RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103534/2020

Einkommensteuer: Keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103534/2020vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. Juli 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag für ihr sich ständig in der Tschechischen Republik aufhaltendes Kind, in voller Höhe. Aufgrund der ab 01.01.2019 vorgesehenen Indexierung erfolgte eine Anpassung des Absetzbetrages (bzw. des entsprechenden Erhöhungsbetrages) an das Preisniveau des Wohnsitzstaates; dies führte zu einer entsprechenden Kürzung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.07.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragt den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag für ihr sich ständig in der Tschechischen Republik aufhaltendes Kind, in voller Höhe. Die Beschwerdeführerin, die insbesondere die Rechtswidrigkeit der österreichischen Gesetzeslage ins Treffen führte, argumentierte dahingehend, dass das zu einer Diskriminierung von EU-Bürgern führe und daher gegen geltendes Europarecht verstoße. Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2020 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führt die Abgabenbehörde aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag für Kinder mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Staat des EWR sowie der Schweiz gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 iVm. Abs 4 Z 4 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 an das Preisniveau des Wohnsitzstaates anzupassen und daher anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu indexieren seien. Mit Vorlageantrag vom 30.07.2020 beantragte die die Beschwerdeführerin mit gleicher Begründung die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 iVm. Abs 4 Z 4 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag für Kinder mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Staat des EWR sowie der Schweiz an das Preisniveau des Wohnsitzstaates anzupassen und daher anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu indexieren. Dazu wird die Höhe des Absetzbetrages (bzw. des Erhöhungsbetrages) auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des EWR sowie für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt. Die Anpassungsfaktoren wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. II 2018/257 vom 27.9.2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2019) veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind, und gelten ab 1.1.2019 Da sich das Kind der Bf. ständig in der Tschechischen Republik aufhält, stehen die geltend gemachten Ansprüche nur in Höhe der indexierten Beträge zu. Das Finanzamt hat aufgrund der geltenden österreichischen Rechtslage zu entscheiden und kann auf eine allfällige Europarechtswidrigkeit nicht Bedacht nehmen. 2. Beweiswürdigung Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt ist nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro (vgl. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen (§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988). Gemäß § 2 Abs. 2 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung beträgt der Anpassungsfaktor für Tschechien 0,655. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 zu C-328/20 entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. BFG 18.07.2022, RV/7101316/2021). Aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts ist somit die von der Abgabenbehörde angewendete Indexierung nicht anwendbar und ist der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag in voller Höhe abzugsfähig. Der angefochtene Bescheid war daher dem Beschwerdeantrag entsprechend abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) folgt. Salzburg, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103534/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103534.2020
Stammnummer
152132
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF