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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5300002/2014

1. Anordnung und Durchsuchung einer Wohnung bei einem Rechtsberater ohne Berufsbefugnis 2. Durchsuchung von Kraftfahrzeugen 3. Öffnung eines Bankkontos, welches bei der geschäftlichen Betätigung des Rechtsberaters verwendet worden ist 4. Ausmaß der zu Pkt. 1 bis 3 bestehenden Beschwerdeberechtigungen

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5300002/2014vom 12.07.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist ein Fahrzeug nicht durch ein Hausrecht geschützt, bedarf eine geplante Durchsuchung dieses Fahrzeuges nach Gegenständen, welche in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Frage kommen, gegen den Willen des Fahrzeuginhabers eines Bescheides im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG; bei Gefahr im Verzug ist nach § 89 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Unterliegt das zu durchsuchende Fahrzeug einem Hausrecht, sei es, weil es sich in vom Hausrecht geschützten Räumlichkeiten befindet, sei es, weil es selbst gleich einer derartigen Räumlichkeit verwendet wird, muss die Durchsuchung durch den Vorsitzenden eines Spruchsenates angeordnet werden (§ 93 Abs. 1 FinStrG).
Im Falle einer Kontoöffnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG steht die Beschwerdemöglichkeit gegen die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden neben dem Beschuldigten auch den "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu. Dies sind jene Personen, welche in einer - wenngleich allenfalls nur kurzfristigen oder einmaligen - Geschäftsbeziehung mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehen und hinsichtlich welcher an sich dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen beauskunftet werden.
Steuerpflichtige Einkünfte liegen auch vor, wenn ein Unternehmer eine ihm durch Geschäftsbeziehungen gebotene Gelegenheit benützt, sich sittenwidrig oder rechtswidrig zu bereichern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die vertraglich mit den Geschäftspartnern redlich vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und / oder die sich der Unternehmer gegen den Willen seiner Geschäftspartner - etwa durch Betrug, Veruntreuung oder Untreue - verschafft: Auch die Einkünfte aus einer betrügerischen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterliegen der Steuerpflicht.

Wortlaut laut Findok

weitere GZ. RM/5300001/2014 RM/5300003/2014 RM/5300004/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. C, geb. xxxx, Vereinsobmann, whft. XXXX, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a (idF BGBl I 2005/103) bzw. 38 Abs. 1 (idF BGBl I 2010/104) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, StrNr. 051/2013/00201-001, Amtsbeauftragter Hofrat Dr.F, über die Beschwerden I. des A vom 22. April 2014 gegen 1. die Anordnung von Hausdurchsuchungen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde vom 27. Februar 2014 und 2. die Durchführung dieses Hausdurchsuchungsbefehles am 20. März 2014, ENr. 601047/14, sowie II. der B gegen 1. die Durchsuchung ihrer Wohnung (samt dabei erfolgter Beschlagnahmen) in X, ENr. 601047/14, am 20. März 2014, 2. die Durchsuchung der Personenkraftfahrzeuge der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, und KFZ2, polizeiliches Kennzeichen uuu2, am 20. März 2014, und 3. die Öffnung der Girokonten Konto1 und Konto2 bei der L-Bank, ebenfalls am 20. März 2014, nach am 12. Juli 2016 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten, jedoch in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, geborener C, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a (Fassung BGBl I 2005/103) bzw. 38 Abs. 1 (Fassung BGBl I 2010/104) FinStrG, StrNr. 051/2013/00201-001, die Durchsuchung der Orte bzw. Räumlichkeiten in X und Y an, wobei sich die Anordnung der Durchsuchung auch auf alle Kraftfahrzeuge sowie Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]Instituten erstreckte, zu deren Benutzung A befugt war. Dabei sollte zum Zwecke der Beschlagnahme in dem mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Finanzstrafakt Bl. 163 ff) eingeleiteten finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren nach folgenden, ab dem Jahre 2005 erstellten Unterlagen gesucht werden: 1. sämtliche Unterlagen (geschäftlich und privat) betreffend A, die Aufschluss geben über seinen Vermögensstatus und die Herkunft der Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes sowie der Personen, für die er sorgepflichtig ist, 2. sämtliche Unterlagen betreffend die Vereine "Z1" und "Z2", der auch unter der Bezeichnung "Z3" aufgetreten ist, sowie 3. sämtlich Unterlagen betreffend die Firmen "Z4-Ltd", "Z5-Ltd" und "Z6-Ltd". Als Beispiele für die gesuchten Unterlagen wurden dazu angeführt: Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen, Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbücher und -belege, Lieferscheine, Inventuren, Erlösaufschreibungen aller Art, Aufzeichnungen und Belege über Waren- und Dienstleistungseinkäufe, Gehaltszahlungen, Aufzeichnungen betreffend Dienst- oder Werkvertragsnehmer, Aufzeichnungen über Vereinsmitgliedschaften, Terminvereinbarungen, jegliche andere Geschäftskorrespondenz, sämtliche Unterlagen über (Buch)Geldbewegungen, Geldverwendungen sowie Vermögenszugänge, Sparurkunden, Depotunterlagen und Schließfächer, Unterlagen über die Gründung oder Auflösung von Unternehmen, Unterlagen zu KFZ-Nutzungen, Aufzeichnungen über Telefonate, EDV-Anlagen (Hard- und Software, Stand- oder Mobilgeräte) und sonstiger Speichermedien. Zur Begründung seiner Anordnung führte der Spruchsenatsvorsitzende wie folgt aus: Gegen A bestehe der Verdacht, er habe im Bereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in den Jahren 2006 bis 2013 vorsätzlich und gewerbsmäßig 1.) als Abgabepflichtiger Umsatz- und Einkommensteuer und/oder als abgabenrechtlich Verantwortlicher für die tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereine „Z1" und „Z2" Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragssteuer verkürzt, indem er unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2012 keine Einnahmen erklärt habe, wodurch die oben angeführten Steuern entweder zu niedrig festgesetzt wurden oder wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Abgabenanspruch nicht festgesetzt werden konnten, sowie 2.) als Abgabepflichtiger und als abgabenrechtlich Verantwortlicher der oben [wohl in Pkt. 1.)] angeführten Vereine in Fortsetzung der [in Pkt. 1.)] angeführten Verhaltensweisen und unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 [Umsatzsteuergesetz] UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2013 [ergänze: Verkürzungen von Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt, indem er keine Umsatzsteuervorauszahlungen leistete und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Ab 2005 sei nach den vorliegenden Unterlagen ungeklärt, wovon der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestritten hat. Er habe nämlich bis 5. Februar 2008 in Lebensgemeinschaft mit D gelebt. Mit der Genannten habe er zwei Kinder (geboren 2002 und 2005), für die er nach wie vor sorgepflichtig sei ([und] monatlich € 440,00 laut Vermögensbekenntnis vor dem BG W vom 27. Juni 2012 [an Unterhalt zu zahlen habe]). Seit 2009 lebe er in Lebensgemeinschaft mit B, mit der er ebenfalls ein Kind habe (geboren 2010). Beide Lebensgefährtinnen verzeichneten in der Zeit der Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten Einkünfte weit unter der Grenze der Besteuerung oder überhaupt Transferleistungen. Sie könnten den Beschuldigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unterstützt haben. Er selbst habe in dem oben zitierten Vermögensbekenntnis ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,00 angegeben, das er von der „Z7, mehr nicht bekannt" zu beziehen vorgebe. Auffällig sei, dass der Beschuldigte nicht sagen könne, welche Adresse sein Arbeitgeber hat, was er selbst doch am besten wüsste. Somit sei auch diese Auskunft mehr auf Verschleierung denn auf Erhellung ausgerichtet. Überflüssig zu sagen, dass Einkünfte in dieser Höhe nirgendwo erklärt oder durch Lohnzettel gemeldet worden seien. A wäre dem Elektronischen Vereinsregister zufolge Obmann des Vereines „Z8" (gegründet 28. April 2004) bis zur behördlichen Auflösung dieses Vereins am 23. September 2009 gewesen. Unmittelbar danach (Gründungsdatum 7. Oktober 2009) sei der Verein „Z2" (auch "Z3") aus der Taufe gehoben worden, wieder mit ihm als Obmann. Das Geschäftsmodell lasse sich kurz zusammengefasst wie folgt darstellen: Der Beschuldigte akquiriere über Homepages wie www.zzzz und www.aaaa.at seine Kunden, die rechtliche Beratungs- und Vertretungsleistungen in verschiedenen „Paketen" erwerben können. In zwei Zivilprozessen (2004 und 2010) und in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (2011) habe er die Darstellung, dass er zu Erwerbszwecken rechtsberatende Tätigkeiten vornehme, gegen sich gelten lassen müssen. Ungeachtet der im Verfahren vor dem UVS ermittelten Zahl von 150 Verfahren, die der Beschuldigte bestritten habe, wurden Umsätze bzw. Einkünfte aus dieser Tätigkeit nie erklärt. Neben der und ergänzend zur rechtsberatenden Tätigkeit würden über die Internetseite www.eeee Druckwerke mit Schriftsatzmustern u.ä. mit Preisen zwischen € 39,00 und € 55,00 verkauft. Bei den Preisen werde darauf hingewiesen, dass 0% Umsatzsteuer enthalten seien, da in England für Buchbestellungen keine USt erhoben würde. Damit gebe der Beschuldigte vor, die Bücher würden von einer englischen Firma verkauft, was wiederum den Anschein erwecken sollte, es bestünde in Österreich keine Steuerpflicht (Finanzstrafakt Bl. 138-139). Unter der Homepage www.ffff wiederum biete der Beschuldigte die Vermittlung von Limited-Gesellschaften ohne Probleme an. Der Beschuldigte stelle auch diese Tätigkeit so dar, als fände sie in England statt. Er habe auch folgende britische Ltd-Gesellschaften unterhalten, die mittlerweile sämtlich gelöscht sind: Die Z4-Ltd, die Z5-Ltd und die Z6-Ltd. Auch aus diesen Tätigkeiten seien nie Einnahmen bzw. Einkünfte erklärt worden. An den zu durchsuchenden Orten bestehe aus folgenden Gründen der Verdacht, dass sich Beweismittel befinden könnten: Die Adresse X sei die [Anschrift der] derzeitige[n] Wohnung des Beschuldigten, von der aus er seine Geschäftstätigkeit, ob im Rahmen des Vereins, als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft entfalte. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Vereine, die der Beschuldigte als Obmann leitete, an seiner jeweiligen Wohnadresse gegründet worden waren und von seinem jeweiligen Wohnsitz aus geleitet wurden, auch wenn sich dieser änderte. Die Adresse Y sei die Wohnadresse der Schriftführerin der Vereine Z1 und des Z2, E, der Mutter des Beschuldigten. Die Adresse V, also quasi die Nachbarwohnung, sei Wohnadresse des Beschuldigten und Vereinssitz beider von ihm geleiteter Vereine gewesen. Da E nicht nur als Schriftführerin ein Vereinsorgan sei, sondern der Beschuldigte zu seiner Mutter wohl auch ein besonderes Vertrauensverhältnis habe, sei die Verbringung von Unterlagen, welche die Vereine betreffen, leicht möglich. Die Durchsuchungsmaßnahmen seien erforderlich gewesen, weil ansonsten keine Klarheit über den Umfang der Geschäfte des Beschuldigten zu gewinnen gewesen sei. Er stelle sich einerseits auf seinen Homepages als erfolgreicher Geschäftsmann und Rechtsberater dar, andererseits versuche er in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren seine Tätigkeit als caritativ und wirtschaftlich nicht lukrativ erscheinen zu lassen. Die Verlags- und Vermittlungstätigkeit für englische Kapitalgesellschaften werden als in England ausgeübt dargestellt, was unzutreffend sei. Zur Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Abgaben und damit zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wurde folgendes ausgeführt: Für einen Vater von zwei, ab 2010 drei Kindern und Gatten einer einkommenslosen Ehefrau erscheine ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.000,00, das von jemandem, der mit rechtlicher Beratung eine hoch qualifizierte Tätigkeit ausübt, wohl auch erwartet werde, als angemessen. Daraus ergebe sich der unten stehende annähernde strafbestimmende Wertbetrag. Bei dessen Ermittlung wurde der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus verdeckten Gewinnausschüttungen der von ihm geführten nicht gemeinnützigen Vereine bezogen und abgeschöpft hat, was möglich gewesen wäre. Dafür sprächen auch seine Angaben im Vermögensverzeichnis vom 27. Juni 2012. Die Aufteilung der Einnahmen aus den verschiedenen Geschäftsbereichen zwischen den Vereinen und dem Beschuldigten als Einzelunternehmer wäre auch derzeit mangels konkreter Orientierungspunkte nicht durchführbar. Aus der unten stehenden Berechnung sei aber ersichtlich, dass es sich um einen Fall mit erheblicher abgabenrechtlicher Auswirkung handle, zu dessen Aufklärung die angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern auch verhältnismäßig seien. Darstellung [der] Schätzung [des] Einkommen[s] auf Grund [der] Lebenshaltungskosten: 2005: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2006: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2007: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2008: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2009: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2010: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2011: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 2012: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00 Summe [der verkürzten Abgaben]: € 84.000,00 (Finanzstrafakt Bl. 168 ff). II. In Entsprechung dieser Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden haben Beamte der Steuerfahndung als Organe der einschreitenden Finanzstrafbehörde am 20. März 2014 tatsächlich die genannte Örtlichkeit in X durchsucht. Diese stellte sich für die Fahndungsbeamten als Mietwohnung mit ca. 90 m2 im Erdgeschoß eines Hauses dar. In der Wohnung fand sich ein Büroraum mit EDV, ebenso gab es ein zur Wohnung gehöriges Kellerabteil (Finanzstrafakt Bl. 192). A und B sind dort um 08.40 Uhr mit dem PKW der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, vorgefahren (Finanzstrafakt Bl. 192). Um 08.45 Uhr wurde dem Beschuldigten durch die beauftragten Organe der Steuerfahndung an der Örtlichkeit eine Ausfertigung der schriftlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgefolgt (Finanzstrafakt Bl. 184). Auf die Aufforderung, die oben beschriebenen Gegenstände zur Abwehr einer Durchsuchung der Wohnung freiwillig herauszugeben, antwortete A wie folgt: "Da ich über keine Unterlagen betreffend bisher nicht erklärter steuerpflichtiger Umsätze verfüge, kann ich diese auch nicht freiwillig herausgeben und somit eine Durchsuchung nicht abwenden." (Finanzstrafakt Bl. 184). Im Anschluss daran wurden in der Zeit von 09.10 bis 14.45 Uhr tatsächlich die Räumlichkeiten der Wohnung an der Anschrift X in Anwesenheit von A und B durchsucht und drei Kartons mit Unterlagen sichergestellt: Belege aus der Geldbörse des Beschuldigten, aus dem Büro des Beschuldigten: 30 Plastikschnellhefter mit Unterlagen über Exekutionssachen, Rechtfertigungen, Vollmachten etc., lose Unterlagen, teilweise aus einer Aktentasche, 26 weitere Plastikschnellhefter, Geschäftsunterlagen, lose Blätter, teilweise aus dem Papierkorb, sowie lose Unterlagen aus einem Koffer im Keller (Finanzstrafakt Bl. 189). Ebenso wurden ein PC (Mac Book) und ein Mobiltelefon sichergestellt (Finanzstrafakt Bl. 191) und die Daten von einem USB-Stick, einem I-Phone und einem Notebook kopiert (Finanzstrafakt Bl. 190). Durchsucht wurden an diesem Tage auch auftragsgemäß die angeblich im Besitz der B befindlich gewesenen Fahrzeuge der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, und KFZ2, polizeiliches Kennzeichen uuu2 (Finanzstrafakt Bl. 187). III. Gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung samt Beschlagnahmen hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, "die Aufhebung des Hausdurchsuchungsbeschlusses samt Aufhebung der Beschlagnahme als rechtswidrig samt der Anordnung sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer auszuhändigen und diese beim Finanzamt zu löschen", erkennbar somit, die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung samt erfolgter Beschlagnahmen als rechtswidrig zu erklären und anzuordnen, die dabei beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen und diesbezüglich angelegte elektronische Datensätze zu löschen. Zur Begründung seiner Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: "Der erlassene Hausdurchsuchungsbescheid, sowie die darauf gestützte Beschlagnahme war willkürlich, mit - offensichtlich von Dr.F vom Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr bewusst (l) verfälschten Tatsachen - gestützt und für die Grundlage einer Hausdurchsuchung verfälscht ausgelegt worden. Die Hausdurchsuchung steht in keinem Verhältnis der [zu den] durch Fantasievorstellungen angeführten Steuerhinterziehungen und bedarf jedenfalls einer Korrektur durch das Bundesfinanzgericht. Über die köstlichen Verdachtsmomente darf sich das Bundesfinanzgericht gerne ein eigenes Bild machen und wird [die] unten konkret mit Beispielen dargelegt! Das sind zwar harte Anschuldigungen gegen Dr.F, jedoch erscheinen diese im Lichte der Beschwerdeausführungen gerechtfertigt! Man darf von einem langjährigen Finanzbeamten wie Dr.F sehr wohl verlangen, dass es ihm ermöglicht ist, Sachverhalte richtig zu deuten, die sogar ein Volksschüler richtig in eine Richtung lenken kann (sorry, dass ich da ein wenig emotional wirke!). Auch wurde bei der Hausdurchsuchung über das Ziel hinausgeschossen und stellt dies jedenfalls einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird (unter anderem wurden private Ordner beschlagnahmt, die überhaupt nichts mit dem Finanzstrafverfahren zu tun haben und auch nichts für die Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, wie etwa private Klagsordner von A gegen G usw). Diese privaten Akten waren auch nicht Umfang der Beschlagnahmeverfügung! Hier bekommt die telefonische Aussage des Dr.F gegenüber dem Beschwerdeführer vor ein paar Jahren, dass er die Berichterstattung in der Tageszeitung 'Österreich': 'Exekutor pfändet Finanzamt', noch bitter bereuen werde, ganz neue Züge! Nur ein paar Leckerbissen, der ach so tollen Beweiswürdigung des Dr.F in seinem Einleitungsbeschluss, der zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme geführt hat: 1. Wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst auf einer Homepage im Internet ausführt, dass er einen Konzern leiten würde ... und sohin von hohen Einnahmen für den Beschwerdeführer auszugehen ist. Erklärung hierzu: Sogar ein Volksschüler hätte bei genauer Betrachtung der Homepage gesehen und erkannt, dass es sich hier um eine Schmähhomepage von G gegen A handelt, die den Beschwerdeführer herabwürdigen soll. Mittlerweile wurde von A sogar Google geklagt, um diese Homepage zu entfernen (Beweis: Akt des BG H zur GZ hhhh und viele, viele Klagen gegen G)! Mit der inkriminierten Homepage von gggg hat der Beschwerdeführer überhaupt nichts zu tun und hat auch diesbezüglich noch nie ein Wort darauf geschrieben. Der Beschwerdeführer überlegt ebenfalls, eine Fakehomepage ins Internet zu stellen und zu behaupten, dass Dr.F mit erotischen Bildern Millionen verdient, reicht das für eine Hausdurchsuchung bei ihm? 2. Führt unser lieber Dr.F z.B. aus, dass der Beschwerdeführer gut 150 Verfahren beim UVS OÖ geführt hat und hat er dies aus einem Bescheid des UVS OÖ gelesen, sohin ergäben sich hohe Einnahmen für den Beschwerdeführer: Erklärung hierzu: Jeder unterbelichtete Jurist hätte aus dem Akt erkannt, dass diese Entscheidung ohne meiner Aussage gefällt wurde und eine Gefälligkeitsentscheidung zu Gunsten der RAK OÖ war. Da darf man sich fragen, wo sind denn die 150 Akten, kann mir da jemand die Aktenzahlen nennen? Warum hat denn unser lieber Dr.F nicht beim UVS OÖ nachgefragt, unter welchen Geschäftszahlen die Akten dort geführt wurden? ich bitte ganz dringend, mir die Geschäftszahlen der 150 Verfahren bekannt zu geben, weil ich glaube ich an Alzheimer leide. Der UVS OÖ konnte es schon nicht, dann wird es das FA auch nicht können. Es ist doch ein Leichtes, einen Geschäftsregisterauszug vom UVS OÖ herbeizuziehen und die Anzahl der Verfahren zu vergleichen. Lustig erscheint vielmehr, dass der Großteil der Akten, die der Beschwerdeführer beim UVS OÖ anhängig hatte (als Vertreter), Akten vom Bruder I waren oder eigene Akten! Naja, leider ist mein Bruder flach wie eine Flunder und habe ich hier nie einen Cent gesehen, aber ich bin mir sicher, dass Dr.F die ganzen Verfahren mit Sicherheit nachweisen kann. 3. Eine mustergültige Beweiswürdigung und Verdrehung der Tatsachen lässt sich beliebig fortführen und wird mit Freude in der Verhandlung vorgenommen werden, wo die ganzen Verdächtigungen ganz schnell in Schall und Rauch aufgehen [werden]. Es wäre für das Finanzamt daher ein Leichtes gewesen, durch echte Recherche und nicht durch offenkundig verfälschte Sachverhaltsannahmen, sich ein eigenes Bild zu machen und zu erkennen, dass die Verdachtsmomente von einem gutachterlich als Querulanten betitelten Geistesgestörten G herrühren. Das Bundesfinanzgericht darf ja gerne einmal bei Mag.J nachfragen (von der Staatsanwaltschaft XX), wie viele Dutzende Anzeigen er schon vom G gegen A (vormals C) zu bearbeiten hatte. Naja, Mag.J ist eben ein Staatsanwalt, der ein Hirn hat und sich nicht auf erfundene Geschichten einlässt und bisher alle Anzeigen zurückgelegt hat (gut 50 Stück österreichweit!)‚ weil sie ohne Substrat und erfunden waren. Bei Dr.F zieht das natürlich, wenn er gegen A was machen kann und stützt sich hierbei auf falsche Tatsachen. Weiters wurde mit dem Beschwerdeführer keine Niederschrift wegen der Entkräftung der Verdachtsmomente aufgenommen und wurden sämtliche Angaben, dass die Angaben falsch wären, ignoriert! Der Beschwerdeführer könnte hier noch stundenlang über die ach so tollen Verdachtsmomente des Dr.F, die er blindlings vom ehemals unter vorläufiger Sachwalterschaft gestandenen Kriminellen (mit 8 Vorstrafen wegen übler Nachrede usw.) übernommen hat (Sachwalterschaft beim BG K zur GZ kkkk) berichten, aber wegen Zeitmangel bleibt dies der eventuellen Verhandlung vorbehalten. Naja, was will man erwarten, wenn man einem Kriminellen wie G, gegen den beim Landesgericht YY schon wieder ein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen den Beschwerdeführer behängt, Glauben schenkt. Da darf man sich dann fragen, wo denn die jährlich mit € 25.000,00 - geschätzten - Einnahmen durch die Vereinstätigkeit sind, die unser Dr.F so zielgerichtet vermutet hat (die Einnahmen des Vereins sind Lichtjahre davon entfernt!). Man kann ja schon erkennen was kommt, jetzt sieht das Finanzamt, dass die Schätzungen Lichtjahre entfernt sind von der Realität, dann muss man zumindest behaupten, dass der Verein nicht gemeinnützig ist, um die Haut zu retten! Alles vorhersehbar und schlichtweg leicht zu kalkulieren. Die Hausdurchsuchung war sohin willkürlich, unverhältnismäßig und durch eine nicht rechtsstaatliche Vorgehensweise gedeckt. Das Verhalten der Beamten selbst, bei der Hausdurchsuchung, war korrekt und fair. ... Der Beschwerdeführer hat zwar nicht wirklich Vertrauen in ein Gericht, dass zugleich beim Finanzamt, der belangten Behörde, angesiedelt ist, aber man kann sich ja im Leben immer wieder überraschen lassen, im schlimmsten Fall mit einer Hausdurchsuchung, die natürlich auf bestmögliche Fakten gestützt ist! Ich muss mich für den Sarkasmus und auch die etwas harten Anschuldigungen entschuldigen, aber jedem normalen Bürger kommt es da hoch, was sich ein Beamter alles mit erfundenen Geschichten erlauben darf! Und wenn das Bundesfinanzgericht eben alles blind absegnen sollte, was ich persönlich vermute, vielleicht fängt ja der EGMR mit einer Beschwerde was an! lm Übrigen ist mir klar, dass ich schon bessere Schriftsätze verfasst habe, aber mich hat eben die Emotion etwas überrannt. Sorry nochmals! Aber ich glaube, das kann man verstehen!" Soweit diese Ausführungen lediglich den im Schriftsatz genannten Finanzbeamten herabwürdigen und ihm unsubstantiiert einen begangenen Amtsmissbrauch nach § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch bzw. mangelnde Intelligenz unterstellen, sich sohin in ehrenrühriger Weise nicht auf die Sache selbst beschränken, wären sie als Anlass für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) geeignet. Die Fürsprache des betroffenen Beamten haben aber das Bundesfinanzgericht von einer derartigen Maßnahme Abstand nehmen lassen. IV. Bereits am 28. Februar 2014 war ein Bescheid an die L-Bank auf Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG (in der damals geltenden Fassung) ergangen (Finanzstrafakt Bl. 173 f), welcher ebenfalls am 20. März 2014 zugestellt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 184). Konkret wurde in dem gegen A bereits am 13. Februar 2014 eingeleiteten Finanzstrafverfahren (Einleitungsbescheid Finanzstrafakt Bl. 163 ff) die genannte Bank ersucht, Auskunft darüber zu erteilen, welche Bewegungen auf dem Konto Nr. qqqqqq, IBAN ATqqqq, BIC LLLL, vom 1. Jänner 2005 bis laufend stattgefunden haben. Darüber hinausgehend wurde um Bekanntgabe weiterer bei dem oben angeführten Bankinstitut bestehender Konten, Sparbücher, Depots, Schließfächer, usw. des Beschuldigten mit genauer nummernmäßiger Bezeichnung und Angabe der entsprechenden Filialen, und um die Aushändigung von Unterlagen ab 1. Jänner 2005 bis laufend ersucht. Insbesondere sollten alle Konten in laufender Rechnung, Sparkonten, Festgeldkonten, Darlehenskonten, Hypothekenkonten, sonstige Kreditkonten, Abrechnungskonten für Wertpapiere, Depotkonten, CpD-Konten und andere bankinterne Konten, wie etwa auch Sammel-, Unter-, Vorläufer- und Zwischenkonten, Unterlagen über Kontoeröffnung und Kontoschließung, Unterkontoeröffnung und -schließung sowie andere vertragliche Änderungen der Kontenbezeichnung, Kreditakten (Kreditanträge, Kreditbeschlüsse, Kreditverhandlungsnotizen, bankinterne Vermerke, eingeholte Auskünfte und ähnliches), Schriftverkehr mit den Beschuldigten, Gegenstände, die sich in Schließfächern, Miet- oder Sammeldepots, Bankpostfächern oder als Verwahrstücke in den Räumen der Betroffenen befinden und Unterlagen und Aufzeichnungen über Tafelgeschäfte offengelegt werden. Nach Wiederholung der Verdachtslage, wie in der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden dargestellt, wurde in der Begründung des Bescheides zur Erforderlichkeit der Auskünfte wie folgt angegeben: In dem über Homepage www.zzzz zugänglichen Warenkorb sei das im Spruch angeführte Bank-Konto ersichtlich. Die Homepage ihrerseits stelle die Verbindung zu den vom Beschuldigten als Obmann geführten Vereine her. Demnach benütze es der Beschuldigte zur Abwicklung seiner Geschäfte im Rahmen der fälschlich als gemeinnützig bezeichneten Vereine. Die einzuholenden Bankauskünfte seien erforderlich, weil anders der volle Umfang der Geschäfte des Beschuldigten und der von ihm geleiteten Vereine nicht aufgeklärt werden könne. In Entsprechung dieses Auftrages zur Auskunftserteilung hat die in diesem Zusammenhang zeugenschaftlich vernommene Bankangestellte M Auskünfte bezüglich des am 26. Juni 2008 eröffneten Girokontos qqqqqq, lautend auf C und B, gegeben. Die beiden Genannten sind als Kontoinhaber einzeln verfügungs- und zeichnungsberechtigt gewesen, wobei bspw. die Habenbuchungen im Jahre 2013 kumuliert € 24.431,86 betragen haben (Finanzstrafakt Bl. 193 ff). Ein weiteres Konto wurde nicht geöffnet (Finanzstrafakt). V. Mit Anbringen vom 22. April 2014 hat auch B gegen die am 20. März 2014 erfolgte Durchsuchung der obgenannten Wohnung in X und der beiden Fahrzeuge Beschwerde erhoben; ebenso hat die Genannte auch Beschwerde gegen die Öffnung der Konten der L-Bank qqqqqq sowie qqqqxx erhoben und dazu ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei Mieterin in der Wohnanlage der Wohnbau-GmbH in X, Wohnung 1. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin laufe beim Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr ein Finanzstrafverfahren zur StrNr. 051/2013/00201-0001, welches mit 13. Februar 2014 gegen ihn eingeleitet worden sei. Am 20. März 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, zumal der Ehemann einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit verdächtig wäre, die jedoch auf nachweislich falschen Tatsachen beruhte (siehe die hierzu separate Beschwerde ihres Ehemannes). ... Vorweg möchte die Beschwerdeführerin festhalten, dass die Hausdurchsuchung aller Beteiligten des Finanzamtes mit größter Schonung der Person durchgeführt wurde und am Verhalten (bei der Hausdurchsuchung) keine Beanstandungen zu reklamieren sind. Die Beamten der Steuerfahndung haben sich sehr fair verhalten und sich beim Benehmen nichts zu Schulden kommen lassen. Jedoch wäre die Hausdurchsuchung nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrig und stelle einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Bei der genannten Mietwohnung, in welcher die Hausdurchsuchung am 20. März 2014 durchgeführt wurde, sei nämlich alleinig die Beschwerdeführerin Hauptmieterin. Der Beschuldigte A sei nicht als Mieter eingetragen und bewohne nur die Wohnung mit der Beschwerdeführerin und dem minderjährigen Sohn. Ferner sei die Beschwerdeführerin Besitzerin der PKWs mit den behördlichen Kennzeichen uuu1 und uuu2. Weiters sei die Beschwerdeführerin Inhaberin der Konten bei der L-Bank, KtNr. qqqqqq und qqqqxx. Der Beschuldigte A sei nirgends Besitzer oder Eigentümer, jedoch richtete sich jeder Bescheid und jede Handlung gegen den Beschuldigten, formell jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin, die keinen Hausdurchsuchungsbescheid erhalten hat und [der] auch zu keinem Zeitpunkt vorlag. Es wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, auch einen Hausdurchsuchungsbefehl sowie sämtliche erlassenen Anordnungen auch gegenüber die Beschwerdeführerin zu vollstrecken, was nicht geschehen sei. Es sei unter anderem in das Hausrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, da gegen sie kein Hausdurchsuchungsbefehl vorlag und sohin die Hausdurchsuchung formell rechtswidrig erscheine. Unter einer Hausdurchsuchung sei die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden. Weshalb es notwendig erschienen sei, eine Heiratsurkunde bzw. private Ordner der Beschwerdeführerin (Leasingverträge) zu beschlagnahmen (die überhaupt nichts mit einer Steuersache zu tun haben), ihren Laptop zu beschlagnahmen usw., obwohl die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Verdächtige war (siehe z.B. Zeugenladung im Finanzstrafakt für den 8. Mai 2014) und auch keine einzige Handlung der Steuerfahndung gegen sie gerichtet war, erscheine grotesk und hinterfragenswert. Es wurde daher - obwohl offenkundig rechtswidrig - auch der Hausdurchsuchungsbefehl überschritten, zumal offensichtlich klar sein hätte müssen, dass z.B. eine Heiratsurkunde nichts mit dem Steuerstrafverfahren des Beschuldigten zu tun haben könne. Laut Rechtslage richte sich aber ein Hausdurchsuchungsbescheid an den Betroffenen, in dessen Hausrecht eingegriffen wird, und das sei nunmal die Beschwerdeführerin und nicht der Beschuldigte A. Die Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmebefehl [wohl gemeint: die Beschlagnahmen] stellten daher einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der zu [be]heben sein werde, zumal er bescheidlos gegen die Beschwerdeführerin ergangen sei! Wie unter anderem schon der - damals noch Unabhängige Finanzsenat - des Landes Steiermark in Graz ausgeführt hat (Entscheidung des UFSG vom 23. 5. 2005, FSRV/0011-G/05), hätte sich der Hausdurchsuchungsbefehl samt der Anordnung der Kontenöffnung und der Durchsuchung der PKW‘s gegen die Beschwerdeführerin richten müssen, zumal sie alleinige Eigentümerin, Besitzerin bzw. Mieterin sei (Beweis: Vernehmung der Beschwerdeführerin, vorzulegender Mietvertrag der Beschwerdeführerin, Leasingverträge der PKW‘s, Kontenübersicht - leider alles beschlagnahmt und daher im Akt aufliegend). VI. Zu den Beschwerden hat der Amtsbeauftragte folgende Stellungnahme abgegeben: "Zu den Beschwerden des A: Der Beschwerdeführer behauptet eingangs, es seien durch mich Tatsachen bewusst verfälscht worden, lässt aber offen, welche das konkret gewesen sein sollen. Damit erhebt er implizit den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs, allerdings ohne Substrat. Dieser Vorwurf ist nur einer Zurückweisung, nicht aber einer Stellungnahme zugänglich. Der Beschwerdeführer moniert auch die Beschlagnahme von privaten Ordnern, die nicht von der Beschlagnahmeanordnung umfasst gewesen seien. Hierzu ist folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer wurde die Durchsuchungsanordnung überreicht, worauf er angab, die Durchsuchung nicht abwenden zu können. Er besitze keine Unterlagen betreffend nicht erklärter Umsätze, wie sie in der Durchsuchungsanordnung genannt wurden (vgl. Niederschrift 20. März 2014, 08:45 Uhr). Die Durchsuchungsanordnung umfasst ausdrücklich auch private Unterlagen, weil in einem Fall ungeklärter Bedeckung des Lebensaufwandes nicht nur geschäftliche Unterlagen Beweisrelevanz besitzen, sondern es unumgänglich ist, sich von den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seiner Familie ein Bild zu machen. Welche Unterlagen dafür letztlich heranzuziehen und welche unerheblich sind, kann erst nach ihrer eingehenden Sichtung und Prüfung gesagt werden. Dies wird im Rahmen einer Durchsuchung niemals an Ort und Stelle erfolgen können, außer der Betroffene würde hinnehmen, dass die durchsuchenden Beamten viele Stunden (unter Umständen Tage) in seiner Wohnung zubringen. Das wäre dem Betroffenen, aber auch den Durchsuchenden unzumutbar, so dass das Vorbringen darauf hinausläuft, für Hausdurchsuchungen praktisch nicht erfüllbare Bedingungen aufzustellen. Der Beschwerdeführer erhebt weiters den Vorwurf‚ ich hätte ihn bei einem Telefonat unterschwellig wegen eines Zeitungsartikels 'Exekutor pfändet Finanzamt' bedroht. Ich habe mit dem Beschwerdeführer überhaupt nie telefoniert. Den oben genannten Zeitungsartikel kenne ich nur als Teil der Beilagen zur Klage der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (vgl. Finanzstrafakt Bl. 94). Der Beschwerdeführer führt aus, ich hätte die Inhalte einer 'Fake'-Homepage übernommen, die von G lanciert wurde, um daraus den Tatverdacht herzuleiten. Hier greift der Beschwerdeführer einen tatsächlich unterlaufenen Irrtum auf, zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Inhalt und Diktion dieser Homepage, wonach der Beschwerdeführer ein überaus erfolgreicher Rechtsvertreter mit beeindruckender Erfolgsquote wäre und mehrere Firmen leite, weichen von den Inhalten der vom Beschwerdeführer betriebenen Internetseiten kaum ab. Deswegen sind Screenshots der sogenannten 'Fake'-Homepage Teil des Akteninhalts geworden (Finanzstrafakt Bl. 140-142). Die Ausführungen auf dieser Homepage waren aber nicht ausschlaggebend für die Gewinnung der Verdachtsmomente, weil dazu genügend andere Beweismittel vorlagen, die auch Zahlenmaterial beinhalteten. Dazu wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Beschwerdeführer moniert weiter, ich hätte offenbar aufgrund meiner Unterbelichtung fälschlich angenommen, der Beschwerdeführer hätte 150 Verfahren vor dem UVS Oberösterreich geführt, ohne zu erheben, ob dies tatsächlich so gewesen sei. Ich wäre außerdem auf eine Gefälligkeitsentscheidung zugunsten der Rechtsanwaltskammer hereingefallen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Diese Darstellungen entbehren jeder Grundlage und verdrehen die Tatsachen. Das im Akt zitierte und als Verdachtsmoment herangezogene UVS-Erkenntnis (Finanzstrafakt Bl. 149 bis 162) analysierte lediglich die Inhalte der Homepages des Beschwerdeführers, in denen dieser selbst die Zahl der Verfahren darlegte, in welchen er eingeschritten ist (Bl. 155 im Akt). Davon, dass diese Verfahren sämtlich vor dem UVS Oberösterreich stattgefunden hätten, war nie die Rede. Diese Aufstellung ergibt für die Jahre 2005 bis 2010 eine Anzahl von über 150 Verfahren. Daraus lässt sich wohl das gewerbsmäßige Tätigwerden des Beschwerdeführers ableiten. Das Verlangen des Beschwerdeführers, zur Begründung eines Tatverdachtes müssten auch noch die Geschäftszahlen der Verfahren recherchiert werden, die schließlich bei den unterschiedlichsten Behörden stattgefunden haben können, stellt wiederum so exklusive Ansprüche an den Tatverdacht, dass ein solcher praktisch nie entstehen könnte. Dass der Beschwerdeführer schließlich in diesem Verfahren vor dem UVS OÖ nicht gehört wurde, liegt daran, dass er unentschuldigt der Verhandlung fernblieb (Bl. 151 im Akt). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass mit ihm keine Niederschrift wegen der Entkräftung der Verdachtsmomente aufgenommen worden wäre, und seine Angaben ignoriert worden wären, wonach die Vorwürfe falsch wären. Dies ist insofern unzutreffend, als seine Angaben in der Niederschrift zur Abwendung der Durchsuchung vom 20. März 2014, 08:45 Uhr, in diesem Sinne zu verstanden werden können und von der Finanzstrafbehörde auch so verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen andeuten will, dass daraufhin die Durchsuchung hätte unterbleiben müssen, so übersieht er, dass das bloße Bestreiten eines Tatverdachts ihn keineswegs beseitigt. Es gibt auch keine Bestimmung, die anordnete, dass anlässlich einer Durchsuchung oder gar an ihrer Stelle eine förmliche Beschuldigtenvernehmung stattzufinden hätte. Im Übrigen wurde am 2. Juni 2014, also nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen, eine Beschuldigtenvernehmung mit dem Beschwerdeführer veranstaltet, bei der er es vorzog, die Aussage zu verweigern. Die Ausführungen zur Schätzung der Einnahmen der Vereinstätigkeit bestreiten die Bescheidinhalte des Einleitungsbescheides bzw. der Hausdurchsuchungsanordnung, ohne konkretes Vorbringen. Auf die zitierten Bescheide wird daher verwiesen. Zu den Beschwerden der B: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich finanzstrafbehördliche Maßnahmen, wie die Anordnung der Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der von ihr besessenen PKWs und die Öffnung zweier Konten vorgenommen wurden, ohne dass an sie gerichtete Bescheide vorgelegen wären, welche diese Maßnahmen anordnen. Es sei nicht notwendig gewesen, Urkunden und private Ordner zu beschlagnahmen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, wie eine Heiratsurkunde und Leasingverträge und ihren Laptop. Dazu führt die Finanzstrafbehörde wie folgt aus: Es trifft nicht zu, dass zwei Bankkonten geöffnet wurden, sondern es wurde nur jenes Konto abgefragt, welches auf den Homepages genannt wurde, für die der Beschwerdeführer verantwortlich ist. Dazu wird auf den Bankauskunftsbescheid und die Niederschrift vom 20. März 2014 mit der Zeugin M verwiesen. Dass die Durchsuchungsanordnungen und der Bankauskunftsbescheid nicht an B gerichtet waren, entspricht der geltenden Rechtslage. Durchsuchungen können auch in Räumlichkeiten vorgenommen werden, die nicht dem Verdächtigen oder Beschuldigten zuzuordnen sind und Bankauskünfte können auch über Konten eingeholt werden, deren Inhaber nicht der Beschuldigte ist, wobei sich der Auskunftsbescheid an die Bank zu richten hat. Hinsichtlich der Beschlagnahme von privaten Unterlagen wie Heiratsurkunde und Leasingverträgen wird auf die Ausführungen weiter vorn verwiesen. Die Heiratsurkunde im Speziellen wird, wenn dies nicht ohnehin schon geschehen ist, der Beschwerdeführerin jederzeit auf Verlangen zurückgegeben werden." VII. Die Verfahren bezüglich der obgenannten Beschwerden des A und der B, in die Zuständigkeit desselben Richters des Bundesfinanzgerichtes fallend, wurden ob ihrer Konnexität in sinngemäßer Anwendung der §§ 61, 157 Abs. 1 FinStrG zu einem Verfahren verbunden. VIII. In einem Anruf beim verfahrensführenden Richter am 30. Juni 2016 hat A aus eigener Initiative ausdrücklich erklärt, er und seine Gattin B hätten nachweislich bereits Schriftstücke an das Bundesfinanzgericht gesendet, mit welchen sie jeweils ihre Beschwerden zurückgezogen hätten. Derartige Anbringen sind beim Bundesfinanzgericht aber nicht eingelangt. In einem weiteren Telefonat vom 8. Juli 2016 hat A auf Vorhalt, dass die Poststücke mit den Rücknahmeerklärungen nicht eingelangt sind, nochmals bestätigt, dass er und seine Gattin ihre Beschwerden mit eingeschriebenen Briefen zurückgezogen hätten; warum diese jetzt nicht eingelangt seinen, wäre ihm unerklärlich. Er werde aber noch am selben Tage nochmals gleichartige Eingaben per Telefax an das Bundesfinanzgericht senden. Auch diese Anbringen sind beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt. Irgendeine weitere Kontaktaufnahme mit dem Gericht, bspw. weil etwa ein technisches Gebrechen bei der Datenübermittlung aufgetreten wäre, hat nicht stattgefunden. In Anbetracht der Unwahrscheinlichkeit einer Ereigniskette dergestalt, dass gerade in ein und derselben Rechtssache vier Poststücke (nämlich die beiden angeblichen Einschreibbriefe und dann wieder die diesbezüglichen Faxsendungen) spurlos auf dem Weg zum Bundesfinanzgericht verschwunden wären oder aufgrund irgendwelcher Unzulänglichkeiten nicht beim Empfänger eingelangt sind, ohne dass dies dem Absender in Form eines Postfehlberichtes oder einer Fehlermeldung des Faxgerätes etc. zur Kenntnis gelangt wäre, dennoch aber trotz bekannter E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Gerichtes eine weitere Kommunikation mit diesem unterlassen wurde, ist es wahrscheinlich, dass entweder von vornherein gar keine Anbringen per schriftlicher Eingabe oder per Telefax getätigt wurden oder dass zumindest die Nachreichung der Schriftstücke per Telefax wissentlich, aus welchen Gründen oder Motiven auch immer, unterblieben ist. Solange aber entsprechende Anbringen über eine Zurücknahme erhobener Beschwerden beim Bundesfinanzgericht in verfahrensrelevanter Form (mündlich, schriftlich oder per Fax) nicht eingelangt sind, bleiben derartige Beschwerdeverfahren trotz entsprechender fernmündlicher Wissensmitteilungen (in Form telefonischer Beteuerungen, dass entsprechende Prozessanbringen über die Zurücknahme der Rechtsmittel übersendet worden wären oder werden würden) weiterhin anhängig und sind entsprechend fortzusetzen. Die fernmündlichen Darlegungen des A alleine sind kein relevantes Prozessanbringen (vgl. bereits VwGH 17. 11. 2005, 2001/13/0279). Die von den Beschwerdeführern selbst beantragte mündliche Verhandlung war daher wie angekündigt am 12. Juli 2016 durchzuführen. A und B sind trotz ordnungsgemäßer Ladung (eigenhändige Übernahme jeweils am 23. Juni 2016) nicht erschienen, ohne dass eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Bundesfinanzgericht erfolgt wäre. Dies mag darin liegen, dass - so die Würdigung der Aktenlage durch das Bundesfinanzgerichtes - sich die Beschwerdeführer in Kenntnis des Nichteinlangens der Rücknahmeanträge entschieden haben, dennoch der Verhandlung fernzubleiben. Für den Fall aber, dass sie sich in Unkenntnis vom Nichteinlangen ihrer Rücknahmeanträge befunden hätten (sie also davon ausgegangen wären, dass die Verfahren bereits vor dem bekannten Verhandlungstermin beendet gewesen wären), ist auszuführen: Beschwerdeführer, die auf eine ihnen ansich von der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtsrichtigkeit behördlichen Handelns im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auf ein darin vorgesehenes Parteiengehör bewusst verzichtet haben (weil sie ihre Beschwerden zurückgezogen haben), sind in ihrer Interessenslage nicht dadurch beeinträchtigt, wenn gerade dieses gar nicht mehr gewollte Parteiengehör (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, zu der sie geladen sind, sie aber in der Annahme, dass sie gar nicht mehr stattfinden würde, nicht erscheinen) eben nicht stattgefunden hat. Dies hinderte wohl auch die erfolgreiche Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen nach § 167 Abs. 1 FinStrG, weil die Beschwerdeführer, die ohnehin auf ihre Einrede einer Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Amtshandlungen verzichten wollten, durch die Versäumung der Verhandlung unter diesen besonderen Umständen keinen Rechtsnachteil mehr erleiden konnten. IX. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG in der Fassung des Art. 1 Z. 37 lit. a FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 2. Jänner 2011, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist (hier: der Beschuldigte A und die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung an der Anschrift X lebende Ehegattin B), berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchungen Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben. A hat gegen beides Beschwerde erhoben; B hat sich bei ihrer Beschwerde auf die Durchführung der Hausdurchsuchung an der genannten Anschrift beschränkt. Soweit auch die beiden genannten Fahrzeuge durchsucht worden sind, wurde eine unmittelbare finanzstrafbehördliche Zwangsgewalt ausgeübt, wobei wohl jedenfalls derjenige, in dessen Gewahrsame sich jeweils das Fahrzeug befunden hat, als Betroffener beschwerdeberechtigt ist; haben sich die Fahrzeuge im Gebäude befunden, beispielsweise in einer zur durchsuchten Mietwohnung gehörenden Garage, erstreckte sich das Hausrecht auch auf die im Gebäude befindlichen Fahrzeuge. Wären die Fahrzeuge selbst ihrer Bestimmung nach gleich einer Räumlichkeit verwendet worden (bspw. ein Wohnwagen oder Wohnmobil), wären sie als "sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten" zu qualifizieren gewesen (vgl. VfGH 5. 10. 1982, B 522/80; VfGH 20. 9. 2012, B 1233/11). Der Unterschied liegt darin, dass im Falle einer Durchsuchung eines unter dem Schutz eines Hausrechtes stehenden Fahrzeuges eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden benötigt wird. Im FinStrG fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Durchsuchung von Gegenständen außerhalb eines besonders geschützten Hausrechtes - so findet sich keine ausdrückliche Bestimmung entsprechend der Ermächtigung der Kriminalpolizei gemäß § 120 Abs. 2 StPO, Durchsuchungen nach § 117 Z. 2 lit. a StPO (die Durchsuchung eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses, soweit nicht nach § 117 Z. 2 lit. b StPO vom Hausrecht geschützt) bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen (nämlich dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind, § 119 Abs. 1 StPO) von sich aus durchführen zu können (im Sinne von "dürfen"). Man könnte eventuell von einer echten Rechtslücke auszugehen, die aber im Wege der Analogie zu schließen wäre: So wäre kein Grund erkennbar, warum nicht Gegenstände wie bspw. Kraftfahrzeuge, die sich außerhalb des Schutzes eines Hausrechtes befinden, bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen, die für die Durchsuchung dieser Gegenstände innerhalb eines Hausrechtes erforderlich wären, ebenfalls durchsucht werden dürfen, wobei es analog wie laut StPO ebenfalls keiner speziellen Anordnung (dort: einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung bei Durchbrechung des Hausrechtes) bedarf. Obwohl somit die Organe der Finanzstrafbehörde diese Durchsuchungen aus Eigenem durchführen hätten dürfen, liegt übrigens - siehe oben - sogar eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vor. Man könnte aber die Fahrzeuge auch im Gesamten als Gegenstände verstehen, welche als Beweismittel in Betracht kommen und solcherart zu behandeln sind. Dabei wäre die Durchsuchung der Fahrzeuge gleichsam eine gelindere Variante einer Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG. Wo sich nun die durchsuchten Fahrzeuge bei ihrer Durchsuchung konkret befunden haben, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, doch wird wohl im gegenständlichen Fall die diesbezügliche Beschwerde der B als behauptete Besitzerin und gleichzeitige (Mit-)ausüberin des tangierten Hausrechtes an der obgenannten Anschrift jedenfalls zuzulassen sein. X. Zur Frage der Legitimation der B, gegen eine behauptete Öffnung der Konten bei der L-Bank KtNr. qqqqqq und qqqqxx im März 2014 Beschwerde erheben zu dürfen: Im März 2014 hat hinsichtlich der Kontoöffnungen im Zuge eines Finanzstrafverfahrens folgende Rechtslage gegolten: § 99 FinStrG idFd BGBl I 2014/13 mit Wirksamkeit bis zum 29. Dezember 2014 hat gelautet: "(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß. ..... (6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automatisationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen." § 99 FinStrG idFd BGBl I 2014/105 mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2015 hat gelautet:

Normen und Schlagworte

HausdurchsuchungDurchsuchung eines KraftfahrzeugesAngemessenheitVerhältnismäßigkeitVerdachtKontoöffnungBankauskunftGeschäftsverbindungverfügungsberechtigte Personaus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte PersonWinkelschreiberbetrügerische Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungHausrechtMaßnahmenbeschwerde

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Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
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ECLI
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Gültig
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Stand Bestandsliste
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