RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100245/2023

Einkommensteuer: Kürzung von Werbungskosten und Berücksichtigung von Geschäftsführerbezügen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100245/2023vom 05.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"(b)ei Leistungsabrechnungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage deren Zuflusses - abgesehen von der Zuleitung des Barbetrages - insbesondere zwei mögliche zuflussbegründende Umstände zu unterscheiden (sind), die beide für sich einen Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer bewirken können und daher getrennt zu prüfen sind, wobei der frühere Zeitpunkt den Zufluss bewirkt. Zum einen ist auf den Gutschriftszeitpunkt durch die Kapitalgesellschaft abzustellen. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zu Gunsten ihres Geschäftsführers etwa auf dem Verrechnungskonto vor, geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Zufluss aus, wenn die GmbH zahlungsfähig ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen). Da es für den Zuflusszeitpunkt auf das Erlangen der Verfügungsmacht des Geschäftsführers im Sinne des § 19 EStG 1988 ankommt, ist dabei jedoch nicht die allfällige Erfassung der Gutschrift mit einem rückwirkenden Buchungstag im Rechenwerk der Kapitalgesellschaft, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbuchung der Gutschrift seitens der Kapitalgesellschaft maßgebend. Zum anderen kommt für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner ist, noch einem weiteren Umstand Bedeutung zu. So nimmt die Rechtsprechung in diesem Fall einen Zufluss auch bereits an, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt die GmbH ist nicht zahlungsunfähig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2010, 2007/13/0037, und vom 28. Juni 2006, 2002/13/0175). Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist es dabei ausreichend, wenn der Kapitalgesellschaft die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2007/14/0002)." Wie die belangte Behörde ausführte und der Beschwerdeführer bestätigte, hatte dieser in den relevanten Jahren 2015 - 2016 eine beherrschende Stellung über die ***19*** Bauträger GmbH. Die ***19*** Bauträger GmbH muss als Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988, sohin nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln. Aufgrund dieser Grundsätze hat die ***19*** Bauträger GmbH ihre Betriebsausgaben, also auch den aufwandsrelevanten Geschäftsführerbezug an den Beschwerdeführer unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung bereits mit dem Entstehen der Verbindlichkeit der Gesellschaft zu erfassen und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zuzuordnen (= periodengerechte Gewinnermittlung). Da die ***19*** Bauträger GmbH 2015 und 2016 jedenfalls eine Gutschrift zugunsten ihres Geschäftsführers verbucht hat, ist bereits von einem Zufluss in diesen Jahren auszugehen. Der festgestellte Geschäftsführerbezug 2016 in Höhe von 44.000,- Euro ,welcher dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2017 tatsächlich zugeflossen ist, ist daher nach den obigen Ausführungen dem Wirtschaftsjahr 2016 zuzurechnen und in diesem zu veranlagen. Der angefochtene Bescheid war daher wie mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Oktober abzuändern und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass Geschäftsführerbezüge bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr zu berücksichtigen seien, für das sie bei der Gesellschaft aufwandsmäßig erfasst wurden, ist unstrittig und ergibt sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Höhe der Bezüge ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der durchgeführten Beweiswürdigung, die nicht revisibel ist. Wien, am 5. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100245/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100245.2023
Stammnummer
150254
Gültig
05.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF