Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0011-G/05
Beschwerde einer Abgabenhinterziehungen verdächtigen Geschäftsführerin gegen Hausdurchsuchungsbescheide
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0011-G/05vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhebt ein von einer Hausdurchsuchung Betroffener in einer Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbescheid den Vorwurf, dass die vorgenommene Durchsuchung bzw. die Beschlagnahme über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinausgehe, so stellte dies nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung wäre als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit einer eigenen Maßnahmenbeschwerde gemäß § 152 Abs.1 Satz 1 FinStrG, zweite Alt, zu bekämpfen (vgl. ua. VwGH 26.7.1995, 95/16/0169 - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde der GW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher
Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, im Schriftsatz vom 19.
April 2005 in der Finanzstrafsache gegen GW wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr.
2005/00094-001, gegen den Bescheid des Vorsitzenden eines Spruchsenates beim
Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz (dieses vertreten durch OR Mag. Josef
Weber als Amtsbeauftragter) vom 17. März 2005, gerichtet an die
Beschuldigte, mit welchem Durchsuchungen der Räumlichkeiten X der GW in D
und der Wohnräumlichkeiten der GW in BA durch Organe der genannten
Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren,
zu
Recht erkannt: I.
Der Beschwerde gegen den
Hausdurchsuchungsbescheid vom 17. März 2005 wird
teilweise
Folge
gegeben und der bekämpfte
Bescheid, soweit damit eine
Durchsuchung der
Räumlichkeiten X der GW in D
durch
Organe der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt angeordnet wurde,
aufgehoben
.
II.
Im Übrigen (soweit mit dem Bescheid
eine
Durchsuchung der
Wohnräumlichkeiten der GW in BA
durch
Organe der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt angeordnet wurde) wird die
Beschwerde als unbegründet
abgewiesen
.
Entscheidungsgründe
Laut den dem Berufungssenatsvorsitzenden vorgelegten
Unterlagen sprach am 22. Februar 2005 AE bei der Finanzstrafbehörde
Graz-Stadt vor und erstattete dahingehend Anzeige bzw. Selbstanzeige, er habe im
Zeitraum März 2003 bis November 2003 nebenberuflich (ohne Anmeldung zur
Sozialversicherung) und im Zeitraum Dezember 2003 [gemeint vermutlich: 2003] bis
Februar 2005 im Angestelltenverhältnis für die JS GmbH gearbeitet.
Über Auftrag der [Geschäftsführerin der JS GmbH, der] GW (damals
noch GS) habe er das X in D geführt und deshalb Einblick in die
Geschäftsbücher. Die Umsätze des Cafes würden um rund 50 %
[ergänze: im steuerlichen Rechenwerk] gekürzt, was er deshalb so genau
wisse, weil er sowohl für den Wareneinkauf als auch für die
Abrechnungen verantwortlich gewesen wäre. Über Auftrag der GS (GW)
habe er auch den Getränkeeinkauf entsprechend manipuliert, wofür ihm
Rechnungen mit einem um Rund die Hälfte verkürzten Wareneinkauf zur
Verfügung gestanden wären. Ua wären Daten von manipulierten
Umsätzen auf externen Festplatten zu finden, die seit längerem im X
gelagert würden. Weitere Daten über manipulierte Umsätze
befänden sich auf dem privaten Notebook von GS, welches sie bei sich
führt oder sich im X befinde.
Der mit den weiteren Erhebungen betrauten
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Graz-Stadt (PASt Graz) wurde
im Zuge von Recherchen von einem Informanten mitgeteilt, dass sich
Buchhaltungsunterlagen und Standlisten der JS GmbH im Geschäftslokal Y in
BÜ befinden.
Im Zuge von weiteren Recherchen der PASt Graz gelangte
diese in den Besitz einer Accessdatenbank mit den monatlichen Erlösdaten
der JS GmbH für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2005, welche zu
Sicherungszwecken angelegt worden war. Laut Auskunft eines Informanten bietet
das angewendete Accessprogramm die Möglichkeit, die erfassten
Tageserlöse im nachhinein unter dem Menüpunkt "Service" zu
verkürzen. Nach einem derartigen "Service" werden die
manipulierten Umsätze aus dem Ordner "ZIP, SMALL Brother" in
den Ordner "BIG BROTHER" exportiert, werden somit die Originaldaten
überschrieben und können nicht wieder hergestellt werden. Die
vorgelegten Erlösdaten ab April 2004 seien aber von der
Geschäftsführerin offenbar noch nicht "serviciert" worden,
weil diese Erlösdaten nach wie vor im ZIP-Ordner abgelegt
seien.
Laut dem Informanten und AE gäbe es im X keine
Registrierkassen und führten die Kellnerinnen händische
Bestandslisten. Im Zuge der Abrechnung mit den Kellnerinnen erfasste GS (GW)
täglich die tatsächlichen Veränderungen (die Verkäufe) je
Verkaufssparte an Hand von Bestandslisten im Accessprogramm. Nach der Abrechnung
mit den Kellnerinnen würden diese Originalerlösdaten von der
Geschäftsführerin "serviciert".
Aus vorgelegten Getränkebestellungen sei laut AE und
dem Informanten die jeweilige Menge der Schwarzbestellungen
ersichtlich.
Laut AE halte sich GW nach ihrer Verehelichung mit GYW
häufig im Lokal Y in BÜ auf. Auch sollen Bestellungen für dieses
Lokal über die UID-Nummer der JS GmbH laufen.
Als Ergebnis der
finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen erstattete die PASt Graz am 16. März
2005 Bericht, wobei im Wesentlichen ergänzend ausgeführt wurde
(Sachverhaltdarstellung, Finanzstrafakt Bl. 1 ff):
Die JS GmbH betreibe an der Adresse D das Lokal X.
Geschäftsführerin sei GW (vormals GS); Eigentümer der JS GmbH sei
der Bruder der GW, nämlich Mag. JS (siehe auch den Firmenbuchauszug vom 16.
März 2005, Finanzstrafakt Bl. 5 f).
Seit August 2004 sei bei der JS GmbH eine
Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau anhängig, wobei sich laut
Auskunft des Prüfers die Erhebungen sehr schwierig gestalteten, da die
Geschäftsführerin kaum erreichbar sei, Vereinbarungen hinsichtlich der
Unterlagenvorlage nicht eingehalten würden, die Unterlagen nur
lückenhaft und mit Verspätung vorgelegt würden. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003, welche -
offenbar für den Prüfer bemerkenswert - großteils
Vorsteuerüberhänge ausweisen, seien dem Prüfer erst im
Jänner 2005 ausgefolgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien lediglich
für Jänner und Februar 2003 Voranmeldungen eingereicht bzw. Zahllasten
entrichtet worden. Für den Zeitraum ab Jänner 2004 sei lediglich
für März 2004 eine Zahllast entrichtet worden. Die Voranmeldungen
sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen für 2004 seien dem
Prüfer trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt
worden.
Laut den Angaben von AE seien also rund 50 % des
Wareneinkaufes auf Barverkauf erworben und Erlösverkürzungen in
entsprechender Höhe vorgenommen worden.
Laut AE erhielten die Kellnerinnen im X den Großteil
ihrer Löhne "schwarz" ausbezahlt. Die JS GmbH wende im Monat
ca. € 6.000,-- für Schwarzeinkäufe und Schwarzlohnzahlungen an
nicht bzw. nur geringfügig angemeldete Kellnerinnen auf. Täglich seien
vier Personen im X beschäftigt. Der jeweilige Tageslohn werde ohne Beleg
aus der Kellnerbrieftasche entnommen und bei Schichtende bar
ausbezahlt.
GW halte sich überwiegend bei ihrem Ehemann im Y in
BÜ auf. In diesem Lokal befänden laut AE Buchhaltungsunterlagen und
Bestandslisten der X, weil GW dort die Abrechnungen erledige.
Die Daten der vorgelegten Datenbank seien offenbar
"korrekt" [gemeint offenbar: mit dem steuerlichen Rechenwerk der JS
GmbH für 2003 übereinstimmend], da es zu den vorgelegten
Voranmeldungen für 2003 kaum Abweichungen gebe. Anhand der
Originalumsätze für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 sei davon
auszugehen, dass GW in den Vorjahren monatliche Erlösverkürzungen in
Höhe von € 7.000,-- bis 10.000,-- vorgenommen habe.
Mit Bescheid vom 16. März
2005 leitete die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt daher gegen GW unter der
StrNr. 2005/00094-001 ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe,
die Genannte habe als Geschäftsführerin der JS GmbH vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend die genannte GmbH eine Verkürzung an Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe für die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 bewirkt bzw. für das Veranlagungsjahr 2002
zu bewirken versucht, sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2003 bis laufend eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender
Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2
lit.a FinStrg begangen.
Mit Bescheid vom 17. März
2005 ordnete ein Spruchsenatsvorsitzender als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz in diesem Finanzstrafverfahren gegen
GW eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen
der Beschuldigten in D und BA nach Beweismitteln an.
Es bestünde nämlich (siehe oben) der
begründete Verdacht, dass GW als Geschäftsführerin der JS GmbH im
Rahmen der Führung des Lokales X bei Getränkelieferanten und
Großhändler Bareinkäufe ohne Rechnungsbezug für die JS GmbH
getätigt und in weiterer Folge die Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb
unter Verwendung einer manipulierbaren Accessdatenbank entsprechend diesen
Schwarzeinkäufen verkürzt habe. Nach der Sachlage sei davon
auszugehen, dass die bei der JS GmbH beschäftigten Kellnerinnen
täglich Bestandslisten über den tatsächlichen Wareneinsatz
führen und diese Bestandslisten auch die Grundlage für die
Abrechnungen der GW mit den Kellnerinnen bilden. Die Abrechnung mit den
Kellnerinnen erfolge immer erst nach exakter EDV-mäßiger Erfassung
der Warenbestandslisten in der erwähnten Accessdatenbank, welche auch die
tatsächlich erzielten Tageslosungen ermittelt. Die Accessdatenbank biete
aber die Möglichkeit, die erfassten tatsächlichen Tageslosungen
entsprechend den getätigten Schwarzeinkäufen zu kürzen. Es
bestehe der begründete Verdacht, dass GW [diese Möglichkeit
tatsächlich ergriffen habe] und den Abgabenerklärungen der JS GmbH
diese verkürzten Tageslosungen zugrunde liegen.
Ebenso hätte GW die Dienstnehmer der JS GmbH
überwiegend ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt und
die Löhne bar und unversteuert ausbezahlt. Es bestünde daher der
begründete Verdacht, dass die in den Lohnkonten aufscheinenden Beträge
nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen
übereinstimmten.
Für die Feststellung der tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben und der damit zusammenhängenden Abgabenbeträge kämen
alle Unterlagen als Beweismittel für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens in
Betracht, die sich im Einflussbereich der GW befänden und über die
tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss geben könnten. Dabei handle
es sich im Einzelnen um sämtliche Buchhaltungsunterlagen,
Wochendienstpläne und Stundenaufzeichnungen, Bestandslisten, Belege,
Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einnahmen, Schriftverkehr,
Lieferscheine, Vereinbarungen und Verträge, Schmier- und
Hilfsaufzeichnungen, Kassenbestätigungen, Kalenderaufzeichnungen,
gespeicherte Daten und Datenträger, Hard- und Software,
Vermögensaufstellungen, Bankunterlagen, Sparbücher, Wertpapierdepots,
sowie sämtliche weitere Belege, die Aufschluss über die wahren
wirtschaftlichen Vorgänge der JS GmbH geben.
Da nach der Sachlage mit einer freiwilligen und
vollständigen Herausgabe der gesuchten Unterlagen nicht zu rechnen sei, sei
zur Beweissicherung eine Hausdurchsuchung anzuordnen gewesen.
Der gegenständliche
Hausdurchsuchungsbescheid wurde der GW am 22. März 2005 anlässlich
entsprechender Amtshandlungen, nämlich der Durchsuchung ihrer Wohnung in BA
ausgehändigt.
Ebenfalls durchsucht wurden am
22. März 2005 die Geschäftsräumlichkeiten der JS GmbH in
X.
Der Spruchsenatsvorsitzende hatte
mit einem an H gerichteten Bescheid eine Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe-
oder Betriebsräume der H als Inhaberin des Lokales Y in BÜ angeordnet,
weil der Verdacht bestünde, dass H in diesen Räumlichkeiten Unterlagen
und Aufzeichnungen aufbewahre oder aufbewahren lasse, die als Beweismittel im
Finanzstrafverfahren gegen GW in Betracht kämen.
Dieser Hausdurchsuchungsbescheid wurde am 22. März
2005 an die Bescheidadressatin H ausgehändigt.
Die Vernehmung der H ergab jedoch, dass sie infolge der
Übernahme des Lokales Y durch die JS GmbH Anfang Dezember 2004 über
die Räumlichkeiten nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen ist (siehe
dazu den vorgelegten Mietvertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der S & W
KEG und der JS GmbH), weshalb der Vollzug dieses Hausdurchsuchungsbefehles auch
- so aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - unterblieben
ist.
Folgerichtig ordnete aber der darüber von den
einschreitenden Beamten in Kenntnis gesetzte Spruchssenatsvorsitzende am 22.
März 2005 offenbar fernmündlich die Durchsuchung des Lokales Y nach
den Beweismitteln gegen GW mit der Abänderung an, dass sich der
Hausdurchsuchungsbefehl nunmehr gegen die JS GmbH als Betroffene der
Amtshandlung gerichtet hat (siehe die diesbezügliche Niederschrift
gemäß
§ 93 Abs.6 FinStrG).
Die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich
erteilten Hausdurchsuchungsbefehles wurde irrtümlich statt an die JS GmbH
an GW "An GW Geschäftsführerin der JS GmbH BA" adressiert und der GW
am 29. März 2005 mittels Übergabe des Schriftstückes
zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19. April
2005 erhob GW Beschwerde ua [und hier von Relevanz] gegen den
Hausdurchsuchungsbefehl per Bescheid vom 17. März 2005, wobei sie
vorbringt:
Der Hausdurchsuchungsbefehl weise keine ausreichende
Begründung auf und verweist auf den Einleitungsbescheid. Ziehe man die
Begründung dieses Bescheides heran, so stelle man fest, dass sich
sämtliche Begründungen auf Behauptungen aus einer Anzeige
stützen, welche in keiner Weise belegt worden seinen, sohin bis dato als
substanzlos zu qualifizieren seien. Der Finanzstrafbehörde erster Instanz
habe nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Anzeiger und GW
nicht überprüft. Hätte man das getan, hätte man
festgestellt, dass der Anzeiger [gemeint offenbar AE] der ehemalige
Lebensgefährte bzw. Liebhaber der Beschuldigten sei und die Anzeige
wahrscheinlich aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft seitens GW
resultiere.
Verwunderlich sei, warum nicht auch bei AE eine
Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei.
Hausdurchsuchungen seien so schonend wie möglich
für den Beschuldigten durchzuführen. Insbesondere sei der Beschuldigte
aufzufordern, die gesuchten Gegenstände von sich aus herauszugeben bzw. zu
den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, zumal dem Beschuldigten vor Beschneidung
seiner Privatsphäre die Möglichkeit zu geben ist, die gegen ihn
vorliegenden Anschuldigungen zu entkräften. Den Niederschriften
bezüglich der Hausdurchsuchungen sei weder eine Aufforderung zur
Stellungnahme noch eine der Beschuldigten gewährte Möglichkeit, die
verfahrensrelevanten Unterlagen freiwillig herauszugeben, zu entnehmen. Die
Hausdurchsuchung sei vielmehr überfallsartig durchgeführt
worden.
Wahllos seien Unterlagen, Datenträger und Computer
beschlagnahmt worden, obwohl offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass diese
Unterlagen der Beschuldigten nicht steuerlich zurechenbar seien, sohin ohne
Relevanz gewesen wären. So seien Lohn- bzw. Buchhaltungsunterlagen von
Drittfirmen beschlagnahmt worden, welche mit der "beschuldigten
Firma" weder rechtlich noch wirtschaftlich in irgendeinem Zusammenhang
stünden. Die Unterlagen hätten sich bei GW befunden, weil diese als
selbständige Buchhalterin für Drittfirmen Buchhaltungs- bzw.
Lohnverrechnungsarbeiten durchführte bzw. aus dem Tätigkeitszeitraum
der HR GmbH stamme, welche ebenfalls solche Arbeiten für Drittfirmen
durchgeführt habe.
Die einschreitende Behörde
habe also keinerlei entsprechende Vorerhebungen veranlasst, weshalb nicht vom
Gesetz gedeckte Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, wobei wahllos
Unterlagen, die mit der "beschuldigten Firma" weder tatsächlich
noch rechtlich in einem steuerlichen Zusammenhang stünden, rechtswidrig
beschlagnahmt worden wären. Beantragt werde daher, [hier von Relevanz:] die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge den unbegründeten und
rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbefehl vom 17. März 2005 ersatzlos aufheben
und "sämtliche im Rahmen der Bescheide veranlassten Maßnahmen
rückgängig machen, insbesondere" die im Rahmen der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen, Datenträger, sowie
Computerfestplatten restlos und vollständig herausgeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Unter einer Hausdurchsuchung
ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu
dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als
Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu ua
VfGH 12.10.1971, B 143/70; VfGH 27.10.1971, B 178/71; VfGH 5.10.1982, B 522/80
- JBl 1983, 478; VfGH 13.6.1989, B 1453/88- ZfVB 1990/355; VfGH
13.6.1989, B 1722/88 - ZfVB 1990/377; VfGH 17.6.1997, B 3123/96 -
ZfVB 1998/953; VwGH 8.9.1988, 88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl
1989/3074).
§ 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung wie
folgt:
Abs.1: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung
(Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des
Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs. 2
unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden
Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht
anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen.
Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die
Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung
beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so
ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden
zuzustellen.
Abs.2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von
Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie
von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann
vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine
eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände
befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Abs.4: Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines
schriftlichen noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs.1
möglich, so stehen die im Abs.2 und 3 geregelten Befugnisse den im §
89 Abs.2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Befehl zu. In diesem Fall
sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und
für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in
einer Niederschrift festzuhalten.
Ein schriftlicher
Hausdurchsuchungsbefehl ist - insbesondere weil die Rechtslage des
Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltet wird -
als Bescheid anzusehen. Er unterliegt der Anfechtung mit Beschwerde
gemäß
§ 152 Abs 1 FinStrG (siehe zB VfGH 25.2.1983
B 174/82 - ÖJZ 1983, 587 = SWK A V 38 -
ÖStZB 1984, 171 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG]; VfGH
19.6.1989, B 1837/88 - ZfVB 1990/412 [zu § 93 FinStrG idgF]
).
Der Hausdurchsuchungsbescheid richtet sich nach dem
Gesetzeswortlaut an den Betroffenen, in dessen Hausrecht eingegriffen
wird.
Ein Hausdurchsuchungsbescheid impliziert auch weiters einen
Beschlagnahmebefehl, weil es ja geradezu Zweck der Hausdurchsuchung ist, jene
Gegenstände aufzufinden, die für die Untersuchung als Beweismittel von
Bedeutung sind, um die Möglichkeit ihrer Verwendung im Strafverfahren zu
sichern (siehe ua VfGH 23.2.1984, B 390/81 - ÖStZB 1985, 119 =
REDOK 8288).
Im Zuge einer derartigen Beschlagnahme hat sich die
Behörde nur mit demjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die
zu beschlagnahmenden Gegenstände vorgefunden werden. Dies muss nicht
notwendigerweise der Eigentümer der Gegenstände sein. Wem das
Eigentumsrecht an den beschlagnahmten Gegenständen zusteht, ist belanglos
(siehe ua VwGH 14.12.1993, 93/14/0130, 0160 - ÖStZB 1994, 245 = AnwBl
1994/4759 = HS 24.299; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997,
707).
Wurde bescheidlos eine Hausdurchsuchung vorgenommen, liegt
eine Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und
Zwangsgewalt vor.
Gemäß diesem § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen
alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (außer den
Erkenntnissen, so also zB wie im gegenständlichen Fall gegen den an die GW
gerichteten Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden über die Anordnung einer
Hausdurchsuchung) sowie gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig. [ .... ] Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige
berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet,
durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid
[ ..... ] eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Dabei entscheidet gemäß
§ 62 Abs.1 und 3
FinStrG über derartige Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungsbescheide bzw.
über verfahrensfreie Ausübungen unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der laut
Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende eines Berufungssenates als
Organ des Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, wobei weiters die Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt demjenigen Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu
entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG unter
den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde.
Voraussetzung für die
Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist also
- so der Inhalt des bekämpften Bescheides - der begründete
Verdacht gewesen, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen und von der GW
innegehabten Wohnräumlichkeiten in BA sowie von der JS GmbH innegehabten
Geschäftsräumlichkeiten betreffend X in D Gegenstände
befänden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen GW) als Beweismittel in
Betracht kommen (siehe dazu VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 -
ÖStZB 1995, 31; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707;
VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444).
Ein im Sinn des FinStrG ausgestellter
Hausdurchsuchungsbefehlist - wie
ausgeführt - ein Bescheid im Sinn des Art 144 B-VG (vgl. dazu
für viele VfGH 7.10.1959, B 165/59 - VfSlg 3592; VfGH 23.6.1973,
B 194/72 - VfSlg 7067; VfGH 3.3.1982, B 357/81 - ÖStZB 1983,
333 = SWK 1982 A V 50; VfGH 3.12.1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84 -
NZ 1985, 128 = REDOK 7543 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG]
).
Ein Bescheid wird erst mit seiner Zustellung gegenüber
dem Bescheidadressaten wirksam (vgl. für viele: VfGH 15.12.1965, B 238a,
b/64; VfGH 17.12.1974, B 204/74 - VfSlg 7458; VfGH 29.2.1980, B 66/77
- SWK 1980 A V 49 = ZfVB 1980/1462, 1468 = ÖJZ 1981, 52; VfGH
26.11.1982, A 2/81 - ÖJZ 1983, 529; VfGH 26.6.1996, B 3894/95 -
VfSlg 14.544; VwGH 12.11.1976, 2131/75, 2340/75 - JBl 1978, 498; VwGH
14.1.1980, 1830/79 - AnwBl 1980/1286 = ARD-HB 1981, 732, 736 = REDOK 6582
= SWK 1980 A V 47 = StInd 1980/1234 = ÖJZ 1981, 306, 66 F = ÖStZB
1980, 270).
Der Bescheid wäre somit den Betroffenen, nämlich
der GW hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten in BA (was auch geschehen ist)
und der JS GmbH hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten für die
X in D zuzustellen gewesen (was nicht geschehen ist, weil der bezughabende
Bescheid irrtümlich ebenfalls an die GW in BA gerichtet gewesen
ist).
So gesehen ist also im
gegenständlichen Fall der erforderliche schriftliche
Hausdurchsuchungsbescheid an die JS GmbH betreffend durch die Durchsuchung der
Geschäftsräumlichkeiten hinsichtlich X in D tatsächlich nicht
ergangen und war die diesbezügliche Durchsuchung der Räumlichkeiten
von X offenkundig solcherart eine bescheidlose Ausübung einer unmittelbaren
finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welche in das Hausrecht
der JS GmbH eingegriffen hat.
Eine Beschwerde der JS GmbH
wegen Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls-
und Zwangsgewalt wurde dem Unabhängigen Finanzsenat aber nicht vorgelegt
und ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens über die
Beschwerde der GW gegen den Hausdurchsuchungsbescheid vom 17. März 2005
sind allfällige nicht mehr vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte
Amtshandlungen. Geht nämlich eine Durchsuchung über die im
Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung und (beinhaltend)
Beschlagnahmeanordnung hinaus, weil Gegenstände beschlagnahmt worden
wären, die - wie von der Einschreiterin behauptet - bereits
augenscheinlich nicht die gesuchten Beweismittel gewesen sind, so stellte dies
nicht einen Vollzug des - solcherart nicht erfolgreich bekämpfbaren
- Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr wäre ein solches
Überschreiten der Durchsuchungsanordnung eine Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und diesem mit einer
obgenannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 152 Abs.1 Satz 1
FinStrG, zweite Alt., zu begegnen gewesen (VwGH 26.7.1995, 95/16/0169 -
ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).
Ein solches Anbringen liegt jedoch in Anbetracht der
Textierung des Schriftsatzes, welcher unzweifelhaft gegen den genannten Bescheid
gerichtet ist, offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Der an die beschuldigte GW
gerichtete Bescheid über die Anordnung eines Durchsuchung der
Geschäftsräume der JS GmbH hinsichtlich X in D geht jedoch offenkundig
ins Leere und wäre nicht zu erlassen gewesen, weil GW offenbar hinsichtlich
dieser Räumlichkeiten lediglich insoweit eine Verfügungsgewalt
zugekommen ist, als sie Geschäftsführerin der betroffenen JS GmbH
gewesen ist, sodass also mit der Amtshandlung nicht ein ihrer Person
zuzurechnendes Hausrecht eingegriffen worden ist.
Der Beschwerde der GW kommt
also insoweit Berechtigung zu, also dieser Bescheidteil tatsächlich zu
Unrecht an sie ergangen ist.
Zur Beschwerde der GW
hinsichtlich der bescheidmäßigen Durchsuchung ihrer Wohnung in BA ist
auszuführen:
Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung
ist also nach § 93 Abs 2 FinStrG, dass begründeter Verdacht besteht,
dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die ua im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (vgl für viele:
VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH
20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182
- ÖStZB 2002/444).
Ein Verdachtkann
immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 8.9.1988, 88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB
1989, 146; VwGH 12.3.1991, 90/14/0026 - ÖStZB 1991, 439 = ARD
4337/53/92; VwGH 8.10.1991, 91/14/0122 - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92
= ÖStZB 1992, 445; VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 -
ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131,
0132 - ÖStZB 1997, 385; VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ARD
4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB
1997, 707; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153 - ÖStZB 2002/566; VwGH
25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444).
Solche Tatsachen stellen zweifellos die oben
ausgeführten übereinstimmenden Angaben des AE und der Informanten, die
Angaben des Betriebsprüfers sowie die schlüssige vorläufige
Abgleichung der Accessdaten dar, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung
für die Finanzstrafbehörde erster Instanz den fast bereits für
einen Schuldspruch ausreichenden Verdacht erschlossen haben, BW habe - die
lediglich noch in der konkreten Höhe zu ermittelnden - obgenannten
Abgaben absichtlich hinterzogen.
Zu prüfen ist, inwiefern sich aus der damaligen
Aktenlage auch der begründete Verdacht ergeben hat, dass sich in der
Wohnung der BW entsprechende Beweismittel finden lassen
würden.
Eine Aussage dazu ist zwar in der Begründung des
erstinstanzlichen Bescheides offenkundig nicht enthalten.
In welcher Lebenssituation aber hat sich GW in der Zeit vor
der Hausdurchsuchung befunden: Das beständige Andrängen des
Betriebsprüfers auf Vorlage der diesbezüglichen Daten bzw. Unterlagen
betreffend die JS GmbH konnte der nunmehr massiver Abgabenhinterziehungen
Verdächtigen nicht verborgen geblieben sein. Wo würden die Beamten
diese Unterlagen im Falle des Falles derartige Unterlagen wohl vorerst suchen?
Doch wohl - so die Überlegung der von der Kooperation ihres
Tatgehilfen AE mit der Steuerfahndung noch nichts wissenden GW - in den
Räumlichkeiten der JS GmbH, weshalb es üblicherweise angezeigt gewesen
wäre, die belastenden Gegenstände von dort an einen sicheren Ort zu
verbringen. Als solcher möge BW ihre eigene Wohnung erschienen sein.
Auch hatte AE vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz ja ausgesagt, dass GW das von ihm beschriebene Laptop entweder in X
belasse oder mit sich führe, also in ihrer unmittelbaren Nähe habe,
wenn es sich nicht in den Räumlichkeiten der JS GmbH befinde. Daraus ergibt
sich zwingend der begründete Verdacht, dass bei einem Aufenthalt von GW in
ihrer Wohnung auch das gesuchte Beweismittel dort zu finden
wäre.
So gesehen, kann dem Spruchsenatsvorsitzenden nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden, wenn er den begründeten Verdacht gehegt
hat, dass GW in ihrer Wohnung in BA zweckdienliche Beweise aufbewahrt
hätte.
Tatsächlich hat sich dieser gehegte
diesbezügliche Verdacht auch in der Folge offenkundig bestätigt, als
nämlich GW auf die Aufforderung der einschreitenden Beamten vor Beginn der
Hausdurchsuchung in BA, die solcherart gesuchten Beweismittel freiwillig
[ergänze: aus ihrer Gewahrsame in der Wohnung] herauszugeben, anbot,
"sämtliche Buchhaltungsunterlagen" freiwillig zur
Verfügung zu stellen (siehe die diesbezügliche Niederschrift vom 22.
März 2005) [ergänze offenbar also: und sie ohne Durchsuchung aus ihrer
Gewahrsame in der Wohnung herauszugeben] und in der Folge 11 Ordner (davon
beispielsweise einer beschriftet mit "ER 04 JS GmbH" [was ohne
große Phantasie offenbar bedeutet: "Eingangsrechnungen 2004 JS
GmbH" {im Sinne der in der gegenständlichen Entscheidung
praktizierten Abkürzung}], ein Plastiksack mit Unterlagen aus der
Handtasche der GW, 1 Stofftasche mit diesbezüglichem Schriftverkehr, 2
Nylonsäcke mit Belegen aus dem Papierkorb und mit Abrechnungen, 1 Ikeasack
mit losen Wareneingangsrechnungen und sonstigen Belegen [betreffend die JS
GmbH], sowie das bedeutungsvolle Laptop samt Tasche und Ladegeräte und 2
CD-Rom (Backup PC und Backup Laptop) bei der Hausdurchsuchung der Wohnung der GW
in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 11.40 Uhr auch aufgefunden worden sind (siehe die
diesbezügliche Niederschrift gemäß
§ 93 Abs.6 FinStrG vom
22. März 2005).
Keine Entkräftung der
Verdachtslage hat sich für den Spruchsenatsvorsitzenden aus dem Umstand
- wie vom Beschwerdeführerin eingewendet - ergeben, dass der
Anzeiger bzw. - betreffend seine eigene Person - Selbstanzeiger AE
der vormalige Lebensgefährte der verdächtigen
Geschäftsführerin GW gewesen ist. Gerade weil AE offenbar jahrelang
der auch in geschäftlichen Angelegenheiten Vertraute der
Geschäftsführerin gewesen ist, konnte er der Behörde -
siehe oben - wertvolle Hinweise über die Machenschaften der GW geben.
In erhebungstaktischer Hinsicht ist es ein Faktum, dass insbesondere häufig
erst aufbrechende private Interessensgegensätze zwischen Mittätern
oder zwischen Tätern und ihnen zuvor nahe stehende Mitwisser bei Beendigung
einer privaten oder beruflichen Beziehung (die enttäuschte Geliebte, die
betrogene Ehefrau, der entlassene Buchhalter, etc) dem Fiskus wertvolle
Informationen über deliktisches Handeln von Finanzstraftätern
verschaffen, welche zuvor nach außen abgeschottet gewesen waren.
Wenngleich es verständlich ist, dass sich Finanzstraftäter über
das solcherartige Bekanntwerden ihrer Verfehlungen emotional belastet
fühlen, fühlen die redlichen Staatsbürger und
Strafverfolgungsbehörden nicht mit ihnen. So ist auch ein allfälliges
Verwertungsverbot hinsichtlich der Strafanzeige gegen einen verlassenen
vormaligen Lebenspartners wegen dessen finanzstrafrechtlichen Verfehlungen der
Rechtsordnung unbekannt.
Im Ergebnis hat daher der
Spruchsenatsvorsitzende bei der gegebenen Akten- und Beweissituation völlig
korrekt mittels Hausdurchsuchungsbescheid die Durchsuchung der Wohnung der GW in
BA nach entsprechenden Beweismittel in dem ihre Person betreffenden
Finanzstrafverfahren angeordnet.
Soweit GW bemängelt, dass die Hausdurchsuchung
"überfallsartig" und ohne vorherige Einvernahme der
Beschuldigten zur Abwendung der Amtshandlung durchgeführt worden sei,
genügt es, auf die geforderte vernunftorientierte Vorgangsweise der mit der
Hausdurchsuchung beauftragten Beamten zu verweisen: War die JS GmbH bzw. GW als
Geschäftsführerin der JS GmbH vom Betriebsprüfer schon
beständig vergeblich auf die Herausgabe der diesbezüglichen
Buchhaltungsunterlagen gedrängt worden, war nunmehr bekannt, dass sich in
einem Laptop die möglicherweise entscheidenden Daten befinden, die aber mit
einigen wenigen Mouse-Klicks von der Beschuldigten vernichtet werden
könnten, ist wohl eine vorherige Einvernahme der Verdächtigen mit dem
Ersuchen, doch wohl die sie überführenden Beweismittel herauszugeben,
ohne Ausübung einer deren Beiseiteschaffung oder Vernichtung unmöglich
machenden Anwendung finanzstrafbehördlicher Zwangsgewalt, eben einer
Hausdurchsuchung, unumgänglich gewesen, da andernfalls wiederum die
Befragte, auch ihrerseits vernunftsorientiertes Verhalten vorausgesetzt, sehr
wahrscheinlich den erhobenen Verdacht lediglich bestritten und dann -
hätte man ihr dazu Gelegenheit gelassen - in aller Ruhe wohl die sie
gefährdenden Beweismittel vernichtet haben würde.
Zu Recht haben daher die Fahndungsbeamten, nachdem GW der
obgenannte Einleitungsbescheid und der Hausdurchsuchungsbescheid samt
Belehrungen zugestellt worden sind und sie vergeblich aufgefordert worden war,
die gesuchten Beweismittel (also nicht nur die Buchhaltungsunterlagen der JS
GmbH) herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu
beseitigen (beispielsweise durch eine den Sachverhalt vollständig
erhellende Aussage, im gegenständlich Fall wohl gleichbedeutend mit einem
vollständigen lückenlosem Geständnis), GW aber sich geweigert
hatte, zu den ihr bescheidmäßig vorgehaltenen Verdachtsumständen
Angaben zu machen und lediglich anbot, sämtliche Buchhaltungsunterlagen
für das Prüfungsverfahren zur Verfügung zu stellen (was immer das
bedeutet hätte), auch die ihnen aufgetragene Hausdurchsuchung vollzogen.
Weder liegt daher durch den Umstand der erfolgreichen
kriminaltaktischen Überraschung der Beschuldigten durch die Zustellung des
Hausdurchsuchungsbescheides eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vor, welche
erfolgreich mittels Beschwerde gegen diesen bekämpft werden könnte,
noch liegt allenfalls eine Überschreitung des Auftrages des
Spruchsenatsvorsitzenden durch eine von den Fahndungsbeamten solcherart
ausgeübte rechtswidrige unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls-
und Zwangsgewalt (durch das Unterlassen der Anwendung gelinderer Mittel im Sinne
des § 94 Abs.2 FinStrG statt einer Hausdurchsuchung) vor - welche im
Übrigen lediglich mit einer im gegenständlichen Fall nicht
vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bekämpft hätte werden
können.
Die Beschwerdeführerin
behauptet in ihrer Begründung der Bescheidbeschwerde auch nicht, dass der
Hausdurchsuchungsbescheid die Anordnung an die Beamten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz enthalten hätte, andere
Gegenstände als die im Finanzstrafverfahren gegen GW gesuchten Beweismittel
zu beschlagnahmen.
Die Beschwerdeführerin behauptet im Ergebnis
offenkundig lediglich, dass sich die beauftragten Beamten nicht an den
Hausdurchsuchungsbescheid gehalten hätten und auch andere Gegenstände
beschlagnahmt hätten.
Ginge aber eine Durchsuchung bzw. eine Beschlagnahme
über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung
hinaus, so stellte dies - wie erwähnt - nicht einen Vollzug des
Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr wäre ein solches Überschreiten
der Durchsuchungsanordnung - wie oben bereits ausgeführt -
wiederum eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt und wäre also mit einer sogenannten
Maßnahmenbeschwerde gemäß dem zitierten § 152 Abs 1 Satz 1
FinStrG, zweite Alt, zu bekämpfen gewesen (vgl ua neuerlich VwGH 26.7.1995,
95/16/0169 - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42) - eine solche
Beschwerde liegt aber nicht vor.
Soweit somit
im bekämpften Hausdurchsuchungsbescheid vom Spruchsenatsvorsitzenden die
Durchsuchung der Wohnung der GW in BA angeordnet worden war, erweist sich der
Bescheid als rechtens, weshalb insoweit spruchgemäß dem Begehren der
Beschwerdeführerin auf seine Aufhebung ein Erfolg zu versagen
war.
Hinsichtlich
ihrer weiteren im Schriftsatz unter Punkt 2 gestellten Anträge ist -
soweit diese einer Umsetzung überhaupt zugänglich wären (wie
wollte man beispielsweise durchgeführte Einvernahmen der BW und deren
Protokollierung wieder rückabwickeln?) - die Beschwerdeführerin
auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wobei überdies anzumerken
ist, dass der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz schon deshalb ohnehin
keine Zuständigkeit zur Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel
zukommen hätte können, weil sich diese nicht in deren Gewahrsame
befinden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Graz-Stadt das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
23. Mai 2005 Der Vorsitzende: Dr. Tannert
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerinAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungenHausdurchsuchungdringender VerdachtBeweismittelAusübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltMaßnahmenbeschwerdeBetroffenerBescheidBescheidadressatAufforderung zur HerausgabeBeschlagnahmeBeschlagnahmeexzess
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-G/05
- Stammnummer
- 16404
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF