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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5300002/2014

1. Anordnung und Durchsuchung einer Wohnung bei einem Rechtsberater ohne Berufsbefugnis 2. Durchsuchung von Kraftfahrzeugen 3. Öffnung eines Bankkontos, welches bei der geschäftlichen Betätigung des Rechtsberaters verwendet worden ist 4. Ausmaß der zu Pkt. 1 bis 3 bestehenden Beschwerdeberechtigungen

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5300002/2014vom 12.07.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß. Soweit dies der zur Auskunft verpflichteten Person zumutbar ist, sind elektronische Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können. ..... (6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen." Mit anderen Worten, im März 2014 und folgend ist lediglich dem betroffenen Kredit- oder Finanzinstitut die Möglichkeit eingeräumt gewesen, gegen einen Auskunftsbescheid zwecks Kontoöffnung Beschwerde zu erheben, nicht jedoch einem Inhaber eines von der Auskunft betroffenen Bankkontos, selbst wenn dieser Beschuldigter in dem Anlass gebenden Finanzstrafverfahren gewesen ist. Letzteres war insoweit bedenklich, als mit 1. Jänner 2011 dem Beschuldigten einerseits die Beschwerdemöglichkeit gegen den damaligen Einleitungsbescheid genommen worden war (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2010/104) und gerade dieser Umstand einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Falle einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) zuvor den Verfassungsgerichtshof veranlasst hatte, der schriftlichen Verständigung über die erfolgte Einleitung eine normative Wirkung und damit Bescheidqualität einzuräumen (VfGH 9. 6. 1988, B 92/88), andererseits er aber auch gegen die Öffnung seines Bankkontos (weil jetzt gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden ist) kein Rechtsmittel erheben konnte. Diese Diskrepanz hat aber in jüngster Zeit durch das Verblassen des Bankgeheimnisses als hohes Rechtsgut und solcherart als besondere Eigentümlichkeit der österreichischen Rechtsordnung sehr an Bedeutung verloren. Überdies wurden mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 durch Art 9 Z. 11 lit. d des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, die diesbezüglichen Bestimmungen des § 99 Abs. 6 FinStrG dahingehend geändert, dass nicht mehr wie bisher das Kredit- oder Finanzinstitut, sondern der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen beschwerdeberechtigt sind: "[§ 99 FinStrG] (6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4." Fraglich ist, was unter "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu verstehen ist. Auskunft gibt wohl der Umstand, dass § 99 Abs. 6 FinStrG der insoweit korrespondierenden Bestimmung des § 116 Strafprozessordnung - StPO (Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, nunmehr: Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte) nachgebildet ist. Demnach definiert § 109 Z. 3 StPO die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte wie folgt: „a. die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, b. die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über die Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit in Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.“ Unter einer „Geschäftsverbindung“ ist laut Fabrizy, StPO 12 § 109 Rz 4 nicht nur eine länger andauernde Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden, sondern – im Sinn des § 38 Abs. 1 BWG – jede geschäftliche Kontaktaufnahme des Kunden mit einer Bank zu verstehen, selbst wenn sie zu keinem Rechtsgeschäft führt. Somit sei auch die Auskunft über ein einzelnes Bankgeschäft wie die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto, das Wechseln von Geld, das Einlösen eines Schecks und das Benützen eines Bankomaten umfasst, worauf auch der programmatische Titel der Z. 3 „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ hinweise. Insoweit wäre ein aus einer derartigen (auch einmaligen) Geschäftsverbindung – vom Beschuldigten verschiedener - Verfügungsberechtigter bspw. der Inhaber eines fremden Bankkontos, auf welches der Beschuldigte eine Bareinzahlung oder eine Überweisung vorgenommen hat, beschwerdeberechtigt. Ebenso wäre ein vom Beschuldigten verschiedener „Verfügungsberechtigter aus einer Geschäftsverbindung“ z.B. der Inhaber des Bankkontos, von welchem aus eine Überweisung an den Beschuldigten erfolgt ist, oder - wie im gegenständlichen Fall - die Inhaberin eines Bankkontos, welches vom Beschuldigten für seine eigenen Geschäftszwecke verwendet wird, beschwerdeberechtigt. Diese Inhaberin eines solchen Bankkontos, hier B, wäre nunmehr aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehung mit dem Bankinstitut, durch welche ihr als Kontoinhaberin eine Verfügungsberechtigung eingeräumt ist, - neben dem Beschuldigten selbst - beschwerdeberechtigt. Diese neue Verfahrensrechtslage ist mangels entsprechender Ausnahmebestimmungen (Vgl. § 265 Abs. 1x FinStrG) auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, weshalb das Rechtsmittel der B insoweit auch nicht zurückzuweisen ist. Zur Entscheidung in der Sache wurde erwogen: A. Zur Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden am 27. Februar 2014: Die damals diesbezüglich bestehende Rechtslage hat gelautet: "D. Hausdurchsuchung und ... . § 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. (2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. ..... (7) Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben." Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen somit Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Beschuldigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den gegenüber ihm erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, oftmals nicht bekannt ist. Es ist dem Spruchsenatsvorsitzenden daher nicht verwehrt, wie im gegenständlichen Fall eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182), zumal diese ohnehin sehr präzise ausgefallen ist. Die schriftliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erteilt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG der Vorsitzende desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde; dies war im gegenständlichen Fall betreffend den - so die Verdachtslage - als Einzelunternehmer bzw. als Entscheidungsträger der genannten juristischen Personen agierenden A der tatsächlich einschreitende Spruchsenatsvorsitzende als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde. Ein derartiger Verdacht hat objektivierbar "begründet" zu sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Einkommensschätzung aufgrund der erschließbaren Lebenshaltungskosten vorgenommen worden ist: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Im gegenständlichen Fall hat sich nun zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen unter anderem folgende Aktenlage ergeben: C bzw. A hat bereits in der Vergangenheit viele Jahre hindurch als selbstständiger Unternehmer bzw. Dienstleister am Geschäftsleben mit diversen Projekten teilgenommen, wobei er aber wohl das Schwergewicht seiner gewerblichen Betätigung auf die Aquirierung von Kunden und von deren Geldmittel, weniger aber auch auf die tatsächliche bzw. auch vollständige Erbringung der den Geschäftspartnern versprochenen Leistungen gelegt hat. Aus diesem Grunde ist er auch mit Urteil des Landesgerichtes XX vom 18. November 2005, Gz Hvxxx, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. August 2007, 15 Os 54/06i, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs 1 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs. 1 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt worden. Nach dem Strafurteil hatte er in XX und anderen Orten A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese mit einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar I.) durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein, 1.) in der Zeit von April 1999 bis Juni 1999 in yyy Johann L***** dadurch, dass er über seine Mitarbeiter Herbert P*****, Herfried J*****, Mario F*****, Michael H***** und Christian Fr***** wiederholt Waren in dessen Malereibetrieb unter der Zusage späterer Zahlung abholen ließ (Schaden insgesamt € 1.204,57), 2.) in der Zeit zwischen Ende Oktober 1998 bis Ende März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der G***** zu Warenlieferungen (Schaden abzüglich rückgestellter Waren insgesamt € 13.920,98), 3.) in der Zeit von Mitte November 1998 bis Mitte März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der S***** GesmbH zu Warenlieferungen (Schaden insgesamt € 9.566,66), 4.) in der Zeit ab 3. März 1999 bis Mitte November 1999 Verfügungsberechtigte der Be***** GesmbH in einer nicht näher feststellbaren Mehrzahl von Angriffen zur Lieferung von Geschenkartikeln (Schaden insgesamt zumindest € 2.500,00), 5.) im September 1999 Verfügungsberechtigte der Rechtsanwaltspartnerschaft He***** zur Durchführung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in den Verfahren Cxx1, Cxx2 und Cxx3, jeweils des Bezirksgerichtes XX, sowie zu seiner rechtsfreundlichen Beratung (Schaden insgesamt € 1.652,19), 6.) im Februar 2000 Johann Pi***** zur Vermietung von Betriebsräumlichkeiten um eine Monatsmiete in Höhe von € 436,04 (Schaden in Höhe einer dreifachen Monatsmiete und sohin zumindest € 1.308,12), 7.) am 14. April 2000 Josef Ba***** zur Durchführung eines Transportes (Schaden € 654,06), 8.) am 14. April 2000 Alfred W***** zur Betankung seines Pkws (Schaden € 49,42), 9.) im Juni 2000 Christian Bruno Jä***** zur Durchführung von Werbeeinschaltungen auf Video-Wänden (Schaden € 2.495,88), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.601,91 aufgrund der Abschaltung des Spots unterblieb, 10.) im Oktober und November 2000 Josef Reinhold Br***** zum wiederholten Betanken von Kraftfahrzeugen (Schaden insgesamt € 1.633,69), 11.) im August 2000 Wilfried M***** zur Überlassung einer E-Mail-Adresse sowie von Soft- und Hardware (Schaden insgesamt € 4.120,99), 12.) in der Zeit vom 10. Oktober 2000 bis Anfang November 2000 Dr. Albin Wa***** zur Erteilung von Rechtsberatung sowie rechtsfreundlicher Vertretung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren (Schaden insgesamt € 3.451,96), 13.) im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** zur wiederholten Lieferung von Waren (Schaden insgesamt € 759,85), 14.) im Jänner/Februar 2002 Michael Sch***** durch die Vorspiegelung, dessen Katze hätte am 24. September 2001 seinen Pkw der Marke Opel Frontera beschädigt, und indem er zu Cxx4 des Bezirksgerichtes XX einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkte, zur Zahlung eines Geldbetrages von € 4.198,12, wobei die Tatvollendung durch Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens seitens Michael Sch***** unterblieb, 15.) im Verlauf der Jahre 2001 und 2002 Verfügungsberechtigte der Wi***** GesmbH & Co KG zur Einschaltung von Inseraten in den OÖ Nachrichten (Schaden insgesamt € 2.271,18), 16.) im Mai 2002 Verfügungsberechtigte der K***** GesmbH zu Materiallieferungen für die Errichtung eines Volleyballplatzes (Schaden insgesamt € 2.232,95), 17.) im Mai 2004 Verfügungsberechtigte der Sa***** mbH & Co KG zur Einschaltung eines Inserates beginnend mit 18. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 namens des Vereines „++*****" (Schaden € 107,40); II.) durch die Vorspiegelung in in verschiedene Printmedien gesetzten Inseraten und in persönlichen Gesprächen, für finanzschwache Kunden Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) Kredite zu verschaffen (a./), bzw für Kunden in England registrierte Gesellschaften (Limited Companies) zu gründen (b./), bzw Kredite zu verschaffen (c./), bzw sonstige Leistungen zu erbringen (d./), zu Zahlungen für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen, bzw teils zum Zwecke der Kreditbeschaffung, 1.) Ende Juli bis Ende August 2001 Josef Schr***** zu Zahlungen für eine Limited-Gründung sowie für Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag, der Durchführung eines Gläubigerausgleiches und einer Umschuldung (Vorspiegelung im Sinne A.II.b./ und d./, im Folgenden kurz „b./ und d./", Schaden € 4.447,58), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.831,36 aufgrund der Zahlungsverweigerung des Josef Schr***** unterblieb, 2.) in der Zeit zwischen Anfang Juli bis Ende September 2001 Charlotte R***** für eine Limited-Gründung sowie zur Kreditbeschaffung (a./ und c./, Schaden insgesamt € 5.476,55), 3.) im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden € 726,73), 4.) in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober 2001 Werner Ho***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt € 2.424,30), 5.) in der Zeit von Juni bis Anfang August 2001 Reinhold Fri***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 1.813,91), wobei die Tatvollendung auf Grund der Zahlungsverweigerung des Reinhold Fri***** unterblieb, 6.) in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte Juli 2001 Hans Jürgen Schi***** für eine Limited-Gründung und Beratungstätigkeit (a./ und d./, Schaden insgesamt € 8.459,12), 7.) in der Zeit von Anfang Juli bis 8. Oktober 2001 Andreas Ka***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors und für sonstige nicht näher feststellbare Leistungen (a./ und d./, Schaden insgesamt € 5.476,56), 8.) in der Zeit von Anfang Juli 2001 bis 23. Juli 2001 Heidi Elisabeth Bi***** (früher We*****) für eine Limited-Gründung (b./, Schaden insgesamt € 2.616,22), 9.) im September 2001 Wilhelm I***** für verschiedenen Büroaufwand (d./, Schaden insgesamt € 1.744,15). 10.) im August 2001 Markus E***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen eines Secretary und Directors (a./ und d./, Schaden € 4.168,44), wobei die Tatvollendung durch die Zahlungsverweigerung des Markus E***** und die zum Verfahren Cxx5 des Bezirksgerichtes Innsbruck erfolgte Klagsabweisung unterblieb, 11.) im September/Oktober 2001 Anton Fe***** für eine Limited-Gründung zur Kreditbeschaffung sowie für Notarkosten (a./ und d./, Schaden insgesamt € 3.633,64), 12.) in der Zeit vom 13. September bis 28. November 2001 Wolfang Mo***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors, sowie für Leistungen betreffend Firmenverwaltung, Beratungstätigkeit, Firmensitz und Erstellen eines Sachverständigengutachtens (a./ und d./, Schaden insgesamt € 11.450,26), 13.) in der Zeit von Oktober bis 13. November 2001 Josef Pr***** für die Zurverfügungstellung eines Sicherheitscodes (d./, Schaden € 2.180,19), 14.) im September 2001 Regina Schn***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt € 2.616,22), 15.) im September 2001 Karl T***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen von Treuhändern (a./ und d./, Schaden € 2.616,22), wobei die Tatvollendung aufgrund dessen Zahlungsverweigerung unterblieb, 16.) in der Zeit von Ende September/Anfang Oktober bis 12. Oktober 2001 Harald Ha***** für eine Limited-Gründung sowie Bereitstellen eines Secretary und Directors (b./ und d./, Schaden insgesamt € 7.674,25), 17.) im September 2001 Erich U***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden € 2.616,22), 18.) im Oktober 2001 Alois Pö***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 3.778,99), 19.) im Oktober 2001 Alfred Bis***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 2.906,91), wobei die Tatvollendung durch dessen Zahlungsverweigerung unterblieb, 20.) im Oktober 2001 Emma Li***** für eine Limited-Gründung sowie Leistungen für Beratungen (a./ und d./, Schaden € 2.091,16), 21.) im November 2001 Hannes Schie***** durch die Vorspiegelung des Vorliegens einer Kreditzusage zur Zahlung von Geldbeträgen (c./, Schaden insgesamt € 886,62), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 552,31 aufgrund der Zahlungsverweigerung durch Hannes Schie***** unterblieb; B.) die Zwangslage eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, für die Vermittlung eines Darlehens einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im November 2001, indem er von Silvana Er***** für die Vermittlung eines Kredites über € 65.405,55 eine Provision in Höhe von € 6.177,19 verlangte und die angeführte Summe zu Cxx6 beim Bezirksgericht Bregenz einklagte, wobei die Tatvollendung durch das abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. August 2003 unterblieb; C.) [betrügerische Krida begangen: im Urteil des OGH nicht ausgeführt]; D.) gewerbsmäßig die Zwangslage nachgenannter Personen dadurch ausgebeutet, dass er sich für die Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) nachfolgende Geldleistungen gewähren ließ, die in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung (€ 1.064) standen, und zwar 1.) in der Zeit von April bis Mitte August 2001 des Johann Kü***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 2.616,22, 2.) im Mai 2001 des Friedrich und der Susanne Pu***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 3.402,54, sowie 3.) vom 27. August bis 19. Oktober 2001 des Wilhelm I***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 4.069,68 (Inhalt OGH-Urteil). Der hier beschriebene Tatzeitraum endet in der Regel (mit einer erkennbaren Ausnahme) im Jahre 2002, wohl auch weil aufgrund des kriminalpolizeilichen Ermittlungsdruckes der Gestaltungsfreiraum des Beschuldigten eingeschränkt war. Wenn diese deliktischen Geldquellen versiegt sind oder eingeschränkt waren, ergibt sich zu Gunsten des Beschuldigten auch die Schlussfolgerung, dass seine Geschäfte nunmehr auch eine reale wirtschaftliche Basis erhalten haben. Die Erhebung einer Abgabe (hier: der Einkommensteuer) wird übrigens nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO). Laut dem Obersten Gerichtshof ist entscheidend für die Steuerpflicht, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfüllt (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97, ÖstZB 1998, 840 = SSt 63/9; OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00, ÖstZB 2001/279, 396; OGH 26.7.2005, 11 Os 23/04; OGH 24.6.2004, 15 Os 64/04; OGH 16.12.2010, 13 Os 124/10z; OGH 15.12.2011, 13 OS 62/11h); vgl. bspw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit VwGH 16.1.1991, 90/13/0285; VwGH 28.5.1998, 96/15/0114; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112, VwGH 26.1.1999, 94/14/0001, wonach zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle; in diesem Sinne auch VwGH 4.10.1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder, sowie VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, und VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087, hinsichtlich der Beträge, die sich ein Gemeindesekretär und ein Landesbeamter durch Missbrauch der Amtsgewalt verschafft hatten; im gleichen Sinn z.B. Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. GL § 25 Anm 10; - kritisch zur Beurteilung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit z.B. Doralt, RdW 2010, 308. Der OGH verweist damit auf die abgabenrechtliche Wertung derartiger Sachverhalte, wenngleich sich die Strafgerichte bei der Beurteilung dieser - aus ihrer Sicht - Vorfrage nicht an die Judikatur im Abgabenverfahren gebunden fühlen (vgl Fabrizy, StPO12 § 15 Rz 1). Keineswegs bringt der Oberste Gerichtshof damit aber zum Ausdruck, dass etwa ansich einkommensteuerbare Einkommensteile, wenn Art und Weise deren Erwerbes gerichtlich oder verwaltungsbehördlich (z.B. wegen Winkelschreiberei) strafbar wären, aus diesem Grunde nicht steuerbar gestellt wären: Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus - dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden - Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zB durch Erpressung, Auftragsmord [gemeint wohl eher Mord; der Sold eines Auftragsmörders wäre möglicherweise als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchaus einkommensteuerpflichtig]) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1998 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners [zumindest vorerst] als legal dastellten (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97, wonach die Erlöse aus dem Handel mit Metalldruckbildern steuerpflichtig ist, auch wenn die Käufer über den Verwendungszweck der Erlöse getäuscht werden; OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00, Steuerpflicht der Einnahmen aus Menschenhandel und organisierter Prostitution; OGH 26.7.2005, 14 Os 23/04, Steuerpflicht der Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer; OGH 16.12.2010, 13 Os 124/10z, Steuerpflicht der Honoare für Beratungs- und Vermittlungsleistungen, welche mit betrügerischem Vorsatz nicht erbracht wurden; OGH 15.12.2011, 13 Os 62/11h, Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; OGH 19.1.2012, 13 Os 125/11y, KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten; OGH 30.1.2014, 13 Os 82/13b, Untreuehandlungen zum Nachteil einer Mitgesellschafterin, verbunden mit der Nichtversteuerung des solcherart erlangten Gewinnanteiles). In diesem Sinne auch das Bundesfinanzgericht, zuletzt in seinen Entscheidungen vom 13.8.2014, RV/6300004/2013 (wonach betrügerisch von den Arbeitnehmern eines Auftraggebers eines selbständigen Lohnbuchhalters erlangte Geldmittel einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen) oder vom 24.2.2015, RV/4300004/2013, RV/4300005/2013 (wonach von einem Arbeitnehmer veruntreute Geldmittel seines Arbeitgebers ebenfalls steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen). Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 Einkommen­steuergesetz (EStG) 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es laut dem Verwaltungsgericht, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. VwGH 21.11.1991, 91/13/0183; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. z.B. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl. z.B. VwGH 4.10.1995, 95/15/0080). Wenn ein Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. z.B. VwGH 26.1.1999, 94/14/0001; VwGH 26.11.2002, 99/15/0154). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers - etwa durch Veruntreuung oder Untreue - verschafft (vgl. z.B. VwGH 16.1.1991, 90/13/0285; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112; VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087; VwGH 31.7.2013, 2009/13/2013). Für andere Einkunftsarten gilt laut Verwaltungsgericht im Übrigen Entsprechendes (vgl. z.B. VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, dort zur widerrechtlichen Bereicherung durch einen Konsulenten und Machthaber in einer GmbH - wobei konkret festzustellen ist, dass die Person, der der rechtswidrige Vorteil zugekommen ist, eine einkommensteuerliche Tätigkeit entfaltet hat und dass ein Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, zur Bereicherung eines solcherart Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielenden Obmannes eines Unterstützungsvereines; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259, zur Bereicherung eines aus der Täuschung seines Arbeitgebers möglicherweise gewerbliche Einkünfte erzielenden Technikers; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194, zur Bereicherung eines Leiters einer Bankfiliale durch rechtswidrige Behebung von Geldern der Bankkunden). Deshalb liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Klienten gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die vertraglich mit den Klienten verein­barten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechts­anspruch besteht und die sich der Unternehmer gegen den Willen seiner Klienten – etwa durch Betrug, Veruntreuung oder Untreue – verschafft (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194, unter Hinweis auf VwGH 28.5.1998, 96/15/0114; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043; und VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259; BFG 24.2.2015, RV/4300004/2013, RV/4300005/2013; BFG 25.6.2015, RV/5100459/2012). Der Beschuldigte hat seit 2003 keine Einkünfte mehr erklärt (Finanzstrafakt Bl. 1 verso). Einerseits ist unklar, aus welchen Mitteln der Beschuldigte all die Jahre über seit 2005 die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestritten hat; ein Teil hat sicher aus lukrierter Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Krankengeld und Arbeitslosenbezug bestanden (siehe Versicherungsdatenauszug, Finanzstrafakt Bl. 30 verso). Zur Klärung der Frage, woraus nun der Beschuldigte sein Einkommen erwirtschaftet hat, geben die im Finanzstrafakt aufliegenden Unterlagen eine erste Auskunft: So ist in einer sehr präzisen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauerten Klage der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beim Landesgericht-U zu Cgxx1 gegen die Z3 und gegen C (nunmehr A) vom 16. November 2010 zur Person und zur beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten wie folgt ausgeführt (Kopie, Finanzstrafakt Bl. 41 bis 58): "... Beim Zweitbeklagten" [dem nunmehrigen Beschuldigten und Beschwerdeführer] "handelt es sich um den beim angerufenen Gericht und sonstigen Gerichtsstellen und Behörden in XX amtsbekannten Herrn C, der, ohne zur berufsmäßigen Rechtsberatung und Parteienvertretung berechtigt zu sein, wiederholt solches unternimmt und sich dazu als Rechtskundiger ausgibt. Dies obwohl ihm die erforderliche fachliche Qualifikation nicht zukommt. Der Zweitbeklagte verfügt über keinen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, auch nicht mit Erfolg abgeschlossene Fachprüfungen auch nur eines rechtswissenschaftlichen Studienabschnitts. An Lehrveranstaltungsprüfungen an einer juridischen Fakultät hat der Zweitbeklagte allein im Juni 2005 zwei Lehrveranstaltungen im Fach Zivilprozessrecht positiv abgelegt. Er täuscht dem gegenüber vor, er könne 'auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen', hätte 'etliche Prüfungen auf der X-Universität über sich ergehen lassen' und 'konnte jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen'. Wahrheitswidrig und täuschend geriert sich der Zweitbeklagte in der Öffentlichkeit als 'rechtskundig', 'Rechtsberater' bzw. 'Rechtsbeistand' und ähnlich, suggerierend, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren Rechtsberatung und Parteienvertretung befähigt und berechtigt zu sein. Dies unternimmt der Zweitbeklagte ständig mit dem Ziel, durch eine solche Tätigkeit ein Auskommen zu erzielen. Als Deckmantel bedient er sich dabei des Geschäftsmodells einer Vereinsgründung, dessen Obmann er ist, wobei vorgegeben wird, dass es sich um einen nicht auf Gewinn gerichteten Verein mit dem statutenmäßigen Zweck einer humanitären Hilfestellung handle, der seinen Mitgliedern eine im Vergleich zu den Rechtsanwälten günstigere Beratung verschaffen könne. Seine so als Vereinsmitglieder akquirierten Mandanten honorieren seine Leistungen in Form von Beitritts- und Mitgliedsbeiträgen; dies neben sonstigen Zahlungen und Aufwandersatzleistungen im Einzelfall. Als Akquisitionsmedium dient dazu vornehmlich die vom Verein eingerichtete Website, Bühne und Veröffentlichungsplatz des Zweitbeklagten für eigendarstellerische Berichte. Ein solches Geschäftsmodell hatte der Zweitbeklagte zuletzt mit dem Verein 'Z8' mit dem Sitz in XX an seiner Anschrift XXX praktiziert. Über die seitens der Klägerin gegen dieses Geschäftsmodell beim angerufenen Gericht zu Cgxxx erhobene Klage wurde dieser Verein und der Zweitbeklagte wegen des Verstoßes gegen § 1 UWG iVm dem Verletzen des Winkelschreibereiverbots mit VU"[Versäumungsurteil] "vom 28.1.2005 ua für schuldig erkannt, jedes Anbieten und Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, insbesondere die gewerbsmäßige Parteienvertretung und/oder -beratung in rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa das Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht und/oder das Einbringen gerichtlicher Eingaben und/oder das Führen von vor- oder nachprozessualer Korrespondenz zu unterlassen. Der Zweitbeklagte wurde auch für schuldig erkannt, jedes täuschende Vorgeben, zu einer anwaltlichen Tätigkeit und/oder rechtlichen Sanierungsberatung befugt oder befähigt zu sein, zu unterlassen. Der Verein 'Z1' wurde mittlerweile am 23.9.2009 von Amtswegen aufgelöst. ... Nach amtswegiger Auflösung des Vereines 'Z1' hat der Zweitbeklagte umgehend darauf" - nach seiner Entlassung aus einer in der Zeit vom 20. Februar 2008 bis 12. Mai 2009 wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 3, 148 StGB, versuchtem gewerbsmäßigem Geldwucher nach §§ 15, 154 Abs. 1 und 3 StGB sowie betrügerischer Krida nach § 156 Abs. 1 StGB verbüßten Strafhaft (Strafregisterabfrage, Finanzstrafakt Bl. 38, Abfrage Zentrales Melderegister) - "mit 07.10.2009 die Gründung des erstbeklagten Vereins unternommen, dessen sich der Zweitbeklagte nunmehr als neuen Deckmantel für sein Geschäftsmodell vergleichbar wie zuvor bedient und dessen alleiniger Obmann er ist. Vorgegeben wird auch hinsichtlich der Erstbeklagten wiederum, dass der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und wird dazu der statutarische Zweck zum einen vorgegeben mit 'die rechtliche Unterstützung und Hilfestellung seiner Mitglieder, durch rechtskundige Vereinsfunktionäre bei Behörden und Gerichten in Österreich (bei Verfahren aller Art)', sowie andererseits mit 'die Publizierung einer eigenen Webpräsenz, zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades erstrittener Entscheidungen'. Vorgegeben wird auch, dass die Vertretungs- und Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs 3 RAO angeboten werden würden. Zur Erreichung der Vereinsregistrierung hat der Zweitbeklagte behauptet, dass der Sitz des Erstbeklagten in YY gelegen wäre. um nunmehr eine Zuständigkeit der BPD YY als Aufsichtsbehörde anstatt der seinen Verein zuletzt amtswegig auflösenden BPD XX zu erreichen. Eine tatsächliche Verwaltungs- oder sonstige Vereinstätigkeit ist in YY aber nicht gegeben. So ist auch als Zustellanschrift wiederum der Sitz des Zweitbeklagten in XXX angegeben, wo offenkundig auch allein die Verwaltungs- und sonstigen Agenden der Erstbeklagten erfolgen. ... .... 4. Das Geschäftsmodell der Beklagten Die Mitgliedschaften und damit Kunden werden nunmehr beim neuen Geschäftsmodell der Beklagten vornehmlich über die unter www.zzzz und www.aaaa.at erreichbare Website mit dem Titel 'Z3 & C' akquiriert, in der die rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen gestaffelt in unterschiedlichen 'Paketen' angepriesen werden, erwerbbar im 'Shop' in Form eines für den Fernabsatz per online üblichen Warenkorbs, wobei die dafür im Voraus zu entrichtenden pauschalen Leistungsentgelte in erheblicher Höhe als 'Einschreibe- und Mitgliedsbeiträge' bezeichnet werden. Neben einer zu leistenden Einschreibegebühr von € 100,00, werden an solchen Paketen gestaffelt etwa angepriesen: a) an Mitgliedschaften mit monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen alternativ * Mitgliedschaft +++ Standard für allgemeine, fachlich nicht abgegrenzte Rechtsauskünfte an Werktagen um monatlich € 40,00, wobei sich aus den weiteren Informationen dazu ergibt, dass eine Mindestvertragszeit von 24 Monaten verpflichtend ist, ergibt somit den Gesamtbetrag von € 960,00; * Mitgliedschaft +++ Medium mit Leistungen wie vor bei +++ Standard, jedoch mit der zusätzlich angepriesenen Leistung einer Zurverfügungstellung von Schriftstücken für Behörden und Gerichte um monatlich € 50,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 1.200,00 ergibt;  * Mitgliedschaft ++ Premium mit Leistungen wie vor bei +++ Medium und mit der zusätzlich auch angepriesenen Leistung einer Vertretung von rechtskundigen Vertretern bei Behörden und Gerichten an Werktagen, um monatlich € 65,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 1.560,00 ergibt;  * Mitgliedschaft ++ Premium Plus mit Leistungen wie vor bei ++ Premium und mit der zusätzlich auch eingepriesenen Leistung von Rechtsauskünften und Vertretungsleistungen auch an Wochenenden um monatlich € 85,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 2.040,00 ergibt und  b) an Mitgliedschaften mit im voraus für die Vertragsdauer von 1, 2 bzw. 3 Jahren zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen  * +++-Paket Standard mit Leistungen wie bei der Mitgliedschaft +++ Standard gegen Zahlung eines Jahresbetrages von € 550,00 (inkl. Einschreibegebühr)  * +++-Paket Medium mit Leistungen wie bei Mitgliedschaft +++ Medium gegen Zahlung des zweijährigen Mitgliedschaftsbetrages von € 950,00 (inkl. Einschreibegebühr)  * ++-Paket Premium mit Leistungen vergleichbar Mitgliedschaft ++ Premium gegen Leistung eines dreijährigen Mitgliedschaftsbetrages von € 1.450,00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von €150,00' (???)  * ++-Paket Premium Plus mit Leistungen vergleichbar wie bei Mitgliedschaft ++ Premium Plus mit dreijährigen Mitgliedschaftsbetrag € 1.950,00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von € 150,00' (???)‚ und c) an erwerbbaren Zusatzpaketen, etwa  * das Zusatzpaket +++-Paket ++++, für eine zusätzliche zu den Paketen auch per Telefon buchbare Rechtsberatung gegen einen Jahresbetrag von € 250,00, wobei erst aus den Angaben dazu erhellt, dass die in den unter a) und b) vorangeführten Paketen missverständlich angepriesenen "mündlichen" Rechtsauskunftserteilungen eine tel. Auskunftserteilung ausschließen und ein persönliches Aufsuchen der Beklagten erfordern;  * das Zusatzpaket '+++++' für zusätzliche zu den Paketen auch buchbare telefonische Rechtsberatung auch im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr abends und 8.00 Uhr morgens um jährlich € 450,00.  d) an erwerbbaren Paketen für Beratungs- und Vertretungsleistungen in speziellen Anlassfällen zu Pauschalbeträgen, so etwa  * das Paket '++++++' für Leistungen angegeben mit 'Hilfe bei Schubhaftprobiemen' um € 250,00, und  * das Paket '+++++++' für Leistungen angegeben mit 'Hilfe bei Polizeigewalt oder Polizeiproblemen' um E 250,00  wozu es im Begleittext heißt, dass diese Pakete nur mit einer ao Mitgliedschaft verbunden sind und im Erfolgsfall zum zusätzlichen Erwerb auch des Pakets 'Jur Paket Premium' dh. dreijährigen ordentlichen Mitgliedschaft um € 1.450‚00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von €150,00' (unter Anrechnung UVS-Aufwandersatz) verpflichten.  Bei den dergestalt lt. a) und b) in Paketform angepriesenen Beratungs- und Vertretungsleistungen heißt es noch, dass diese auch Rechtsinformationen in Medien der Beklagten, so 'Rechtsinformationen auf unserer Homepage' bzw. 'die monatliche Rechtsausgabe +++xxx mit Entscheidungen rund um die Rechtschutzgruppe mit dem Augenmerk des Verwaltungsrechts' beinhalten.  Beweis: Screenshots von www.zzzz - Startseite und Impressum; Screenshots von www.zzzz - Online-Shop. 5. Verstoß gegen Winkelschreibereiverbot / Unlautere Geschäftspraktik durch Rechtsbruch  5.1. Mit diesem shopartigen Anpreisen und Betreiben von rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen verstoßen die Beklagten in massiver Weise gegen das Verbot der Winkelschreiberei gemäß § 1 lit b WlnkelschrV, wobei subsidiär auch § 57 Abs 2 RAO zur Anwendung kommt.  Dass deren Shop gewerbsmäßig, weil auf Dauer in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu erzielen, ausgerichtet ist, liegt auf der Hand. Dies ergibt sich aus dem Gesamtcharakter des Auftritts der Beklagten mit ihren im 'Shop' alternativ über einen Warenkorb bestellbaren Leistungen. Im Besonderen ist dies auch schon aus der Höhe der einverlangten Entgelte zu ersehen, das bei den maßgeblichen Paketen schon im günstigsten Fall mehrere € 100,00 beträgt, ebenso [aus] der Bedingung der Vorauszahlung für die Erbringung der im Shop gebuchten Beratungs- und Vertretungsleistungen. Die als 'Beitritts- und Mitgliedsbeiträge' bezeichneten Entgelte sind mit üblichen Beiträgen für die Mitgliedschaft zu einem Interessenverein oder sonstigen Gemeinschaft mit kollektiven Interessen nicht vergleichbar. Deren erhebliche Höhe, Staffelung nach alternativen Leistungsinhalten sowie der Bedingungsmoment der Vorauszahlung machen offenkundig, dass es bei den Beiträgen um keine Teilhaberschaft an einer lnteressensvereinigung geht, sondern nichts anderes als um den Kauf einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Form eines Anspruches auf hinkünftige wiederholte Beratungs- und Vertretungsleistungen, wie angepriesen. ...... 6.1. So preisen sich die Beklagten auf der unter www.zzzz und www.aaaa.at abrufbaren Website mit den wiederkehrenden schlagzeilenartigen Slogan als 'Ihr Rechtsbeistand in Österreich' an, ihre shopartig angepriesenen Leistungen allgemein und ohne Einschränkung als 'Rechtsberatungstätigkeit' bzw. 'Vertretung von rechtskundigen Vertretern bei Behörden und Gerichten', sprechen etwa bei den +++ Paketen '+++++++' und '++++++' gar von einer 'Vertretung bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts' und suggerieren damit, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren rechtlichen Beratung und Vertretungstätigkeit befähigt und befugt zu sein. Unterstrichen wird dies durch Erklärungen einer Preisgünstigkeit gegenüber Rechtsanwälten mit zB über +++xx abrufbaren Anzeigen mit folgendem Text: 'Wir helfen ihnen bei Verfahren vor Gerichten und Behörden! Probleme mit rechtlichen Angelegenheiten? keiner hilft ihnen? Der Rechtsanwalt ist zu teuer? Kein Problem, bei uns bekommt jeder Rechtshilfe zu einem günstigen Preis! Sie brauchen nur Mitglied zu werden.' oder ähnlich im Rahmen einer auf der Website der Beklagten unter "Aktuelles" geschaltenen Mitgliederumfrage.  Ein dahingehender Eindruck wird weitere erweckt durch ein zum Abruf Bereithalten von Medienberichten auf ihrer Website, in denen der Zweitbeklagte bezeichnet wird als 'Rechtsanwalt', 'XXx Anwalt', 'Rechtsvertreter aus XX'‚ 'Juristischer Vertreter'.  Passend dazu auch die Erklärung des Zweitbeklagten zB auf der Website vaterxxx: 'Ich bin selbst ständiger Vertreter bei Behörden und habe mit vielen Richtern ein freundschaftliches Verhältnis'. ebenso Erklärungen im Benutzerprofil des Zweitbeklagten auf der Plattform wwwx mit 'jahrelange, sehr erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsvertreter bei Gerichten und Behörden' bzw. er sei 'oftmalig in namhaften Printmedien als Vertreter zu finden'. ..... Beweis: wie vor, sowie Screenshots von www.zzzz - Presse, Screenshot von vaterxxx; Screenshot von wwwx;  6.2. Beim Anpreisen ihrer Leistungen erklären die Beklagten unter der Überschrift 'Geprüfte Rechtsqualität setzt sich eben durch', dass der Zweitbeklagte, 'auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen könne', und er 'etliche Prüfungen über sich ergehen lassen musste; jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen konnte'. Die Beklagten täuschen damit eine dem Zweitbeklagten zukommende geprüfte Fachqualifikation für die angepriesenen Leistungen vor, die alles andere als zutreffend ist, nachdem der Zweitbeklagte an einer juridischen Hochschulfakultät allein 2 Lehrveranstaltungsprüfungen im Fach Zivilprozessrecht positiv abgelegt hat. .... Beweis: Screenshots von www.zzzz - Aktuelles / August 2010. 

Normen und Schlagworte

HausdurchsuchungDurchsuchung eines KraftfahrzeugesAngemessenheitVerhältnismäßigkeitVerdachtKontoöffnungBankauskunftGeschäftsverbindungverfügungsberechtigte Personaus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte PersonWinkelschreiberbetrügerische Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungHausrechtMaßnahmenbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5300002/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.5300002.2014
Stammnummer
112880
Gültig
12.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF