IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des A.B., Adresse, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates I als Organ des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 23. Oktober 2014, zugestellt am 31. Oktober 2014…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen S wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der beim Finanzamt Oststeiermark, dieses vertreten durch HR Dr. Monika Rößler als Amtsbeauftragte, anhängigen Finanzstrafsache gegen Dr. Z wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2…
…was die beschwerdegegenständliche Anordnung (auch in dieser Hinsicht) mit Rechtswidrigkeit belastet." Die Beschwerdeführerin beantragt sohin, den bekämpften Hausdurchsuchungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, die Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände und Unterlagen aufzuheben sowie der belangten Behörde die Ausfolgung dieser Gegenstände und Unterlagen aufzutragen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 5 über die Beschwerde der A., vertreten durch B. gegen den Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl) der Vorsitzenden des Spruchsenates I als Organ des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, wegen Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Betroffenen vom 5…
weitere GZ. RV/5300011/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, XXXA , vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, wegen des Verdachtes der…
weitere GZ. RV/5300003/2019 RV/5300004/2019 RV/5300005/2019 RV/5300042/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXXA, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und andere, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, im Zusammenhang mit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33…
Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlagnahmen nach den Bestimmungen des ZollR-DG obliegt nicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs…
BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des HS vom 16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt [ehemals Hauptzollamt] Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster…
Besondere Bedeutung komme der umfangreichen Datenbank (Arbeitnehmerkartei in Papierform) zu, mit der das Leasingpersonal verwaltet werde. Am 5. Mai 2011 habe A bei der Durchsuchung darauf bestanden, dass diese Datenbank nicht beschlagnahmt werden dürfe, weil er sonst sein Personalgestellungsgewerbe mit der neu gegründeten D.GmbH…
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Rechtsmittelwerberin aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen…
weitere GZ. RV/5300007/2019 RV/5300008/2019 RV/5300009/2019 RV/5300043/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXXA , vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des MS, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W Nordmeyer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, vom 19. Juli 1996 gegen den Bescheid des…
…Folge die Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb unter Verwendung einer manipulierbaren Accessdatenbank entsprechend diesen Schwarzeinkäufen verkürzt habe. Ebenso hätte sie die Dienstnehmer der JS GmbH überwiegend ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt und die Löhne bar und unversteuert ausbezahlt. Der Hausdurchsuchungsbescheid wurde der GW am 22…
…gerichtet an die Beschuldigte, mit welchem eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Y der JS GmbH in BÜ durch Organe der genannten Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren, zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbescheid vom 22. März 2005 wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben…
…gerichtet an die Beschuldigte, mit welchem Durchsuchungen der Räumlichkeiten X der GW in D und der Wohnräumlichkeiten der GW in BA durch Organe der genannten Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbescheid vom 17. März 2005 wird teilweise Folge…
…Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte. Anders als zur Zeit der Rechtslage vor der FinStrG-Novelle 2010 hat also der Spruchsenatsvorsitzende nicht mehr Hausdurchsuchungsbescheide in der Anzahl der von der Hausdurchsuchung Betroffenen zu erlassen, welche dann den anwesenden Betroffenen…
weitere GZ. RV 7300046/2015 RV 7300047/2015 RV 7300048/2015 RV 7300054/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf.1 und Bf.2, beide whft. Adresse1 und beide vertreten durch die Dietrich Rechtsanwalts GmbH…