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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5300002/2014

1. Anordnung und Durchsuchung einer Wohnung bei einem Rechtsberater ohne Berufsbefugnis 2. Durchsuchung von Kraftfahrzeugen 3. Öffnung eines Bankkontos, welches bei der geschäftlichen Betätigung des Rechtsberaters verwendet worden ist 4. Ausmaß der zu Pkt. 1 bis 3 bestehenden Beschwerdeberechtigungen

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5300002/2014vom 12.07.2016Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6.3. Zu den von den Beklagten im Shop in gestaffelter Paketform zu unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen in erheblicher Höhe angepriesenen rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen findet sich wiederholt eine Apostrophierung der Leistung als 'humanitär'. Vor allem bei einer näheren Nachschau auch auf den einzelnen Unterseiten zu den angepriesenen Paketen finden sich Angaben mit 'humanitäre mündliche Auskunftserteilung und Hilfestellung bei Rechtsproblemen' bzw. 'humanitäre Zurverfügungstellung von Schriftstücken für Behörden und Gerichte' bzw. 'humanitäre Rechtsberatungstätigkeit' bzw. 'persönliche humanitäre Rechtshilfe durch Anwesenheit eines rechtskundigen Vereinsfunktionärs'. Im Gegensatz zum aus den Angaben in der Paketshop-Preisliste erfließenden Verständnis wird dazu erklärt, dass die Beitragszahlungen ausschließlich einer Finanzierung der anderweitigen Leistungen der Erstbeklagten in Form einer lnformationserteilung über C-Fälle bzw. einem verbreiteten Medium +++xxx dienten. Es finden sich dazu im Weiteren auch Erklärungen mit  - 'Rechtshilfe für den Verein der Z3, samt seiner Mitglieder, leistet - wobei der Verein keine selbstständigen Vertretungshandlungen zugunsten Dritter setzt - C.'‚ weiters  - 'Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich der eingehobenen Mitgliedsbeiträge der Verein dahingehend gefördert wird, dass die erstrittenen Urteile, Beschlüsse und Erkenntnisse veröffentlicht und publiziert werden. Dies durch verschiedenste Medien des Vereins (im Internet durch die Zeitschrift +++xxx usw)!'‚ und weiters  - 'Der Verein Z3 - dessen Absicht nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt die Veröffentlichung ... Ferner setzt C humanitäre und leistbare Rechtshilfe für Mitglieder in die Tat um und erhält aus Zuwendungen des Mitgliedsbeitrages oder anderer Zuwendungen lediglich die Barauslagen refundiert!'.  Damit erwecken die Beklagten den Eindruck, dass die so als 'humanitär' bezeichneten Beratungs- und Vertretungsleistungen von den Beklagten kostenlos oder, soweit Barauslagen anfallen, nur gegen Ersatz dieser Barauslagen erbracht werden. Diese in vergleichbarer Form auch in den AGB enthaltenen Angaben sollen die gewinnstrebende Absicht im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen verschleiern und sind tatsachenwidrig und widerstreiten schon der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise." Beigeschlossen ist in Ablichtung ein umfangreiches Beweismaterial, ua in Form von Ausdrucken aus dem Internet mit Datenmaterial der "Z3" bzw des Beschuldigten sowie Ablichtungen von Kasseneingangsbelegen und Schriftsätzen bezüglich der Einhebung einer Mitgliedsgebühr (Finanzstrafakt Bl. 59 bis 106). Im Finanzstrafakt findet sich auch eine Ablichtung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. März 2011, VwSen-xxx, mit welchem A aufgrund seiner Eigenschaft als Winkeladvokat in einem Berufungsverfahren als Bevollmächtigter nicht zugelassen worden ist (Finanzstrafakt Bl. 149 bis 162): "Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied ... anlässlich der Berufung des Ing. Harald M***** - vertreten durch C - gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom 29. Oktober 2010, ... betreffend die Lenkberechtigung für die Klasse B - Auflagen, nach der am 7. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung der Verfügung, zu Recht verfügt:  C wird im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom 29. Oktober 2010, ... als Bevollmächtigter nicht zugelassen.  Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 AVG  Entscheidungsgründe:  Herr lng. Harald M***** war seit dem Jahr 1983 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom 1.9.2010, ... entzogen wurde.  Die Bundespolizeidirektion XX hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2010, ... Herrn lng. Harald M***** die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: - Verwendung einer entsprechenden Brille - Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (psychiatrisches Gutachten) in einem Jahr, bis spätestens 28. Oktober 2011.  Herr lng. Harald M*****, vertreten durch C (im Folgenden: [Namenskürzel]) hat gegen die Vorschreibung dieser Auflagen innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.  Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:  Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob Herrn Ing. Harald M***** diese Auflagen zu Recht vorgeschrieben wurden (die Entscheidung darüber ergeht in einem gesonderten Verfahren bzw. in einem gesonderten Bescheid), sondern einzig und allein, ob Herr C als Bevollmächtigter zugelassen wird oder nicht.  ..... Zum Sachverhalt: Das Landesgericht XX hat unter GZ. Cgxxx vom 28.01.2005, folgendes Versäumungsurteil erlassen: Klagende Partei: Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer Beklagte Parteien: 1. Z8, Adresse 2. C, ebendort Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort jedes Anbieten und Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, insbesondere die gewerbsmäßige Parteienvertretung und/oder -beratung in rechtlichen Angelegenheiten wie etwa das Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht und/oder das Einbringen gerichtlicher Eingaben und/oder das Führen vor- und nachprozessualer Korrespondenz zu unterlassen. Herr C ist Student der Rechtswissenschaften und hat bereits einige Prüfungen erfolgreich absolviert, das Studium jedoch bislang nicht abgeschlossen. Herr C hat – nach eigener Angabe – bisher die Prüfungen in den Fächern Zivilprozessrecht und Verwaltungsrecht bestanden; dies bedeutet, dass Herr C die Prüfungen z.B. für Verfassungsrecht, Strafrecht, Bürgerliches Recht (= sog. "Kernfächer') sowie Handelsrecht, Arbeitsrecht und Völkerrecht noch nicht absolviert hat. Herr C ist kein Rechtsanwalt. Am 7. März 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde (BPD XX) sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer teilgenommen haben. Herr C ist zu dieser mündlichen Verhandlung – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen. …. Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Verhandlungsleiter Auszüge aus den Homepages des Herrn C bzw. der von ihm betriebenen Rechtschutzvereine verlesen. Herr C ist in mehr als 150 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten. Beim UVS Oö. ist Herr C in ca. 40 bis 45 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten; Vertretungen in 'eigener Sache'‚ für seinen Bruder E *****, für seine frühere Lebensgefährtin und für seine jetzige Lebensgefährtin B sind darin nicht enthalten. Herr C bietet an (im Jahr 2010) eine lukrative Nebenbeschäftigung sowie bei Mitgliederwerbung das 'Hamstern von Prämien'. Unter X- Ausdruck vom 25.08.2009 sind Kosten für Vertretungen aufgelistet: Zum Beispiel Verfahren nach dem Datenschutzgesetz: 250 Euro Verwaltungsstrafverfahren (je nach Strafbetrag, bzw. ob eine 'volle Berufung' oder nur eine 'Strafausmaßberufung' erhoben wird): 30 bis 150 Euro 'AVG-Verfahren': 200 Euro Unter 'www.aaaa.at' sind unter anderem die Kosten für die Mitgliedschaft bei der Z3 ausgewiesen. Diese betragen eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und einen Jahres-Mitgliedsbeitrag von 400 Euro. Die Mitgliedschaft 'Premium Plus' - 3-Jahresbeitrag kostet 1.950 Euro. Geboten wird das Magazin +++xxx zu einem Preis von 55 Euro/Jahr. Mit dieser Einschreibegebühr sowie den Mitgliedsbeiträgen wird 'die Veröffentlichung von Entscheidungen' unterstützt. Gemäß der vom künftigen Mitglied zu unterfertigenden Erklärung kann ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden. In den Homepages der 'xxx-Vereine' ist Herr C 'hunderte Male' namentlich erwähnt. Ansonsten ist kein einziges anderes Vereinsmitglied auch nur einmal erwähnt. Aussagen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer: Eingangs wird bekannt gegeben, dass von der Rechtsanwaltskammer ein Zivilverfahren gegen Herrn C gemäß UWG wegen Winkelschreiberei betrieben wird. Dieses Verfahren ist derzeit beim LG XX zu Cgxx1 anhängig. Das Verfahren bezieht sich auf gewerbsmäßige Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen. Zu den Vermögensverhältnissen des C wird vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer der Bericht des BG XX vom 2. Februar 2011 vorgelegt, wonach die Exekution am 9. Dezember 2010 mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte. Vorgelegt wird weiters das Protokoll vom 14. Dezember 2010, … über den von Herrn C für den Verein abgelegten Offenbarungseid. Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass 20 offene Forderungen in der Höhe von ca. 25.000 Euro aushaften. Es ergibt sich daraus, dass Mitgliedsbeiträge in der Höhe von jährlich 400 Euro pro Mitglied bar an Obmann des Vereins Z3 (gezahlt wird). Weiters geht daraus hervor, dass der Verein sich in der Privatwohnung des C befindet und sich sämtliches Inventar unter Eigentumsvorbehalt der Lebensgefährtin des Obmanns (B) befindet. … Der Anwaltskammer ist ein Fall bekannt, wonach Herr C für seine Vertretungshandlungen Entgelt kassiert hat und daraus erschließbar ist, dass seine Tätigkeit gewerbsmäßig erfolgt ist. Dazu gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an: Herr C hat bereits eine Vielzahl von Vertretungen vor Behörden übernommen. Beispielsweise wird der Fall N aufgezeigt: Ende 2009/Anfang 2010 hat C den Bosnischen Staatsangehörigen N in einem Schubhaft-Verfahren vertreten. C vereinnahmte dafür zumindest EUR 3.410,00, davon EUR 3.000,00 für 'Aufwendungen von C, Kontaktaufnahme Gutachter, Beratung Dritter' und EUR 410,00 für 'Restanzahlung Mitgliedsbeitrag 1. Rate von 3 Z3". N ist mittlerweile nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden. Vorgelegt werden dazu: …. Zum Ausdruck aus der Homepage 'xxx.at' vom 4. Februar 2011, wonach C als Verkäufer der Z3 auftritt, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an, dass dies offenbar nur eine begleitende Bewerbung der Tätigkeit darstellt. … Über Vorhalt des § 2 der Statuten des Vereins Z3, wonach der Verein an Hilfesuchende rechtskundige Funktionäre vermittelt und Hilfestellungen anbietet und die Frage, ob bekannt ist, wer diese rechtskundigen Funktionäre sind, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an: Aus einer Zusammenschau der gesamten Ankündigungen des Vereins und von C selbst und den bisher bekannten Fällen an tatsächlichen Tätigkeiten wird davon ausgegangen, dass die hier angeführte Funktionärstätigkeit alleine von C erbracht wird. Die hier im § 2 der Statuten angeführte Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 RAO ist aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Tuns nach dem Standpunkt der Anwaltskammer eine Unrichtigkeit [und] bloß vorgeschobene Etikette. Zur Frage, aus wie viel Mitgliedern der Verein "Z3" besteht, gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an: Erinnerlich ist aus einer schriftlichen Stellungnahme C’s Ende 2010 der Hinweis auf den Bestand von ca. 50 bis 55 Vereinsmitgliedern. Über Befragen, worin der 'Status: Führungskraft' des C bestehen könnte, der nach Angaben des Vertreters der Rechtsanwaltskammer mittellos ist – siehe X vom 4.3.2011 – wird vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer angegeben: Abgestellt wird von C offenkundig damit auf seine Obmannschaft des Vereins Z3. ….. Abschließende Stellungnahmen der anwesenden Parteien: Vertreter der Rechtsanwaltskammer: Die Offenkundigkeit der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich auch durch die von C angewandte Geschäftsmethodik, bei der er sich zur Akquisition seiner Mandate des von ihm gegründeten 'Ein-Mann-Vereins' Z3 als Vehikel bedient. Die von diesem Verein unter www.zzzz als Gegenleistung für die Mitgliedsbeiträge von mehreren Euro einhundert angepriesenen unterschiedlichen Leistungspakete haben ab Oktober 2009 bis zuletzt im Jänner 2011 vor allem auch die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen enthalten; die Erbringung der im Shop insoweit erwartbaren Beratungs- und Vertretungsleistungen waren an die Vorauszahlung der Mitgliedsbeiträge gebunden. Diese als 'Beitritts- und Mitgliedsbeiträge' bezeichneten Entgelte sind mit üblichen Beiträgen für die Mitgliedschaft zu einem lnteressenverein oder sonstigen Gemeinschaft mit kollektiven Interessen nicht vergleichbar. Deren erhebliche Höhe, Staffelung nach alternativen Leistungsinhalten sowie der Bedingungsmoment der Vorauszahlung machen offenkundig, dass es bei den Beiträgen um keine Teilhaberschaft an einer Interessensvereinigung geht, sondern nichts anderes als um den Kauf einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Form eines Anspruches auf hinkünftige wiederholte Beratungs- und Vertretungsleistungen. Selbiges wurde gleichlautend auch auf der Website C's 'www.aaaa.at' angepriesen. Die Angabe, nur karitativ oder humanitär tätig zu sein, ist als offenkundig bloß vorgeschoben zu bewerten. Soweit C sich mit einer Anwendbarkeit der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 92/98k zu rechtfertigen versucht, ist aufzuzeigen, dass im Gegensatz zu den drei maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen mit denen der OGH in dieser Entscheidung eine Anwendbarkeit von 5 8 Abs 3 RAO judiziert hat, nämlich (i) den Ausnahmefallcharakter, (ii) das Abstellen auf soziale Erwägungen im einzelnen, sowie (iii) im weiteren auf den bloßen Barauslagenersatz, das Geschäftsmodell C 's keine einzige dieser Bedingungen für sich in Anspruch nehmen kann. ... Dass es C im Rahmen seiner Geschäftsmethodik durchaus gelingt, eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern zur Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen zu akquirieren, zeigen auch die offenen Forderungen des Vereines gegen Dritte. … Abschließende Stellungnahme des Vertreters der BPD XX: Auf die Ausführungen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer wird verwiesen. Herr C hat gemäß eigenen Angaben im April 2004 – siehe die Homepage: wwwx – mit der Rechtsvertretung begonnen. Im Folgenden werden die Einträge des Herrn C in seinen Homepages zitiert:- in Kursivschrift;- nicht vollständig, sondern nur 'exemplarisch'; ... Ich biete jahrelange sehr erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsvertreter bei Gerichten und Behörden. Einige Erfolge werden auch auf unserer Homepage unter www.zzzz veröffentlicht. Erster Jusstudent Österreichs, der ein Bundesgesetz als verfassungswidrig aufheben konnte. Bereits am 7. März 2006 hat Herr C unter www.zzzz ausgeführt: ... Erwähnt sind 13 Vertretungsfälle. Überschrift: 'Verwaltungsstrafverteidigung XX' Motto: Jedermann hat das Recht, seine Rechte durchzusetzen, egal welche gesellschaftspolitische Stellung dieser einnimmt und haben Vorverurteilungen keinen Platz in einer demokratischen Gesellschaft. Derzeit studiere ich an der X-Universität in XY Rechtswissenschaften. Mein Hauptaugenmerk lege ich bei Vertretungen und Hilfestellungen hauptsächlich auf das Verwaltungsrecht (insbesondere dem Verwaltungsstrafrecht) und dem Zivilprozessrecht, wo ich die Ehre habe. große Kenntnis erlernt zu haben und durch eine Vielzahl von Verfahren mir auch eine große Praxis zueignen konnte. So konnte ich in den letzten Jahren viel Positives hervorrufen und .... Jusstudent erhob erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle einer ungerechtfertigten Notstandshilfeeinstellung. Verfassungsgerichtshof gibt Beschwerde des Jus-Studenten C Recht und hebt Abtretungsverbot aus Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf Unter der Homepage: www.zzzz führt Herr C aus: Herr C hat in dieser Homepage unter dem Link: 'Archiv2006/2007/2008/2009/2010' eine Vielzahl an Verfahren, in welchen er als 'Rechtsvertreter' eingeschritten ist, angeführt. Konkret: 2006: ca. 15 Verfahren 2007: ca. 40 Verfahren 2008: ca. 4 Verfahren 2009: ca. 15 Verfahren 2010: ca. 70 Verfahren. Herr C ist in mehr als 150 Verfahren – einschließlich der unter www.zzzz angeführten – als 'Rechtsvertreter' eingeschritten. Archiv 2006: Mehr als 15 Vertretungen sind angeführt. - Erfolgstatistik für den Verein Z1 und C. 98,1 % aller Akten, die von uns übernommen wurden und rechtskräftig entschieden sind, werden positiv abgeschlossen. - lm Verwaltungsstrafrecht beträgt die Erfolgsquote sogar 98,5 % (anhängige Beschwerdeverfahren bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes – VwGH und VfGH – noch nicht eingerechnet). - Einer verfassten Beschwerde von C; ....... wurde vom OLG XY gefolgt. - C erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. - Wie unfähig sind unsere Behörden? Die Vertretungen durch uns, in welcher Verwaltungsbehörden eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 57 AVG provozieren, explodiert. - C wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte prüfen lassen, ob die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention ... - kein Kurszwang für Arbeitslose. C erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Angeboten wird weiters: Nun ist es soweit, der Rechtskommentar samt CD Rom von C, Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr mit mehr als 300 Seiten Schriftsätze ist nun käuflich erhältlich. Dazu brauchen Sie nur unter der Seite 'Rechtskommentar' vorbeizuschauen und Ihre Bestellung per E-Mail abzugeben; oder durch das Kontaktformular. Demnächst wird der Kommentar auch im Buchhandel zum Kauf angeboten! Für Mitglieder des Vereins Z1 sind sämtliche Paketpreise um 50 % ermäßigt. Das große Paket zu 81 Euro beinhaltet die CD Rom samt Buchkommentar. Weiters bieten wir das mittlere Paket, in welchem nur der Buchkommentar bestellt wird, zu einem Preis von 61 Euro an und im kleinen Paket befindet sich die kleine CD Rom zu einem Preis von 35 Euro. Archiv 2007: Betreffend das Jahr 2007 hat Herr C insgesamt ca. 40 Vertretungsfälle in seiner Homepage – geordnet nach Monaten – angeführt, z.B. - C erreicht für vorbestraften Alkohollenker minimale Führerscheinentzugsdauer - C verteidigt mutmaßlichen Drogen- und Alkohollenker in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - C erreicht zum wiederholten Mal die Aufhebung von rechtswidriger Verfahrenshilfeabweisung- Magistrat XX muss sich vor Höchstgericht verantworten – C erhob für Vertretenen Beschwerde beim Höchstgericht in Wien (Verwaltungsgerichtshof) - Wie nun in einer Vorstandssitzung einstimmig beschlossen wurde, wird der Vorsteher der Rechtsabteilung des Vereines Z1, C monatlich unentgeltlich Rechtsauskünfte über Verwaltung und Verwaltungsstrafsachen geben- auch Dr. Schüssel (ehem. Bundeskanzler) musste sich mit C seiner Gesetzesanfechtung auseinandersetzen - UVS OÖ. muss über hinterlistiges Verhalten der BPD XX entscheiden - XXXXX startet ab 17.9.2007 durch — ganz nach dem Motto von C: 'Wir wollen nicht die Größten, aber die Besten sein' - Nächster Erfolg im Kampf gegen die OÖ. Rechtsanwaltskammer durch C: C ist es gelungen in einem Verfahren vor dem BG XX wegen des endlosen Kampfes gegen die Rechtsanwaltskammer OÖ. und deren Starvertreter H*****‚ N***** u. Partner in Folge der irrsinnigen Anlastung der Winkelschreiberei einen entscheidenden Erfolg zu verbuchen. - Blamage für XXx Jugendwohlfahrt und XXx Staatsanwaltschaft - Nun muss aber wiederum der Verein Z1 und sein rechtliches Aushängeschild C positiv erwähnt werden, der sogar gegen seinen Universitätsprofessor Dr. X. (welcher an dieser Stelle herzlich gegrüßt wird) einen gerichtlichen Sieg verbuchen konnte. Demzufolge konnte sich C phänomenal in einem Exekutionsverfahren durchsetzen. Und Originalzitat C unter 'Sachverhalt 07' (zu Beschluss des VfGH vom 28.02.2006, B 813/05-5): - Der Verfassungsgerichtshof, der offensichtlich die Scheu der Arbeit hat – nach Meinung des C braucht diese Instanz niemand ....... Archiv 2008: - Der VwGH ist wieder einmal einer verfassten Beschwerde von C (geprüft und unterfertigt von Dr.O, Rechtsanwalt in XX.) inhaltlich zur Gänze gefolgt ... . Nächster Erfolg in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren beim UVS OO für C. Archiv 2009: - Nächster Hilfeschrei an C wegen Bundespolizeidirektion XX - C sorgt für Rechtsschutz gegenüber Behörden - Dr.P vom UVS OÖ sorgt bei der Enthaftung eines Schubhäftlings für den dritten Streich von C; - nächster Streich von C; Archiv Oktober und November 2010: - Rechtsanwaltskammer Oberösterreich als Beklagter vor dem Bezirksgericht XX; Disziplinarverfahren gegen Anwälte von Rechtsanwaltskammer Oberösterreich! Landesgericht XX muss auch über die Rechtmäßigkeit von www.zzzz entscheiden; - Das hat es in sich! Nun kommt es zur direkten Konfrontation zwischen der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich und C. Nach jahrelangem Waffenstillstand (immerhin hat ein Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer OÖ, namentlich Dr. X... noch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten, dass es sich beim Obmann der Z3, C, um ein sehr begabtes juristisches Talent handelt). - Z3 und C kämpfen für Ing. Harald M*****, xxxxxxxxxxxxxxx um sein Recht; Anmerkung: bei Herrn Ing. Harald M**“** handelt es sich um den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren. - C zerpflückt bei der öffentlichen Berufungsverhandlung des UVS des Landes Oberösterreich den Strafantrag des Finanzamtes XY. August 2010: - geprüfte Rechtsqualität setzt sich eben durch! - Während Rechtshilfeinstitutionen oft versuchen, Rechtswissen vorzuspielen und deren Organe nie eine Universität von innen gesehen haben, kann unser Obmann, C, der Rechtshilfesuchende über die Z3 betreut, auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen! Weiters hat C ständig Praxis bei renommierten Rechtsanwälten gesammelt... - Viele Leute, die sich mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzen, glauben, wenn sie einen Rechtssatz zitieren können, dass sie von der Jurisprudenz Ahnung hätten, so C. - Jedoch muss man bedenken, dass diverse Leute diese Rechtssätze nicht richtig beurteilen können und auch keine Grundausbildung in der Rechtswissenschaft haben, so C ergänzend. - Es ist wohl deshalb darauf zurückzuführen, dass gerade wir die Nr. 1 für diverse Hilfesuchende sind, weil sich Hilfesuchende bei uns in sicheren Händen fühlen, so C stolz! - Etliche Prüfungen musste C auf der X-Universität über sich ergehen lassen, konnte jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen. Wohl auch aus diesem Grunde vertrauen so viele Menschen der Z3. - Mutmaßlicher Betrüger Harald F***** beantragt beim Bezirksgericht XX Privatkonkurs! C vertritt Geschädigte im Konkursverfahren und Strafverfahren Der wegen gewerbsmäßigen Betruges verdächtige Harald F****** ... Laut Strafanzeige lockt der Verdächtige Harald F ***** Gelder in betrügerischer Absicht ............... Siehe dazu auch Archiv März 2010: - Fachlich und menschlich verwerflich! Wie gut sind Auskünfte der Schuldnerberatung? C deckt auf und hilft verunsicherten Schuldnern! Um weitere Geschädigte zu vermeiden ...... sind Rechtshilfeleistungen bei der X für jeden erschwinglich und leistbar! Es liegt wohl jedem daran, erstklassige Rechtshilfe zu ergattern. Februar 2010: - Ein Riesenerfolg gegen den Betrüger P*****, so C hocherfreut ............ Juni 2010: Größte Mitgliederbefragung läuft erfolgreich an! Wie dem Großteil unserer Mitglieder bekannt ist, läuft derzeit die größte Mitgliederbefragung in der Geschichte unserer Rechtshilfeabteilung. Bisher sind 10 Umfrageergebnisse eingelangt und veröffentlichen diesen Bericht sehr gerne. Das Zwischenergebnis haut mich aus allen Socken und habe mit so einer großen Zufriedenheit nicht gerechnet! Es ist ein schönes Ergebnis und hoffe, dass bis zum Jahresende noch viele Ergebnisse eintrudeln werden, so C weiters. Egal ob ein Herr Harald F.‚ Markus G.‚ Werner Z.‚ eine Frau Jordanka J.‚ befragt wurden, alle waren sichtlich zufrieden und das macht mich stolz, so C. Im Großen und Ganzen sind wir fast überall an der 100 %-igen Zufriedenheit ausgewiesen, nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Terminzuweisungen sind etwas in der Kritik. Aber leider haben wir auch nur zwei Hände und können nicht drei Termine zur gleichen Zeit vergeben. Auf jeden Fall beweist es, dass wir nicht Dampfplauderer wie Möchtegernjuristen a la P***** E***** und S***** P***** (wegen gewerbsmäßigen Betrugs usw vorbestraft - wir berichteten) sind, sondern auf einem gefestigten Fundament stehen. ---------- Suchen Sie eine lukrative Nebenbeschäftigung? Die Z3 sucht neue Außendienstmitarbeiter. Wenn Sie Interesse haben, einfach den Werkvertrag herunterladen, ausfüllen und an uns retourfaxen, mailen oder schicken. Bitte den Werkvertrag mit einem kurzen Lebenslauf samt Bild übermitteln! Wir werden sodann entscheiden, ob Sie als Außendienstmitarbeiter in Frage kommen und senden Ihnen alle notwendigen Unterlagen. Einer erfolgreichen Zusammenarbeit würde dann nichts im Wege stehen. Profitieren auch Sie vom wohl erfolgreichsten Rechtsschutzverein in Österreich! Anlage: Werkvertrag ---------- Mitglieder werben und Gratis-Mitgliedschaften oder Prämien hamstern. Machen auch Sie bei unserer großen Mitglieder-Aktion mit. Für jedes geworbene Mitglied können Sie Prämien und Gratis-Mitgliedschaften sammeln! Sie haben die Wahl, zwischen Prämien in der Höhe von 20 % des jährlichen Umsatzes des geworbenen Mitgliedes oder die Anrechnung der Prämie auf Ihren Mitgliedsbeitrag! Jeder kann Mitglieder vermitteln und bekommt dafür die Prämien! Je mehr Mitglieder Sie werben, umso mehr haben Sie auch davon! ---------- April 2010: Verwaltungsgerichtshof hebt Enthaftung von Schubhäftling auf! C als Rechtsbeistand am 15.04.2010 durch Urteil in Kenntnis gesetzt. Autorenwebseite von C: Strafe zahlen war gestern, jetzt schlagen auch Rechtslaien gegen die Behörden zurück! Mit dem heute erschienenen Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr. Heute am 24.02.2011 ist es endlich erschienen. Auf der neuesten Homepage www.aaaa.at führt Herr C aus: 'Rechtsportal gemäß § 8 Abs. 3 RAO des gemeinnützig ausgerichteten Rechtsbeistandes C, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, Fax, E-Mail. Sehr geehrte Besucher! Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, für Bürger, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, eine gemeinnützige Alternative bei Gerichten und Behörden darzustellen. Wer kennt das Problem nicht? Sie sind konfrontiert mit einer Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren und der Rechtsanwalt kostet mehr als die verhängte Geldstrafe! Sie fühlen sich aber zu Unrecht verfolgt und die Wahrung Ihrer Rechte kostet mehr als es bringt. Kostenersatz gibt es keinen, was tun? Da komme ich ins Spiel und versuche kostenlos - nur gegen Aufwands- und Pauschalgebührenersatz - Hilfe zu leisten. In meiner jahrelangen Erfahrung - seit dem Jahre 2002 - ist es mir gelungen, ständig in den österreichischen Printmedien (Kronen Zeitung, Tageszeitung Österreich, News usw.) präsent zu sein und darf auf abgeschlossene Prüfungen auf der X-Universität zurückgreifen. Ferner war ich bei namhaften Rechtsanwälten beschäftigt und konnte mir da eine umfangreiche Praxis aneignen. Meine wichtigsten Erfolge werden ständig auf dem Online-Portal der XXX unter X veröffentlicht sowie auf meiner Homepage unter 'Presse' und 'Aktuelles'. Zur Information unserer Besucher halte ich fest, dass ich als Autor des Buches "Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr' einer hauptsächlichen Veröffentlichung auf X zugestimmt habe und dadurch der Vereinszweck gefördert wird. Sollten Sie wichtige Informationen meiner Entscheidungen hier vermissen, besuchen Sie einfach die Homepage der Z3. Derzeit übe ich die Funktion des Obmannes bei der Z3 aus und würde ich mich freuen, wenn Sie den Vereinszweck mit einer Mitgliedschaft fördern würden. Ich wünsche Ihnen, lieber Besucher, viel Spaß beim Lesen und hoffe bald für Sie tätig werden zu dürfen.' Herr C zitiert in 'seiner' Homepage www.zzzz auch Medienberichte; zuletzt etwa Bericht in der Oö. Kronenzeitung vom xyxy, Seite 16 unter der Überschrift ' Strafe gegen illegale Afrikaner in XY aufgehoben, weil sie unabschiebbar sind - Gerichtssieg für Drogen-Brüder' wird Herr C wie folgt zitiert: ' Ich habe selbst nicht damit gerechnet, dass der UVS meine Rechtsmeinung teilt, aber ich freue mich', Anwalt C XX. .................. Zu den Kosten, welche Herr C für die Rechtsvertretung verlangt: X - Ausdruck vom 25.08.2009 Das wir unsere Leistungen natürlich nicht ganz umsonst anbieten können, dürfte verstanden werden und wird unsererseits für Leistungen eine Fallpauschale (wenn keine Mitgliedschaft besteht), die sich in etwa mit den Aufwendungen decken dürfte, verlangt. Ferner kann eine gute Vertretung nicht völlig umsonst sein. Sie bekommen jedoch für einen geringfügigen Kostenersatz eine erstklassige Rechtsvertretung, die jedenfalls den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung entspricht! Unseren Berechnungen zufolge, und das hat sich als bestes Mittel herauskristallisiert, wird bei einem Kostenbeitrag pro Fall, von 200 EURO ein in etwa kostendeckendes Verhältnis zu den Aufwendungen geschaffen (Fahrtkosten nach XY, XX und anderen Behörden - für zB. UVS - Kopierkosten des Aktes, Schriftsatz aufwand, Übermittlungskosten für Internet, Telefonkosten, Stromkosten usw.), so dass, je nach Fall, unterschiedliche Kosten anfallen können. 1. Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 250,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes) a) Verfahren bei Verwaltungsstrafverteidigungen bis einem Strafbetrag von 150 EURO (wenn auch die Schuldfrage angefochten wird) 60,00 EURO b) wenn nur die Strafhöhe angefochten wird 30,00 EURO (a. und b. - Rechtszug bis zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten) 3. Verfahren über den Strafbetrag von 150 EURO 150,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes) 4. a) Verfahren nach dem AVG (Führerscheinebnahmen, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt u.a.) 200,00 EURO b) Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren zusammenfallen, dann für beide Verfahren zusammen 250, 00 EURO 5. für alle anderen Verfahren (je nach Aufwand) (Klagen, Exekutionen usw. - ohne Rechtsmittel) 50,00 EURO 6. Mitgliedschaft für 1 Jahr {Vertretungen unbeschränkt, bei 3 jähriger Mitgliedschaft) 400,00 EURO ACHTUNG: GERICHTSKOSTEN - PAUSCHALGEBÜHREN - USW. SIND NICHT IM PREIS ENTHALTEN! Fragen Sie uns, wie hoch die Kosten sind. Beachten Sie auch, dass wir bei einer Mitgliedschaft zumeist Personen vertreten, die oft bis zu 20 Verfahren pro Jahr anzeigen! Die obigen Fallbeispiele, ergeben in Summe ein in etwa kostendeckendes Deckungsprinzip samt Auslagen und entsprechen sohin dem humanitären Zweck und der Rechtsrichtigkeit unserer Leistungen gemäß § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung. Eine Übertretung wegen den EGVG liegt sohin nicht vor. Rechenbeispiel hinsichtlich unserer Aufwendungen und der Rechtskonformität gemäß § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (bitte beachten Sie, dass C nur die ihm entstandenen Kosten ersetzt bekommt!): Verwaltungsstrafverteidigung wegen eines Drogendeliktes - Anfechtung wegen Schuld und Hohe der Strafe (Kosten 200,00 EURO) Unsere Aufwendungen: 1. Telefonauskunft gegenüber dem Kunden (erste Kontaktaufnahme) 2. Besprechung mit dem Kunden 3. Anlegung des Kunden in der EDV 4. Anfertigen der Vollmacht 5. Kontaktaufnahme mit der Behörde wegen Aktenkopie 6. Fahrt zur Behörde wegen Vollmachtsvorlage und Aktenkopie 7. Zwischenzeitlich - nach Anfertigung der Kopien - weitere Besprechung mit Kunden 8. Verfassen eines Schriftsatzes 9. Einbringung bei der Behörde 10. Verhandlung vor der - zumeist BPD XX - samt Anfechtungserklärung, wenn eine Anfechtung erwünscht wird 11. Besprechung mit Kunden 12. Ausführung der Berufung 13. Berufungsverhandlung vor den Unabhängigen Verwaltungssenates (zumeist in XY) 14. lm Extremfall, zweite Verhandlung vor dem UVS Unsere Aufwendungen (mit Benzinkosten usw.), sind bei einem durchschnittlichen Verfahren, mit EUR abgedeckt und ergeben keinen auf Ertragsabsicht erzielten Zweck. Wir arbeiten nur kostendeckend! In der neuesten Homepage hat Herr C die Kosten für die Mitgliedschaft einschließlich Newsletter usw. wie folgt ausgewiesen: ............ Die Mitgliedschaft kostet daher ("Durchschnittsbetrachtung"): - Einschreibegebühr 150 Euro - Jahresbeitrag 400 Euro Vergleichsweise dazu ist auszuführen: Mitgliedschaft beim ÖAMTC: der Mitgliedsbeitrag beträgt ca. 70 Euro/Jahr. Bei Bezahlung dieses Betrages an den ÖAMTC wird nicht nur Rechtschutz, sondern auch Pannenhilfe geleistet! Die Jahresprämie bei einer Versicherung für den Privat-Rechtschutz (Deckungssumme 40.000 Euro) beträgt ca. 150 Euro. Hier besteht - anders als bei Herrn C, siehe unten - ein vertraglicher Anspruch auf Rechtsschutz. Der von Herrn C verlangte Betrag von 400 Euro/Jahr - zuzüglich einer einmaligen Einschreibegebühr von 150 Euro - beträgt ein Mehrfaches der Kosten für eine Rechtsschutzversicherung! Zusammengefasst ist daher festzustellen: Zuerst ist eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 400 Euro zu bezahlen, anschließend leistet Herr C - unter dem Deckmantel eines Vereines - die von ihm so bezeichnete 'humanitäre Rechtshilfe', wobei - siehe Formular 'Erklärung zu einer Mitgliedschaft in der Z3': ' Ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe kann mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden.' In allen 'Homepages' ist ausschließlich Herr C - und zwar 'hunderte Male' - erwähnt. Andere bzw. weitere Vereinsmitglieder sind kein einziges Mal erwähnt. Für das 'Publikum' drängt sich folgender Eindruck geradezu auf (siehe nochmals VwGH vom 14.12.1981, 81/10/0113): Sowohl die vergangenen Vereine als auch der aktuelle Verein bestehen de facto nur aus Herrn C und handelt(e) es sich bei den früheren Vereinen bzw. beim aktuellen Verein um ein "One-Man- Unternehmen" des Herrn C. ........ Obendrein wurde vom Verein kürzlich eine "zweitägige Vorstandstagung" in Z mit entsprechendem Rahmenprogramm abgehalten. Offenbar hat Herr C bzw. der Verein tatsächlich einen Ertrag erzielt, um die Kosten dieser zweitägigen Vorstandstagung zu finanzieren. Weiters wird - künftigen Außendienstmitarbeitern - 'hoher Verdienst durch hohe Provisionen' angeboten. Auch dies kann nur bezahlt werden, wenn Herr C bzw. der Verein tatsächlich einen entsprechenden Ertrag erzielt. [Namenskürzel] - übt - unter dem Deckmantel eines Vereines - die von ihm so bezeichnete 'humanitäre Rechtshilfe' selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen aus, - agiert wie ein Rechtsanwalt! und - betreibt dadurch unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken. Es war daher [Namenskürzel] im gegenständlichen Berufungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 AVG als Bevollmächtigter nicht zuzulassen und spruchgemäß zu entscheiden. ..........." Das Verfahren vor dem Landesgericht-U zu Cgxx1 hat übrigens am 4. April 2011 mit einem Vergleich zu Lasten des Beschuldigten bzw. des Vereines geendet (Finanzstrafakt Bl. 119 ff). Dies hat aber offenbar die diesbezüglichen geschäftlichen Betätigungen des Beschuldigten nicht beeinträchtigt: So hat A in dem obzitierten, von ihm selbst ausgefüllten Vermögensverzeichnis vom 27. Juni 2012 vor dem Bezirksgericht W sein monatliches Arbeitseinkommen bzw. seinen Lohn oder Gehalt, beispielsweise für die Monate März, April und Mai 2012 mit netto € 2.500,00 beziffert, wobei er als bezugsauszahlende Stelle eine "Z7" angegeben hat (Finanzstrafakt Bl. 20). Folgte man diesen Angaben des Beschuldigten, ergäbe sich auf ein Jahr bezogen ohne den Ansatz von Sonderzahlungen bereits ein Nettogehalt von € 30.000,00. Nähere Details seines Arbeitgebers behauptet er aber merkwürdigerweise nicht zu kennen (nochmals Finanzstrafakt Bl. 20), wofür es Gründe geben wird. Tendenziell will ein Schuldner, welchen seine Gläubiger bedrängen und zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nötigen, vermeiden, dass seine Einkunftsquellen abgeschöpft werden, was die überraschende Erinnerungslücke des Beschuldigten nachvollziehbar macht. In diesem Sinne wird der befragte Schuldner wohl eher weniger Einkommen angeben als mehr; dies ist umso wahrscheinlicher, wenn er - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte - gleichzeitig zu seinem Arbeitslohn Arbeitslose, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat (vgl. die Zeiträume Finanzstrafakt Bl. 20 und 30 verso). So gesehen, ist eine Vermögensdeckungsrechnung des Betriebsprüfers, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,00 auf Basis geschätzter Lebenshaltungskosten, eher zu gering ausgefallen (Finanzstrafakt Bl. 3). Bezieht man aber die beschafften Transferzahlungen mit ein, tritt eine bessere Übereinstimmung ein. In der diesbezüglichen Klagebeantwortung behauptet A, dass der Verein Z3 seit seiner Registrierung bis offenbar Dezember 2010 lediglich € 10.850,00 an Mitgliedsbeiträgen vereinnahmt habe (Finanzstrafakt Bl. 117 verso). Neben den Mitgliedsbeiträgen hat aber der Beschuldigte - siehe oben - in den Fällen seines Einschreitens als Rechtsanwalt ohne Berufsbefugnis auch den Ersatz seiner "Kosten" in jedem einzelnen Fall beansprucht, wobei er selbst ausführt, dass pro "Vereinsmitglied" zumeist bis zu 20 Rechtsfälle im Jahr angefallen sind. Wollte man die zu ersetzenden "Kosten" nur als den Ersatz der bezogen auf den einzelnen Fall Barauslagen des Rechtsberaters verstehen, ohne - lebensfremd - auch einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt vorzusehen, wäre A wohl sprichwörtlich verhungert oder hätte sich notgedrungen um einen anderen Erwerb umgesehen. Letztendlich werden die obigen Ausführungen des Dienstleisters auf den zitierten Homepages wohl so zu verstehen sein, dass er für seine Leistungen jeweils ein faires und angemessenes Entgelt lukriert hat. Wie diese Zahl von € 10.850,00 zu verstehen sein könnte, ergibt sich aber aus den weiteren im Prozess vorgelegten Unterlagen, wenn dort schlaglichtartig und beispielhaft die Zahlungen eines vom Verein bzw. von A betreuten Klienten namens N dargestellt sind: N, bosnischer Staatsangehöriger und zwischenzeitlich aus Österreich abgeschoben, hat laut Kassaeingangsbelegen dem Beschuldigten bzw dem Verein € 3.410,00 bezahlt, wobei sich der Betrag laut Belegen aufschlüsselt in € 410,00 als "Restanzahlung Mitgliedsbeitrag - 1. Rate von 3 - Z3" und in weitere € 3.000,00 "für Aufwendungen von C - Kontaktaufnahme Gutachten und Beratung Dritter" (Finanzstrafakt Bl. 101). Hätten etwa nur die Hälfte jener Personen, welche derartige Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt haben, die juristische Betreuung des A gegen Honorar in Anspruch genommen, hätte der Beschuldigte in der Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 allein aus dieser Betätigung € 39.000,00 an Honorar vereinnahmt, also monatlich € 3.250,00, was die Schätzung der Finanzstrafbehörde eines monatlichen Gewinns bzw. eines Nettoeinkommens von vorsichtigen € 2.000,00 stützt. Selbstredend könnte sich die Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge auf weniger Personen verteilen (wodurch die errechnete Honorarsumme sinken würde); allerdings könnte auch eingewendet werden, dass verzweifelte Schubhäftlinge in der Regel wenig Barmittel besitzen, weil ihnen ihr Vermögen schon auf der bisherigen Flucht abgenommen worden ist, und das bezahlte Honorar an einen Winkeladvokaten wohl alles gewesen ist, was er noch auftreiben konnte; das von A in anderen Fällen und unter andern Umständen vereinnahmte Honorar also auch durchaus höher ausgefallen sein kann. Den der Klage beigeschlossenen Unterlagen ist auch das Ergebnis einer Befragung der "Vereinsmitglieder", also der Personen, die derartige Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, zu entnehmen. Demnach hatte der Verein laut der eigenen Darstellung des A zum Stichtag 4. Juni 2010 - also nach acht Monaten Aktivität - 66 Mitglieder (für die Umfrage "angeschriebene Mitgliederzahl 55. Mitglieder derzeit nicht auffindbar 6 (nicht angeschrieben). 4 Mitglieder ausgeschieden, wurden nicht angeschrieben. 5 Mitglieder wollen keine Umfrage ausfüllen" (Finanzstrafakt Bl. 90). Hat A von der Hälfte dieser Mitglieder (die bereits ausgeschiedenen nicht mitgezählt) ein Honorar von € 3.000,00 kassiert, ergibt sich eine Gesamtsumme von € 99.000,00 - ohne überhaupt zu bedenken, dass manche Mitglieder anwaltliche Beratung ja auch mehrfach in Anspruch genommen haben könnten. Unterstellt man vorsichtshalber, dass die Dienstleistungen des A teilweise auch nur geringeres Ausmaß erreicht haben, was mit einem Abschlag um die Hälfte honoriert wird, und lässt man auch die Möglichkeit einer mehrfachen Dienstleistung gegenüber ein und denselben Kunden außer Acht, ergäbe sich für acht Monate immerhin ein vom Beschuldigten vereinnahmtes Honorar von € 49.500,00, umgerechnet auf ein Jahr € 74.250,00, monatlich € 6.187,50. Auch diese Überlegung stützt die sehr moderate Schätzung des Spruchsenatsvorsitzenden in der Anordnung der Hausdurchsuchung. Zusätzlich ist zu bedenken, dass offenkundig Einnahmen aus dem Verkauf von Fachliteratur und aus der Vermittlung und Einrichtung von britischen Limited-Gesellschaften erzielt worden sind (Finanzstrafakt Bl. 133 ff). Soweit der Beschuldigte einwendet, die in der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden zitierten 150 von ihm vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes OÖ geführten Verfahren hätten zum Großteil seinen Bruder I bzw. seine eigene Person betroffen, ist er insoweit einem Irrtum unterlegen, als die in der Durchsuchungsanordnung mit den Worten "Ungeachtet der im Verfahren vor dem UVS ermittelten Zahl von 150 Verfahren, die der Beschuldigte bestritten habe" zitierte Feststellung des UVS dahingehend gelautet hatte, dass bei der Verhandlung am 7. März 2011 aufgrund der dort vorgelegenen Unterlagen und unter Hinweis auf die eigenen Homepages des Beschuldigten mehr als 150 Verfahren gezählt wurden, bei welchen A als Parteienvertreter eingeschritten war, wobei wiederum ca. 40 bis 45 Verfahren vor dem UVS OÖ gezählt wurden und die Vertretungen für I, für die Lebensgefährtinnen des Beschuldigten und in eigener Sache gar nicht mitgerechnet worden waren (Finanzstrafakt Bl. 152). Auch der den Beschwerdeführer empörende Hinweis auf die Fake-Homepage des G (Ausdruck siehe Finanzstrafakt Bl. 140 ff) kommt in der Begründung der Durchsuchungsanordnung gar nicht vor. Im Ergebnis hat daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (und übrigens auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchungen) tatsächlich der dringende Verdacht vorgelegen, A habe seit mindestens 2005 - in Zusammenhang mit den Vereinen Z8 und Z2 - sein Einkommen aus seiner Rechtsberatungstätigkeit ohne Berufsbefugnis - entweder in Form nichtselbständiger Einkünfte oder in Form von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, allenfalls auch aus verdeckten Ausschüttungen aus dem Vermögen der Vereine und sohin in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen - in namhafter Höhe, beispielsweise in der in der Anordnung vorgenommenen vorläufigen Schätzung, trotz seines Wissens um seine bestehenden abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber den Abgabenbehörden verheimlicht. In gleicher Weise bestand auch der dringende Verdacht einer gegenüber dem Fiskus vorsätzlich verheimlichten Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe. Der Beschuldigte hätte dadurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 iVm 38 FinStrG in der Fassung vor dem BGBl I 2015/163 begangen. Anhaltspunkte, wonach die dem Spruchsenatsvorsitzenden zur Entscheidung vorgelegten Unterlagen verfälscht worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ob und in welcher konkreten Weise bzw. in welchem Ausmaß der Beschuldigte die nach der damaligen Verdachtslage ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, sondern des fortgesetzten Untersuchungsverfahrens vor der Finanzstrafbehörde. Auch die weiteren Schlussfolgerungen des Spruchsenatsvorsitzenden, warum an den genannten Örtlichkeiten Beweismittel zur Aufklärung des finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes aufgefunden werden könnten und warum die Durchsuchungsmaßnahmen erforderlich waren (Finanzstrafakt Bl. 170 f), erweisen sich als nachvollziehbar und - so die Wertung des Bundesfinanzgerichtes - als korrekt. Soweit kritisiert wird, dass mit dem Beschuldigten - offenbar statt oder vor der Anordnung der Durchsuchungen - keine Niederschrift aufgenommen worden sei, in welcher er die Verdachtsmomente entkräften hätte können, und sogar sämtliche Angaben, dass "die Angaben" (wohl gemeint: die Verdachtsmomente) falsch wären, ignoriert worden seien, ist entgegen zu halten: Aus dem Besprechungsprogramm des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 17. Juli 2014 zu ABNr. xxx/14, Pkt. 1. Prüfungsvorbereitung, ergibt sich das Agieren des Beschuldigten vor der Anordnung der Durchsuchungen: "Erklärungsversand E1 und E1a Jahr 2012 Das Finanzamt erlangte mit 22.08.2013 Kenntnis darüber, dass A umfangreiche Ausgangsrechnungen an die Q-GmbH, FNxxx, stellte. Aus diesem Grund wurden mit 22.08.2013 die Erklärungen E1 und E1a Herrn A zugesandt. Als Termin zur Abgabe wurde der 20.09.2013 festgesetzt. Dieser Termin wurde nicht eingehalten, mit 14.10.2013 erging ein Erinnerungsschreiben mit Nachfrist 04.11.2013 und der Androhung einer Zwangsstrafe von € 200,-. Da dieser Termin wieder nicht eingehalten wurde, wurde die Zwangsstrafe mit € 200,- festgesetzt, eine Nachfrist bis 13.12.2013 eingeräumt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 400,- angedroht. Da auch dieser Termin ungenützt verstrich, erging ein Schätzungsauftrag. A erhob mit 30.12.2013 Beschwerde gegen die Zwangsstrafe. Er gab an, die Einkommensteuererklärung mit 23.10.2013 an das Finanzamt versendet zu haben und legte als beweis eine Rechnung der Post AG über einen versendeten Standardbrief bei. Aus einer solchen Rechnung sind allerdings keinerlei Informationen abzuleiten, die im Verfahren hilfreich wären. Es kann ihr nämlich nicht entnommen werden, an wen hier ein Standardbrief versendet wurde und welchen Inhalt diese Sendung hatte. Ein ähnliches Vorgehen war auch beim Finanzamt XY in Angelegenheiten der Z6-Ltd zu beobachten, wo ebenfalls und höchstwahrscheinlich fälschlich behauptet wurde, es seien Unterlagen versendet worden, die nie an ihrem Bestimmungsort eintrafen. [Dazu ein E-Mail an B vom 13. Februar 2012:] 'Sg. B, Ich möchte Ihnen mitteilen, dass wir bis heute keine Unterlagen von Ihnen erhalten haben. Auch wenn Sie in einem mail an Fr. F angedeutet haben, dass sie Unterlagen übermittelt haben, muss ich festhalten, dass in KEINEM der aktenführenden Teams Unterlagen eingelangt sind - auch nicht nach intensiven Nachforschungen. Es ist also davon auszugehen, dass Sie keine Unterlagen versendet haben.' Zum selben Ergebnis gelangte auch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr nach intensiver Suche der Einkommensteuererklärung für 2012. Der Schluss daraus, dass A bis dato diese Erklärung nicht nachgereicht hat, obwohl er behauptet, sie bereits erstellt und mit 23.10.2013 versendet zu haben, kann daher nur lauten, dass die angesprochene Abgabenerklärung gar nie erstellt, geschweige denn versendet wurde. Ins Bild fügt sich der Umstand, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen keine Hinweise auf eine Einkommensteuererklärung 2012 finden." Die Schlussfolgerungen des Betriebsprüfers stimmen überein mit den Wahrnehmungen des Bundesfinanzgerichtes selbst anlässlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (die angeblichen Beschwerdezurücknahmen, siehe oben). Es zeichnet sich sohin das Bild eines Tatverdächtigen, welcher in keiner Weise mit den Abgabenbehörden zusammenwirken möchte und im Gegenteil alles unternimmt, um die Erhebung der Abgaben bzw. die Aufklärung des Sachverhaltes möglichst zu behindern. In diesem Sinn liegen auch keine Vorbringen zur Entlastung des Beschuldigten vor, welche etwa ignoriert worden wären. Die Anordnung der Durchsuchungen war daher tatsächlich das angemessene Mittel, um die gesuchten Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Abgabenzahlungsansprüche beizuschaffen. Der Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchungen am 27. Februar 2014 durch A war daher als unbegründet abzuweisen. B. Zur tatsächlichen Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift X am 20. März 2014: In welcher Weise der erlassene Hausdurchsuchungsbescheid (also erkennbar gemeint: die Anordnung der Hausdurchsuchungen am 27. Februar 2014) in weiterer Folge als Grundlage der erfolgten Hausdurchsuchung "verfälscht ausgelegt" worden sei (Vorbringen des Beschuldigten), ist nicht weiter ausgeführt. Auch die "Beschlagnahmen" können nicht "für die Grundlage einer Hausdurchsuchung verfälscht ausgelegt worden" sein. Sollte damit aber zum Ausdruck gebracht werden, dass die Würdigung der zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen und später bei der Durchführung der Durchsuchung an dem obgenannten Ort vorliegenden Beweislage unzutreffend gewesen wäre, weil sich aus dieser der Verdacht von Abgabenverkürzungen in angeführter Höhe nicht erschließe, ist der Beschuldigte auf die obigen Ausführungen zu A.) zu verweisen. Die Notwendigkeit der Durchsuchung ist auch nicht durch den Beschuldigten dadurch abgewendet worden, dass er etwa gesuchte Unterlagen freiwillig herausgegeben hätte: Er hat vielmehr den einschreitenden Fahndungsbeamten gegenüber erklärt, über keine Unterlagen betreffend bisher nicht erklärte steuerpflichtige Umsätze zu verfügen (Finanzstrafakt Bl. 184 f). Anders als die Beschwerdeführer vermeinen, hatte auch nicht an sie bzw. an B ein Bescheid über die Anordnung der Hausdurchsuchung zu ergehen; die zitierte Entscheidung des UFS vom 23.5.2005, FSRV/0011-G/05, ist durch die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage insoweit überholt (siehe oben Pkt. A Anfang).

Normen und Schlagworte

HausdurchsuchungDurchsuchung eines KraftfahrzeugesAngemessenheitVerhältnismäßigkeitVerdachtKontoöffnungBankauskunftGeschäftsverbindungverfügungsberechtigte Personaus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte PersonWinkelschreiberbetrügerische Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungHausrechtMaßnahmenbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5300002/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.5300002.2014
Stammnummer
112880
Gültig
12.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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