Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0079-L/03
Ausreichende begründete Verdachtslage für die Anordnung einer Hausdurchsuchung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0079-L/03vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie FSRV/0077-L/03-RS1. Ergibt sich im fortgesetzten finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen tatsächlich die Unschuld des vormals beschuldigten Betroffenen der Hausdurchsuchung oder lässt sich in diesem fortgesetzten Untersuchungsverfahren sein Verschulden nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit beweisen, sodass das Finanzstrafverfahren in der Folge eingestellt bzw. der Einleitungsbescheid in einem noch anhängigen diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - wie im gegenständlichen Fall - aufgehoben wird, ändert solches - bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen - nichts an der Rechtsmäßigkeit eines anfangs ergangenen Hausdurchsuchungsbefehles bzw. -bescheides.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache u.a. gegen R wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a iVm. § 38
Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 2003/00515-001,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. November 2003 gegen den
Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 2003,
zugestellt am 21. Oktober 2003, mit welchem eine Durchsuchung der Wohnung und
sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie der
Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume in C sowie der Kraftfahrzeuge,
Schließfächer und Tresore bei Banken und vergleichbaren Instituten,
über die R verfügungs- respektive zugangsberechtigt [gewesen] ist,
durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses
vertreten durch OR Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, angeordnet worden
ist,
zu
Recht erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Vor Beginn einer Durchsuchung der Wohnung des R in C am
21. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer der einen Bescheid
darstellende gegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Oktober
2003 ausgehändigt, mit welchem der Spruchsenatsvorsitzende eine
Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume des
R an der angegebenen Örtlichkeit nach [aus der Bescheidbegründung
ersichtlich]: Unterlagen wie Rechnungen, Bestellungen, Lieferscheine,
Kassabelege, Bankunterlagen, handschriftliche Aufzeichnungen, EDV-Daten,
Unterlagen über die private Lebensführung, etc., welche als
Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen R in Betracht kämen, angeordnet
hatte, wobei der Hausdurchsuchungsbefehl sich auch auf alle Kraftfahrzeuge sowie
Schließfächer und Tresore bei Banken und vergleichbaren Instituten
erstreckte, über welche R verfügungs- bzw. zugangsberechtigt gewesen
ist.
In der Begründung des Bescheides führte der
Spruchsenatsvorsitzende aus:
Im Zuge von Ermittlungen durch das Finanzamt Linz sei
bekannt worden, dass R neben seiner Tätigkeit als Angestellter der WP GmbH
in W seit zumindest 2001 Einkünfte aus dem Betreiben kostenpflichtiger
Internetseiten (www.sa.com) sowie einem Sexartikel-Versand (www.psp.com)
erziele, die er dem Finanzamt bisher nicht zur Gänze erklärt
habe.
R führe seit 2001 die Buchhaltung bei der WP GmbH,
wofür er offiziell monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von S 12.000,-- bezogen habe. Dem Finanzamt sei nunmehr
bekannt geworden, dass R zusätzlich zu seinem Gehalt monatliche Zahlungen
"schwarz" erhalten haben solle.
Weiters sei bekannt geworden, dass R seit 2001
Buchhaltungsarbeiten für die in PA etablierte Firma des
Alleingesellschafters der WP GmbH, MH, durchführen solle und die Einnahmen
daraus zur Gänze "schwarz" beziehe.
R solle auch die Buchhaltung für GP betreffend die I
GmbH in LS erledigen, wobei er diesbezüglich bisher ebenfalls keine
Einnahmen erklärt habe.
Auch hätte R seit 2000 von Firmen, die Mehrwertdienste
anbieten, aufgrund von Sharingverträgen 50 % der ausbezahlten
Provisionen erhalten haben. So solle allein GP in A im 1. Halbjahr 2000
S 650.000,-- an ihn ausbezahlt haben.
Außerdem bestehe der Verdacht, dass R als
Aushilfskellner bzw. -koch im Zeitraum 1998 bis Ende 2000 im Gasthaus "D" in E
von der Gastwirtin ES "schwarz" bezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 [vermutlich: 2003],
zugestellt am 21. Oktober 2003, wurde aus diesem Grund gegen R zu
StrNr. 2003/00515-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich und gewerbsmäßig im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger
1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben und zwar an Umsatz- und Einkommensteuer für 1998
bis 2002 in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt, dass er seine
Einkünfte nicht vollständig erklärt habe, sowie
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Zahllasten betreffend die Monate Jänner bis Juli 2003,
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch zu bestimmender
Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten,
und solcherart Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG begangen.
In seiner Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbescheid
führt R aus, dass er sich nicht schuldig bekenne und die Anschuldigungen
zur Gänze bestreite. Die Anschuldigungen entsprechen nicht den Tatsachen
und beruhten lediglich auf der Aussage der PP (vormals PB) unter anderem auf
Betreiben der HH. PP sei kurz vor ihrer Aussage beim Finanzamt Linz aus einer
mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen worden und
habe die Aussage im eigenen Interesse einer etwaigen Straffreiheit
bezüglich ihres eigenen bereits abgeschlossenen und "verurteilten"
[vermutlich: und mit Schuldspruch beendeten gerichtlichen] Strafverfahrens
getätigt. Solcherart sei die Niederschrift [vermutlich: die Aussage der PP]
erzwungen.
Die Finanzstrafbehörde Linz habe es gröblichst
verabsäumt, Ermittlungen über den Wahrheitsgehalt der Aussage der PP
anzustellen, andernfalls wäre es zu Tage gekommen, dass ihre Behauptungen
jedweder Grundlage entbehrten.
Der Hausdurchsuchungsbescheid wäre aber schon deshalb
zu Unrecht ergangen, weil zwischen der Aussage der PP und der
Bescheidbegründung große Unterschiede bestünden.
Die Behauptung, dass er seit 2001 die Buchhaltung der WP
GmbH führen solle, wäre unrichtig, weil die WP GmbH erst im September
2002 gegründet worden sei, was man durch einen Anruf beim Handelsgericht
[Firmenbuchgericht] leicht herausfinden hätte können.
Ebenso sei unrichtig, dass er die Internetseiten www.sa.com
und www.psp.com seit 2001 betreibe, da die Domainregistrierung erst Ende 2002
erfolgt sei, wie man ebenso leicht durch eine Anfrage beim Provider erfahren
hätte können.
Ein äußerst grober Fehler wäre auch die
Anschuldigung, er habe von GP im 1. Halbjahr 2000 S 650.000,--
erhalten, weil bereits nach der Aussage der PP sie S 350.000,-- an ihn und
S 300.000,-- an GP ausbezahlt habe. In jener Zeit wäre PP alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X GmbH gewesen und
habe in AT eine Digitaldruckerei betrieben. Die Firma sei so schlecht gegangen,
dass Klagen und Exekutionen keine Seltenheit waren. Ab Mai habe PP die Druckerei
als Einzelfirma betrieben. GP und R wären bei der X GmbH und PP
lediglich angestellt gewesen. Schon aus finanziellen Gründen wäre es
nicht möglich gewesen, dass ihm GP als auch PP die vorgeworfenen Summen
ausbezahlt hätten. Im Gegenteil, PP hätte die anfallenden Löhne
nie fristgerecht auszahlen können.
Er habe tatsächlich einige Male im Gasthaus "D"
ausgeholfen, wenngleich unentgeltlich aufgrund einer langjährigen
Freundschaft mit ES. Weil die Geschäfte im bezeichneten Lokal so schlecht
gingen, hätte ES ihn auch nicht bezahlen können.
Die durchgeführte Hausdurchsuchung wäre daher
rechtswidrig gewesen, weshalb erkennbar der Beschwerdeführer offenbar
beantragt, den diesbezüglichen Hausdurchsuchungsbescheid (mit dem diese
Amtshandlung angeordnet worden ist) als rechtswidrig aufzuheben.
Ebenso fordert der Beschwerdeführer eine Herausgabe
der beschlagnahmten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 1. September 2004, FSRV/0011-L/04,
gab der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
der Beschwerde des R gegen den Einleitungsbescheid statt und hob den
bekämpften Einleitungsbescheid wiederum auf, wobei er inhaltlich im
Wesentlichen ausführte:
R, der seit vielen Jahren neben nichtselbständigen
Tätigkeiten, zuletzt als Angestellter der WP GmbH, immer wieder auch
unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeiten, zuletzt im Bereich der
Internet-Dienstleistungen ("Werbe-, Messewesen und sonstige
Wirtschaftsdienste"), ausgeübt hat, ohne die daraus tatsächlich
erzielten Einkünfte der zuständigen Abgabenbehörde bekannt zu
geben und laut Finanzstrafkartei insgesamt fünf finanzstrafrechtliche
Vorstrafen, u.a. auch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG aufweist, hat laut den relevanten Abgabenbescheiden des
Finanzamtes Linz im dortigen Amtsbereich im Zeitraum von 1998 bis 2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 120.000,-- (1998,
Schätzung gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung, da keine
Erklärungsabgabe) bzw. aus selbständiger Tätigkeit (Kaufmann) in
Höhe von S 30.251,-- (2001 laut Erklärung) und
€ 6.898,18 (2002 laut Erklärung) erzielt und dabei
umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Sinn des UStG 1994 in Höhe von
S 310.000,-- (1998, Zahllast S 32.683,--), S 355.329,61 (2001,
Zahllast € 2.107,73) und € 500,47 (2002, Gutschrift
€ 222,75) ausgeführt. Für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis März 2003
(Überschuss € 152,83), April bis Juni 2003 (Überschuss
€ 84,94) und Juli bis September 2003 (Überschuss
€ 324,85) wurden von R jeweils Voranmeldungen
eingereicht.
Im Zuge von Ermittlungen der PASt Linz hat sich der
Verdacht ergeben, dass R im Zeitraum 1998 bis 2003 neben den der
Abgabenbehörde bereits bekannten Einkünften weitere Einkünfte aus
einer Tätigkeit als Aushilfskellner bzw. -koch (1998 bis 2000), als
Buchhalter (seit 2001), aus dem Betrieb kostenpflichtiger Internetseiten (seit
2001) und schließlich aus Provisionsbeteiligungen infolge von
Sharingverträgen (seit 2000) bezogen und die so erzielten Einnahmen zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe.
Laut dem Bericht des Finanzamtes Linz vom 22. April
2004 zu ABNr. 106075/02 über die Ergebnisse der bei R im Zeitraum vom
21. Oktober 2003 bis zum 23. März 2004 für die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung bzw.
für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis August 2003
durchgeführten UVA-Prüfung ergaben sich keine Feststellungen, die zu
einer Abänderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen
führten.
Da somit der [für die Beschwerdeentscheidung
betreffend den Einleitungsbescheid relevante] und um die während dieses
Beschwerdeverfahrens hervorgekommenen Tatsachen ergänzte Sachverhalt
[nunmehr] mangels feststellbarer Abgabenverkürzung keinen konkreten
Anhaltspunkt für die dem R angelasteten Finanzvergehen erkennen lässt,
war aufgrund der (nunmehrigen) Aktenlage der Einleitungsbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer kritisiert eine mangelhafte
Sachverhaltserhebung im Vorfeld der Willensentscheidung zur Anordnung der
gegenständlichen Hausdurchsuchung.
Unter einer derartigen Hausdurchsuchung ist die
Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten, sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen
zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als
Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu u.a.
VfGH 12.10.1971, B 143/70; VfGH 27.10.1971, B 178/71; VfGH 5.10.1982,
B 522/80 - JBl 1983, 478; VfGH 13.6.1989, B 1453/88-
ZfVB 1990/355; VfGH 13.6.1989, B 1722/88 - ZfVB 1990/377;
VfGH 17.6.1997, B 3123/96 - ZfVB 1998/953; VwGH 8.9.1988,
88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).
§ 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich den
Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung wie
folgt:
Abs. 1: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung
(Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des
Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs. 2
unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden
Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht
anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen.
Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die
Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung
beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so
ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden
zuzustellen.
Abs. 2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen
von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten,
sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann
vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine
eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände
befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der
gegenständlichen Hausdurchsuchung ist also der begründete Verdacht,
dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten (hier: des R
in C) Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen den
Beschwerdeführer) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu VwGH
19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH 20.3.1997,
94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 -
ÖStZB 2002/444).
Die Vornahme einer Hausdurchsuchung verlangt nach einem
ausreichenden Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH
26.7.1995, 95/16/0169 - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996,
42).
Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist
die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele: VwGH 15.3.1989,
88/16/0209 - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; VwGH 16.11.1989,
89/16/0091 - AnwBl 1990, 152 = SWK 1990 R 72; VwGH 20.6.1990,
89/13/0231 - ÖStZB 1991, 25; VwGH 5.3.1991, 90/14/0207 -
ÖStZB 1991, 444; VwGH 8.10.1991, 91/14/0122 - AnwBl 1992/4028 =
ÖStZB 1992, 445; VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB
1994, 360; VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31;
VwGH 6.10.1994, 94/16/0133, 94/16/0134 - ÖStZB 1995, 204; VwGH
26.1.1995, 94/16/0226 - ÖStZB 1995, 380; VwGH 26.1.1995, 94/16/0232
- ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; VwGH 6.4.1995, 93/15/0071 -
ÖStZB 1995, 699; VwGH 2.8.1995, 93/13/0167 - ÖStZB 1996, 78;
VwGH 18.10.1995, 95/13/0158 - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; VwGH
14.12.1995, 95/15/0176 - ÖStZB 1996, 349; VwGH 18.12.1995, 95/16/0287
- ÖStZB 1996, 510; VwGH 29.1.1996, 96/16/0014 - ÖStZB
1996, 486; VwGH 29.1.1996, 96/16/0015 - ÖStZB 1996, 511; VwGH
16.7.1996, 96/14/0013 - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; VwGH 19.3.1997,
95/16/0160 - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; VwGH 15.4.1997,
93/14/0080 - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 =
ÖStZB 1997, 739; VwGH 21.1.1998, 97/16/0418 - ÖStZB 1998, 459).
Ein solcher Verdacht für die Anordnung einer
Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen. Auf die
erst bei diesen vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der
Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026
- ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120,
0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385, VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041
- ÖStZB 1997, 382; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182 - StInd
2001/2833 = ÖStZB 2002/444).
Ergibt sich daher im fortgesetzten
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren aufgrund der bei der
Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen tatsächlich die Unschuld des
vormals beschuldigten Betroffenen der Hausdurchsuchung oder lässt sich in
diesem fortgesetzten Untersuchungsverfahren sein Verschulden nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit beweisen, sodass das
Finanzstrafverfahren in der Folge eingestellt bzw. der Einleitungsbescheid in
einem noch anhängigen diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - wie
im gegenständlichen Fall - aufgehoben wird, ändert solches
- bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen - nichts
an der Rechtsmäßigkeit eines anfangs ergangenen
Hausdurchsuchungsbefehles bzw. -bescheides.
Ein Verdachtkann
immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 8.9.1988, 88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB
1989, 146; VwGH 12.3.1991, 90/14/0026 - ÖStZB 1991, 439 = ARD
4337/53/92; VwGH 8.10.1991, 91/14/0122 - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92
= ÖStZB 1992, 445; VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 -
ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131,
0132 - ÖStZB 1997, 385; VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ARD
4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB
1997, 707; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153 - ÖStZB 2002/566; VwGH
25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444).
Solche tatsächliche Anhaltspunkte waren im
gegenständlichen Fall unzweifelhaft die ausführlichen und in ihrem
Vorbringen in sich schlüssigen Angaben der PB (PP) anlässlich ihrer
Einvernahme als Verdächtige am 12. Juni 2003 (PASt-Akt ENr. 646011/01,
Band II, Abschnitt NS PP).
Unzweifelhaft hat hier eine Trägerin von internem
Milieuwissen eine objektiv überzeugende Sachverhaltsdarstellung
abgegeben.
Irgendwelche Hinweise für die erhebenden Beamten auf
eine entsprechende psychische Erkrankung der Genannten zum damaligen Zeitpunkt,
sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Welcher Zusammenhang zwischen einem Vollzug einer über
PP verhängten Gerichtsstrafe und der Mitwirkung dieser, entsprechender
Finanzvergehen verdächtigen Person bestehen sollte, ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Andeutung des
Beschwerdeführers, die Aussage der PP am 12. Juni 2003 wäre
"erzwungen", also das Ergebnis einer physischen oder psychischen
Zwangsausübung gegenüber der Befragten gewesen. Auch in der dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung stehende Aktenlage findet sich
dafür kein Hinweis.
Wollte R jedoch mit diesen Andeutungen auf die
Möglichkeit verweisen, dass PP selbst tatverdächtig sei und deshalb
den sie als Verdächtige befragenden Beamten mit einer ausführlichen
Darstellung des diesbezüglichen relevanten geschäftlichen und auch
finanzstrafrechtlich relevanten Beziehungsgeflechtes nach Belehrung durch die
Beamten gleichsam "gezwungenermaßen" geantwortet habe, um für sich
den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes in Anspruch nehmen zu können, so wäre dies -
aufgrund der weiteren Umstände (siehe unten) - sogar eine
Bekräftigung der Richtigkeit ihrer Angaben gewesen. Die erhebenden Beamten
sind - unterstellte man ihnen nicht Amtsmissbrauch im Sinne des
§ 302 Strafgesetzbuch - an der Wahrheit und nicht an in der
Folge nicht beweisbaren und die Ermittlungen komplizierenden Falschangaben
interessiert. Lediglich wahrheitsgemäße Angaben, welche
tatsächlich zur Aufhellung eines deliktischen Sachverhaltes beitragen,
honoriert der Gesetzgeber als Milderungsgrund im Falle einer Strafausmessung
hinsichtlich des Aussagenden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass die Beamten in dem Falle, dass solches tatsächlich angesprochen worden
wäre, auch auf diesen Umstand hingewiesen hätten.
Keine Entkräftung der Verdachtslage hat sich
übrigens für den Spruchsenatsvorsitzenden aus dem Umstand ergeben,
dass PP die vormalige Lebensgefährtin bzw. Ehegattin des
Beschwerdeführers gewesen ist. Gerade weil PP offenbar jahrelang die auch
in geschäftlichen Angelegenheiten des GP eingeweihte Vertraute gewesen ist,
konnte sie der Behörde - siehe oben - wertvolle Hinweise
über die - so der Verdacht - Machenschaften des GP (und seiner
Geschäftspartner) geben. In erhebungstaktischer Hinsicht ist es ein Faktum,
dass insbesondere häufig erst aufbrechende private
Interessensgegensätze zwischen Mittätern oder zwischen Tätern und
ihnen zuvor nahe stehende Mitwisser (die enttäuschte Geliebte, die
betrogene und / oder misshandelte Ehegattin, der entlassene Buchhalter, etc.)
dem Fiskus wertvolle Informationen über ein zuvor nach außen
abgeschlossenes deliktisches Beziehungsgeflecht zwischen Finanzstraftätern
verschaffen.
Den dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Unterlagen (dem genannten PASt-Akt Band I + II) ist zu entnehmen,
dass - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - die
ermittelnden Beamten die Angaben der PP sehr wohl einer Überprüfung
unterzogen haben:
So waren nämlich die von PP genannten
Telefonbetreibern T1, T2, T3, T4 und T5 (der Name eines weiteren
Telefonbetreibers war ihr bei der Vernehmung nicht eingefallen) T1, T2 und T3
bereits mittels Auskunftsersuchen kontaktiert und aufgefordert worden, die
Auszahlungen an GP und die weiteren angesprochenen Personen und Firmen bekannt
zu geben (genannter PASt-Akt Band II, Abschnitte Auskunftsersuchen).
Laut deren Mitteilungen hatte GP aber beispielsweise im
Jahre 2001 Provisionsauszahlungen von T1 in Höhe von S 45.662,45, von
T2 in Höhe von S 2,604.242,31 und von T3 in Höhe von
S 3.716,51 erhalten, obwohl dem Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1998 bis
2002 lediglich die nichtselbständigen Einkünfte des
Beschwerdeführers in Form von übermittelten Lohnzetteln offen gelegt
worden waren (Belege siehe PASt-Akt Band I, Abschnitt GP). Die im Akt
befindlichen Ermittlungsergebnisse stimmten offensichtlich mit den Angaben der
PP jedenfalls überein.
Bestätigten sich aber die Angaben der PP offenbar in
einem wesentlichen Teil ihrer Ausführungen, bekräftigte dieser Umstand
auch die Richtigkeit der Ausführungen der PP hinsichtlich der
verheimlichten Einkünfte des R.
Unterschiede aber zwischen den Angaben der PP
anlässlich ihrer Vernehmung am 12. Juni 2003 und der Begründung
des Hausdurchsuchungsbefehles finden offenkundig ihre Begründung darin,
dass sich diese nicht lediglich auf die Ausführungen der PP, sondern auch
auf den Ergebnissen weiterer Erhebungen gründen (siehe genannter PASt-Akt,
Band II, Abschnitt NS PP, Aktenvermerk vom 4. Juni
2003).
Als berechtigt erweist sich der Einwand des
Beschwerdeführers, dass die WP GmbH erst 2002 gegründet wurde und
er daher 2001 von dieser keinen Schwarzlohn bezogen haben kann (was im
Übrigen der Vollständigkeit halber PP auch nicht konkret behauptet
hat). Solches konnte sich erst 2002 zugetragen haben.
Dieser Aspekt relativiert sich jedoch durch den Umstand,
dass - so die Ansicht der Steuerfahndung - R offenkundig bereits
seit 1999 auch bei den "Vorgängerfirmen" X GmbH, PP und Werbeagentur
MH tätig war und die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers aus
den offen gelegten Einkünften von ca. S 12.000,-- pro Monat nicht
finanziert hätten werden können.
Die Zeitangabe hinsichtlich der Einrichtung der
Internetseiten www.sa.com und www.psp.com stammt - so die Aktenlage
- offenbar von PP, welche aber - einleuchtend - aus
erhebungstaktischen Gründen vor dem Einschreiten der Steuerfahndung am
21. Oktober 2003 mittels finanzstrafbehördlichem Auskunftsersuchen
nicht überprüft werden konnte.
Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat sich
der Spruchsenatsvorsitzende auch nicht bei der Anwendung einer Grundrechenart
geirrt, als in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, es bestehe der
Verdacht, dass R von GP im ersten Halbjahr 2000 S 650.000,-- ausbezahlt
erhalten habe. Laut den Angaben von PP hätte R nämlich im Zeitraum
Februar bis Juni 2000 von GP S 350.000,-- und im Wege der Strohfrau PP von
GP ebenfalls S 300.000,-- erhalten (PASt-Akt ENr. 646011/01, Band II,
Abschnitt NS PP), sohin also insgesamt S 650.000,--.
Soweit der Beschwerdeführer aber auf einen Mangel an
Geldmitteln verweist, der es der X GmbH und der PP [ergänze: bzw. dem
dahinter stehenden Machthaber GP] unmöglich gemacht hätten, die
Zahlungen zu leisten, ist auf den Umstand zu verweisen, dass die X GmbH
laut eigener Steuererklärung Umsätze von ca. S 4 Millionen
erzielte und somit offenbar sehr wohl - theoretisch - über
geeignete finanzielle Mittel für die Zahlungen verfügt
hätte.
Der Verdacht hinsichtlich der unversteuert gebliebenen
Betätigung des R als Koch und Kellner in der Gastwirtschaft der ES,
gründet sich auf eine entsprechende Anzeige (siehe Gesprächsnotiz vom
4. April 2000, PASt-Akt Band II, Subakt AZ 77/01). Es
widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine derartige
Tätigkeit auf Dauer unentgeltlich durchgeführt wird. Eine Befragung
des R bzw. der ES zu diesem Sachverhalt ist den Akten nicht zu entnehmen;
vielmehr erschien offenkundig eine solche vor Durchführung der
Hausdurchsuchung aus erhebungstaktischen Gründen offenbar durchaus
untunlich.
In der Gesamtschau hat daher zum Zeitpunkt der Erlassung
des gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehles tatsächlich der aus der
Aktenlage wohl begründete und dringende Verdacht bestanden, R hätte
die ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen auch tatsächlich
begangen.
Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im
Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen (vgl.
u.a. VwGH 25.6.1997, 96/15/0225 - ÖStZB 1997, 749; VwGH 18.12.1996,
96/15/0155 - ÖStZB 1997, 382; VwGH 25.9.2001, 97/14/0182 -
ÖStZB 2002/444 = SWK 2002 R 27; VwGH 16.9.2003, 97/14/0111 -
ÖStZB 2004/74; VwGH 25.9.2001, 97/14/0154
[also nicht für die Suche nach
Beweismitteln bei dem Verdacht einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG] - ÖStZB
2002/514 = SWK 2002 R 27 = ARD 5352/21/2002).
War eine Beweissicherung nur durch eine Hausdurchsuchung,
nicht aber - gleichwertig - durch andere Maßnahmen erreichbar,
ist der auf unverhältnismäßigen Mitteleinsatz gegründete
Vorwurf des Ermessensmissbrauches nicht berechtigt (vgl. VwGH 19.5.1994,
92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31).
Zweifellos bestand laut den dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Unterlagen der dringende und begründete Verdacht
gegen R von Abgabenhinterziehungen in beträchtlichem
Ausmaß.
Welche Erlöse R aber insgesamt erhalten bzw.
gegenüber dem Fiskus verheimlicht hätte, war aber offensichtlich ohne
konkrete weitere Erkenntnisse nicht zu klären, worüber die laut
Hausdurchsuchungsbefehl gesuchten Unterlagen Aufschluss geben
konnten.
Es leuchtet ein, dass der Spruchsenatsvorsitzende solche
wichtigen geschäftlichen Arbeitsunterlagen im unmittelbaren Zugriffsbereich
des R, sohin also in seinen Räumlichkeiten in C, durch die beauftragten
Fahndungsbeamten aufzufinden hoffte, weil solche nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei vernunftorientierten Verhalten eines Geschäftsmannes
von ihm so gelagert werden, dass sie ihm zum Fortgang seiner Geschäfte ohne
Beschwerde zur Verfügung stehen, sohin also im gegenständlichen Fall
von ihm in seiner Wohnung in C gelagert werden würden.
Völlig zu Recht hat daher der Spruchsenatsvorsitzende
in Anbetracht u.a. der mit der Aktenlage übereinstimmenden Angaben der PP
daher den Auftrag zur Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des R in C nach
den gegenständlichen Beweismitteln im Finanzstrafverfahren gegen R
erteilt.
Nicht von R gegen den gegenständlichen
Hausdurchsuchungsbescheid eingewendet wurde, dass im Zuge der Durchführung
der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden in C auch allenfalls nach
Beweismitteln in den Finanzstrafverfahren gegen GP, PP, MH und andere gesucht
worden wäre, was an sich bei der laut dem PASt-Akt gegebenen Aktenlage
eigentlich nahe liegend gewesen wäre, bedenkt man, dass R angeblich
für diese entsprechende Buchhaltungsarbeiten geleistet hat. Eine solche
Suche wurde vom Vorsitzenden aber nicht angeordnet und wäre daher einer
rechtswidrigen Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen
Befehls- und Zwangsgewalt gleichgekommen. Nicht rechtswidrig wäre jedoch
die Beschlagnahme entsprechender Zufallsfunde gewesen.
Die Beantwortung der Frage, ob R die ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, blieb dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994,
360; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707) und ist
zwischenzeitlich auch tatsächlich zugunsten des Beschuldigten geklärt
worden - weshalb dem zu dieser Zeit noch anhängigen
Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid auch stattzugeben war (siehe
oben).
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den
Hausdurchsuchungsbescheid war jedoch R spruchgemäß ein Erfolg zu
versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
27. Mai 2005
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
F.d.R.d.A.:
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-L/03
- Stammnummer
- 16297
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF