Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0260-S/04
Keine Berufung gegen Anspruchszinsen unter Hinweis auf falschen Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-S/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WP, 9999A, vertreten durch MS, vom
2. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch MP, vom 24. Mai 2004 betreffend
Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2002
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 schrieb das Finanzamt
die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit € 18.549,05 und damit
eine Nachforderung in gleicher Höhe vor. Auf Grund dieses
Nachforderungsbetrages erging mit gleichem Datum ein weiterer Bescheid, mit dem
Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in der Höhe von € 80,67
festgesetzt wurden.
Mit Berufung vom 2. Juni 2004 bekämpfte der
Berufungswerber (Bw.) sowohl den Einkommensteuer- wie auch den
Anspruchszinsenbescheid 2002. Hinsichtlich des angefochtenen
Anspruchszinsenbescheides enthielt die Berufung keine
Begründung.
Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom
26. Juli 2004 reichte der Bw. mit Schreiben vom 24. August 2004 eine
Begründung nach. Daraus ist einzig ableitbar, dass der Bw. den Bescheid
über die Einkommensteuer 2002 für rechtswidrig hält, der die
Grundlage für den Anspruchszinsenbescheid darstellt. Der Modus der
Berechnung des Anspruchszinsenbescheides wird nicht in Zweifel
gezogen.
Der angefochtene Bescheid war an den Bw. adressiert, wobei
das Finanzamt den Vornamen Peter verwendete. Dazu gab der Bw. bekannt, dass sein
Vorname richtig polnisch ist und nach den amtlichen Dokumenten Piotr
lautet.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung an den
Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens
des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO kann ein
Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zugrunde liegt, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die in diesem anderen Bescheid
getroffenen Entscheidungen unrichtig sind. Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen also nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe
Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar2 Tz 3
zu § 252 unter Verweis auf VwGH 4.7.1995, 91/14/0199, 0200;
VwGH 28.5.1997, 94/13/0273).
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument
bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Sollte der Berufung gegen den Grundlagenbescheid (Einkommensteuer 2002) Erfolg
beschieden sein, so wird dies dann zu einem eigenen Anspruchszinsenbescheid
führen müssen, der die nunmehr vorgeschriebenen Zinsen durch den
Ausweis eines Zinsenguthabens wieder ausgleicht. Diese Vorgangsweise ist auch
den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des
§ 205 BAO zu entnehmen (siehe
Erläuternde Bemerkungen RV 311
BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung zu
Grunde. Der Bw. bekämpft den Anspruchszinsenbescheid nach entsprechendem
Mängelbehebungsauftrag lediglich damit, dass er behauptet, dass er gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 berufen habe und er daher die Anspruchszinsen
als nicht gerechtfertigt sehe. Er bezweifelt weder die rechtswirksame Existenz
dieses (Grundlagen)Bescheides noch die Richtigkeit der Berechnung der
Anspruchszinsen.
Die Berufung gründet sich nur auf die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid, was aber für die Beurteilung dieses Bescheides
über die Anspruchszinsen unbeachtlich bleiben muss. Aus diesem Grunde
ergeht diese Entscheidung schon jetzt und ohne Rücksicht darauf, wie die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 zu beurteilen sein
wird.
Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid ist zu Recht
ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-S/04
- Stammnummer
- 12494
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF