Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0013-G/05
Zurückweisung von Beschwerden gegen Hausdurchsuchungsbescheide infolge fehlender Aktivlegitimierung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0013-G/05vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhebt ein Beschwerdeführer, der sich durch angebliche Beschlagnahmen von Gegenständen, die augenscheinlich nicht als gesuchte Beweismittel in Betracht kommen, anlässlich einer Hausdurchsuchung beschwert erachtet, aber laut eigenem Vorbringen nicht in seinem Hausrecht verletzt ist, lediglich eine Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten Hausdurchsuchungsbescheid (aber nicht gegen die angebliche Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt), ist mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerden des GYW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher
Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, vom 19. April 2005 in der
Finanzstrafsache gegen GW wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und
2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 2005/00094-001, gegen die
Bescheide des Vorsitzenden eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als
Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
(dieses vertreten durch OR Mag. Josef Weber als Amtsbeauftragter) vom 17. und
22. März 2005, gerichtet jeweils an die Beschuldigte, mit welchen ua
Durchsuchungen der Räumlichkeiten der JS GmbH in D und BÜ durch Organe
der genannten Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerden werden
mangels Legitimation des Beschwerdeführers als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2005 ordnete ein
Spruchsenatsvorsitzender als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren gegen GW, vormals
GS, eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen
der Beschuldigten in D und BA nach Beweismitteln an. Es bestünde
nämlich der begründete Verdacht, dass GW als
Geschäftsführerin der JS GmbH im Rahmen der Führung des Lokales X
bei Getränkelieferanten und Großhändler Bareinkäufe ohne
Rechnungsbezug für die JS GmbH getätigt und in weiterer Folge die
Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb unter Verwendung einer manipulierbaren
Accessdatenbank entsprechend diesen Schwarzeinkäufen verkürzt habe.
Ebenso hätte sie die Dienstnehmer der JS GmbH überwiegend ohne
Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt und die Löhne bar und
unversteuert ausbezahlt.
Der Hausdurchsuchungsbescheid wurde der GW am 22. März
2005 anlässlich der angeordneten Amtshandlungen ausgehändigt.
Ebenfalls ordnete der Spruchsenatsvorsitzende mit einem an
H gerichteten Bescheid eine Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe- oder
Betriebsräume der H als Inhaberin des Lokales Y in BÜ an, weil der
Verdacht bestünde, dass H in diesen Räumlichkeiten Unterlagen und
Aufzeichnungen aufbewahre oder aufbewahren lasse, die als Beweismittel im
Finanzstrafverfahren gegen GW in Betracht kämen.
Auch dieser Hausdurchsuchungsbescheid wurde am 22.
März 2005 an die Bescheidadressatin ausgehändigt. Die Vernehmung der H
ergab jedoch, dass sie infolge der Übernahme des Lokales Y durch die JS
GmbH Anfang Dezember 2004 über die Räumlichkeiten nicht mehr
verfügungsberechtigt gewesen ist (siehe dazu den vorgelegten Mietvertrag
vom 15. Dezember 2004 zwischen der S & W KEG und der JS GmbH), weshalb der
Vollzug dieses Hausdurchsuchungsbefehles auch - so aus den vorgelegten
Unterlagen ersichtlich - unterblieben ist.
Folgerichtig ordnete aber der darüber von den
einschreitenden Beamten in Kenntnis gesetzte Spruchssenatsvorsitzende am 22.
März 2005 offenbar fernmündlich die Durchsuchung des Lokales Y nach
den Beweismitteln gegen GW mit der Abänderung an, dass sich der
Hausdurchsuchungsbefehl nunmehr gegen die JS GmbH als Betroffene der
Amtshandlung gerichtet hat (siehe die diesbezügliche Niederschrift
gemäß
§ 93 Abs.6 FinStrG).
Die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich
erteilten Hausdurchsuchungsbefehles wurde irrtümlich statt an die JS GmbH
an GW "An GW Geschäftsführerin der JS GmbH BA" adressiert und der GW
am 29. März 2005 mittels Übergabe des Schriftstückes
zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19. April
2005 erhob GYW Beschwerde gegen die - wie mit unzweifelhafter Deutlichkeit auf
Seite 1 formuliert - Hausdurchsuchungsbefehle per Bescheid vom 17. und 22.
März 2005, also offenkundig gegen die oben dargestellten, an GW gerichteten
Hausdurchsuchungsbescheide, wobei er vorbringt:
Am 22. März 2005 seien bezüglich der
"Beschuldigten JS GmbH" [gemeint offenbar: betroffenen JS GmbH], vertreten durch
die Geschäftsführerin GS Hausdurchsuchungen durchgeführt worden.
Dabei seien Unterlagen betreffend "die einschreitende Partei", also betreffend
ihn, GYW, beschlagnahmt worden, obwohl augenscheinlich gewesen wäre, dass
er weder in wirtschaftlicher noch rechtlicher Verbindung mit der Beschuldigten,
also mit [seiner Ehegattin] GW, stehe, "dies in steuerlicher Hinsicht." Den
einschreitenden Beamten wäre erklärt worden, dass sich diese
Unterlagen in den von der Hausdurchsuchung [den Hausdurchsuchungen] betroffenen
Räumlichkeiten befänden, weil GS Inhaberin des Gewerbescheines
für Buchhaltung und Lohnverrechnung sei und sohin für ihn eben diese
Arbeiten zur Ausführung bringe. Dennoch seien die Unterlagen beschlagnahmt
worden. Beantragt werde daher, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
möge unverzüglich verfügen, dass sämtliche im Rahmen der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen sowie Datenträger an GYW
unverzüglich und vollständig herausgegeben werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Unter einer Hausdurchsuchung
ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu
dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als
Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu ua
VfGH 12.10.1971, B 143/70; VfGH 27.10.1971, B 178/71; VfGH 5.10.1982, B 522/80 -
JBl 1983, 478; VfGH 13.6.1989, B 1453/88- ZfVB 1990/355; VfGH 13.6.1989, B
1722/88 - ZfVB 1990/377; VfGH 17.6.1997, B 3123/96 - ZfVB 1998/953; VwGH
8.9.1988, 88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).
§ 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung wie
folgt:
Abs.1: Die Durchführung einer
Hausdurchsuchung (Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen
Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58
Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden
Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht
anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen.
Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die
Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung
beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so
ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Abs.2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen
von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten
sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann
vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine
eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände
befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Voraussetzung für die
Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist also - so
der Inhalt der bekämpften Bescheide - der begründete Verdacht gewesen,
dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen und von der GW sowie der JS GmbH
innegehabten Räumlichkeiten Gegenstände befänden, die im
Finanzstrafverfahren (hier: gegen GW) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe
dazu VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH
20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 -
ÖStZB 2002/444).
Ein im Sinn des FinStrG ausgestellter
Hausdurchsuchungsbefehlist ein Bescheid
im Sinn des Art 144 B-VG (vgl. dazu für viele VfGH 7.10.1959,
B 165/59 - VfSlg 3592; VfGH 23.6.1973, B 194/72 - VfSlg 7067; VfGH
3.3.1982, B 357/81 - ÖStZB 1983, 333 = SWK 1982 A V 50; VfGH 3.12.1984, G
24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84 - NZ 1985, 128 = REDOK 7543 [noch zur alten
Fassung des § 93 FinStrG] ).
Der Bescheid wäre den Betroffenen, also der GW und
auch der JS GmbH zuzustellen gewesen.
Ein Bescheid wird nämlich erst mit seiner Zustellung
gegenüber dem Bescheidadressaten wirksam (vgl. für viele: VfGH
15.12.1965, B 238a, b/64; VfGH 17.12.1974, B 204/74 - VfSlg 7458; VfGH
29.2.1980, B 66/77 - SWK 1980 A V 49 = ZfVB 1980/1462, 1468 = ÖJZ 1981, 52;
VfGH 26.11.1982, A 2/81 - ÖJZ 1983, 529; VfGH 26.6.1996, B 3894/95 - VfSlg
14.544; VwGH 12.11.1976, 2131/75, 2340/75 - JBl 1978, 498; VwGH 14.1.1980,
1830/79 - AnwBl 1980/1286 = ARD-HB 1981, 732, 736 = REDOK 6582 = SWK 1980 A V 47
= StInd 1980/1234 = ÖJZ 1981, 306, 66 F = ÖStZB 1980, 270).
So gesehen ist also im
gegenständlichen Fall der erforderliche schriftliche
Hausdurchsuchungsbescheid an die JS GmbH betreffend durch die Durchsuchung der Y
in BÜ tatsächlich nicht ergangen.
Ein Hausdurchsuchungsbefehl impliziert auch einen
Beschlagnahmebefehl, weil es ja geradezu Zweck der Hausdurchsuchung ist, jene
Gegenstände aufzufinden, die für die Untersuchung als Beweismittel von
Bedeutung sind, um die Möglichkeit ihrer Verwendung im Strafverfahren zu
sichern (siehe ua VfGH 23.2.1984, B 390/81 - ÖStZB 1985, 119 = REDOK
8288).
Im Zuge einer derartigen Beschlagnahme hat sich die
Behörde nur mit demjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die
zu beschlagnahmenden Gegenstände vorgefunden werden. Dies muss nicht
notwendigerweise der Eigentümer sein. Wem das Eigentumsrecht an den
beschlagnahmten Gegenständen zusteht, ist belanglos (siehe ua VwGH
14.12.1993, 93/14/0130, 0160 - ÖStZB 1994, 245 = AnwBl 1994/4759 = HS
24.299; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707).
Ein schriftlicher
Hausdurchsuchungsbefehl ist - insbesondere weil die Rechtslage des Betroffenen
der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltet wird - also als Bescheid
anzusehen. Er unterliegt der Anfechtung mit Beschwerde gemäß
§ 152 Abs 1 FinStrG (siehe zB VfGH 25.2.1983 B 174/82 -
ÖJZ 1983, 587 = SWK A V 38 - ÖStZB 1984, 171 [noch zur alten
Fassung des § 93 FinStrG]; VfGH 19.6.1989, B 1837/88 - ZfVB 1990/412 [zu
§ 93 FinStrG idgF] ).
Gemäß diesem § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen
alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (außer den
Erkenntnissen, so also zB gegen den Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden
über die Anordnung einer Hausdurchsuchung) sowie gegen die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit
nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. [ .... ] Zur Erhebung der Beschwerde
ist derjenige berechtigt,
an den der angefochtene Bescheid ergangen
ist [ .... ] sowie bei einem Bescheid [ ..... ] eines
Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Dabei entscheidet gemäß
§ 62 Abs.1 und 3
FinStrG über derartige Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungsbescheide bzw.
über verfahrensfreie Ausübungen unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der laut
Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende eines Berufungssenates als
Organ des Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, wobei weiters die Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt demjenigen Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu
entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG unter
den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.
Im gegenständlichen Fall
behauptet der Beschwerdeführer nicht, Inhaber bzw.
Verfügungsberechtigter der durchsuchten Räumlichkeiten gewesen zu
sein. Er behauptet nicht, dass in sein Hausrecht eingegriffen worden ist. Ebenso
wenig behauptet er, dass an ihn ein Bescheid ergangen wäre, mit welchem
eine Hausdurchsuchung angeordnet worden wäre.
Er behauptet im Ergebnis lediglich unsubstanziert und ohne
die betroffenen Beweismittel irgendwie zu beschreiben, dass Unterlagen
betreffend seine Person beschlagnahmt worden seien, welche in der Gewahrsame der
mit ihm in keiner wirtschaftlichen oder rechtlichen Verbindung stehenden GS
(tatsächlich laut Aktenlage aber seine nunmehrige Ehegattin [!] GW) gelangt
seien oder in deren Gewahrsame entstanden seien, weil die GS für ihn
Buchhaltungs- bzw. Lohnverrechnungsarbeiten erledige.
Mit unzweifelhafter Deutlichkeit
ist der Beschwerdeführer daher auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht
berechtigt, gegen die von ihm fälschlicherweise bekämpften
Hausdurchsuchungsbescheide Beschwerden zu erheben.
Geht aber eine Durchsuchung
über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung und
(beinhaltend) Beschlagnahmeanordnung hinaus, weil Gegenstände beschlagnahmt
worden wären, die - wie vom Einschreiter behauptet - bereits
augenscheinlich nicht die gesuchten Beweismittel gewesen sind, so stellt dies
nicht einen Vollzug des - solcherart vom nicht legitimierten Einschreiter nicht
bekämpfbaren - Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr wäre ein
solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung eine Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und mit
einer obgenannten Maßnahmenbeschwerde iSd § 152 Abs.1 Satz 1 FinStrG,
zweite Alt., zu begegnen (VwGH 26.7.1995, 95/16/0169 - ARD 4699/50/95 =
ÖStZB 1996, 42).
Ein solches Vorbringen liegt jedoch in Anbetracht der
Textierung des Schriftsatzes, welcher gegen die genannten Bescheide gerichtet
ist, offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Es war daher
spruchgemäß die gegenständliche Beschwerde gemäß
§ 156 Abs.2 und 4 FinStrG zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Graz-Stadt das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
18. Mai 2005
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
F.d.R.d.A.:
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HausdurchsuchungAusübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltMaßnahmenbeschwerdeRechtsmittelbehördeBetroffenerBescheidBescheidadressatAktivlegitimierungAktivlegitimationZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-G/05
- Stammnummer
- 16416
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF