Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0017-G/08
Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Voraussetzungen zur Beschlagnahme auch der Klientenakten und der Daten über angelegte Anderkonten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0017-G/08vom 27.01.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im konkreten sei wiederholend immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in noch keinem einzigen Fall die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk nachgewiesen werden konnte. Gegenteilig ist aufgrund der vielen Kontrollmitteilungen erwiesen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen aufgezeichnet hat.
Die Nichtvorlage von Anderkonti ist daher schon per se und abstrakt nicht geeignet, einen begründeten Verdacht für ein Finanzstrafvergehen zu stützen.
e. Kommunalsteuererklärung:
Der Beschwerdeführer kann wegen der beschlagnahmten Unterlagen nicht überprüfen, ob zwischen Umsatzsteuererklärung und Kommunalsteuererklärung tatsächlich ein Unterschied von ca. € 100.000,00 besteht. Sollte dies tatsächlich zutreffend sein, wird drauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer alle Umsätze erfasst hat und daher keine abgabenrechtliche Offenlegung oder Wahrheitspflicht verletzt hat.
f. Vorgelegte Ausgaben und Belege:
Auch hier vermag der Beschwerdeführer derzeit nicht zu beurteilen, welche Ausgabenbeleg davon betroffen sein sollen und in welchem Zeitraum dieselben gelegen sind.
Eine exakte Stellungnahme muss daher einer Einsicht in den entsprechenden Unterlagen vorbehalten werden.
g. Überschussrechnung für das Jahr 2001:
Für den Beschwerdeführer ist unklar, welche Überschussrechnung damit gemeint ist. Um Vorhalt wird ersucht.
h. Überschussrechnungen der Jahre 2003 - 2005:
Auf die Grundverantwortung wird verwiesen.
i. Kontoblätter
Kontoblätter hätten am 15. 2. 2008 vorgelegt werden können.
j. Durchnummerierte Ausgangsrechnungen:
Der Vorhalt ist zunächst objektiv unrichtig: Die Honorarnoten sind durchnummeriert. Allerdings wurde von der Prüferin beanstandet, dass diese nicht beim Versand der Honorarnoten geschieht, sondern bei Geldeingang.
Es wurde umfangreich dargetan, weshalb das gewünschte Nummernsystem im Kanzleibetrieb des Beschwerdeführers nicht zum tragen kommen kann. In rund 80% der Fälle werden - erkennbar rechtsanwaltsüblich - die (Mahn-)Kosten des Mandanten in Anspruchs- oder Mahnschreiben gemeinsam mit dem Forderungsanspruch bekannt gegeben.
Wird in der Folge eine Mahnklage eingebracht, gehen die Mahnkosten oder Vertretungskosten ungeachtet der Bestimmung des § 1333 ABGB im Einheitssatz auf. Eine Verrechnung erfolgt nicht. Im Exekutionsverfahren ist die ratenweise Abtragung an gerichtlich bestimmten Kosten fast schon Norm. Kostenbeschlüsse des Gerichtes können aber nicht im Vorhinein nummeriert werden.
D. Haus- und Personendurchsuchung in Y
Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere durch die Haus- und Personendurchsuchung beschwert.
Am Körper werden schon der Lebenserfahrung nach nicht Buchhaltungsunterlagen und Bankauszüge herumgetragen, genauso wenig ist dies in einem Kraftfahrzeug zu erwarten.
Es beherzt, wenn sich allein gelassene Vollzugsorgane nach durchgeführter Beschlagnahme im Wohnzimmer ein Stelldichein für eine Protokollrunde geben.
Die Gattin berichtet, dass die Vollzugsorgane mit "Geifer" auf die Öffnung des Tresors gewartet haben. Selbst 10 Minuten waren für diese Amtshandlung nicht ausreichend, sodass es eines Anrufes der Verhandlungsleitung bedurfte, um einen Hausfriedenbruch zu verhindern.
In der gesamten Bescheidbegründung findet sich nicht ein Verdachtshinweis, dass der Beschwerdeführer auch in der Privatwohnung Unterlagen haben könnte (Vergleiche dazu das oben zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis), schon gar nicht am Körper oder Kraftfahrzeug.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde dabei gewiss verletzt.
E. Zusammenfassung:
Die Haus- und Personendurchsuchungsbefehle sind sowohl aus verfahrensrechtlichen als auch aus materiell rechtlichen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Bescheidgründe ergeben unter Miteinbezug des Beschwerdevorbringens keine begründeten Verdachtsmomente für ein vorsätzliches Finanzvergehen.
Die in § 94 Abs 2 FinStrG gesetzlich vorgesehene Gründe zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten wurde aus unzutreffenden rechtlichen Gründen vereitelt.
Die Haus- und Personendurchsuchung in Y war unverhältnismäßig und ohne begründete Verdachtsmomente. Die Personendurchsuchung überhaupt bar jedweder Lebenserfahrung.
Folgt man den Rechtsausführungen in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage zu § 93 FinStrG speziell zur Rz 14 und 18 erweist sich die durchgeführte Hausdurchsuchung sogar als verfassungswidrig (VfGH 13.3.1948, B262/47), weil dieselbe aufgrund einer mündlichen, und nicht schriftlichen Ermächtigung vorgenommen wurde, ohne das Gefahr in Verzug im Sinne des § 93 Abs 4 FinStrG vorgelegen hat.
Aus diesem Grunde (Gefahr in Verzug) scheidet auch eine Sanierung der unrechtmäßigen Durchsuchungen durch den zweiten Bescheid aus, obwohl er innerhalb von 24 Stunden zugestellt worden ist.
Der in der Niederschrift vorgesehene 4 - wöchige Zeitraum der Beschlagnahme ist abgelaufen. Der Archivzugang ist zur Berufsausübung erforderlich. Zwischenzeitig sind bereits 3 Anfragen von Mandanten beim Beschwerdeführer eingegangen, die Unterlagen aus archivierten Akten benötigt hätten.
Im Archivraum befinden sich Akte (dingliche Vertragsakte und Akte mit Feststellungsurteilen), die noch vom Beginn der beruflichen Tätigkeit im Jahre 1985 stammen. Dieselben können in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Prüfungszeitraum gestellt werden.
Das gesamte Netzwerk (einschließlich der PC der Gattin des Beschwerdeführers) ist versiegelt. Darin finden sich die aktuellen und für den Prüfungszeitraum relevanten Daten. In eventu wird daher die bloße Entsiegelung des Archivraumes beantragt.
Gleichzeitig wird der Nichtzugang zum Archivraum zur Begründung des Aufschiebungsantrages herangezogen
Um ein Verfahren nach § 89 Abs 5. FinStrG hintanzuhalten werden gestellt die Anträge
Der Unabhängige Verwaltungssenat Graz möge der Beschwerde Folge geben und
1. die Haus- und Personendurchsuchungen in X und Y vom 15. 08. 2007 als rechtsunwirksam feststellen;
2. die Entsiegelung des Archivraumes in X ohne Verzug veranlassen;
3. die sofortige und versiegelte Zurückstellung der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer veranlassen;
4. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen;
5. in eventu nur die Entsiegelung des Archivraumes in X ohne Verzug veranlassen.
Dr. Z"
Am 27. März 2008 wurden im Sinne des Bescheides des Spruchsenatsvorsitzenden vom 5. März 2008 die am 15. Februar 2008 sichergestellten Unterlagen, DVDs, die CD und Datensicherungen entsiegelt und beschlagnahmt, sowie aus dem versiegelt gewesenen Archiv in X weitere 32 Kartons und 9 Ordner (betreffend Honorarnoten, Kassenbelege, Eingangsrechnungen und Monatsabschlüsse der Jahre 2001 und 2002) beschlagnahmt (Niederschrift vom 27. März 2008, Finanzstrafakt Bl. 63 bis 67).
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. April 2008 erhob Dr. Z auch Beschwerde gegen den Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden vom 5. März 2008, wobei er ausführte:
"Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Graz.
A.
Anfechtungserklärung
:
Der genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verfahrensmängel und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten.
B.
Kein berechtigter Vorwurf zur Abgabenhinterziehung
Wie der angefochtene Bescheid zutreffend hervorhebt, basiert die Beschlagnahme auf dem - mit Beschwerde bekämpften - Hausdurchsuchungsbefehl vom 15.02.2008, der nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig zustande gekommen ist.
Die gegenständlichen Ausführungen beschränken sich jedoch ausschließlich auf die Feststellung, dass die im § 89 Finanzstrafgesetz genannten Voraussetzungen der Beschlagnahme, insbesondere die Voraussetzungen der Beschlagnahme von Beweismittel, auf die sich eine gesetzliche anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, vorliegen.
Dieser Bescheid fußt auf den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum 2000 bis laufend eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt hat und im Zeitraum März 2006 bis laufend Umsatzsteuervoranmeldungen durch Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldung bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenen Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von Jänner 2006 bis laufend eine Umsatzsteuerverkürzung vorsätzlich bewirkt zu haben.
Diese Vorwürfe sind bereits in sich unzutreffend und aktenwidrig.
Der Prüfungszeitraum hat die Jahre 2003 bis 2005 erfasst und nicht etwa auch das Jahr 2000. Vielmehr wurde die Prüfung erst mit dem ebenso am 15.02.2008 zugestellten Bescheid auf diesen Prüfungszeitraum ausgedehnt, sodass alle damit in Zusammenhang stehende Vorwürfe nicht für die Begründung einer gerechtfertigten Beschlagnahme herangezogen werden können.
Die Höhe der angeblich zu Punkt 2 verkürzten Vorsteueranmeldungen, meist entscheidendes Begründungsmerkmal, konnte in keiner wie immer gearteten Form dargelegt werden.
Auch beim zweiten Vorwurf (Nichterfassung von Umsätzen in der Umsatzsteuervoranmeldung) wird zunächst auf die zeitliche Differenz hingewiesen:
Ab März 2006 bis laufend soll dies der Fall gewesen sein; daher waren die Voranmeldezeiträume Mai 2006 bis laufend betroffen. Der Schuldvorwurf richtet sich jedoch bereits auf Voranmeldezeiträume von Jänner 2006, sodass schon die Schuldvorwürfe an sich unpräzise, unbestimmt und aktenkundig unrichtig sind, weshalb darauf aufbauend weder eine Hausdurchsuchung rechtmäßig sein konnte, noch die Einleitung eines Finanzamtsverfahren.
C.
Kein Vorwurf der Abgabenhinterziehung durch Betriebsprüfung
:
a. eMail vom 18.01.2008:
Das dem Beschwerdeführer am 18.01.2008(!) von den Betriebsprüfern zugegangene eMail (Beilage./3) lässt zweierlei erkennen:
Der Prüfungszeitraum betraf die Jahre 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuernachschau die Jahre 2006 bis laufend.
Die Wünsche für ein schönes Wochenende und das Verbleiben "m.lb gruessen" lässt im Zusammenhalt mit dem Ersuchen zur Aufbereitung weiterer Unterlagen zumindest seitens der Betriebsprüfung einen ausgeprägten Verdacht auf ein Finanzvergehen wohl nicht zu.
Im Übrigen wurde der angekündigte Termin für den 08.02.2008 in der Folge einvernehmlich auf Freitag den 15.02.2008(!) wegen der Verhinderung zweier Kanzleimitarbeiterinnen verlegt.
b. Bisheriger Gang der Prüfung:
Im September 2007 hat die Betriebsprüfung begonnen. Der Beschwerdeführer hat die Unterlagen für den Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 Jahresweise vorbereitet, zu denen unter anderem Eingangs- und Ausgangsrechnungen in gleicher Weise gehörten, wie die Bankauszüge von den Kanzleikonti, ein handschriftliches und ein datenbankmäßiges erstelltes Anlagenverzeichnis, Buchungsjournale und Überschussrechnung, sowie der Finanzamtsordner.
Im Oktober 2007 wurde Herr W als EDV-Spezialist der Prüfung hinzugezogen. Anforderungsgemäß hat der Beschwerdeführer den gesamten Datenbestand aus der Datenbank zur Verfügung gestellt und zwar beinhaltend 8021 Buchungsdatensätze vom 01.01.2003 bis Ende Oktober 2007. Wunschgemäß wurden die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Feldern der Datenbank gegeben und in eine dBASE-Datei transformiert.
Die Betriebsprüferin hat parallel dazu von Dritten Kontrollmeldungen eingeholt. Unter anderem wurden aus der Ediktdatei alle Masseverwalter- und Gemeinschuldnervertretungen (einschließlich der Vertretungen Dris. Z aus K) erhoben, aus dem Finanzamtsbereich sämtliche vom Beschwerdeführer angezeigte Verträge (auch solche vor dem Jahr 2003).
Von drei Versicherungsgesellschaften wurden ebenso umfangreiche Kontrollmitteilungen eingeholt, wobei bei einer Versicherung erinnerlich rund 560 Geldüberweisungen aufgelistet waren.
Dazu wurde ursprünglich verlangt, all die betroffenen Akte zu erheben und die einzelnen Geldeingänge nachzuweisen. Den Einwand des Beschwerdeführers folgend, dass dies schier unzumutbar ist, wurden von der Prüferin gekennzeichnete Überweisungen stichprobenartig nachgeprüft.
Wiewohl diese stichprobenartige Prüfung nach dem Eindruck des Beschwerdeführers noch immer unendlich lang war, waren zwei Mitarbeiterinnen ca. eine Woche damit beschäftigt, die entsprechenden Geldeingänge nachzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde nach Aktenerhebung und Gegenkontrolle auf den Kanzleikonti und im Buchungsjournal in keinem einzigen Fall ein nicht aufklärbarer Vorhalt gemacht, Umsätze nicht erfasst zu haben!
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den erwartungsgemäßen Eindruck gewonnen, dass "alles in bester Ordnung ist".
c. Zusammenfassung:
Zusammenfassend kann daher eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht aus dem abgeführten Betriebsprüfungshandlungen nicht abgeleitet werden.
D.
Zu den einzelnen Begründungen des Bescheides
:
,Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein.
Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH vom 25.09.2001, 97/14/0153).
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird auch auf die gegenständlich vorgeworfene Abgabenhinterziehung anzuwenden sein; insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und des Umfanges.
a) Mehrfache Aufforderungen:
Auf Seite 3 der angefochtenen Bescheide wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keine vollständige Buchhaltung vorgelegt habe. Bisher wurden lediglich ein Buchungsjournal und eine Überschussrechnung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist Einnahmen- Ausgabenrechner und Ist-Versteuerer.
Die Betriebsprüfer haben - wohl ausgehend von einer doppelten Buchführung - einen ,Spesenverteiler oder einen Kontenausdruck' begehrt.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in den Überschussrechnungen sehr wohl die einzelnen Konti ausgewiesen und EDV-mäßig ermittelt worden sind. Auch auf den Buchungsjournalen sind die Konti angeführt!
Weitere Anforderungen können auf Basis der geltenden Gesetzeslage zu § 4/3 EStG nicht gefordert werden, in gleicher Weise nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil auch die Umsatzsteuersätze im Buchungsjournal dargestellt sind.
Ein Buchhaltungsprogramm mit einem ,Spesenverteiler' ist dem Beschwerdeführer nicht geläufig!
Ein Überschussrechner hat nach dem Gesetz eine Aufstellung über seine betrieblichen Einnahmen und seine betrieblichen Ausgaben aufzustellen; dem ist der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Buchungsjournalen und Überschussrechnungen nachgekommen.
Jedenfalls kann der Verdacht der Abgabenhinterziehung nicht darauf gestützt werden, dass die Buchhaltung nicht vollständig gewesen wäre. Mit dem Buchungsjournal sind alle erfassten Buchungen dargestellt worden; zwangsläufig war sohin auch die Vollständigkeit gewährleistet (Aus dem ganzen Bescheidinhalt ergibt sich nichts Gegenteiliges).
b) Differenz zu den bisher gemeldeten Zahlen:
Der Beschwerdeführer hat eine zeitintensive, phasenweise nahezu schon nebenberufliche Tätigkeit: Programmieren.
Anspruch des Beschwerdeführers ist es, ein marktfähiges Rechtsanwaltsprogramm mit Microsoft Office (in einer kleinen Variante mit dem Jetengine von Access und in einer großen Variante mit dem SQL Server (2008) und Visual Studio (2008) zu entwickeln, die alle Belange einer Rechtsanwaltskanzlei abdeckt.
In Anlehnung an Office 2007 wurde dieses Programm ERWIN - 2007 benannt.
Neben einer zugekauften Rechtsanwaltssoftware ,Paragraph' wird das vom Beschwerdeführer entwickelte Programm schon seit 1998 im täglichen Einsatz verwendet; nur webERV bleibt - nicht mehr lange - außen vor.
Unter Erkennung der Notwendigkeit, die Akten- und Leistungsverwaltung auch mit der Einnahmen und Ausgabenrechnung zu verknüpfen, hat der Beschwerdeführer auch den finanzrechtlichen Teil datenbankmäßig mitentwickelt.
Dabei zwingt sich der Beschwerdeführer zu einem methodischen Vorgehen. Angefangen bei der Planung, der Bedarfserhebung und der Entwicklung der Datenmodelle. In einem sehr späten Zeitpunkt werden die optische Ausgestaltung der Eingabemasken und die Programmierung (mit VBA inklusive Fehlerbehandlung) durchgeführt. Schließlich erfolgen meist lange Testreihen mit Zufalls- und Echtdaten. Erst wenn der Beschwerdeführer die Überzeugung gewonnen hat, ein fehlerfreies (Teil-)Produkt entwickelt zu haben erfolgt die Datenübernahme für den Echtbetrieb!
Der EDV -Prüfer, Herr W, hat dem Beschwerdeführer am 23.10.2007 ein eMail (Beilage./5) und das Ergebnis der Journaldatenauswertung in Form eines (unsortierten) Journals (Beilage./6) samt Umsatzsteuervoranmeldung (Beilage./7) als PDF-Anhang für einen dreimonatigen Zeitraum übermittelt.
Dazu wurde berechtigt darauf hingewiesen, dass die Journaldaten des Beschwerdeführers (Beilage./8) mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung (Beilage./9) nicht korrespondieren.
Im Konkreten weicht die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2003 um € 1.799,75 ab.
Für diese Divergenz hat der Beschwerdeführer bis heute noch keine Erklärung; lediglich einen Verdacht.
Wegen der mit der Kontenplantabelle verknüpften Umsatzsteuerkennzahlen und Einkommensteuerkennzeichen konnte im Zuge der Recherchen bei 2 von 76 Testbuchungen nachvollzogen werden, dass die errechneten Voranmeldungen laut UStKZ und EStGKZ nicht richtig ausgewiesen worden waren.
Dieses nicht ständig reproduzierbare Phänomen trat auf, als der USt-Satz von 20% auf 0% und wieder zurück 20% geändert wurde.
Weiters hat der Beschwerdeführer am 11. 03. 2008 beim Export von Daten aus dem Aktenstamm in eine reine XML-Datei (ohne xsd-Datei) eine zufällige Entdeckung gemacht.
Beim Versuch diese XML-Datei wiederum in eine Access-Datenbank 2007 zu importieren sind aus 2051 Datensätze exakt 151mportfehler aufgetreten, die in der entsprechenden Fehlertabelle die Meldung ausgeben haben: ,Update oder CancelUpdate ohne AddNew oder Edit' (Beilage ./10)
Auf einer Sicherungskopie der Buchhaltungsdaten haben sich bei demselben Vorgang keine Importfehler gezeigt!
Vielleicht mag auch diese Fehlermeldung mit den gegenständlichen Divergenzen zwischen vollständigen erfassten Buchungssätzen einerseits und unrichtigen Steuerausweis andererseits eine Mitursache sein.
Hier liegt die Hauptverantwortung des Beschwerdeführers:
Wie das unsortierte Buchungsjournal (übrigens ohne Summenbildung von Einnahmen und Ausgaben) belegt, wurden vom Beschwerdeführer zu Punkt I die Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk vollinhaltlich erfasst. (Vergleiche unsortiertes Journal, das wohl auch einen Gegencheck auf den Kanzleikonti gefunden hat)
Die Unrichtigkeit bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann auf einen Datenbankfehler oder Programmfehler zurückgehen, den der Beschwerdeführer nicht einmal leicht fahrlässig herbeigeführt haben könnte, weil auf den Bildschirmauswertungen diese Divergenz nicht erkennbar war.
Durch die umfangreichen Kontrollmitteilungen wird zudem deutlich, dass Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk richtig erfasst worden sind.
c. Verbuchte Einnahmen auf dem Konto 400:
Aus diesem Vorhalt ergibt sich zumindest, dass alle Einnahmen verbucht worden sind.
Wieso und in welchem Ausmaß diese verbuchten Einnahmen am Kontosaldo nicht mehr aufscheinen, entzieht sich einer schlüssigen Nachprüfbarkeit.
Einerseits wird an den Beschwerdeführer die Aufforderung gerichtet, doch endlich die Konten in ausgedruckter Form für die Jahre 2004 bis 2007 vorzubereiten und ihm andererseits und gleichzeitig zu unterstellen, dass am Kontosaldo erfasste Einnahmen nicht mehr aufscheinen.
Nach Beilagen ./3 bzw . ./4 hätten diese vom Beschwerdeführer noch aufbereitet werden sollen!
d. Anderkonten:
Wie schon aus dem eMail vom 23.10.2007 hervorgeht (Beilage /5), war zwischen der Finanzprüfung und dem Beschwerdeführer die Offenlegung der Anderkonten für Zwecke der Betriebsprüfung mehrfach Gegenstand von Besprechungen und fachlicher Auseinandersetzungen.
Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Meinung, dass die von Ihm bei der Sparkasse H und bei der Raiffeisenbank H geführten und als solche im Sinne der Kammervorschriften registrierte Sammelanderkonten bei einer Betriebsprüfung nicht zugänglich sind.
Diese Sammelanderkonti sind nach den entsprechenden Richtlinien für Rechtsanwälte gesondert zu führen und werden im Zuge der Kammerprüfung (beim Beschwerdeführer zuletzt im November 2007) überprüft. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche Überprüfung ohne eine einzige Beanstandung erfüllen können.
Diese Sammelanderkonti unterliegen dem Bankgeheimnisschutz des § 38 KWG.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die auf dem Sammelanderkonto eingehenden Beträge zu verwalten, davon In voller Verantwortung gegenüber seinen Mandanten und Anspruchsgegnern sowie Rechtsschutzversicherern die Gelder aufzuteilen und das auf sein Honorar entfallende Entgelt auf ein eigenes Kanzleikonto zu überweisen.
Genau an diese beruflichen Verpflichtungen hat sich der Beschwerdeführer gehalten.
Vielmehr wertet der Beschwerdeführer den Versuch, über ein Finanzvergehen zur Offenlegung dieser Daten zu kommen als eine gesetzlich unzulässige Umgehung gesetzlicher Vorschriften und Einholung von reinen Erkundungsbeweisen, weil die Nichtoffenlegung nicht auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal zurückgreifen kann.
Um es mit den Worten der deutschen Obersten Bundesrichter (zitiert aus der Computerzeitschrift C't vom 18.02.2008) zu formulieren: ,Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Kanzlei verletzt das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung und sei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig.' (Beilage ./11).
Im konkreten sei wiederholend immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in noch keinem einzigen Fall die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk nachgewiesen werden konnte. Gegenteilig ist aufgrund der vielen Kontrollmitteilungen erwiesen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen aufgezeichnet hat.
Die Nichtvorlage von Anderkonten ist daher schon per se und abstrakt nicht geeignet, einen begründeten Verdacht für ein Finanzstrafvergehen zu stützen.
e. Kommunalsteuererklärung:
Der Beschwerdeführer kann wegen der beschlagnahmten Unterlagen nicht überprüfen, ob zwischen Umsatzsteuererklärung und Kommunalsteuererklärung tatsächlich ein Unterschied von ca. € 100.000,00 besteht. Sollte dies tatsächlich zutreffend sein, wird drauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer alle Umsätze erfasst hat und daher keine abgabenrechtliche Offenlegung oder Wahrheitspflicht verletzt hat.
f. Vorgelegte Ausgabenbelege:
Auch hier vermag der Beschwerdeführer derzeit nicht zu beurteilen, welche Ausgabenbelege davon betroffen sein sollen und in welchem Zeitraum dieselben gelegen sind.
Eine exakte Stellungnahme muss daher einer Einsicht in den entsprechenden Unterlagen vorbehalten werden.
g. Überschussrechnung für das Jahr 2001:
Für den Beschwerdeführer ist unklar, welche Überschussrechnung damit gemeint ist. Um Vorhalt wird ersucht.
h. Überschussrechnungen der Jahre 2003 - 2005:
Hier wird der generelle und nicht substantielle Vorwurf wiederholt, wonach die vorgelegten Überschussrechnungen mit dem vorgelegten Buchungsjournal angeblich nicht übereinstimmend.
In welchem betraglichen Ausmaß, bei welchen Konten oder bei welchen Einkommensteuerkennzahlen ist vollkommen unklar.
Der Beschwerdeführer wurde mit diesen angeblichen Vorwürfen noch zu keinem Zeitpunkt konfrontiert.
Es bestärkt vielmehr wiederum die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur allgemein pauschal gehaltene Verdächtigungen im Raum stehen, die den einzigen Zweck verfolgen, den die Betriebsprüferin auf Anlass einer Rückfrage des Beschwerdeführers sinngemäß wie folgt formuliert hat: ,Wir müssen Umsätze suchen'.
i. Kontoblätter
Kontoblätter hätten am 15. 2. 2008 vorgelegt werden können.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer keine Bestimmung geläufig, wonach ein Einnahmen-Ausgabenrechner Kontoblätter vorzulegen hat. Es wäre vielmehr sinnvoller, basierend auf den Einkommensteuerkennzahlen die entsprechenden Buchungen zusammenzufassen, damit auch gleich die einkommensteuerrechtliche Zuordnung entnommen werden kann.
Für einen Einnahmen-Ausgabenrechner ist daher der Auftrag zur Vorlage von Kontoblättern im Gesetz nicht gedeckt, schon gar nicht, um damit für ein Strafverfahren relevanten Vorwürfe zu verknüpfen.
j. Durchnummerierte Ausgangsrechnungen:
Der Vorhalt ist zunächst objektiv unrichtig: Die Honorarnoten als auch Eingangsrechnungen sind durchnummeriert. Allerdings wurde von der Prüferin beanstandet, dass diese nicht beim Versand der Honorarnoten geschieht, sondern bei Geldeingang.
Es wurde umfangreich dargetan, weshalb das gewünschte Nummernsystem Im Kanzleibetrieb des Beschwerdeführers nicht zum tragen kommen kann. In rund 80% der Fälle werden - erkennbar rechtsanwaltsüblich -die (Mahn-)Kosten des Mandanten in Anspruchs- oder Mahnschreiben gemeinsam mit dem Forderungsanspruch bekannt gegeben.
Wird In der Folge eine Mahnklage eingebracht, gehen die Mahnkosten oder Vertretungskosten ungeachtet der Bestimmung des § 1333 ABGB im Einheitssatz auf. Eine Verrechnung erfolgt nicht.
Im Exekutionsverfahren ist die ratenweise Abtragung an gerichtlich bestimmten Kosten fast schon Norm. Kostenbeschlüsse des Gerichtes können aber nicht im Vorhinein nummeriert werden.
Rechtssachen mit (Haftpflicht-) Versicherungsbezug werden regelmäßig im Korrespondenzwege abgewickelt; Honorare werden in Abfindungserklärungen festgehalten. Selten bis gar nicht eine Honorarnote gelegt.
E.
Zusammenfassung
:
Sammelanderkonten und Handakten eines Rechtsanwaltes unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz.
Wie oben aufgezeigt, ist in keinem einzigen Fall ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorhanden, sondern wird nur in Allgemeinplätzen dargelegt, dass möglicherweise Unrichtigkeiten bestehen.
Dazu den gesamten Datenbestand der Kanzlei, das gesamte Archiv mit allen Handakten zu beschlagnahmen, ist daher keinesfalls gerechtfertigt. Wie überhaupt eine Beschlagnahme keine Deckung im Gesetz hat.
Es müssen nämlich zu einem allgemein einzuleitenden Finanzstrafverfahren konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die einen Verdacht begründen, der sich ebenso konkret auf die Beweismittel zu stützen hat; also etwa akten- oder fallbezogen.
Eine völlige Umgehung gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen ermöglicht jedoch der gegenständliche Bescheid, wenn er pauschaliert alle beschlagnahmten Urkunden und Datenträger als der Beschlagnahme unterliegend qualifiziert.
............
Sohin werden gestellt die
Anträge
Der Unabhängige Verwaltungssenat Graz möge der Beschwerde Folge geben und
1. den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die bei der Hausdurchsuchung am 15.02.2008 sichergestellten und unter Siegel genommen Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, sonstige Schriftstücke und EDV-Unterlagen) gemäß
§ 89 Abs. 3 lit. a Finanzstrafgesetz der Beschlagnahme nicht unterliegen;
2. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen;
Dr. Z"
Die Amtsbeauftragte gibt (in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl) zu bedenken, dass der Durchsuchungsanordnung bereits umfassende (verdachtsbegründende) Feststellungen zugrunde liegen [wie eingangs angeführt], weshalb eine Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Unter einer Hausdurchsuchung ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu u.a. VfGH 12.10.1971, B 143/70; VfGH 27.10.1971, B 178/71; VfGH 5.10.1982, B 522/80 - JBl 1983, 478; VfGH 13.6.1989, B 1453/88 - ZfVB 1990/355; VfGH 13.6.1989, B 1722/88 - ZfVB 1990/377; VfGH 17.6.1997, B 3123/96 - ZfVB 1998/953; VwGH 8.9.1988, 88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).
§ 93 Abs.1 FinStrG bestimmt hinsichtlich den Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie folgt:
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt sind. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen. VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ÖStZB 1997, 382; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - StInd 2001/2831 = ÖStZB 2002/444.
Dem Sinn einer Durchsuchungsanordnung nicht entsprechend ist es, nicht anzugeben, was gesucht werden soll.
Insoweit zu Recht hat der Beschwerdeführer bei Erhalt des ersten schriftlichen Bescheides über die Durchsuchungsanordnung am 15. Februar 2008 um 09.10 Uhr und der Aufforderung, das Gesuchte freiwillig herauszugeben, (ab 10.00 Uhr) eingewendet, dass er ja mangels Umschreibung des Gesuchten im schriftlichen Durchsuchungsbefehl der Aufforderung nicht nachkommen könne.
Bereits um 09.30 Uhr haben aber die Fahndungsorgane eine fernmündliche Ergänzung des ersten schriftlichen Durchsuchungsbefehles, welcher für sich in dieser unvollständigen Form undurchführbar gewesen ist (wollte man nicht in einer teleologischen Interpretation hinzufügen, dass zu suchen ist alles, was als Beweismittel in Betracht kommt), durch den Spruchsenatsvorsitzenden eingeholt und erst auf Basis dieser ergänzten Anordnung letztendlich die Durchsuchungen vorgenommen.
Die Alternativvariante, bis zum Einlangen und Zustellung des berichtigten Durchsuchungsbefehles (um 17.15 Uhr) zuzuwarten, hätte offensichtlich erfordert, bis dahin das Kanzleipersonal sowie den Beschuldigten und seine Ehegattin in ihrer Bewegungsfreiheit soweit einzuschränken, dass relevantes Beweismaterial nicht beiseite geschafft hätte werden können. Solches wäre möglicherweise als Verhaftung dieser Personen zu deuten (vgl. VwGH 14.1.2003, 98/01/0121) und wäre - zumal in Anbetracht einer gelinderen Handlungsvariante (siehe nachfolgend) - unverhältnismäßig gewesen.
Ein bloßes Zuwarten der Fahndungsorgane den ganzen Tag über ohne Sicherungsmaßnahmen hätte unzweifelhaft aber die Gefahr heraufbeschworen, dass der Beschuldigte und ihm nahe stehende Personen, welchen ja jetzt durch das Ansichtigwerden der Beamten die Brisanz der Situation vor Augen geführt sein musste, völlig ohne Zeitdruck noch sämtliche ihnen bekannte, den Beschwerdeführer belastende Beweismittel beseitigen hätten können, zumal Dr. Z selbst aus eigenem Antrieb anlässlich seiner Einvernahme diesbezüglich ungefragt erklärt hatte, dass eine Einsicht in die Klientenakten der Jahre 2000 bis jüngst zum Großteil nicht möglich sei, weil diese bereits vernichtet worden seien (!).
Die tatsächliche Durchführung der Durchsuchungen auf Basis der mündlichen Ergänzung des Durchsuchungsbefehles ab 11.25 Uhr erweist sich sohin wegen andernfalls eintretender Gefahr im Verzug und in Beachtung der erforderlichen Verhältnismäßigkeit (siehe unten) insoweit als rechtens.
Ein im Sinne des FinStrG ausgestellter Hausdurchsuchungsbefehl ist ein Bescheid im Sinne des Art 144 B-VG, vergleiche VfGH 7. 10. 1959, B 165/59 - VfSlg 3592; VfGH 23. 6. 1973, B 194/72 - VfSlg 7067; VfGH 3. 3. 1982, B 357/81 - ÖStZB 1983, 333 = SWK 1982 A V 50; VfGH 3. 12. 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84 - NZ 1985, 128 = REDOK 7543 (zur alten Fassung des § 93 FinStrG).
Dabei liegt eine Bescheideigenschaft bereits vor, wenn die behördliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, von der sie erlassen ist, den Spruch und, nach Maßgabe des § 96 Bundesabgabenordnung iVm § 56 Abs.2 FinStrG, eine Unterschrift trägt (vgl Ritz, BAO-Kommentar2
§ 93 Tz 22), weshalb ein fehlendes Datum nicht relevant ist (z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171 - ÖStZB 2001/420).
Bescheide im Finanzstrafverfahren sind (durch einen Berichtigungsbescheid) berichtigungsfähig (vgl. § 170 Abs.1 FinStrG) bzw. (durch einen weiteren Bescheid) ergänzungsfähig.
Ist es bei Gefahr im Verzug zulässig, sogar ein vollständigen Durchsuchungsbefehl vorerst mündlich zu erteilen, hat dies auch für den Fall zu gelten, dass ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl einer Ergänzung bedarf. Die solcherart vorgenommene mündliche Ergänzung hat aber wiederum den speziellen Regeln des § 93 leg.cit. zu unterliegen, weshalb - wie im gegenständlichen Fall geschehen - auch eine schriftliche Ausfertigung zu erfolgen hatte.
Der Umstand, dass auch der Spruch der schriftlichen Ausfertigung der mündlichen Ergänzung des Durchsuchungsbescheides durch die fehlende Benennung des Zeitraumes, für welchen die Beweismittel gesucht werden sollten, mangelhaft gewesen ist, schadet nicht, weil bei einer Undeutlichkeit eines Bescheidspruches zur Interpretation des Bescheidwillens auch die Begründung des Spruches heranzuziehen ist (vergleiche für viele: VfGH 17.6.1982, B 461/77; VfGH 18.10.1991, G 187/91, G 269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003; VfGH 11.6.1996, B 545/95, K I-4/95 - ÖStZB 1997, 85; VwGH 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; VwGH 13.2.1992, 91/13/0004 - ÖStZB 1992, 718 = SWK 1992 R 101 = StInd 1992/2298, 2305 = ÖStZ 1992, 151; VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 verstärkter Senat - ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992, 845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406; VwGH 3.6.1992, 92/13/0127 = ÖStZB 1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F; VwGH 20.10.1992, 92/14/0026 - ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB 1993, 357 = ÖJZ 1994, 182, 28 F = StInd 1992/2302, 2582, 2583, 2614; VwGH 19.5.1993, 91/13/0169 - ÖStZB 1994, 81 = StInd 1993/2078; VwGH 28.9.1998, 96/16/0135 - ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584).
In der Begründung der schriftlichen Ausfertigung der Ergänzung des Durchsuchungsbefehles ist dargelegt, welcher Tatzeitraum betroffen ist, nämlich ab einschließlich das Veranlagungsjahr 2000. Will man also diesbezügliche Beweismittel finden, hat man solche für den Zeitraum ab dem Jahr 2000 zu suchen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die angeblich unrichtige, weil veraltete Rechtsmittelbelehrung des Bescheides über die Durchsuchungsanordnung vom 24. Jänner 2008 verweist, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dieser Einwendung die - fehlerlose - Rechtsmittelbelehrung als Bescheidbestandteilteil (Finanzstrafakt Bl. 21) mit der insoweit irrelevanten Rechtsbelehrung (Finanzstrafakt Bl. 17 f) verwechselt hat, welche ihm nach Überreichung des Einleitungsbescheides übergeben wurde.
Kein Verfahrensmangel ist es auch, dass sich der Beschuldigte von der Betriebsprüferin und dem EDV-Fachmann W vor dem Einschreiten der Steuerfahndung am 15. Februar 2008 über das Bestehen ihres Verdachtes über seine abgabenrechtlichen Verfehlungen hat täuschen lassen und vermeinte, es wäre "alles in bester Ordnung", wohl weil er selbst die Finanzbeamten getäuscht hätte.
Gemäß
§ 93 Abs.2 FinStrG sind Hausdurchsuchungen Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Gemäß
§ 89 Abs.3 lit.a FinStrG unterliegen Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt (hier: Klientenakten, Daten über Anderkonten und dergleichen bei einem Rechtsanwalt), bei dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwalt der Beschlagnahme nur, soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter (als beispielsweise unmittelbarer Täter) ... in Bezug auf das Finanzvergehen ist.
Behauptet wie im gegenständlichen Fall der zur Verschwiegenheit Verpflichtete (hier: Dr. Z), dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 89 Abs.3 leg.cit. nicht vorliegen, so sind die sichergestellten Gegenstände ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß
§ 58 Abs.2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Spruchsenatsvorsitzende hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.
Aus der Regelung des § 89 Abs. 3 bis 6 iVm § 96 letzter Satz FinStrG (wonach der Berufungssenatsvorsitzende über Beschwerden gegen diesbezügliche Bescheide des Spruchsenatsvorsitzenden zu entscheiden hat) ergibt sich somit, dass das Finanzstrafgesetz Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen auch bei Geheimnisträgern wie Rechtsanwälten vorsieht. Der Anordnung der Hausdurchsuchung steht auch Art 8 EMRK nicht entgegen (VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382 = SWK 1997 R 118).
Falls nicht ein Zusammenwirken von Anwalt und Klient bei der Begehung der strafbaren Handlungen vorgelegen hat (was hier nach der Beweislage nicht in Betracht kommt), ist jedoch vor dem Hintergrund des Art 6 Abs.3 lit.c EMRK dem Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs.4 FinStrG die Bedeutung beizumessen, dass - wie vom Spruchsenatsvorsitzenden richtig ausgeführt - Beweismittel, die zur Information der berufsmäßigen Parteienvertreter hergestellt worden sind, trotz Beschlagnahme nicht zum Nachteil des Klienten herangezogen werden dürfen (VwGH 25.6.1997, 96/15/0225, 0226 - ARD 4879/12/97 = ÖStZB 1997, 749 = AnwBl 1998/7462 = SWK 1998 R 63 = Zorn in RdW 1997, 560).
Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist also - wie oben erwähnt - der begründete Verdacht, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten (hier: den Kanzleiräumlichkeiten und den Wohnräumlichkeiten des Dr. Z in X und in Y) Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen den Beschwerdeführer) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444).
Die Vornahme einer Hausdurchsuchung verlangt nach einem ausreichenden Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH 26.7.1995, 95/16/0169 - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).
Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele: VwGH 26.1.1995, 94/16/0226 - ÖStZB 1995, 380; VwGH 26.1.1995, 94/16/0232 - ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; VwGH 6.4.1995, 93/15/0071 - ÖStZB 1995, 699; VwGH 2.8.1995, 93/13/0167 - ÖStZB 1996, 78; VwGH 18.10.1995, 95/13/0158 - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; VwGH 14.12.1995, 95/15/0176 - ÖStZB 1996, 349; VwGH 18.12.1995, 95/16/0287 - ÖStZB 1996, 510; VwGH 29.1.1996, 96/16/0014 - ÖStZB 1996, 486; VwGH 29.1.1996, 96/16/0015 - ÖStZB 1996, 511; VwGH 16.7.1996, 96/14/0013 - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; VwGH 19.3.1997, 95/16/0160 - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; VwGH 15.4.1997, 93/14/0080 - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; VwGH 21.1.1998, 97/16/0418 - ÖStZB 1998, 459; VwGH 23.11.2000, 95/15/0185 - ÖStZB 2001/298; VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196 - ARD 5333/30/2002 = SWK 2001 R 64 = ÖStZB 2002/194; VwGH 26.6.2002, 98/13/0160 - ÖStZB 2003/78; VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125 - ÖStZB 2003/648; VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047 - ÖStZB 2004/258; VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152 - ÖStZB 2004/659 = SWK 2004 R 82; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074 - JusGuide 2007/35/344 VwGH = SWK 2008 R 4 = GeS 2007, 447 = ÖStZB 2008/150).
Ein solcher Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026 - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385, VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041 - ÖStZB 1997, 382; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182 - StInd 2001/2833 = ÖStZB 2002/444).
Ein Verdachtkann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (wiederum für viele: VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385; VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153 - ÖStZB 2002/566; VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595, 0596 - ARD 5333/31/2002 = ecolex 2001/327 = SWK 2001 R 95 = ÖStZB 2002/173; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153 - ÖStZB 2002/566; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444; VwGH 27.2.2003, 2003/15/0010 - SWK 2003 R 83; VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152 - SWK 2004 R 82 = ÖStZB 2004/659; VwGH 20.1.2005, 2004/14/0132 - ÖStZB 2005/420; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089 - ÖStZB 2006/14; VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097 - SWK 2006 R 78 = ÖStZB 2006/382).
Solche tatsächliche Anhaltspunkte waren im gegenständlichen Fall die Zwischenergebnisse der Betriebsprüfung, dargestellt in den ausführlichen und in ihrem Vorbringen in sich schlüssigen Berichten der Betriebsprüferin (Finanzstrafakt Bl. 1 f) und der Steuerfahndung (Finanzstrafakt Bl. 3 ff), wonach es sich bereits aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen - siehe die eingangs getroffenen Feststellungen - ergibt, dass Dr. Z offenbar immer wieder Umsätze und Erlöse gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt hat.
Die zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide bzw. der durchgeführten Durchsuchungen solcherart gegebene Verdachtslage war also die, dass der einschlägig bereits zweifach finanzstrafrechtlich vorbestrafte Dr. Z den Abgabenbehörden offenbar weismachen wollte, seine in Wirklichkeit wirtschaftlich doch wesentlich erfolgreichere Rechtsanwaltskanzlei erwirtschafte seit dem Jahre 2000 lediglich hohe Verluste, wenngleich der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg bei gleichzeitiger rechtskonformer Besteuerung möglicherweise nicht ausgereicht hätte, ihm ein standesgemäßes Einkommen zu ermöglichen.
Tatsächlich kann es sich so zugetragen haben, dass der Beschuldigte für sich die Entscheidung getroffen hat, im strafrelevanten Zeitraum zur Finanzierung seines Lebensaufwandes eine rechtswidrige Steuervermeidung vorzunehmen.
Dazu hätte er ab zumindest auch einschließlich des Jahres 2000 (in Anbetracht der im Vergleich zu den Folgejahren gleichartigen Umsatz- und Gewinnzahlen) in seinen steuerlichen Rechenwerk erzielte Einnahmen nur teilweise erfasst (sodass er die Ersparnisse an Einkommensteuern und von Teilen der Umsatzsteuer für sich lukrieren konnte), bis er schließlich - weil der Fiskus scheinbar vorerst alles langmütig ohne Reaktion hingenommen hat - auch die Einreichung der (unrichtigen) Abgabenerklärungen und die Entrichtung jeglicher Umsatzsteuern zur Gänze einstellte.
Diese Entscheidung, die Kommunikation mit der Abgabenbehörde gleichsam zur Gänze einseitig einzustellen, sollte sich als schwerer taktischer Fehler erweisen, weil dadurch Dr. Z zwangsläufig in den Aufmerksamkeitsfokus der Organwalter der für ihn zuständigen Abgabenbehörde gelangen musste. Ein Andrängen des Finanzamtes auf Nachreichung der fehlenden Abgabenerklärungen und die Einleitung von Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung war auch tatsächlich die Folge (siehe oben).
In dieser - wenngleich selbstverschuldeten - für ihn schwierigen Lage hätte sich Dr. Z entschieden, die bewährte Vorgangsweise der Vorjahre wieder aufzunehmen und dem Finanzamt zumindest unrichtige (weil zu niedrige) Abgabenerklärungen zukommen zu lassen:
Am 27. Juni 2006 übergab er daher anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen, in welchen - so der Verdacht - die Zahllast zu niedrig ausgewiesen war (siehe oben).
Dabei wäre ihm zuzubilligen, dass er dadurch eine strengere Bestrafung vermeiden konnte. Seine falschen Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 067/2006/00132-001 wären für sich nicht strafbar; auch eine Wiederaufnahme des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens von Amts wegen wäre in Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs.2 FinStrG nicht zulässig.
Die mangelnde Strafbarkeit bezieht sich jedoch nicht auf die - in Übereinstimmung mit den unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen - ebenfalls falschen Jahressteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2003 bis 2005. Selbst wenn man die Meinung vertreten sollte, Dr. Z habe sich bei der Einreichung derselben am 10. Juli 2006 bzw. am 9. August 2006 in einer Notlage befunden, könnte solches aber nicht mehr gelten für die Deliktsverwirklichung in der Zeit ab Rechtskraft des Spruchsenaterkenntnisses vom 10. Oktober 2006 gelten (also ab 7. Dezember 2006).
Insoweit Dr. Z aber bereits in den vorherigen Finanzstrafverfahren wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betraft worden ist, wobei seine Verfehlung offenbar ohne weitere Abgrenzung des relevanten deliktischen Sachverhaltssubtrates dadurch umschrieben wurde, dass er hinsichtlich bestimmter Monate bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages zumindest bedingt vorsätzlich die Umsatzsteuervoranmeldung nicht eingereicht und zumindest wissentlich die Zahllast nicht entrichtet hatte (hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, August, September und Oktober 2006), erfüllt eine nachträgliche neuerliche Einleitung wegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG wegen derselben Monate den solcherart strafbefreienden Umstand einer res judicata.
Umso weniger wäre Dr. Z an der vollständigen Entrichtung der in weiterer Folge fällig gewordenen Zahllasten bzw. an der Einreichung korrekter Voranmeldungen gehindert gewesen.
Zur Verschleierung der Abgabenverkürzungen habe er auch die von ihm verwendete, selbst hergestellte Software - allenfalls nachträglich - manipuliert, sodass von ihm in weiterer Folge daraus erstellte Datensätze oder Ausdrucke unauffällig bleiben mussten und die Verkürzungen nicht erkennen ließen.
Eine Auffälligkeit ergibt sich bei derartigen Dr. Z unterstellten Verschleierungshandlungen nur dann, wenn es zufälligerweise gelingt, Ausdrucke oder Datensätze aufzufinden, die vor einer derartigen Manipulation erstellt worden sind, oder z.B. es möglich ist, in irgendeiner Weise doch einen vergleichsweisen Datenabgleich herbeizuführen.
Und tatsächlich hatte die Betriebsprüferin bei Auswertung des in elektronischer Form geführten Buchungsjournals beträchtliche zusätzliche, nicht erklärte zusätzliche Umsätze feststellen müssen und hatte sie weiters anzumerken, dass auf dem Konto 400 verbuchte Einnahmen am Jahresende nicht saldenwirksam geworden waren.
Auch offenkundige Sorglosigkeiten des Beschuldigten bei der Verschleierung hätten sich diesbezüglich als hilfreich für die Prüferin erwiesen (nach dem Motto für Finanzstraftäter "Wenn Du schon Dein Rechenwerk manipulierst, überprüfe sorgfältig, ob Du auch alle früheren Berechnungen und Aufzeichnungen entfernt hast und nicht etwa irrtümlich sogar noch weiter verwendest!"): So habe die beim Finanzamt eingereichte (offenbar versehentlich bereits überholte) Überschussrechnung für 2001 noch einen um etwa € 44.000,00 höheren Nettoumsatz ausgewiesen als in der Umsatzsteuerjahreserklärung, waren in der Kommunalsteuererklärung 2005 vom 15. September 2005 die Umsätze des Jahres 2003 noch um netto € 89.309,99 höher angegeben als in der am 10. Juli 2006 eingereichten Jahressteuererklärung für 2003 und habe die Prüferin noch Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und April 2005 mit weit höheren Zahllasten als erklärt aufgefunden, welche Dr. Z offenbar versehentlich nicht entfernt hatte.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung machen die trotz Aktenvernichtungen und Datenmanipulationen solcherart aufzufindenden Unregelmäßigkeiten nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Hinterziehungen aus, weil ein mit Spezialistenwissen im EDV-Bereich versehener Akademiker wie Dr. Z, befähigt zu geduld- und vernunftorientierten Vorgangsweisen und ausgestattet mit entsprechender Konzentrationsfähigkeit bei der Bearbeitung seines Belegwesens, in der Regel fast sämtliche Spuren seiner Schwarzerlöse in seinen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen zu beseitigen vermag.
In der Gesamtschau ergibt sich solcherart der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (die obgenannten bereits abgestraften Voranmeldungszeiträume ausgeblendet) flächendeckend in beständigen Angriffen und auch gewerbsmäßig die genannten Abgaben in beträchtlichem Ausmaß hinterzogen hat.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 96 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-G/08
- Stammnummer
- 45830
- Gültig
- 27.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF