer zufolge der am 15.02.2008 zugestellten Bescheide (Bescheid vom 24.01.2008 zu Steuernummer: 2345 im Original als Beilage ./1 beigelegt) und dem undatierten und ohne Steuernummer versehenen Bescheid (im Original als Beilage ./2 beigelegt) mit denen die Hausdurchsuchung am Kanzleisitz und in der Privatwohnung sowie ein Personendurchsuchung angeordnet wurde innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Graz. A. Formalrechtlich rechtswidriger Bescheid Am 15.02.2008 gegen 9:15 Uhr sah sich der Beschwerdeführer mit rund 14 Personen konfrontiert, die den Hausdurchsuchungs- und Personendurchsuchungsbefehl vom 24.01.2008 (Beilage./1) durchzusetzen hatten. 3 Personen wurden dazu vorsorglich in Y postiert. Die erste und im Lichte des § 94 FinStrG beeindruckende Maßnahme war die Weisung an die Mitarbeiterinnen: "Hände weg von dem Computer; begeben Sie sich in die Küche!" Erst danach wurde die - unrichtige - Rechtsmittelbelehrung (vergleiche das dem Bescheid angeschlossene Formular) erteilt! Zum Durchsuchungszeitpunkt war dem Beschwerdeführer die ab 1. 1. 2008 in Kraft getretene Novelle zu § 84 FinStrG nämlich nicht bewusst. Sehr wohl aber offenbar der Sachbearbeiterin F, die tatsächlich mehrmals darauf hingewiesen hat, dass ich mich eines" rechtlichen Vertreters" bedienen kann. Hätte Sie die Novelle erwähnt oder das Wort 'Verteidiger' verwendet, hätte es beim Beschwerdeführer möglicher Weise 'geklingelt'. Beigezogen war ein Vertreter der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer. Aus der Niederschrift vom 15.02.2008 von 10:00 bis 12:00 : "Der Beschuldigte wendet ein, dass im schriftlich ausgefertigten Hausdurchsuchungsbefehl keine Aufstellung bzw. Auflistung der zu suchenden Unterlagen enthalten ist, weshalb es ihm nicht möglich ist, diesbezüglich freiwillig Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Durch den Spruchsenatsvorsitzenden Mag. O wird um 9.30 Uhr telefonisch eine mündliche Anordnung zur Ergänzung des Hausdurchsuchungsbefehles vom 24.1.2008 hinsichtlich der zu suchenden Unterlagen getroffen. Zu suchen sind demnach alle Geschäftsunterlagen und alle weiteren beweisrelevanten Gegenstände ab dem Jahr 2000 bis laufend, insbesondere Umsatzaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Firma Aufschluss geben, wie z.B. Überschussrechnungen samt Spesenverteilern bzw. Konten, Anlagenverzeichnisse, Lohnkonten, Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Bar-, Eigen- und Bankbelege, Anderkonten und alles was dazu geeignet ist, die Vollständigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu belegen, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge des Unternehmers, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer. Ebenso ist eine Sicherung des Datenbestandes des Netzwerkes und sonstiger Datenträger vorzunehmen, sowie Daten aus dem elektronisch durchgeführten Bankverkehr vorzulegen. Nach Ergänzung des Hausdurchsuchungsbefehles im Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen und Daten wendet der Beschuldigte Dr. Z ein, dass sämtliche Urkunden der Betriebsprüfung zur Verfügung gestanden sind, insbesondere alle Aufzeichnungen der Eingangs- und Ausgangsbelege inklusive der Privatbelege, in gleicher Weise wie sämtliche Kanzleikonti. Hinsichtlich der Anderkonten wurde die Betriebsprüfung mündlich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte jederzeit bereit war auch das Anderkonto offen zu legen, wenn das diesbezügliche Einverständnis der Rechtsanwaltskammer vorliegt, da nach dessen Rechtsansicht diese Anderkontis für Zwecke der Finanzprüfung nicht im Interesse des Mandantenschutzes offen zu legen sind. Zudem wurde heute erstmals eröffnet, dass der Prüfungszeitraum auf das Jahr 2000 ausgedehnt wurde und diesbezüglich überhaupt keine Verdachtsmomente bestehen können, weil das bislang nicht Gegenstand einer Erörterung war." In den späten Nachmittagsstunden (um ca. 18:05 Uhr) und nach Abschluss der Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer ohne Datum und Steuernummer, der unterschriebene zweite Haus- und Personendurchsuchungsbefehl (Beilage./2) ausgefolgt. Jeder Haus- oder Personendurchsuchungsbefehl muss zumindest die in Betracht kommenden Beweismittel bezeichnen; es muss zumindest erkennbar sein, wonach gesucht wird. Dieses Erfordernis erfüllt der Bescheid Beilage./1 jedenfalls nicht, sodass die Haus- und Personendurchsuchung aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides durchgeführt worden ist. Ohne eine Gefahr im Verzug auch nur zu behaupten (§ 93 (1) letzter Satz FinStrG) wurde sohin aufgrund eines mündlichen Befehles und entgegen § 93 (1) erster Satz FinStrG die Durchsuchung durchgeführt. Der zweite ausgefolgte Bescheid (Beilage./2) hat dieses Versäumnis gründlichst nachgeholt. Dieser Bescheid weist kein Datum auf und führt zu einem zweitem Haus- und Personendurchsuchungsbefehl in derselben Sache und mit derselben Begründung. Der Datierung eines Bescheides kommt zwar nach der Judikatur zu § 58 AVG keine rechtliche Bedeutung zu, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ankommt (VwSlgNF 7703 A). Im gegenständlichen Kontext daher, ob die Hausdurchsuchung auf Basis einer bloß mündlichen Anordnung erfolgt ist, ob Gefahr im Verzug vorgelegen hat und ein einmal erlassener vollstreckbarer und die Behörde bindender Bescheid durch einen zweiten Bescheid ohne Verfahrensergänzung ersetzt werden kann. Die offensichtliche Intention der beiden Bescheide, nämlich den ersten mangelhaften Bescheid durch einen zweiten Bescheid in wesentlichen Spruchinhalten zu "ergänzen" ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig. Vielmehr wird hinterfragt, ob durch den als Beschwerde zu qualifizierenden Einwand des Beschwerdeführers der Vorsitzende des Spruchsenates V noch die funktionelle Zuständigkeit zur Erlassung eines zweiten Bescheides hatte oder ob diese Zuständigkeit an den Finanzsenat übergegangen ist. B. Kein begründeter Verdacht: a. eMail vom 18.01.2008: Das dem Beschwerdeführer am 18.01.2008(!) von den Betriebsprüfern zugegangene eMail (Beilage./3) lässt zweierlei erkennen: Der Prüfungszeitraum betraf die Jahre 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuernachschau die Jahre 2006 bis laufend. (Wegen des beschlagnahmten Finanzamtordners muss auf dieses eMail bezüglich der Prüfungszeiträume und dem Prüfungsumfang zurückgegriffen werden.) Die Wünsche für ein schönes Wochenende und das Verbleiben "m.lb gruessen" lässt im Zusammenhalt mit dem Ersuchen zur Aufbereitung weiterer Unterlagen zumindest seitens der Betriebsprüfung einen ausgeprägten Verdacht auf ein Finanzvergehen wohl nicht zu. Im Übrigen wurde der angekündigte Termin für den 08.02.2008 in der Folge einvernehmlich auf Freitag den 15.02.2008(!) wegen der Verhinderung zweier Kanzleimitarbeiterinnen verlegt. Die Kommunikation innerhalb des Finanzamtes dürfte diesbezüglich wohl anders gelaufen sein, wie der gesondert angefochtene Bescheid vom 17.01.2008 (!) über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens belegt. Eine unverzügliche Verständigung nach § 83 FinStrG wird eine einmonatige Zustellphase wohl nicht sein. Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es der Behörde darauf angekommen ist, in listiger Weise den Beschwerdeführer die objektiven und subjektiven Tatbestandsvorwürfe zu verheimlichen, um über den Umweg eines Finanzstrafverfahrens die gewünschten Anderkonti- und Aktenarchivzugängen zu erhalten! Derselbe verpönte Zweck wird mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24. 01.2008 (!) verfolgt. Wie sollte das eMail Beilage '/3, bzw. die handschriftlichen Notiz (Beilage./4) vom Dezember 2007 über die Anforderung weiter Unterlagen (Spesenverteiler ??) sonst interpretiert werden? b. Bisheriger Gang der Prüfung, kein begründeter Verdacht : Im September 2007 hat die Betriebsprüfung begonnen. Der Beschwerdeführer hat die Unterlagen für den Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 jahresweise vorbereitet, zu denen unter anderem Eingangs- und Ausgangsrechnungen in gleicher Weise gehörten, wie die Bankauszüge von den Kanzleikonti, ein handschriftliches und datenbankmäßig erstelltes Anlagenverzeichnis, Buchungsjournale und Überschussrechnung, sowie der Finanzamtsordner. Im Oktober 2007 wurde Herr W als EDV-Spezialist der Prüfung hinzugezogen. Anforderungsgemäß hat der Beschwerdeführer den gesamten Datenbestand aus der Datenbank zur Verfügung gestellt und zwar beinhaltend 8021 Buchungsdatensätze vom 01.01.2003 bis Ende Oktober 2007. Wunschgemäß wurden die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Feldern der Datenbank gegeben und in eine dBASE-Datei transformiert. Die Betriebsprüferin hat parallel dazu von Dritten Kontrollmeldungen eingeholt. Unter anderem wurden aus der Ediktdatei alle Masseverwalter- und Gemeinschuldnervertretungen (einschließlich der Vertretungen Dris. Z aus K) erhoben, aus dem Finanzamtsbereich sämtliche vom Beschwerdeführer angezeigte Verträge (auch solche vor dem Jahr 2003). Von drei Versicherungsgesellschaften wurden ebenso umfangreiche Kontrollmitteilungen eingeholt, wobei bei einer Versicherung erinnerlich rund 560 Geldüberweisungen aufgelistet waren. Dazu wurde ursprünglich verlangt, all die betroffenen Akte zu erheben und die einzelnen Geldeingänge nachzuweisen. Den Einwand des Beschwerdeführers folgend, dass dies schier unzumutbar ist, wurden von der Prüferin gekennzeichnete Überweisungen stich probenartig nachgeprüft. Wiewohl diese stichprobenartige Prüfung nach dem Eindruck des Beschwerdeführers noch immer unendlich lang war, waren zwei Mitarbeiterinnen ca. eine Woche damit beschäftigt, die entsprechenden Geldeingänge nachzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Aktenerhebung und Gegenkontrolle auf den Kanzleikonti und im Buchungsjournal in keinem einzigen Fall ein nicht aufklärbarer Vorhalt gemacht, Umsätze nicht erfasst zu haben! Vielmehr hat der Beschwerdeführer den erwartungsgemäßen Eindruck gewonnen, dass 'alles in bester Ordnung ist'. c. ERWIN - 2007: Der Beschwerdeführer hat eine zeitintensive, phasenweise nahezu schon nebenberufliche Tätigkeit: Programmieren. Anspruch des Beschwerdeführers ist es, ein marktfähiges Rechtsanwaltsprogramm mit Microsoft Office (in einer kleinen Variante mit dem Jetengine von Access und in einer großen Variante mit dem SQL Server (2008) und Visual Studio (2008) zu entwickeln, die alle Belange einer Rechtsanwaltskanzlei abdeckt. In Anlehnung an Office 2007 wurde dieses Programm ERWIN - 2007 benannt. Neben einer zugekauften Rechtsanwaltssoftware "Paragraph" wird das vom Beschwerdeführer entwickelte Programm schon seit 1998 im täglichen Einsatz verwendet; nur webERV bleibt - nicht mehr lange - außen vor. Unter Erkennung der Notwendigkeit, die Akten- und Leistungsverwaltung auch mit der Einnahmen und Ausgabenrechnung zu verknüpfen, hat der Beschwerdeführer auch den finanzrechtlichen Teil datenbankmäßig mitentwickelt. Dabei zwingt sich der Beschwerdeführer zu einem methodischen Vorgehen. Angefangen bei der Planung, der Bedarfserhebung und der Entwicklung der Datenmodelle. In einem sehr späten Zeitpunkt wird die optische Ausgestaltung der Eingabemasken und die Programmierung (mit VBA inklusive Fehlerbehandlung) durchgeführt. Schließlich erfolgen meist lange Testreihen mit Zufalls- und Echtdaten. Erst wenn der Beschwerdeführer die Überzeugung gewonnen hat, ein fehlerfreies (Teil-)Produkt entwickelt zu haben erfolgt die Datenübernahme für den Echtbetrieb! d. keine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht: Der EDV-Prüfer, Herr W, hat dem Beschwerdeführer am 23.10.2007 ein eMail (Beilage./4) und das Ergebnis der Journaldatenauswertung in Form eines (unsortierten) Journals (Beilage./5) samt Umsatzsteuervoranmeldung (Beilage./6) als PDF-Anhang für einen dreimonatigen Zeitraum übermittelt. Dazu wurde berechtigt darauf hingewiesen, dass die Journaldaten des Beschwerdeführers (Beilage./7) mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung (Beilage./8) nicht korrespondiere. Im Konkreten weicht die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2003 um € 1.799,75 ab. Für diese Divergenz hat der Beschwerdeführer bis heute noch keine Erklärung; lediglich einen Verdacht. Wegen der mit der Kontenplantabelle verknüpften Umsatzsteuerkennzahlen und Einkommensteuerkennzeichen konnte im Zuge der Recherchen bei 2 von 76 Testbuchungen nachvollzogen werden, dass die errechneten Voranmeldungen laut UStKZ und EStGKZ nicht richtig ausgewiesen worden waren. Dieses nicht ständig reproduzierbare Phänomen trat auf, als der USt-Satz von 20% auf 0% und wieder zurück 20% geändert wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer am 11. 03. 2008 beim Export von Daten aus dem Aktenstamm in eine reine XML-Datei (ohne xsd-Datei) eine zufällige Entdeckung gemacht. Beim Versuch diese XML-Datei wiederum in eine Access-Datenbank 2007 zu importieren sind aus 2051 Datensätze exakt 15 Importfehler aufgetreten, die in der entsprechenden Fehlertabelle die Meldung ausgegeben haben: ,Update oder CancelUpdate ohne AddNew oder Edit' (Beilage ./9). Auf einer Sicherungskopie der Buchhaltungsdaten haben sich bei demselben Vorgang keine Importfehler gezeigt! Vielleicht mag auch diese Fehlermeldung mit den gegenständlichen Divergenzen zwischen vollständigen erfassten Buchungssätzen einerseits und unrichtigen Steuerausweis andererseits eine Mitursache sein. Hier liegt die Hauptverantwortung des Beschwerdeführers: Wie das unsortierte Buchungsjournal (übrigens ohne Summenbildung von Einnahmen und Ausgaben) belegt, wurden vom Beschwerdeführer zu Punkt I die Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk vollinhaltlich erfasst. (Vergleiche unsortiertes Journal, das wohl auch einen Gegencheck auf den Kanzleikonti gefunden hat) Die Unrichtigkeit bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann auf einen Datenbankfehler oder Programmfehler zurückgehen, den der Beschwerdeführer nicht einmal leicht fahrlässig herbeigeführt haben könnte, weil auf den Bildschirmauswertungen diese Divergenz nicht erkennbar war. Durch die umfangreichen Kontrollmitteilungen wird zudem deutlich, dass Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk richtig erfasst worden sind. Es mangelt daher im Sinne des § 93 Abs. 2 Finanzstrafgesetz an einem begründeten Verdacht, der die Haus- und Personendurchsuchung rechtfertigt. Die oben aufgezeigten Umstände geben im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit wieder: ,Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH vom 25. 09.2001, 97/14/0153). C. Zu den einzelnen Begründungen des Bescheides: a) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Auf Seite 2 der angefochtenen Bescheide wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keine vollständige Buchhaltung vorgelegt habe. Bisher wurden lediglich ein Buchungsjournal und eine Überschussrechnung vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist Einnahme- Ausgabenrechner und Ist-Versteuerer. Die Betriebsprüfer haben wohl ausgehend von einer doppelten Buchführung einen "Spesenverteiler oder einen Kontenausdruck" begehrt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in den Überschussrechnungen sehr wohl die einzelnen Konti ausgewiesen und EDV-mäßig ermittelt worden sind. Weitere Anforderungen können auf Basis der geltenden Gesetzeslage zu § 4/3 EStG nicht gefordert werden, zumal auch im sogenannten Buchungsjournal die Konti im Einzelnen ausgewiesen sind, in gleicher Weise wie im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die Umsatzsteuersätze. Eine Kritik, die der Beschwerdeführer aber Rechnung getragen hatte. Er wollte am 15.02.2008 die an das unsortierte Journal angepassten Kontoausdrucke präsentieren. Ein Buchhaltungsprogramm mit einem "Spesenverteiler" ist dem Beschwerdeführer nicht geläufig! Ein Überschussrechner hat nach dem Gesetz eine Aufstellung über seine betrieblichen Einnahmen und seine betrieblichen Ausgaben aufzustellen; dem ist der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Buchungsjournalen und Überschussrechnungen nachgekommen. b) Differenz zu den bisher gemeldeten Zahlen: Diesbezüglich wird auf die Grundverantwortung verwiesen. c. Verbuchte Einnahmen auf dem Konto 400: Auch diesbezüglich wird auf die Grundverantwortung des Beschwerdeführers verwiesen. d. Anderkonten: Wie schon aus dem eMail vom 23.10.2007 hervorgeht (Beilage /5), war zwischen der Finanzprüfung und dem Beschwerdeführer die Offenlegung der Anderkonti für Zwecke der Betriebsprüfung mehrfach Gegenstand von Besprechungen und fachlicher Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Meinung, dass die von Ihm bei der Sparkasse H und bei der Raiffeisenbank H geführten und als solche im Sinne der Kammervorschriften registrierte Sammelanderkonti bei einer Betriebsprüfung nicht zugänglich sind. Diese Sammelanderkonti sind nach den entsprechenden Richtlinien für Rechtsanwälte gesondert zu führen und werden im Zuge der Kammerprüfung (beim Beschwerdeführer zuletzt im November 2007) überprüft. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche Überprüfung ohne eine einzige Beanstandung erfüllen können. Diese Sammelanderkonti unterliegen dem Bankgeheimnisschutz des § 38 KWG. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die auf dem Sammelanderkonto eingehenden Beträge zu verwalten, davon in voller Verantwortung gegenüber seinen Mandanten und Anspruchsgegnern sowie Rechtsschutzversicherern die Gelder aufzuteilen und das auf sein Honorar entfallende Entgelt auf ein eigenes Kanzleikonto zu überweisen. Genau an diese beruflichen Verpflichtungen hat sich der Beschwerdeführer gehalten, weshalb auch nach § 94 Abs 2 FinStrG quasi ein gesetzlicher Notstand bestanden hat. Vielmehr wertet der Beschwerdeführer den Versuch, über ein Finanzvergehen allenfalls zur Offenlegung dieser Daten zu kommen als eine gesetzlich unzulässige Umgehung gesetzlicher Vorschriften und Einholung von reinen Erkundungsbeweisen, weil die Nichtoffenlegung nicht auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal zurückgreifen kann. Um es mit den Worten der deutschen Obersten Bundesrichter (zitiert aus der Computerzeitschrift C't vom 18.02.2008) zu formulieren: ,Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Kanzlei verletzt das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung und sei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig."(Beilage ./10).

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungenHausdurchsuchungHausdurchsuchungsbefehlBescheidergänzungHausdurchsuchungsbescheidVerdachtbegründeter VerdachtZeitpunktAngemessenheitverhältnismäßigVerhältnismäßigkeitBescheidBescheiddatumres iudicatamündlicher HausdurchsuchungsbefehlRechtsanwaltAnderkontenKlientenaktenBeschlagnahmeSpruchsenatsvorsitzenderPersonendurchsuchungErmessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
Geschäftszahl
FSRV/0017-G/08
Stammnummer
45830
Gültig
27.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF