Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5300002/2014
1. Anordnung und Durchsuchung einer Wohnung bei einem Rechtsberater ohne Berufsbefugnis 2. Durchsuchung von Kraftfahrzeugen 3. Öffnung eines Bankkontos, welches bei der geschäftlichen Betätigung des Rechtsberaters verwendet worden ist 4. Ausmaß der zu Pkt. 1 bis 3 bestehenden Beschwerdeberechtigungen
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5300002/2014vom 12.07.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ergehen nunmehr - separat beschwerdefähige - Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden, welche im Falle ihrer Umsetzung in Form einer Hausdurchsuchung als unmittelbar ausgeübte finanzstrafbehördliche Zwangsgewalt durch die jeweils davon Betroffenen ebenfalls mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar sind.
Unbestritten ist die durchsuchte Mietwohnung an der Anschrift X vom Ehepaar A und B gemeinsam bewohnt worden, womit mittels der am 20. März 2014 erfolgten Durchsuchung in ihr Hausrecht eingegriffen worden ist. Der Eingriff erweist sich aber als berechtigt, weil eben die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen dazu vorgelegen haben.
Dies gilt konkret auch für B als Mieterin der genannten Wohnung, wenn sie aufgrund der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden die unabdingbare Durchsuchung der von ihrem Hausrecht umfassten Wohnräumlichkeiten nach Beweismitteln in der Finanzstrafsache gegen ihren Ehemann dulden muss.
Hinsichtlich der Durchsuchung der Fahrzeuge ist auf die obigen Ausführungen zu Pkt. IX zu verweisen. Sind die Fahrzeuge nicht in den Schutz des Hausrechtes gelangt, hätte es für die Durchsuchung einer bescheidmäßigen Anordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG bedurft. Die Finanzstrafbehörde hätte sich im gegenständlichen Fall statt dessen mit der nicht bescheidmäßig ergehenden Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden beholfen. Hielte man diese Vorgehensweise für verfahrensrechtlich ungeeignet - obwohl in beiden Fällen ein Rechtschutz gegeben ist, wäre hilfsweise die Bestimmung des § 89 Abs. 2 FinStrG heranzuziehen: Demnach ist bei Gefahr im Verzug bei Nichtvorliegen eines förmlichen Bescheides nach § 89 Abs. 1 FinStrG ebenfalls die erforderliche Durchsuchung vorzunehmen, wobei einem anwesenden Inhaber die Gründe für die Durchsuchung und die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten wären. Diesen Formerfordernissen wäre im gegenständlichen Fall insoweit entsprochen worden, als die erfolgte Durchsuchung der Fahrzeuge im Rahmen der Niederschrift über die durchgeführte Hausdurchsuchung protokolliert worden ist (Finanzstrafakt Bl. 187). Die bei Durchführung der Hausdurchsuchung in dem Moment des Erkennens, das die - ebenfalls zur Durchsuchung anstehenden - Fahrzeuge nicht unter die Anordnung des Hausdurchsuchungsbefehles fallen, weil etwa nicht in der Garage, sondern in der Nebenstraße geparkt, gegebene Gefahr im Verzug ist aber evident. Im Ergebnis besteht also gegen die Durchsuchung der beiden Fahrzeuge kein Einwand, zumal der aufgezeigte verfahrensrechtliche Aspekt von den Beschwerdeführern auch nicht kritisiert worden ist.
Soweit ausgeführt wird, dass die Durchsuchung überschießend gewesen wäre, weil auch eine Heiratsurkunde, private Ordner der B betreffend Leasingverträge der beiden durchsuchten Fahrzeuge sowie ein ihr gehörender Laptop bei der Durchsuchung sichergestellt worden wären:
In einem Finanzstrafverfahren erfolgt eine etwaige Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sohin auch diesbezügliche Beweismittel von Bedeutung sind - weshalb eine Heiratsurkunde, welche etwa die Namensänderung und den Personenstand des Beschuldigten belegen kann, sowie Leasingverträge über die vom Ehepaar A und B benützten Kraftfahrzeuge von Bedeutung sind, zumal sich aus diesen Verträgen allenfalls auch Hinweise auf deren betriebliche Nutzung durch A ergeben könnten.
Ähnliches gilt auch für den sichergestellten Laptop, bei welchem - in Anbetracht der räumlichen Verhältnisse und des persönlichen Naheverhältnisses zwischen den Eheleuten wohl auch nicht ohne entsprechende Sicherung und spätere Sichtung der darauf befindlich gewesenen Daten ausgeschlossen werden konnte, dass auf ihm nicht gerade relevante Daten in Zusammenhang mit den Geschäften des A abgespeichert gewesen wären, weil eben das Gerät etwa doch vom Beschuldigten für seine beruflichen Betätigungen verwendet worden ist.
Zu Recht führt der Amtsbeauftragte in diesem Zusammenhang auch aus, dass bei der Sicherstellung der diesbezüglichen Beweismittel im Zuge einer Hausdurchsuchung die angemessene Dauer der Amtshandlung zu beachten ist und erforderlichenfalls eben eine vorübergehende Sicherstellung der physischen Datenträger unabdingbar ist, um ohne überflüssige Belastung der Betroffenen eine spätere Datenauswertung vornehmen zu können.
Eine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung ist solcherart nicht festzustellen.
C. Zur Kontenöffnung:
Die Beschwerde der B geht insoweit ins Leere, als auch eine Öffnung des Kontos Nr. Konto2 bei der L-Bank behauptet wird. Eine derartige Kontenöffnung hat aber gar nicht stattgefunden (Finanzstrafakt Bl. 193 ff; Stellungnahme des Amtsbeauftragten).
Zur Öffnung des Kontos Nr. Konto1 bei der L-Bank:
Zur nunmehrigen Verfahrenslage siehe die obigen Ausführungen zu Pkt. X.
Bemängelt wird, dass die Kontenöffnung stattgefunden habe, obwohl lediglich B Inhaberin des Kontos sei und der Beschuldigte nirgends als Besitzer oder Eigentümer aufscheine.
Dazu ist anzumerken, dass laut Aussage der Zeugin M dieses Girokonto auf C und B lautet und beide Inhaber einzeln verfügungs- und zeichnungsberechtigt sind (Finanzstrafakt Bl. 194 f).
Gemäß § 57 Abs. 5 FinStrG darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur insoweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 FinStrG (siehe oben).
In diesem Sinne bestimmt § 89 Abs. 4 2. Halbsatz FinStrG, dass bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 BWG genannten Unternehmen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 BWG (hier gemeint: im Sinne des Bankgeheimnisses) betreffen, der Beschlagnahme nur A. für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß der obigen Norm oder in Amtshilfefällen gemäß § 2 Abs. 2 Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG (hier nicht relevant) aufgehoben ist, und B. für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen (letzteres wiederum hier nicht relevant), unterliegen.
Mit anderen Worten, eine Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens über einen ansich dem Bankgeheimnis unterliegenden Sachverhalt darf durch die Finanzstrafbehörde von einem Kredit- oder Finanzinstitut nur für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gefordert werden. Diese Bedingung ist erfüllt, weil hier die Auskunft in dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes begangener gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen begehrt worden ist.
Das tatsächlich verfahrensgegenständliche Konto war aufgefallen, weil laut den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Unterlagen gerade auf dieses Konto die oben dargestellten "Mitgliedsbeiträge" überwiesen werden sollten, wobei im Internet von A behauptet wurde, dass Kontoinhaber der Verein Z3 wäre (bspw. Finanzstrafakt Bl. 83, 102). An anderer Stelle wurde dieses Konto vom Beschuldigten bei seinem Einschreiten als Parteienvertreter vor der Bundespolizeidirektion genannt, sodass es wohl dem Anschein nach ihm selbst zuzuordnen war (Finanzstrafakt Bl. 100).
Das angesprochene Konto ist - so die damalige Aktenlage - wohl als Geschäftskonto von A bei seinen strafrelevanten Geschäften verwendet worden. Andere Konten sind nicht genannt. Die Einholung einer Information über dieses Konto zu unterlassen, stellte in Anbetracht der Schwere des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Verdachtes und der Wesentlichkeit des Beweismittels nachgerade einen Verfahrensfehler der Finanzstrafbehörde dar. Die Amtshandlung ist in Abwägung der Umstände auch nicht unangemessen gewesen.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass - wie sich erst bei Beantwortung des Auskunftsersuchens herausstellte - Mitinhaberin auch B gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin hatte daher die Auskunftserteilung über das genannte Girokonto, über welches auch sie neben dem Beschuldigten verfügungsberechtigt ist, zu erdulden.
Das noch im Bescheid an das Kreditinstitut - nach der alten Rechtslage ohne Anordnung durch einen Spruchsenatsvorsitzenden - ausgesprochene Ersuchen um Auskunft über dieses Konto ist daher zulässig gewesen, weshalb die Beschwerde der B gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen war.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die im Beschwerdeverfahren angesprochenen Rechtsfragen sind mit Ausnahme der nachstehenden Themen sämtliche Gegenstand einer umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung gewesen; das Schwergewicht der Erwägungen ist in der Nachvollziehung der zum Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlungen gelegenen Akten- und Beweislage gelegen, aus welcher u.a. der in Zweifel gezogene Verdacht zu erschließen war. Soweit die Beschwerde der B gegen den Kontoöffnungsbescheid in Anbetracht der Änderung der Rechtslage zugelassen wurde, liegt ein nicht über den Einzelfall hinausgehendes Interesse vor. Soweit Überlegungen zur Rechtsqualität einer Durchsuchung von Fahrzeugen durch Organe der Finanzstrafbehörde angestellt wurden, ergibt sich aus sämtlichen Lösungsansätzen für den gegenständlichen Fall kein differierendes Ergebnis. Da somit das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, .
Linz, am 12. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HausdurchsuchungDurchsuchung eines KraftfahrzeugesAngemessenheitVerhältnismäßigkeitVerdachtKontoöffnungBankauskunftGeschäftsverbindungverfügungsberechtigte Personaus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte PersonWinkelschreiberbetrügerische Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungHausrechtMaßnahmenbeschwerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/5300002/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RM.5300002.2014
- Stammnummer
- 112880
- Gültig
- 12.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF