…wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer in gleichem Umfang wie Diplomaten (siehe dazu auch die Info des BMF vom 1.8.2016, BMF-010221/0421-VI/8/2016). 3.4.2.1.3 Dienstliches Hauspersonal Rz…
3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und internationalen Organisationen 3.4.3.1 Begünstigungen Rz 327: Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen enthaltenen steuerlichen Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines bestimmten Privilegienumfangs. Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der…
4.6 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Einkommensteuer 4.6.1 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 4.6.1.1 Umsatzsteuer Rz 731: Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Unternehmerkette kein Kostenfaktor und hat wirtschaftlich gesehen den Charakter eines durchlaufenden Postens. Sie ist daher grundsätzlich erfolgsneutral…
…991,77 Die in Italien entrichtete Steuer (12.500 €) kann somit nur in Höhe von 11.991,77 € auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Rz 7584: Bei Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte sind die hiermit in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen…
…70, 93 und 99 EStG 1988: §§ 30b und 30c EStG 1988, welche die Erhebung der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen im Wege der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) regeln, haben auch für die beschränkte Steuerpflicht Geltung. § 70 EStG 1988 normiert den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht. § 93 EStG 1988, der den…
…ist. Wird der Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) in Anspruch genommen, ist dieser in der Einkommensteuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl (ab der Veranlagung 2017 Kennzahl 983) einzutragen. Der Freibetrag ist hier jedenfalls einzutragen, und zwar auch dann, wenn er bereits vom Arbeitgeber im…
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360: § 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften Anwendung finden: § 2 Abs…
2. Einkommensteuer 2.1. Allgemeines Rz 3: Die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen eine Tätigkeit voraus, die von der Absicht des Steuerpflichtigen getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung zu erreichen. Für die Steuerbarkeit von Einkünften ist daher nicht nur erforderlich, dass sie im Rahmen der…
16.2.6 Künstler Rz 5237: Als Künstler kann nur derjenige angesehen werden, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet (vgl. VwGH 20.11.1989, 88/14/0211; VwGH 30.6.1994, 94/15/0090). Seine Tätigkeit…
…das Jahr 2002 in der Höhe von € 80,67 festgesetzt wurden. Mit Berufung vom 2. Juni 2004 bekämpfte der Berufungswerber (Bw.) sowohl den Einkommensteuer- wie auch den Anspruchszinsenbescheid 2002. Hinsichtlich des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides enthielt die Berufung keine Begründung. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 26…
…dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen sind, werden sie in die letzte Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen miteinbezogen. Ist zum Zeitpunkt des Zuflusses eines derartigen Bezuges bereits ein Einkommensteuerbescheid für das letzte Veranlagungsjahr des Verstorbenen erlassen worden, liegt ein Wiederaufnahmsgrund…
…über die Beschwerde vom 15. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. Juli 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert…
…Bf-Adr, vom 17.03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.02.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe dieser Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu…
…Bf-Adr, vom 13.01.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.12.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
Der Berechnung der Werbungskosten müssen Berechnungsunterlagen zu Grunde liegen, die so gestaltet sein müssen, dass sie auch nachträglich bei Überprüfung durch das Finanzamt sowohl die KONTROLLE DES DIENSTZWECKES DER EINZELNEN FAHRT, als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen (etwa in Form…
…die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2019, Steuernummer ***BFStNr1***, betreffend Einkommensteuer 2016, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wie mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Oktober 2022 abgeändert…
"(b)ei Leistungsabrechnungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage deren Zuflusses - abgesehen von der Zuleitung des Barbetrages - insbesondere zwei mögliche zuflussbegründende Umstände zu unterscheiden (sind), die beide für sich einen Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer bewirken können und…
…über die Beschwerde vom 19. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der…
…Bf-Adr, vom 13.01.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.12.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
In der gesonderten Begründung zur (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung (OZ 15) vertritt die Abgabenbehörde dazu die Rechtsansicht, dass auch Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter, die durch berufsrechtliche Einschränkungen zur Geheimhaltung von Daten der Klienten verpflichtet seien, dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auswertungen zur Verfügung gestellt werden könnten…