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Findok · Richtlinien

RAE Rz 1938–1956

22.15. Einbehaltung von Abgaben für Rechnung eines Abgabepflichtigen (§ 240 BAO)

überholte Fassung (bis 06.11.2014)Richtlinie05 2202/1-IV/5/03gilt ab 18.10.2005

Inhaltsverzeichnis der RAE

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2005 bis 06.11.2014.

Wortlaut laut Findok

22.15. Einbehaltung von Abgaben für Rechnung eines Abgabepflichtigen (§ 240 BAO) Rz 1938: Eine Maßnahme nach § 240 Abs. 3 BAO führt zu einer den Gegenstand der Rückzahlung bildenden Gutschrift. Auf das hiedurch erst entstehende Guthaben findet dem auf Rückzahlung gerichteten Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO zufolge § 215 BAO keine Anwendung. Auf Antrag darf jedoch die Rückzahlung an einen Dritten (siehe Rz 1918 bis Rz 1922), eine Umbuchung oder eine Überrechnung vorgenommen werden. Rz 1939: Die gemäß § 240 Abs. 3 BAO zustehende Frist von fünf Jahren ist eine (nicht erstreckbare) gesetzliche Frist, jedoch keine Verjährungsfrist. Eine Unterbrechung, Verlängerung oder Hemmung dieser Frist ist ausgeschlossen. Für das Rückzahlungsverfahren ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer des Antragstellers obliegt, örtlich zuständig. 22.16. Zu § 241 BAO Rz 1940: § 241 BAO stellt nicht auf das Vorhandensein eines Guthabens ab. Erst auf Grund eines besonderen Antrages, der innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Entrichtung eingebracht werden kann, ist in der Entscheidung darüber abzusprechen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 241 Abs. 1 oder 2 BAO gegeben sind und in welchem Ausmaß eine Rückzahlung zu leisten ist. Auf etwa gleichzeitig bestehende Abgabenschulden ist zufolge der zwingenden Anordnungen des § 241 Abs. 1 und 2 BAO nicht Bedacht zu nehmen. Eine Verrechnung des zurück zu zahlenden Betrages gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO mit fälligen Abgabenschuldigkeiten ist daher nicht zulässig. Es käme jedoch gemäß § 66 AbgEO eine Pfändung der Forderung des nach § 241 Abs. 1 BAO Anspruchsberechtigten durch Erlassung eines Zahlungsverbotes (Zweitverbotes) an die Abgabenbehörde und eines Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner in Betracht. Rz 1941: § 241 BAO ist kein die Bindungswirkung von Abgabenfestsetzungen durchbrechender Rechtsbehelf zwecks nochmaliger Aufrollung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abgabenfestsetzung (VwGH 18.9.1992, 87/17/0124). 22.16.1. Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträge (§ 241 Abs. 1 BAO) Rz 1942: Eine Abgabe ist dann "zu Unrecht zwangsweise eingebracht", wenn im Vollstreckungs-verfahren die Tilgung zu Unrecht erzwungen wurde. Rz 1943: Die Gründe, die zu einem Antrag nach § 241 Abs. 1 BAO berechtigen, sind insbesondere: Zwingend vorgesehene Mahnung (§ 227 BAO) ist unterblieben. Andere im § 230 BAO genannte Gründe für eine Hemmung der Einbringung wurden nicht beachtet. Mangels wirksamer Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides ist kein gültiges Leistungsgebot ergangen. Einwendungen gemäß § 12 AbgEO oder § 13 AbgEO wurde stattgegeben. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH oder den VwGH wurde nicht beachtet. Rz 1944: Eine Abgabe wäre zB dann nicht zu Unrecht zwangsweise eingebracht, wenn die Exekution auf Sachen oder Forderungen geführt wurde, welche der Vollstreckung entzogen sind (§ 29 AbgEO). In diesem Fall wäre die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO). Rz 1945: Eine nicht im Exekutionsverfahren erwirkte Abgabe ist auch dann nicht "zwangsweise" iSd § 241 Abs. 1 BAO eingebracht, wenn der Abgabenschuldner - wie jeder Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt - im Fall der weiteren Säumnis Zwangsmaßnahmen befürchten müsste (VwGH 29.1.1998, 96/15/0042). Rz 1946: Zur Antragstellung berechtigt ist - anders als bei einem Antrag nach § 239 Abs. 1 BAO - auch derjenige, der eine Abgabe zu Unrecht entrichtet hat, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabe Haftender zu sein (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099). Rz 1947: Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO hat darüber abzusprechen, ob und welcher Betrag zurückzuzahlen ist. Sie hat weiters darüber abzusprechen, ob die zwangsweise Einbringung zu Unrecht erfolgte, sofern nicht darüber bereits im Vollstreckungsverfahren auf Grund des § 12 AbgEO und des § 13 AbgEO entschieden wurde. Rz 1948: Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Einhebung der den Gegenstand der Rückzahlung bildenden Abgabe obliegt. Bei einem Übergang der Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 73 BAO) hat das neu zuständige Finanzamt über derartige Anträge zu entscheiden. In Fällen der Amtshilfe (§ 5 Abs. 1 AbgEO) ist die Entscheidung vom ersuchenden Amt zu treffen. Rz 1949: Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Abgaben sind auf Antrag zurückzuzahlen, selbst wenn sich dadurch ein bestehender Rückstand erhöhen oder auf Grund der Rückzahlung ein Rückstand entstehen sollte. 22.16.2. Verwendung von Wertzeichen bei Nichtbestehen einer Abgabenschuld (§ 241 Abs. 2 BAO) Rz 1950: Zunächst ist festzustellen, inwieweit die vermeintliche Abgabenschuld nicht besteht, und auszusprechen, welcher Betrag zurückzuzahlen ist. Rz 1951: Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 241 Abs. 2 BAO ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt. Rz 1952: Rückzahlungen gemäß § 241 Abs. 2 BAO setzen keinen vorangehenden Bescheid nach § 203 BAO voraus (VwGH 30.3.2000, 99/16/0297; VwGH 18.7.2002, 99/16/0238). Rz 1953: Zur Antragstellung ist auch berechtigt, wer - ohne Abgabenschuldner oder Haftender zu sein - eine Abgabe durch Verwendung von Wertzeichen zu Unrecht entrichtet hat (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099). 22.16.3. Frist für Antragstellung (§ 241 Abs. 3 BAO) Rz 1954: Die gemäß § 241 Abs. 3 BAO zustehende Frist von drei Jahren ist eine (nicht erstreckbare) gesetzliche Frist, jedoch keine Verjährungsfrist. Eine Unterbrechung, Verlängerung oder Hemmung dieser Frist ist ausgeschlossen. Rz 1955: Bei der Frist gemäß § 241 Abs. 3 BAO handelt es sich um eine Ausschlussfrist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0070). 22.17. Kleinbeträge (§ 242 BAO) Rz 1956: Die Regelung des § 242 BAO steht einer Anwendung der allgemeinen Verrechnungs-vorschriften des § 214 BAO sowie der Bestimmungen des § 215 BAO nicht entgegen. Randzahlen 1957 bis 1999: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Abfuhrabgabenzu Unrecht einbehaltener BetragLohnsteuerzu Unrecht eingebrachtzwangsweise Einbringungaufschiebende Wirkungunpfändbare Sachenunpfändbare ForderungEinbehaltungRückzahlungEinkommensteuerPfändungZahlungsverbotZweitverbotVerfügungsverbotzu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträgezu Unrecht zwangsweise eingebrachtVollstreckungMahnungHemmung der EinbringungEinwendungenExekutionVollstreckungsaktExekutionsverfahrenzwangsweiseExekutionstitelZwangsmaßnahmenzu Unrecht entrichtetWertzeichenFristdrei JahreAusschlussfristKleinbetragKleinbeträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
05 2202/1-IV/5/03
Stammnummer
19978
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
18.10.2005 bis 06.11.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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